Einbauten. (6.2.8.2) (1) Der AN erkundigt sich spätestens vor Beginn der Leistung beim AG über vorhandene Einbauten. Dies auch dann, wenn ihm bereits davor Einbauten bekannt gegeben wurden. Der AN hat die genaue Lage der bekannt gegebenen Einbauten zu erheben und wegen der Maßnahmen zum Schutz der Einbauten oder im Bezug auf deren allfällige Verlegung mit den zuständigen Stellen das Ein- vernehmen herzustellen sowie deren Vorschreibungen zu beach- ten. (2) Die im Bezug auf die bekannt gegebenen Einbauten zu tref- fenden Maßnahmen sind in die vertraglichen Preise einzurechnen.
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Einbauten. (6.2.8.2)
(1) Der AN erkundigt sich spätestens vor Beginn der Leistung beim AG über vorhandene Einbauten. Dies auch dann, wenn ihm bereits davor – etwa in der Ausschreibung – Einbauten bekannt gegeben wurdenworden sind. Der AN hat die genaue Lage der bekannt gegebenen Einbauten zu erheben und wegen der Maßnahmen zum Schutz der Einbauten oder im Bezug auf deren allfällige Verlegung mit den zuständigen Stellen das Ein- vernehmen Einvernehmen herzustellen sowie deren Vorschreibungen zu beach- tenbeachten.
(2) Die im Bezug auf die bekannt gegebenen Einbauten zu tref- fenden treffenden Maßnahmen sind in die vertraglichen Preise einzurechnen.
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Einbauten. (6.2.8.2)
(1) Der AN erkundigt hat sich spätestens vor Beginn der Leistung nachweislich beim AG über vorhandene EinbautenEinbauten zu erkundigen. Dies auch dann, wenn ihm bereits davor – etwa in der Ausschreibung – Einbauten bekannt gegeben wurdenbekanntgegeben worden sind. Der AN hat die genaue Lage der bekannt gegebenen bekanntgegebe- nen Einbauten zu erheben und wegen der Maßnahmen zum Schutz der Einbauten oder im in Bezug auf deren allfällige all- fällige Verlegung mit den zuständigen Stellen (Einbaut- enträger) das Ein- vernehmen Einvernehmen herzustellen sowie deren Vorschreibungen zu beach- tenbeachten.
(2) Die im in Bezug auf die bekannt gegebenen bekanntgegebenen Einbauten zu tref- fenden treffenden Maßnahmen sind in die vertraglichen Preise einzurechnen.
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Einbauten. (6.2.8.2)
(1) Der AN erkundigt sich spätestens vor Beginn der Leistung beim AG über vorhandene Einbauten. Dies auch dann, wenn ihm bereits davor – etwa in der Ausschreibung – Einbauten bekannt gegeben wurdenworden sind. Der AN hat die genaue Lage der bekannt gegebenen Einbauten zu erheben und wegen der Maßnahmen zum Schutz der Einbauten oder im in Bezug auf deren allfällige Verlegung mit den zuständigen Stellen das Ein- vernehmen Einvernehmen herzustellen sowie deren Vorschreibungen zu beach- tenbeachten.
(2) Die im in Bezug auf die bekannt gegebenen Einbauten zu tref- fenden treffenden Maßnahmen sind in die vertraglichen Preise einzurechnenmit den vereinbarten Preisen abgegolten.
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