Eignungskriterien. 1 Der Auftraggeber legt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsun- terlagen die Kriterien zur Eignung des Anbieters abschliessend fest. Die Kri- terien müssen im Hinblick auf das Beschaffungsvorhaben objektiv erforder- lich und überprüfbar sein. 2 Die Eignungskriterien können insbesondere die fachliche, finanzielle, wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die Erfahrung des Anbieters betreffen. 3 Der Auftraggeber gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsun- terlagen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind. 4 Er darf nicht zur Bedingung machen, dass der Anbieter bereits einen oder mehrere öffentliche Aufträge eines dieser Vereinbarung unterstellten Auf- traggebers erhalten hat.
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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb), Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb)
Eignungskriterien. 1 Der Auftraggeber legt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsun- terlagen Ausschreibungsunterlagen die Kriterien Krite- rien zur Eignung des Anbieters abschliessend fest. Die Kri- terien Kriterien müssen im Hinblick auf das Beschaffungsvorhaben objektiv erforder- lich erforderlich und überprüfbar sein.
2 Die Eignungskriterien können insbesondere die fachliche, finanzielle, wirtschaftliche, technische techni- sche und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die Erfahrung des Anbieters betreffen.
3 Der Auftraggeber gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsun- terlagen Ausschreibungsunterlagen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind.
4 Er darf nicht zur Bedingung machen, dass der Anbieter bereits einen oder mehrere öffentliche öffentli- che Aufträge eines dieser Vereinbarung unterstellten Auf- traggebers Auftraggebers erhalten hat.
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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb), Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb)
Eignungskriterien. 1 Der Auftraggeber legt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsun- terlagen Ausschreibungsunterlagen die Kriterien Krite‐ rien zur Eignung des Anbieters abschliessend fest. Die Kri- terien Kriterien müssen im Hinblick auf das Beschaffungsvorhaben objektiv erforder- lich erforderlich und überprüfbar sein.
2 Die Eignungskriterien können insbesondere die fachliche, finanzielle, wirtschaftliche, technische techni‐ sche und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die Erfahrung des Anbieters betreffen.
3 Der Auftraggeber gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsun- terlagen Ausschreibungsunterlagen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind.
4 Er darf nicht zur Bedingung machen, dass der Anbieter bereits einen oder mehrere öffentliche öffentli‐ che Aufträge eines diesem Gesetz / dieser Vereinbarung unterstellten Auf- traggebers erhalten Auftraggebers erhal‐ ten hat.
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Samples: Bundesgesetz Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Böb)