Common use of Eignungskriterien Clause in Contracts

Eignungskriterien. 1 Der Auftraggeber legt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunter- lagen die Kriterien zur Eignung des Anbieters abschliessend fest. Die Kriterien müssen im Hinblick auf das Beschaffungsvorhaben objektiv erforderlich und überprüfbar sein. 2 Die Eignungskriterien können insbesondere die fachliche, finanzielle, wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die Erfahrung des Anbieters betreffen. 3 Der Auftraggeber gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunter- lagen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind. 4 Er darf nicht zur Bedingung machen, dass der Anbieter bereits einen oder mehrere öffentliche Aufträge eines dieser Vereinbarung unterstellten Auftragge- bers erhalten hat.

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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen, Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen, Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen

Eignungskriterien. 1 Der Auftraggeber legt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunter- lagen Ausschreibungsunterlagen die Kriterien zur Eignung des Anbieters abschliessend fest. Die Kriterien müssen im Hinblick auf das Beschaffungsvorhaben objektiv erforderlich und überprüfbar sein. 2 Die Eignungskriterien können insbesondere die fachliche, finanzielle, wirtschaftlichewirtschaftli- che, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die Erfahrung des Anbieters An- bieters betreffen. 3 Der Auftraggeber gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunter- lagen Ausschreibungsunterlagen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind. 4 Er darf nicht zur Bedingung machen, dass der Anbieter bereits einen oder mehrere öffentliche Aufträge eines dieser Vereinbarung unterstellten Auftragge- bers Auftraggebers erhalten hat.

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Eignungskriterien. 1 Der Auftraggeber legt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunter- lagen Ausschreibungsunterlagen die Kriterien zur Eignung des Anbieters abschliessend fest. Die Kriterien müssen im Hinblick Hin- blick auf das Beschaffungsvorhaben objektiv erforderlich und überprüfbar sein. 2 Die Eignungskriterien können insbesondere die fachliche, finanzielle, wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die Erfahrung des Anbieters betreffen. 3 Der Auftraggeber gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunter- lagen bekanntAusschreibungsunterlagen be- kannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind. 4 Er darf nicht zur Bedingung machen, dass der Anbieter bereits einen oder mehrere öffentliche öf- fentliche Aufträge eines dieser Vereinbarung unterstellten Auftragge- bers Auftraggebers erhalten hat.

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Eignungskriterien. 1 Der Auftraggeber legt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunter- lagen die Kriterien zur Eignung des Anbieters abschliessend fest. Die Kriterien müssen im Hinblick auf das Beschaffungsvorhaben objektiv erforderlich und überprüfbar sein. 2 Die Eignungskriterien können insbesondere die fachliche, finanzielle, wirtschaftlichewirt- schaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die Erfahrung Er- fahrung des Anbieters betreffen. 3 Der Auftraggeber gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunter- lagen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind. 4 Er darf nicht zur Bedingung machen, dass der Anbieter bereits einen oder mehrere meh- rere öffentliche Aufträge eines dieser Vereinbarung unterstellten Auftragge- bers Auftraggebers erhalten hat.

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Eignungskriterien. 1 Der Auftraggeber legt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunter- lagen Ausschreibungsunterla- gen die Kriterien zur Eignung des Anbieters abschliessend fest. Die Kriterien müssen müs- sen im Hinblick auf das Beschaffungsvorhaben objektiv erforderlich und überprüfbar überprüf- bar sein. 2 Die Eignungskriterien können insbesondere die fachliche, finanzielle, wirtschaftlichewirtschaft- liche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die Erfahrung des Anbieters betreffen. 3 Der Auftraggeber gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunter- lagen Ausschreibungsunterla- gen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind. 4 Er darf nicht zur Bedingung machen, dass der Anbieter bereits einen oder mehrere meh- rere öffentliche Aufträge eines dieser Vereinbarung unterstellten Auftragge- bers erhalten Auftraggebers er- halten hat.

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Eignungskriterien. 1 Der Auftraggeber legt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunter- lagen Ausschreibungsun- terlagen die Kriterien zur Eignung des Anbieters abschliessend fest. Die Kriterien Kriteri- en müssen im Hinblick auf das Beschaffungsvorhaben objektiv erforderlich und überprüfbar sein. 2 Die Eignungskriterien können insbesondere die fachliche, finanzielle, wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die Erfahrung des Anbieters betreffen. 3 Der Auftraggeber gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunter- lagen Ausschreibungsun- terlagen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind. . 4 Er darf nicht zur Bedingung machen, dass der Anbieter bereits einen oder mehrere öffentliche Aufträge eines dieser Vereinbarung unterstellten Auftragge- bers Auftrag- gebers erhalten hat.

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Eignungskriterien. 1 Der Auftraggeber legt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunter- lagen Ausschreibungsunterla- gen die Kriterien zur Eignung des Anbieters abschliessend fest. Die Kriterien müssen müs- sen im Hinblick auf das Beschaffungsvorhaben objektiv erforderlich und überprüfbar über- prüfbar sein. 2 Die Eignungskriterien können insbesondere die fachliche, finanzielle, wirtschaftlichewirtschaft- liche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die Erfahrung des Anbieters betreffen. 3 Der Auftraggeber gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunter- lagen Ausschreibungsunterla- gen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind. 4 Er darf nicht zur Bedingung machen, dass der Anbieter bereits einen oder mehrere meh- rere öffentliche Aufträge eines dieser Vereinbarung unterstellten Auftragge- bers erhalten Auftraggebers er- halten hat.

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Eignungskriterien. 1 Der Auftraggeber legt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunter- lagen Ausschrei- bungsunterlagen die Kriterien zur Eignung des Anbieters abschliessend abschlies- send fest. Die Kriterien müssen im Hinblick auf das Beschaffungsvorhaben Beschaffungs- vorhaben objektiv erforderlich und überprüfbar sein. 2 Die Eignungskriterien können insbesondere die fachliche, finanzielle, wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die Erfahrung des Anbieters betreffen. 3 Der Auftraggeber gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunter- lagen Ausschrei- bungsunterlagen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind. 4 Er darf nicht zur Bedingung machen, dass der Anbieter bereits einen oder mehrere öffentliche Aufträge eines dieser Vereinbarung unterstellten Auftragge- bers unter- stellten Auftraggebers erhalten hat.

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Eignungskriterien. 1 Der Auftraggeber legt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunter- lagen Ausschreibungsunterlagen die Kriterien zur Eignung des Anbieters abschliessend fest. Die Kriterien müssen im Hinblick auf das Beschaffungsvorhaben Beschaffungsvor - haben objektiv erforderlich und überprüfbar sein. 2 Die Eignungskriterien können insbesondere die fachliche, finanzielle, wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die Erfahrung des Anbieters betreffen. 3 Der Auftraggeber gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunter- lagen Ausschreibungsunterlagen bekannt, zu welchem wel- chem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind. 4 Er darf nicht zur Bedingung machen, dass der Anbieter bereits einen oder mehrere öffentliche Aufträge Aufträ- ge eines dieser Vereinbarung unterstellten Auftragge- bers Auftraggebers erhalten hat.

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Eignungskriterien. 1 Der Auftraggeber legt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunter- lagen Ausschreibungs- unterlagen die Kriterien zur Eignung des Anbieters abschliessend fest. Die Kriterien müssen im Hinblick auf das Beschaffungsvorhaben objektiv erforderlich erfor- derlich und überprüfbar sein. 2 Die Eignungskriterien können insbesondere die fachliche, finanzielle, wirtschaftlichewirt- schaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die Erfahrung des Anbieters betreffen. 3 Der Auftraggeber gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunter- lagen Ausschreibungs- unterlagen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind. 4 Er darf nicht zur Bedingung machen, dass der Anbieter bereits einen oder mehrere öffentliche Aufträge eines dieser Vereinbarung unterstellten Auftragge- bers Auf- traggebers erhalten hat.

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Eignungskriterien. 1 Der Auftraggeber legt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunter- lagen Ausschreibungs- unterlagen die Kriterien zur Eignung des Anbieters abschliessend fest. Die Kriterien müssen im Hinblick auf das Beschaffungsvorhaben objektiv erforderlich er- forderlich und überprüfbar sein. 2 Die Eignungskriterien können insbesondere die fachliche, finanzielle, wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die Erfahrung des Anbieters betreffen. 3 Der Auftraggeber gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunter- lagen Ausschreibungs- unterlagen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen einzu- reichen sind. 4 Er darf nicht zur Bedingung machen, dass der Anbieter bereits einen oder mehrere öffentliche Aufträge eines dieser Vereinbarung unterstellten Auftragge- bers Auf- traggebers erhalten hat.

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Eignungskriterien. 1 Der Auftraggeber legt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunter- lagen die Kriterien zur Eignung des Anbieters abschliessend fest. Die Kriterien müssen im Hinblick auf das Beschaffungsvorhaben objektiv erforderlich und überprüfbar sein. 2 Die Eignungskriterien können insbesondere die fachliche, finanzielle, wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die Erfahrung des Anbieters betreffen. 3 Der Auftraggeber gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunter- lagen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind. 4 Er darf nicht zur Bedingung machen, dass der Anbieter bereits einen oder mehrere öffentliche Aufträge eines dieser Vereinbarung unterstellten Auftragge- bers Auftrag- gebers erhalten hat.

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Eignungskriterien. 1 Der Auftraggeber legt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunter- lagen Ausschreibungsun- terlagen die Kriterien zur Eignung des Anbieters abschliessend fest. Die Kriterien Krite- rien müssen im Hinblick auf das Beschaffungsvorhaben objektiv erforderlich und überprüfbar sein. 2 Die Eignungskriterien können insbesondere die fachliche, finanzielle, wirtschaftlichewirt- schaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die Erfahrung Er- fahrung des Anbieters betreffen. 3 Der Auftraggeber gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunter- lagen Ausschreibungsun- terlagen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind. 4 Er darf nicht zur Bedingung machen, dass der Anbieter bereits einen oder mehrere öffentliche Aufträge eines dieser Vereinbarung unterstellten Auftragge- bers Auftrag- gebers erhalten hat.

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Eignungskriterien. 1 Der Auftraggeber legt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunter- lagen Ausschreibungs- unterlagen die Kriterien zur Eignung des Anbieters abschliessend fest. Die Kriterien müssen im Hinblick auf das Beschaffungsvorhaben objektiv erforderlich erfor- derlich und überprüfbar sein. 2 Die Eignungskriterien können insbesondere die fachliche, finanzielle, wirtschaftlichewirt- schaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die Erfahrung des Anbieters betreffen. 3 Der Auftraggeber gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunter- lagen Ausschreibungs- unterlagen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind. 4 Er darf nicht zur Bedingung machen, dass der Anbieter bereits einen oder mehrere öffentliche Aufträge eines dieser Vereinbarung unterstellten Auftragge- bers Auftraggebers erhalten hat.

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Eignungskriterien. 1 Der Auftraggeber legt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunter- lagen Ausschreibungsunterlagen die Kriterien zur Eignung des Anbieters abschliessend fest. Die Kriterien müssen im Hinblick auf das Beschaffungsvorhaben objektiv erforderlich und überprüfbar sein. 2 Die Eignungskriterien können insbesondere die fachliche, finanzielle, wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die Erfahrung des Anbieters betreffen. 3 Der Auftraggeber gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunter- lagen Ausschreibungsunterlagen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind. 4 Er darf nicht zur Bedingung machen, dass der Anbieter bereits einen oder mehrere öffentliche Aufträge eines dieser Vereinbarung unterstellten Auftragge- bers Auftraggebers erhalten hat.

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Eignungskriterien. 1 Der Auftraggeber legt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunter- lagen Ausschrei- bungsunterlagen die Kriterien zur Eignung des Anbieters abschliessend fest. Die Kriterien müssen im Hinblick auf das Beschaffungsvorhaben objektiv erforderlich und überprüfbar sein. 2 Die Eignungskriterien können insbesondere die fachliche, finanzielle, wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie so- wie die Erfahrung des Anbieters betreffen. 3 Der Auftraggeber gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunter- lagen Ausschrei- bungsunterlagen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen ein- zureichen sind. 4 Er darf nicht zur Bedingung machen, dass der Anbieter bereits einen oder mehrere öffentliche Aufträge eines dieser Vereinbarung unterstellten Auftragge- bers unterstell- ten Auftraggebers erhalten hat.

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Eignungskriterien. 1 Der Auftraggeber legt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunter- lagen Ausschreibungs- unterlagen die Kriterien zur Eignung des Anbieters abschliessend fest. Die Kriterien müssen im Hinblick auf das Beschaffungsvorhaben objektiv erforderlich erfor- derlich und überprüfbar sein. 2 Die Eignungskriterien können insbesondere die fachliche, finanzielle, wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die Erfahrung des Anbieters betreffen. 3 Der Auftraggeber gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunter- lagen Ausschreibungs- unterlagen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen einzurei- chen sind. 4 Er darf nicht zur Bedingung machen, dass der Anbieter bereits einen oder mehrere öffentliche Aufträge eines dieser Vereinbarung unterstellten Auftragge- bers Auf- traggebers erhalten hat.

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Eignungskriterien. 1 Der Auftraggeber legt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunter- lagen Ausschreibungsunterlagen die Kriterien zur Eignung des Anbieters abschliessend fest. Die Kriterien müssen im Hinblick auf das Beschaffungsvorhaben objektiv erforderlich und überprüfbar sein. 2 Die Eignungskriterien können insbesondere die fachliche, finanzielle, wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die Erfahrung des Anbieters betreffen. 3 Der Auftraggeber gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunter- lagen Ausschreibungsunterlagen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind. 4 Er darf nicht zur Bedingung machen, dass der Anbieter bereits einen oder mehrere öffentliche Aufträge eines diesem Gesetz / dieser Vereinbarung unterstellten Auftragge- bers Auftraggebers erhalten hat.

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