Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht. 8.1. Wenn die Lieferung vor der Zahlung erfolgt, bleiben die gelieferten Produkte Eigentum von Merwestaal und wird davon ausgegangen, dass die Gegenpartei die Produkte für Merwestaal aufbewahrt, wobei die Produkte erkennbar als Eigentum von Merwestaal gekennzeichnet und angemessen versichert sein müssen und nicht be- oder verarbeitet werden dürfen, solange die Gegenpartei ihre Zahlungsverpflichtungen oder sonstigen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber Merwestaal, einschließlich der Begleichung von Kosten und Zinsen, nicht oder nicht vollständig erfüllt hat.
8.2. Die gelieferten Produkte bleiben Eigentum von Merwestaal, auch nachdem sie zu einem neuen Produkt be- oder verarbeitet, mit anderen Produkten vermischt oder Bestandteil eines anderen Produkts wurden.
8.3. Der Eigentumsvorbehalt von Merwestaal erstreckt sich auch auf früher oder später geschlossene Verträge. Die unter einem bestimmten Vertrag gelieferten Produkte bleiben deshalb Eigentum von Merwestaal, auch wenn die Rechnung zu diesem betreffenden Vertrag beglichen wurde, aber frühere oder spätere Rechnungen noch offen sind.
8.4. In einem in Absatz 1 dieses Artikels beschriebenen Fall müssen die Produkte erst auf Anfrage von der Gegenpartei an Merwestaal zurückgegeben werden. Merwestaal ist berechtigt, die Produkte zurück zu holen, und es wird davon ausgegangen, dass die Gegenpartei Merwestaal diesbezüglich berechtigt hat, die Räume, in denen sich die Sachen befinden, zu betreten und diese Sachen auf Kosten der Gegenpartei abzutransportieren.
8.5. Solange das Eigentum an den gelieferten Produkte nicht auf die Gegenpartei übergegangen ist, darf diese die Produkte nicht verkaufen, be- oder verarbeiten, vermischen, verpfänden oder Dritten zum Nachteil von Merwestaal ein anderes Recht darauf erteilen.
8.6. Alle auf den gekauften und gelieferten Produkten ruhenden gewerblichen Schutz- oder Urheberrechte und/oder Rechte am geistigen Eigentum, einschließlich Handelsnamen, bleiben bei Merwestaal bzw. den Berechtigten.
8.7. Merwestaal behält auch nach der Lieferung alle gewerblichen Schutz- oder Urheberrechte und/oder Rechte am geistigen Eigentum auf die bereitgestellten Informationen und Dokumenten, wie Entwürfe, Skizzen, Kataloge, Abbildungen, Zeichnungen usw. Es ist der Gegenpartei nicht gestattet, diese Informationen und Dokumente zu vervielfältigen, nachzumachen, auf Datenträger zu speichern und/oder Dritten zur Verfügung zu stellen. Die Informationen und Dokumente müssen auf erste Anfrage an Merwes...
Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht. 6.1.Sämtliche Waren und Erzeugnisse bleiben bis zur vollständigen Bezahlung durch den Auftraggeber im Eigentum des Auftragnehmers und zwar auch dann wenn die zu liefernden oder herzustellenden Gegenstände weiterveräußert, verändert, be- oder verar- beitet oder vermengt werden. 6.2.Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen des Auftragnehmers darf der Leistungs-/Kaufgegenstand weder verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie mit Rechten Dritter belastet werden. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Auftraggeber verpflichtet, auf das Eigentumsrecht des Auftragnehmers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu verständigen. 6.3.Der Auftraggeber tritt hiermit alle ihm aus der Weiterveräußerung, Verarbeitung, Vermengung oder anderen Verwertung der Waren und Erzeugnisse zustehenden Forderungen und Rechte zahlungshalber ab. Der Auftraggeber hat bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes oder Kaufpreises in seinen Büchern und auf seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken und seine Schuldner auf diese hinzuweisen. Über Aufforderung hat er dem Auftragnehmer alle Unterlagen und Informationen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen und Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen. 6.4.Dem Auftragnehmer steht zur Sicherung seiner Forderungen und zur Sicherung von Forderungen aus anderen Rechtsgeschäften das Recht zu, die Erzeugnisse und Waren bis zur Begleichung sämtlicher offenen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zurückzu- behalten.
Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht. 10.1. Sämtliche Waren und Erzeugnisse bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Entgeltes samt Nebengebühren durch den Kunden im Eigentum des Auftragnehmers.
10.2. Dem Auftragnehmer steht zur Sicherung seiner Forderungen und zur Sicherung von Forderungen aus anderen Rechtsgeschäften das Recht zu, die Erzeugnisse und Waren bis zur Begleichung sämtlicher offenen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zurückzubehalten.
Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht. (1) Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Geschäftsverkehr mit dem Besteller bleiben die gelieferten Waren Eigentum der Steinbach GmbH. Bei vertragswid- rigem Verhalten des Bestellers - insbesondere bei Zahlungsverzug- ist die Steinbach GmbH berechtigt die Ware zurückzunehmen. Hierzu ist der Steinbach GmbH vom Besteller der Zu- gang zu ihrem Eigentum zu verschaffen. In der Zurücknahme der Ware liegt jedoch kein Rück- tritt vom Vertrag, es sei denn, die Steinbach GmbH hätte diesen ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei Pfändung der Xxxx ist grundsätzlich ein Rücktritt vom Vertrag gegeben. Nach Rücknahme der Ware ist die STEINBACH GMBH zur Verwertung befugt; der sich hieraus ergebende Ver- wertungserlös ist nach Abzug der entstandenen Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des Bestellers anzurechnen.
(2) Die Steinbach GmbH ist ferner berechtigt noch vorgesehene Lieferungen und Leistungen aus allen Aufträgen des Bestellers bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher noch offener For- derungen zurückzuhalten oder angemessene Sicherheitsleistungen zu verlangen. Den An- sprüchen der Steinbach GmbH gegenüber ist die Geltendmachung von Zurückbehaltungs- rechten oder Aufrechnungen, sowie die Einrede des nicht oder mangelhaft erfüllten Vertrages, nur dann zulässig, wenn die Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt oder von der Stein- bach GmbH anerkannt worden sind. Dem Besteller bleibt insoweit die abgesonderte Geltend- machung seiner Rechte freigestellt.
(3) Der Besteller kann die Ware im Rahmen seines normalen Geschäftsbetriebes veräußern oder weiterverarbeiten. Ein Eigentumserwerb des Bestellers an der Vorbehaltsware gem. § 950 BGB im Falle der Verarbeitung ist ausgeschlossen. Die Forderungen des Bestellers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware, gleichgültig, in welchem Zustand dieser die Ware ver- kauft, werden bereits jetzt an die Steinbach GmbH abgetreten. Auf die Anforderung der Stein- bach GmbH hin ist der Besteller verpflichtet, der Steinbach GmbH hierüber eine schriftliche Zession auszustellen. Die Steinbach GmbH ist berechtigt, dem Erwerber der Vorbehaltsware die Abtretung anzuzeigen. Der Besteller kann jedoch insoweit Freigabe der Forderungen be- anspruchen, als sie den Wert der Vorbehaltsware um 20 Prozent übersteigen. Die Auswahl der freizugebenden Forderungen bleibt der Steinbach GmbH vorbehalten.
Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht. 1. Die Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt, ein- schließlich des verlängerten Eigentumsvorbehaltes, sofern dieses Recht nach den Gesetzen des betreffenden Landes besteht. Gegebenenfalls müssen entsprechende Verein- barungen getroffen werden.
2. Das Gleiche gilt für Lieferungen außerhalb des Geltungs- bereiches dieser Geschäftssbedingungen, sofern ein Eigentumsvorbehalt bzw. ein verlängerter Eigentumsvor- behalt in dem Land, wo sich die Ware zur Zeit der Geltend- machung befindet, rechtlich möglich ist. Andernfalls ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferer alle Rechte zu ver- schaffen, welche die Gesetzgebung im Land des Lieferers zur Sicherung der Ansprüche vorsieht.
Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht. Der Auftragnehmer bleibt Eigentümer aller gelieferten oder sonst wie zur Verfügung gestellten Sachen, sowie der damit zustande gebrachten Arbeiten, sowie noch zu liefernder Sachen, bis zum Zeitpunkt, wo die nachfolgenden Forderungen erfüllt worden sind:
Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht. (1) Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von Wayfair Stores Ltd. Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichem Sondervermögens oder ein Unternehmer in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit, besteht der Eigentumsvorbehalt auch darüber hinaus bis zum Ausgleich aller Forderungen der Wayfair Stores Ltd. aus der laufenden Geschäftsbeziehung.
(2) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht. Alle gelieferten und anmontierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sie jederzeit ohne Einholen einer weiteren Zustimmung des Auftraggebers abzumontieren und/oder an sich zu nehmen, wenn der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug gerät. Der Auftragnehmer hat wegen aller seiner Forderungen aus dem Instandsetzungsauftrag und aus anderen Rechtsgeschäften jeder Art mit dem Auftragge- ber, einschließlich des gemachten Aufwandes und verursachten Schadens, ein Zurückhaltungsrecht an allen ihm vom Auftraggeber übergebenen Gegenständen. Dies gilt auch dann, wenn mit dem Reparaturgegenstand nach Weisung des Auftraggebers in einer bestimmten Weise zu verfahren ist. Ein allfälliges zur Anwendung kommendes kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht oder ein im Gesetz weiter begründetes Zurückbehalten wird hierdurch nicht beeinträchtigt.
Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht. 9.1 Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Artikeln vor, bis alle unsere Forderungen gegen Sie oder gegen denjenigen, der die Artikel angenommen hat, erfüllt sind. Dies gilt auch für künftig entstehende Forderungen. Zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehalts sind wir berechtigt, die sofortige Herausgabe der Artikel unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechts zu verlangen, es sei denn, es handelt sich um rechtskräftig festgestellte oder unbestrittene Gegenansprüche.
9.2 Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Jede Bestellung bei GRUBER Systeme ist gesetzlich ein neuer Vertrag.
Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht. 9.1 Alle gelieferten und montierten Teile/Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Auftragnehmers. Erfolgt durch den Einbau von Tei- len/Waren eine Verbindung mit dem Serviceobjekt, so erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum am Serviceobjekt im Verhältnis des Fakturenwerts der erbrachten Serviceleistung.
9.2 Dem Auftragnehmer steht wegen all seiner Forderungen aus dem Serviceauf- trag insbesondere auch auf Ersatz nötiger und nützlicher Aufwendungen sowie vom Auftraggeber verschuldeter Schäden ein Zurückbehaltungsrecht am Service- objekt zu.