Eingruppierung. (1) Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.
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Eingruppierung. (1) Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen Tätigkeits- merkmalen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.
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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag, www.kav-bremen.de
Eingruppierung. (1) Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen Tätigkeits- merkmalen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält er- hält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.
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Eingruppierung. (1) Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen Tätig- keitsmerkmalen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte Beschäftig- te erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.
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