Common use of Eigenschäden Clause in Contracts

Eigenschäden. Eingeschlossen sind - abweichend von Ziffer 1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt - Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage (gemäß Ziffer I.1.1) ausgetreten sind. Dies gilt - abweichend von Ziffer 4.1.4 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - auch bei allmählichem Eindringen der Stoffe in die Sachen. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage (gemäß Ziffer I.1.1) selbst. Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein oder Nachtrag zu entnehmen. Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer den im Versicherungsschein oder Nachtrag ausgewiesenen Betrag selbst zu tragen (Selbstbeteiligung).

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Samples: R+v Privatkunden Verbraucherinformation, R+v Privatkunden Verbraucherinformation, R+v Privatkunden Verbraucherinformation