Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht Musterklauseln

Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht. 10.1. Sämtliche Waren und Erzeugnisse bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Entgeltes samt Nebengebühren durch den Kunden im Eigentum des Auftragnehmers.
Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht. 8.1. Wenn die Lieferung vor der Zahlung erfolgt, bleiben die gelieferten Produkte Eigentum von Merwestaal und wird davon ausgegangen, dass die Gegenpartei die Produkte für Merwestaal aufbewahrt, wobei die Produkte erkennbar als Eigentum von Merwestaal gekennzeichnet und angemessen versichert sein müssen und nicht be- oder verarbeitet werden dürfen, solange die Gegenpartei ihre Zahlungsverpflichtungen oder sonstigen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber Merwestaal, einschließlich der Begleichung von Kosten und Zinsen, nicht oder nicht vollständig erfüllt hat.
Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht. 1. Die Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt, ein- schließlich des verlängerten Eigentumsvorbehaltes, sofern dieses Recht nach den Gesetzen des betreffenden Landes besteht. Gegebenenfalls müssen entsprechende Verein- barungen getroffen werden.
Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht. 6.1 Sämtliche Waren und Erzeugnisse bleiben bis zur vollständigen Bezahlung durch den Auftrag- geber im Eigentum von meo und zwar auch dann wenn die zu liefernden oder herzustellenden Gegenstände weiterveräußert, verändert, be- oder verarbeitet oder vermengt werden.
Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht. 6.1.Sämtliche Waren und Erzeugnisse bleiben bis zur vollständigen Bezahlung durch den Auftraggeber im Eigentum des Auftragnehmers und zwar auch dann wenn die zu liefernden oder herzustellenden Gegenstände weiterveräußert, verändert, be- oder verar- beitet oder vermengt werden. 6.2.Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen des Auftragnehmers darf der Leistungs-/Kaufgegenstand weder verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie mit Rechten Dritter belastet werden. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Auftraggeber verpflichtet, auf das Eigentumsrecht des Auftragnehmers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu verständigen. 6.3.Der Auftraggeber tritt hiermit alle ihm aus der Weiterveräußerung, Verarbeitung, Vermengung oder anderen Verwertung der Waren und Erzeugnisse zustehenden Forderungen und Rechte zahlungshalber ab. Der Auftraggeber hat bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes oder Kaufpreises in seinen Büchern und auf seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken und seine Schuldner auf diese hinzuweisen. Über Aufforderung hat er dem Auftragnehmer alle Unterlagen und Informationen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen und Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen. 6.4.Dem Auftragnehmer steht zur Sicherung seiner Forderungen und zur Sicherung von Forderungen aus anderen Rechtsgeschäften das Recht zu, die Erzeugnisse und Waren bis zur Begleichung sämtlicher offenen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zurückzu- behalten.
Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht. (1) Bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher noch offener Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber bleiben die gelieferten Waren Eigentum der MV. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere bei Zahlungsverzug – ist MV berechtigt, die Ware zurückzufordern.
Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht. 9.1 Alle gelieferten und montierten Teile/Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Auftragnehmers. Erfolgt durch den Einbau von Teilen/Waren eine Verbindung mit dem Serviceobjekt, so erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum am Serviceobjekt im Verhältnis des Fakturenwerts der erbrachten Serviceleistung.
Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht. (1) Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Geschäftsverkehr mit dem Besteller bleiben die gelieferten Waren Eigentum der PD. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers - insbesondere bei Zahlungsverzug- ist die PD berechtigt die Ware zurückzunehmen. Hierzu ist der PD vom Besteller der Zugang zu ihrem Eigentum zu verschaffen. In der Zurücknahme der Xxxx liegt jedoch kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, die PD hätte diesen ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei Pfändung der Xxxx ist grundsätzlich ein Rücktritt vom Vertrag gegeben. Nach Rücknahme der Ware ist die PD zur Verwertung befugt; der sich hieraus ergebende Verwertungserlös ist nach Abzug der entstandenen Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des Bestellers anzurechnen.
Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht. 6.1 Sämtliche Waren und Erzeugnisse bleiben bis zur vollständigen Bezahlung durch den Auftraggeber im Eigentum von PZA und zwar auch dann wenn die zu liefernden oder herzustellenden Gegenstände weiterveräußert, verändert, be- oder verarbeitet oder vermengt werden.
Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht. (1) Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Geschäftsverkehr mit dem Besteller bleiben die gelieferten Waren Eigentum der Steinbach GmbH. Bei vertragswid- rigem Verhalten des Bestellers - insbesondere bei Zahlungsverzug- ist die Steinbach GmbH berechtigt die Ware zurückzunehmen. Hierzu ist der Steinbach GmbH vom Besteller der Zu- gang zu ihrem Eigentum zu verschaffen. In der Zurücknahme der Ware liegt jedoch kein Rück- tritt vom Vertrag, es sei denn, die Steinbach GmbH hätte diesen ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei Pfändung der Xxxx ist grundsätzlich ein Rücktritt vom Vertrag gegeben. Nach Rücknahme der Ware ist die STEINBACH GMBH zur Verwertung befugt; der sich hieraus ergebende Ver- wertungserlös ist nach Abzug der entstandenen Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des Bestellers anzurechnen.