Eingruppierung. 1Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen der Entgeltordnung (Anlage A). 2Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. 3Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. 4Die gesamte auszu- übende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 5Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (zum Bei- spiel vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. 6Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 4 be- stimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. 7Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Satz 4 oder 6 abweichen- des zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. 8Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als An- forderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.
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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag, Tarifvertrag Für Den Öffentlichen Dienst Der Länder (Tv L)
Eingruppierung. 1Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen Tätigkeits- merkmalen der Entgeltordnung (Anlage A). 2Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. 3Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. 4Die gesamte auszu- übende gesam- te auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer EntgeltgruppeEntgelt- gruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale Tä- tigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 5Kann die Erfüllung einer Anforderung Anfor- derung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt festge- stellt werden (zum Bei- spiel z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilenbeurtei- len. 6Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 4 be- stimmte bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. 7Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Satz 4 oder 6 abweichen- des abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. 8Ist in einem Tätigkeitsmerkmal Tätig- keitsmerkmal als An- forderung Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten Be- schäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.
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Samples: Tarifvertrag Für Den Öffentlichen Dienst Der Länder (Tv L), Tarifvertrag Für Den Öffentlichen Dienst Der Länder (Tv L), Tarifvertrag Für Den Öffentlichen Dienst Der Länder (Tv L)
Eingruppierung. 1Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen Tätigkeits- merkmalen der Entgeltordnung (Anlage A). 2Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. 3Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. 4Die gesamte auszu- übende gesam- te auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer EntgeltgruppeEntgelt- gruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale Tä- tigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 5Kann die Erfüllung einer Anforderung Anfor- derung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt festge- stellt werden (zum Bei- spiel Beispiel vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge Arbeitsvor- gänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. 6Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestelltge- stellt, gilt das in Satz 4 be- stimmte bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. 7Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Satz 4 oder 6 abweichen- des abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. 8Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als An- forderung Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.
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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag, Tarifvertrag
Eingruppierung. 1Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage A). 2Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der EntgeltgruppeEntgelt- gruppe, in der sie/er eingruppiert ist. 3Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiertein- gruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. 4Die gesamte auszu- übende auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen Tä- tigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge Arbeitsvor- gänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 5Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (zum Bei- spiel z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. 6Werden in einem Tätigkeitsmerkmal Tä- tigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 4 be- stimmte bestimmte Maß, ebenfalls eben- falls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. 7Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Satz 4 oder 6 abweichen- des abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt diesesdie- ses. 8Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als An- forderung Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.
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Eingruppierung. 1Die a) Für die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen der Entgeltordnung (Anlage A)in die Gehaltsgruppen I - VIII ist die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit maßgebend. 2Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. 3Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. 4Die gesamte auszu- übende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallenUmfasst diese mehrere Einzeltätigkeiten, die für sich genommen allein betrachtet jeweils unterschiedlichen Gehaltsgruppen zuzuordnen wären, richtet sich die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllenEingruppierung nach der überwiegenden Einzeltätigkeit oder, wenn keine überwiegt, nach derjenigen Einzeltätigkeit, die der Gesamttätigkeit das Gepräge gibt. 5Kann Dauert eine vorübergehend ausgeübte Tätigkeit, die Erfüllung einer Anforderung höheren Gehaltsgruppe entspricht, ununterbrochen länger als 6 Monate, so ist die/der Angestellte vom Beginn des 7. Monats an in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (zum Bei- spiel vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge die höhere Gehaltsgruppe einzustufen. Eine ab- geschlossene Ausbildung gibt für sich allein noch keinen Anspruch auf Bezahlung nach einer bestimmten Gehaltsgruppe. Sie ist auch keine Voraussetzung für die FeststellungEingruppierung in eine bestimmte Gehaltsgruppe. Angestellte mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung als Versicherungskauffrau/ Versicherungskaufmann oder einer ihrer Art entsprechenden Berufsausbildung sind jedoch mindestens in Gehaltsgruppe III einzustufen. Abweichungen hiervon sind nur in Ausnahme- fällen und im Einvernehmen mit dem Betriebsrat zulässig. Versicherungskaufleute sollen nach bestandener Abschlussprüfung mit guten Leistungen in die Gehaltsgruppe IV eingestuft werden. Unter guten Leistungen sind Benotungen bis 2,5 zu verstehen. Zur Beurteilung sind sowohl die Benotungen der Kammerprüfung als auch die betrieblichen Leistungen heran- zuziehen. Haben die Parteien des Ausbildungsverhältnisses für die Zeit nach Ablegen der Abschlussprü- fung den Übergang in ein festes Arbeitsverhältnis vereinbart, ob diese Anforderung erfüllt istso entsteht rückwirkend ein Anspruch auf Gehalt nach § 1 GTV bereits vom ersten Tag des Kalendermonats an, insoweit zusammen in dem die Abschlussprüfung abgelegt wurde.
b) War eine Angestellte/ein Angestellter länger als 6 Monate in eine Gehaltsgruppe eingestuft, so ist bei gleichwertiger Tätigkeit eine niedrigere tarifliche Eingruppierung nur aus einem wichtigen Grunde und im Einvernehmen mit dem Betriebsrat zulässig.
c) Für Angestellte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und nach mindestens 10-jähriger un- unterbrochener Unternehmenszugehörigkeit aus betriebsorganisatorischen Gründen auf einen geringer bewerteten Arbeitsplatz versetzt werden, hat der Arbeitgeber im Einverneh- men mit dem Betriebsrat nach billigem Ermessen eine Gehaltssicherung zu beurteilentreffen; eine nied- rigere tarifliche Eingruppierung ist nicht zulässig 7.
d) Ergänzend zur Gehaltsgruppe I wird für Neueinstellungen ab 01.01.2008 eine besondere Gehaltsgruppe A gebildet. 6Werden Ergänzend zur Gehaltsgruppe II wird für Neueinstellungen ab 01.01.2008 eine besondere Gehaltsgruppe B gebildet. Angestellte, die ab 01.01.2008 in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestelltein Unternehmen im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages eingestellt werden und in die Gehaltsgruppen A und B einzugruppieren sind, gilt das in Satz 4 be- stimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderungerhalten anstelle der Vergütung gem. 7Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Satz 4 oder 6 abweichen- des zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses§ 1 GTV eine Vergütung gem. 8Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als An- forderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein§ 1a GTV.
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Samples: Manteltarifvertrag
Eingruppierung. 1Die Eingruppierung der/des 22 Eingruppierung
(1) Das Eingruppierungssystem besteht aus Vergütungsgruppen. Die Eingruppie- rung der Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen der Entgeltordnung Tätigkeitsmerkmalen des Vergü- tungstarifvertrages (Anlage A§ 2 TV-V ukb). 2Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt Vergütung nach der EntgeltgruppeVergütungsgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. 3Die/.
(2) Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte Tätigkeits- merkmale der gesamten von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübenden Tä- tigkeit entsprechen. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht. 4Die gesamte auszu- übende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppeei- ner Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe Vergütungsgruppe erfüllen. 5Kann Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer mehre- rer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (zum Bei- spiel z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. 6Werden Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Unterabsatz 2 Satz 4 be- stimmte 1 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. 7Ist Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Satz 4 Unterabsatz 2 oder 6 abweichen- des 3 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. 8Ist Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als An- forderung Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.
1. Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Be- trachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.
2. Eine Anforderung im Sinne des Unterabsatzes 2 ist auch das in einem Tätigkeits- merkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Vergütungs- gruppe.
(3) Die Vergütungsgruppe des Beschäftigten ist im Arbeitsvertrag anzugeben. Ist dem Beschäftigten eine andere, höherwertige Tätigkeit nicht übertragen worden, hat sich aber die ihm übertragene Tätigkeit (§ 22 Abs. (2) Unterabsatz 1) nicht nur vorübergehend derart geändert, dass sie den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als seiner bisherigen Vergütungsgruppe entspricht (§ 22 Abs. (2) Unterabsatz 2 bis 5), und hat der Beschäftigte die höherwertige Tätigkeit ununterbrochen sechs Monate lang ausgeübt, ist er mit Beginn des darauffolgenden Kalendermonats in der höheren Vergütungsgruppe eingruppiert. Für die zurückliegenden sechs Kalendermonate gilt § 24 Abs. (1) sinngemäß. Ist die Zeit der Ausübung der höherwertigen Tätigkeit durch Urlaub, Arbeitsbefreiung, Arbeitsunfähigkeit, Kur- oder Heilverfahren oder Vorbereitung auf eine Fachprüfung für die Dauer von insgesamt nicht mehr als sechs Wochen unterbrochen worden, wird die Unterbrechungszeit in die Frist von sechs Monaten eingerechnet. Bei einer längeren Unterbrechung oder bei einer Unterbrechung aus anderen Gründen beginnt die Frist nach der Beendigung der Unterbrechung von neuem. Wird dem Beschäftigten vor Ablauf der sechs Monate wieder eine Tätigkeit zugewie- sen, die den Tätigkeitsmerkmalen seiner bisherigen Vergütungsgruppe entspricht, gilt § 24 Abs. (1) sinngemäß.
(1) Wird dem Beschäftigten vorübergehend eine andere Tätigkeit (§ 22 Abs. (2) Unterabsatz 1) übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als seiner Vergütungsgruppe entspricht (§ 22 Abs. (2) Unterabsatz 2 bis 5), und hat er sie mindestens einen Monat ausgeübt, erhält er für den Kalendermo- nat, in dem er mit der ihm übertragenen Tätigkeit begonnen hat, und für jeden folgenden vollen Kalendermonat dieser Tätigkeit eine persönliche Zulage.
(2) Wird dem Beschäftigten vertretungsweise eine andere Tätigkeit (§ 22 Abs. (2) Unterabsatz 1) übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als seiner Vergütungsgruppe entspricht (§ 22 Abs. (2) Unterabsatz 2 bis 5), und hat die Vertretung länger als 30 Tage gedauert (ohne die Tage gerechnet, an denen der vertretene Beschäftigte in Urlaub war oder Freizeit gemäß § 16 genommen hat), erhält er nach Ablauf dieser Frist eine persönliche Zulage für den letzten Kalendermonat der Frist und für jeden folgenden vollen Kalen- dermonat der weiteren Vertretung. Bei Berechnung der Frist sind bei mehre- ren Vertretungen Unterbrechungen von weniger als jeweils einer Woche un- schädlich. Auf die Frist von 30 Tagen sind Zeiten der Ausübung einer höher- wertigen Tätigkeit nach Absatz (1) anzurechnen, wenn die Vertretung sich unmittelbar anschließt oder zwischen der Beendigung der höherwertigen Tä- tigkeit und der Aufnahme der Vertretung ein Zeitraum von weniger als einer Woche liegt.
(3) Die persönliche Zulage bemisst sich aus dem Unterschied zwischen der Ver- gütung (§ 25), die dem Beschäftigten zustehen würde, wenn er in der höhe- ren Vergütungsgruppe eingruppiert wäre, und der Vergütung der Vergütungs- gruppe, in der er eingruppiert ist.
(4) Der Beschäftigte, der nach Absatz (1) oder Absatz (2) Anspruch auf die per- sönliche Zulage hat, erhält sie auch im Falle der Arbeitsbefreiung unter Fort- zahlung der Vergütung sowie bei Arbeitsunfähigkeit und Erholungsurlaub so- lange, bis die Übertragung widerrufen wird oder aus sonstigen Gründen en- det.
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Samples: Rahmentarifvertrag (Tv R Ukb)
Eingruppierung. 1Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen der Entgeltordnung (Anlage A). 2Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. 3Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. 4Die gesamte auszu- übende aus- zuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen ge- nommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale Tätig- keitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 5Kann die Erfüllung einer Anforderung Anforde- rung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt festge- stellt werden (zum Bei- spiel z.B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilenbeurtei- len. 6Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 4 be- stimmte bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. 7Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Satz 4 oder 6 abweichen- des abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. 8Ist in einem Tätigkeitsmerkmal Tätig- keitsmerkmal als An- forderung Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten Be- schäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.
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Samples: Tarifvertrag Für Den Öffentlichen Dienst Der Länder (Tv L)
Eingruppierung. 1Die 221
(1) Die Eingruppierung der/des Beschäftigten Angestellten richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen der Entgeltordnung Tätigkeitsmerkmalen des Allgemeinen Vergütungsgruppenplans zum BAT-KF, des Pflegepersonal-Vergütungs- gruppenplans zum BAT-KF, des Vergütungsgruppenplans zum BAT-KF für Angestellte in besonderen Arbeitsbereichen oder des Vergütungsgruppenplans für Stammkräfte in Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitsmarktinitiativen, arbeits- marktpolitischen Maßnahmen und Projekten sowie Integrationsfirmen (Anlage AAnlagen 1a, 1b, 1c, 1d). 2Die/Der Beschäftigte Angestellte erhält Entgelt Vergütung nach der EntgeltgruppeVergütungsgruppe, in der sie/er eingruppiert eingrup- piert ist. 3Die/.
(2) Der Beschäftigte Angestellte ist in der Entgeltgruppe Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. 4Die Die gesamte auszu- übende auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer EntgeltgruppeVergü- tungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale Tätigkeitsmerk- male dieser Entgeltgruppe Vergütungsgruppe erfüllen. 5Kann Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (zum Bei- spiel z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. 6Werden Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Unter- absatz 2 Satz 4 be- stimmte 1 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. 7Ist Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Satz 4 Unterabsatz 2 oder 6 abweichen- des 3 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. 8Ist Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als An- forderung Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten Angestellten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.
(3) Die Vergütungsgruppe des Angestellten ist im Arbeitsvertrag anzugeben.
1. Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Be- trachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Eintra- gung in das Grundbuch, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbei- tung eines Antrags auf Wohngeld, Festsetzung einer Leistung nach dem Bundessozi- alhilfegesetz). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.
2. Eine Anforderung im Sinne des Unterabsatzes 2 ist auch das in einem Tätigkeitsmerk- mal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Vergütungsgruppe. Ist dem Angestellten eine andere, höherwertige Tätigkeit nicht übertragen worden, hat sich aber die ihm übertragene Tätigkeit (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 1) nicht nur vorübergehend derart geändert, dass sie den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als seiner bisherigen Vergü- tungsgruppe entspricht (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 bis 5), und hat der Angestellte die höher- wertige Tätigkeit ununterbrochen sechs Monate lang ausgeübt, ist er mit Beginn des darauf folgenden Kalendermonats in der höheren Vergütungsgruppe eingruppiert. Für die zu- rückliegenden sechs Kalendermonate gilt § 24 Abs. 1 sinngemäß. Ist die Zeit der Ausübung der höherwertigen Tätigkeit durch Urlaub, Arbeitsbefreiung, Arbeitsunfähigkeit, Kur- oder Heilverfahren oder Vorbereitung auf eine Fachprüfung für die Dauer von insgesamt nicht mehr als sechs Wochen unterbrochen worden, wird die Unterbrechungszeit in die Frist von sechs Monaten eingerechnet. Bei einer längeren Un- terbrechung oder einer Unterbrechung aus anderen Gründen beginnt die Frist nach der Beendigung der Unterbrechung von neuem. Wird dem Angestellten vor Ablauf der sechs Monate wieder eine Tätigkeit zugewiesen, die den Tätigkeitsmerkmalen seiner bisherigen Vergütungsgruppe entspricht, gilt § 24Abs. 1 sinngemäß. § 23b1 Fallgruppenaufstieg
(1) Soweit Tätigkeitsmerkmale (Fallgruppen) der Vergütungsgruppenpläne zum BAT-KF einen Aufstieg (z. B. Bewährungsaufstieg, Tätigkeitsaufstieg) vorsehen, gilt für die Er- füllung der Bewährungszeit und der Zeit einer Tätigkeit folgendes:
1. Das Erfordernis der Bewährung ist erfüllt, wenn der Angestellte während der vorge- schriebenen Bewährungszeit sich den in der ihm übertragenen Tätigkeit auftretenden Anforderungen gewachsen gezeigt hat. Maßgebend ist hierbei die Tätigkeit, die der Vergütungsgruppe entspricht, in der der Angestellte eingruppiert ist. 1 § 23 b eingefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 21. Januar 1988 (KABl. S. 30), geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 10. September 1991 (KABl. S. 216), neugefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 9. September 1992 (KABl. S. 236), geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 2. September 1993 (KABl. S. 310), Abs. 1 Nr. 3 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 13. April 1994 (KABl. S. 179) mit Wirkung ab 1. Juni 1994, Abs. 1 Nr. 6 neugefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 22. Juni 1994 (KABl. S. 236) mit Wirkung ab 1. Mai 1994, Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a, b und d geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 30. August 1995 (KABl. S 243) mit Wirkung ab 1. November 1995, Abs. 1 Nr. 5 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 29. Oktober 1998 (KABl. 1999 S. 3) mit Wirkung ab 1. Januar 1999, Abs. 1 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 19. April 2002 (KABl. S. 193) mit Wirkung ab 1. Juni 2002, Abs. 1 Nr. 6 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 19. Juni 2002 (KABl. S. 253) mit Wirkung ab 1. Oktober 2002.
2. In den Fällen des § 23 beginnt die Bewährungszeit bzw. die Zeit einer Tätigkeit in der Vergütungsgruppe, aus der der Angestellte im Wege des Bewährungsaufstieges auf- rücken kann, an dem Tage, von dem an er auf Grund dieser Vorschrift in dieser Ver- gütungsgruppe eingruppiert ist.
3. Die vorgeschriebene Bewährungszeit bzw. die Zeit einer Tätigkeit braucht nicht bei demselben Arbeitgeber zurückgelegt zu sein. Sie kann auch bei anderen kirchlichen Arbeitgebern im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 1 zurückgelegt sein. Sie kann auch zu- rückgelegt sein bei
a) anderen Arbeitgebern, die vom BAT erfasst werden,
b) anderen Arbeitgebern, die für die Eingruppierung und Vergütung ihrer Angestell- ten die Eingruppierungs- und Vergütungsregelungen der Abschnitte VI und VII des BAT oder andere ihnen im wesentlichen gleiche Regelungen anwenden, mit Ausnahme der Arbeitgeber nach Buchstabe c,
c) anderen Arbeitgebern, die für die Eingruppierung und Vergütung ihrer Angestell- ten die Eingruppierungs- und Vergütungsregelungen der Abschnitte VI und VII des BAT-O oder andere ihnen im wesentlichen gleiche Regelungen anwenden, soweit sie die Anrechnung von Zeiten entsprechend ihren Regelungen vorsehen. Maßgebend dafür, ob die in Satz 3 Buchst. a, b und c genannten Arbeitgeber vom BAT erfasst werden bzw. die angegebenen Arbeitsrechtsregelungen anwenden, ist der Ein- stellungstag des Angestellten.
4. Auf die vorgeschriebene Bewährungszeit bzw. Zeit einer Tätigkeit werden die Zeiten angerechnet, während derer der Angestellte
a) in einer höheren Vergütungsgruppe eingruppiert war,
b) die Tätigkeitsmerkmale einer höheren Vergütungsgruppe erfüllt hatte, aber noch in der Vergütungsgruppe eingruppiert war, aus der er im Wege des Bewährungs- aufstiegs aufrücken kann,
c) noch nicht in der Vergütungsgruppe eingruppiert war, aus der er im Wege des Bewährungsaufstiegs aufrückt, während derer er aber die Tätigkeitsmerkmale die- ser oder einer höheren Vergütungsgruppe erfüllt und hierfür eine Zulage nach § 24 erhalten hat.
5. Zeiten einer Unterbrechung der Tätigkeit werden auf die vorgeschriebene Bewäh- rungszeit bzw. Zeit einer Tätigkeit nicht angerechnet. Abweichend davon werden an- gerechnet Zeiten
a) eines Urlaubs nach den §§ 47 bis 49 und nach dem SGB IX,
b) eines Sonderurlaubs nach § 50 Absatz 1 in der bis zum 31. Oktober 1995 geltenden Fassung,
c) einer Arbeitsbefreiung nach § 52,
d) einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 37 Absatz 1 bzw. § 71 Absatz 1 bis zu 26 Wochen, in den Fällen des § 37 Absatz 4 Unterabsatz 3 bzw. § 71 Absatz 4 Un- terabsatz 3 bis zu 28 Wochen,
e) der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz.
6. Zeiten, in denen der Angestellte mit einer kürzeren als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten beschäftigt war, wer- den voll angerechnet.
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Samples: Bundes Angestelltentarifvertrag in Kirchlicher Fassung – Bat Kf
Eingruppierung. 1Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich 12 Eingruppierung
(1) Der Mitarbeiter ist nach den Tätigkeitsmerk- malen Merkmalen der Entgeltordnung übertragenen Tätigkeiten in die Entgeltgruppen gemäß der Anlage 1 eingruppiert. Die Tätigkeiten müssen ausdrücklich übertragen sein (Anlage Az. B. im Rahmen von Aufgaben- oder Stellenbeschreibungen). 2Die/Der Beschäftigte Mitarbeiter erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/die er eingruppiert ist. 3Die/Der Beschäftigte Dienstgeber hat die Entgeltgruppe dem Mitarbeiter schriftlich mitzuteilen.
(2) Die Eingruppierung des Mitarbeiters erfolgt in die Entgeltgruppe, deren Tätigkeitsmerkmale er erfüllt und die der Tätigkeit das Gepräge geben. Gepräge bedeutet, dass die entsprechende Tätigkeit unverzichtbarer Bestandteil des Arbeitsauftrages ist.
(3) Für die Eingruppierung ist nicht die berufliche Ausbildung, sondern allein die Tätigkeit des Mitarbeiters maßgebend. Entscheidend ist die für die Ausübung der beschriebenen Tätigkeit in der Entgeltgruppe eingruppiertRegel erforderliche Qualifikation, deren Tätigkeitsmerkmalen nicht die gesamte von ihr/ihm formale Qualifikation des Mitarbeiters.
(4) Die Eingruppierung des Mitarbeiters richtet sich nach den Obersätzen der Entgeltgruppe, die für die Tätigkeitsbereiche in den Untersätzen näher beschrieben werden. Den Sätzen sind Richtbeispiele zugeordnet, die häufig anfallende Tätigkeiten in dieser Eingruppierung benennen.
(5) Wird dem Mitarbeiter durch ausdrückliche Anordnung des Dienstgebers nicht nur vorübergehend auszuübende eine Tätigkeit entspricht. 4Die gesamte auszu- übende Tätigkeit entspricht übertragen, die in ihrer Gesamtheit den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppehöheren als seiner bisherigen Gruppe entspricht, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallenso ist er mit Beginn des Kalendermonats, in dem ihm die höherwertige Tätigkeit übertragen wird, gemäß Abs. 1 Satz 1 in die höhere Gruppe einzugruppieren. Mitarbeiter, die am 31. Dezember 2007 in einem Dienstverhältnis stehen, das am 1. Januar 2008 fortbesteht und die nach den Vorschriften des bis zum 31. Dezember 2007 geltenden § 12 eingruppiert sind, sind mit Wirkung ab 1. Januar 2008 in den Eingruppierungskatalog gemäß der Anlage 1 einzugruppieren.
(1) Wird dem Mitarbeiter vorübergehend eine andere, von ihm überwiegend auszuübende Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als seiner bisherigen Gruppe entspricht, und hat er sie mindestens einen Monat ausgeübt, erhält er für den Kalendermonat, in dem er mit der ihm übertragenen höherwertigen Tätigkeit begonnen hat, und für jeden vollen Kalendermonat dieser Tätigkeit eine persönliche Zulage. Die persönliche Zulage bemisst sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllenaus dem Unterschied zwischen dem Entgelt (§ 14 Abs. 5Kann die Erfüllung einer Anforderung 1) in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (zum Bei- spiel vielseitige Fachkenntnisse)höheren und in derjenigen Gruppe, sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. 6Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 4 be- stimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. 7Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Satz 4 oder 6 abweichen- des zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. 8Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als An- forderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmtder Mitarbeiter eingruppiert ist.
(2) Wird dem Mitarbeiter vertretungsweise eine andere, muss auch diese Anforderung erfüllt seinvon ihm überwiegend auszuübende Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als seiner Entgeltgruppe entspricht, und hat die Vertretung länger als drei Monate gedauert, erhält er nach Ablauf dieser Frist eine persönliche Zulage gemäß Abs. 1 Satz 2 für den letzten Kalendermonat der Frist und für jeden folgenden vollen Kalendermonat der weiteren Vertretung. Bei Berechnung der Frist sind bei mehreren Vertretungen Unterbrechungen von weniger als jeweils drei Wochen unschädlich.
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Samples: Arbeitsvertragsrichtlinien
Eingruppierung. 1Die 22 Eingruppierung
(1) Die Eingruppierung der/des Beschäftigten der Angestellten richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung Ver- gütungsordnung (Anlage AAnlagen 1 a und 1 b). 2Die/Der Beschäftigte Angestellte erhält Entgelt Vergütung nach der EntgeltgruppeVergü- tungsgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. 3Die/.
(2) Der Beschäftigte Angestellte ist in der Entgeltgruppe Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. 4Die Die gesamte auszu- übende auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer EntgeltgruppeVergütungs- gruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen genom- men die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe Vergütungsgruppe erfüllen. 5Kann Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (zum Bei- spiel z.B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. 6Werden Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Unterabsatz 2 Satz 4 be- stimmte 1 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte gesamt auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. 7Ist Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Satz 4 Unterabsatz 2 oder 6 abweichen- des 3 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. 8Ist Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als An- forderung Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten An- gestellten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.
(3) Die Vergütungsgruppe des Angestellten ist im Arbeitsvertrag anzugeben.
1. Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Be- trachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Eintra- gung in das Grundbuch, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbei- tung eines Antrags auf Wohngeld, Festsetzung einer Leistung nach dem Bundesso- zialhilfegesetz). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.
2. Eine Anforderung im Sinne des Unterabsatzes 2 ist auch das in einem Tätigkeits- merkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Vergütungs- gruppe. Ist dem Angestellten eine andere, höherwertige Tätigkeit nicht übertragen worden, hat sich aber die ihm übertragene Tätigkeit (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 1) nicht nur vorübergehend derart geändert, dass sie den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als seiner bisherigen Vergü- tungsgruppe entspricht (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 bis 5), und hat der Angestellte die höher- wertige Tätigkeit ununterbrochen sechs Monate lang ausgeübt, ist er mit Beginn des darauf- folgenden Kalendermonats in der höheren Vergütungsgruppe eingruppiert. Für die zurücklie- genden sechs Kalendermonate gilt § 24 Abs. 1 sinngemäß. Ist die Zeit der Ausübung der höherwertigen Tätigkeit durch Urlaub, Arbeitsbefreiung, Ar- beitsunfähigkeit, Kur- oder Heilverfahren oder Vorbereitung auf eine Fachprüfung für die Dauer von insgesamt nicht mehr als sechs Wochen unterbrochen worden, wird die Unterbre- chungszeit in die Frist von sechs Monaten eingerechnet. Bei einer längeren Unterbrechung oder bei einer Unterbrechung aus anderen Gründen beginnt die Frist nach der Beendigung der Unterbrechung von neuem. Wird dem Angestellten vor Ablauf der sechs Monate wieder eine Tätigkeit zugewiesen, die den Tätigkeitsmerkmalen seiner bisherigen Vergütungsgruppe entspricht, gilt § 24 Abs. 1 sinngemäß. Der Angestellte, der ein in der Anlage 1 a mit dem Hinweiszeichen gekennzeichnetes Tätig- keitsmerkmal erfüllt, ist nach Erfüllung der vorgeschriebenen Bewährungszeit höhergrup- piert. Für die Erfüllung der Bewährungszeit gilt folgendes:
1. Das Erfordernis der Bewährung ist erfüllt, wenn der Angestellte während der vorge- schriebenen Bewährungszeit sich den in der ihm übertragenen Tätigkeit auftretenden Anforderungen gewachsen gezeigt hat. Maßgebend ist hierbei die Tätigkeit, die der Vergütungsgruppe entspricht, in der der Angestellte eingruppiert ist.
2. In den Fällen des § 23 beginnt die Bewährungszeit in der Vergütungsgruppe, aus der der Angestellte im Wege des Bewährungsaufstiegs aufrücken kann, an dem Tage, von dem an er auf Grund dieser Vorschrift in dieser Vergütungsgruppe eingruppiert ist.
3. Die vorgeschriebene Bewährungszeit braucht nicht bei demselben Arbeitgeber zu- rückgelegt zu sein. Sie kann auch zurückgelegt sein bei
a) anderen Arbeitgebern, die vom BAT/BAT-O erfasst werden,
b) Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, die den BAT/BAT-O oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwenden. Maßgebend dafür, ob die in Buchstaben a und b genannten Arbeitgeber vom BAT/BAT-O erfasst werden bzw. einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts an- wenden, ist der Einstellungstag des Angestellten.
4. Die Bewährungszeit muss ununterbrochen zurückgelegt sein. Unterbrechungen von jeweils bis zu sechs Monaten sind unschädlich; unabhängig hiervon sind ferner un- schädlich Unterbrechungen wegen
a) Ableistung des Grundwehrdienstes, des zivilen Ersatzdienstes nach dem Ge- setz über den zivilen Ersatzdienst und des Zivildienstes nach dem Zivildienst- gesetz,*
a) Ableistung des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes,
b) Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 37 Abs. 1 bzw. § 71 Abs. 1,
c) der Schutzfristen und des Mutterschaftsurlaubs nach dem Mutterschutzge- setz,*
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Eingruppierung. 1Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage A). 2Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. 3Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. 4Die gesamte auszu- übende auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 5Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (zum Bei- spiel z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. 6Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 4 be- stimmte bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. 7Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Satz 4 oder 6 abweichen- des abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. 8Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als An- forderung Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.
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Samples: Arbeitsvertragsordnung
Eingruppierung. 1Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen Tätigkeits- merkmalen der Entgeltordnung (Anlage A). 2Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. 3Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. 4Die gesamte auszu- übende gesam- te auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer EntgeltgruppeEntgelt- gruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 5Kann die Erfüllung einer Anforderung An- forderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt fest- gestellt werden (zum Bei- spiel z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilenbe- urteilen. 6Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 4 be- stimmte bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende auszu- übende Tätigkeit, für jede Anforderung. 7Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Satz 4 oder 6 abweichen- des abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. 8Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als An- forderung Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.
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Samples: Tarifvertrag
Eingruppierung. 1Die Eingruppierung der/des Beschäftigten Mitarbeiters richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage A). 2Die/Der Beschäftigte 2Der Mitarbeiter erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. 3Die/Der Beschäftigte 3Der Mitarbeiter ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen Tätig- keitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entsprichtent- spricht. 4Die gesamte auszu- übende auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale Tätigkeitsmerk- male dieser Entgeltgruppe erfüllen. 5Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (zum Bei- spiel z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. 6Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 4 be- stimmte bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte ge- samte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. 7Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Satz 4 oder 6 abweichen- des abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. 8Ist dieses.8 Ist in einem Tätigkeitsmerkmal Tätig- keitsmerkmal als An- forderung Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmtMitarbeiters be- stimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein. Abweichend von Unterabsatz 1 wird das Entgelt eines Mitarbeiters, dessen Einzeltätig- keiten mehreren Teilen und/oder Abschnitten der Entgeltordnung zuzuordnen sind, jeweils anteilig nach den verschiedenen Entgeltgruppen berechnet, deren Tätigkeitsmerkmalen die Einzeltätigkeiten entsprechen.
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Samples: Tarifvertrag
Eingruppierung. 1Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage A). 2Die/Der 2Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der EntgeltgruppeEntgelt- gruppe, in der sie/er eingruppiert ist. 3Die/Der 3Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiertein- gruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend vorüberge- hend auszuübende Tätigkeit entspricht. 4Die gesamte auszu- übende auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens mindes- tens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen Anforderun- gen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe Entgelt- gruppe erfüllen. 5Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (zum Bei- spiel z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung An- forderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. 6Werden in einem Tätigkeitsmerkmal Tätig- keitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 4 be- stimmte bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. 7Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Satz 4 oder 6 abweichen- des abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. 8Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als An- forderung Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung An- forderung erfüllt sein.
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Eingruppierung. 1Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage A)Eingruppierungsordnung1. 2Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der EntgeltgruppeEnt- geltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. 3Die/Der 3Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiertein- gruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende aus- zuübende Tätigkeit entspricht. 4Die gesamte auszu- übende auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen Tätig- keitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer meh- rerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 5Kann die Erfüllung einer Anforderung Anfor- derung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (zum Bei- spiel z.B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. 6Werden in einem Tätigkeitsmerkmal Tätigkeits- merkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 4 be- stimmte bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. 7Ist in einem Tätigkeitsmerkmal Tä- tigkeitsmerkmal ein von Satz 4 oder 6 abweichen- des abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. 8Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als An- forderung Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des der Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.
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Samples: Kirchliche Arbeitsvertragsordnung
Eingruppierung. 1Die Eingruppierung der/des der Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung Ent- geltordnung (Anlage A1). 2Die/Der Beschäftigte erhält 2Die Beschäftigten erhalten Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er sie eingruppiert istsind. 3Die/Der Beschäftigte ist 3Die Beschäftigten sind in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen Tä- tigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm ihnen nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. 4Die gesamte auszu- übende auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale Tätigkeitsmerkma- le dieser Entgeltgruppe erfüllen. 5Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (zum Bei- spiel z. B. vielseitige FachkenntnisseFachkennt- nisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit in- soweit zusammen zu beurteilen. 6Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen Anforde- rungen gestellt, gilt das in Satz 4 be- stimmte bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende aus- zuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. 7Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Satz 4 oder 6 abweichen- des abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. 8Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als An- forderung Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des der Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.
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Samples: Haustarifvertrag
Eingruppierung. 1Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage A). 2Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. 3Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. 4Die gesamte auszu- übende auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 5Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (zum Bei- spiel Beispiel vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. 6Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 4 be- stimmte bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. 7Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Satz 4 oder 6 abweichen- des abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. 8Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als An- forderung Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.
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Eingruppierung. 1Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen der Entgeltordnung (Anlage A). 2Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. 3Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. 4Die gesamte auszu- übende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 5Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (zum Bei- spiel vielseitige z. B. viel- seitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. 6Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 4 be- stimmte bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede AnforderungAnfor- derung. 7Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Satz 4 oder 6 abweichen- des zeitliches abweichendes zeit- liches Maß bestimmt, gilt dieses. 8Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als An- forderung Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.
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Samples: Tarifvertrag Für Den Öffentlichen Dienst Der Länder (Tv L)