Eigenschäden. Versichert sind abweichend von A1-3.1 – auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage ausgetreten sind. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage selbst.
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Eigenschäden. Versichert Eingeschlossen sind abweichend von A1-3.1 – auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden an unbeweglichen Sachen des VersicherungsnehmersVersicherungs- nehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen ge- wässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage (gemäß A2-1.1) ausgetreten sind. Der Versicherer Versiche- rer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage selbst.
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Eigenschäden. Versichert sind abweichend von A1A 1-3.1 – auch ohne dass ein Gewässerschaden Gewässerscha- den droht oder eintritt – Schäden an unbeweglichen Sachen des VersicherungsnehmersVersiche- rungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage ausgetreten sind. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehenabzu- ziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage selbst. Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 EUR selbst zu tragen.
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Eigenschäden. Versichert sind abweichend von A1-3.1 – auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden an unbeweglichen unbe- weglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig be- stimmungswidrig aus der Anlage ausgetreten sind. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage selbst.
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Eigenschäden. Versichert sind abweichend von A1B1-3.1 – auch ohne dass ein Gewässerschaden im Sinne von B2-1 droht oder eintritt – Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass gewässerschädliche Stoffe bestim- mungswidrig aus Anlagen des Versicherten, die gewässerschädlichen bestimmt sind, Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten, ausgetreten sind. Dies gilt auch bei allmählichem Eindringen der Stoffe in die Sachen. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Eintre- tende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage selbst.
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Eigenschäden. Versichert sind abweichend von A1B1-3.1 – auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen gewässerschädliche Stoffe – ausgenommen Ab- wässer – bestimmungswidrig aus der Anlage Anlagen des Versicherten, die bestimmt sind Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten, ausgetreten sind. Dies gilt auch bei allmählichem Eindringen der Stoffe in die Sachen. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Eintre- tende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage selbst.
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Eigenschäden. Versichert sind - abweichend von A1-3.1 – 1.3.1 - auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – - Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen gewässerschäd- lichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage ausgetreten aus- getreten sind. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen Aufwen- dungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen Wertverbes- serungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage selbst. Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 150 EUR selbst zu tragen.
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