Common use of Eingruppierung Clause in Contracts

Eingruppierung. Die Beschäftigten sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend und zeitlich min- destens zur Hälfte auszuübenden Tätigkeit wie folgt eingruppiert: Ä 1 Ärztin/Arzt mit entsprechender Tätigkeit Ä 2 Fachärztin/Facharzt mit entsprechender Tätigkeit Ä 3 Oberärztin/Oberarzt Oberarzt ist derjenige Arzt, dem die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik beziehungsweise Ab- teilung vom Arbeitgeber übertragen worden ist. Oberarzt ist ferner der Facharzt in einer durch den Arbeitgeber übertragenen Spezialfunktion, für die dieser eine erfolgreich ab- geschlossene Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung nach der Weiterbildungsordnung fordert. Ä 4 Fachärztin/Xxxxxxxx, der/dem die ständige Vertretung des leiten- den Arztes (Chefarzt) vom Arbeitgeber übertragen worden ist. (Protokollerklärung: Ständiger Vertreter ist nur der Arzt, der den leitenden Arzt in der Gesamtheit seiner Dienstaufgaben vertritt. Das Tätigkeitsmerkmal kann daher innerhalb einer Klinik nur von einer Ärztin/einem Arzt erfüllt werden.)" § 13 gilt in folgender Fassung: Ärztinnen/Ärzte der Entgeltgruppe Ä 1 in der Weiterbildung zur Fachärztin beziehungs- weise zum Facharzt erhalten eine monatliche Zulage in Höhe der Differenz zur Stufe 1 der Entgeltgruppe Ä 2, sobald sie die Mindestweiterbildungszeit nach der Weiterbil- dungsordnung um mehr als ein Jahr überschritten haben, ohne dass sie dies zu ver- treten haben." § 14 gilt in folgender Fassung: "§ 14

Appears in 8 contracts

Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag, Tarifvertrag

Eingruppierung. Die Beschäftigten sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend und zeitlich min- destens zur Hälfte auszuübenden Tätigkeit wie folgt eingruppiert: Ä 1 Ärztin/Arzt mit entsprechender Tätigkeit Ä 2 Fachärztin/Facharzt mit entsprechender Tätigkeit Ä 3 Oberärztin/Oberarzt Oberarzt ist derjenige Arzt, dem die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik beziehungsweise Ab- teilung vom Arbeitgeber übertragen worden ist. Oberarzt ist ferner der Facharzt in einer durch den Arbeitgeber übertragenen Spezialfunktion, für die dieser eine erfolgreich ab- geschlossene Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung nach der Weiterbildungsordnung fordert. Ä 4 Fachärztin/Xxxxxxxx, der/dem die ständige Vertretung des leiten- den Arztes (Chefarzt) vom Arbeitgeber übertragen worden ist. (Protokollerklärung: Ständiger Vertreter ist nur der Arzt, der den leitenden Arzt in der Gesamtheit seiner Dienstaufgaben vertritt. Das Tätigkeitsmerkmal kann daher innerhalb einer Klinik nur von einer Ärztin/einem Arzt erfüllt werden.)" § 13 gilt in folgender Fassung: Ärztinnen/Ärzte der Entgeltgruppe Ä 1 in der Weiterbildung zur Fachärztin beziehungs- weise bezie- hungsweise zum Facharzt erhalten eine monatliche Zulage in Höhe der Differenz zur Stufe 1 der Entgeltgruppe Ä 2, sobald sie die Mindestweiterbildungszeit nach der Weiterbil- dungsordnung Weiterbildungsordnung um mehr als ein Jahr überschritten haben, ohne dass sie dies zu ver- treten vertreten haben." § 14 gilt in folgender Fassung: "§ 14:

Appears in 4 contracts

Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag, Tarifvertrag

Eingruppierung. Die Beschäftigten sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend und zeitlich min- destens zur Hälfte auszuübenden Tätigkeit wie folgt eingruppiert: Ä 1 Ärztin/Arzt mit entsprechender Tätigkeit Ä 2 Fachärztin/Facharzt mit entsprechender Tätigkeit Ä 3 Oberärztin/Oberarzt Oberarzt ist derjenige Arzt, dem die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik beziehungsweise Ab- teilung vom Arbeitgeber übertragen worden ist. Oberarzt ist ferner der Facharzt in einer durch den Arbeitgeber übertragenen Spezialfunktion, für die dieser eine erfolgreich ab- geschlossene Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung nach der Weiterbildungsordnung fordert. Ä 4 Fachärztin/Xxxxxxxx, der/dem die ständige Vertretung des leiten- den Arztes (Chefarzt) vom Arbeitgeber übertragen worden ist. (Protokollerklärung: Ständiger Vertreter ist nur der Arzt, der den leitenden Arzt in der Gesamtheit seiner Dienstaufgaben vertritt. Das Tätigkeitsmerkmal kann daher innerhalb einer Klinik nur von einer Ärztin/einem Arzt erfüllt werden.)" § 13 gilt in folgender Fassung: Ärztinnen/Ärzte der Entgeltgruppe Ä 1 in der Weiterbildung zur Fachärztin beziehungs- weise bezie- hungsweise zum Facharzt erhalten eine monatliche Zulage in Höhe der Differenz zur Stufe 1 der Entgeltgruppe Ä 2, sobald sie die Mindestweiterbildungszeit nach der Weiterbil- dungsordnung Weiterbildungsordnung um mehr als ein Jahr überschritten haben, ohne dass sie dies zu ver- treten vertreten haben." § 14 gilt in folgender Fassung: "§ 14

Appears in 4 contracts

Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag, Tarifvertrag

Eingruppierung. Die Beschäftigten Ärzte sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend und zeitlich min- destens mindestens zur Hälfte Hälf- te auszuübenden Tätigkeit wie folgt eingruppiert: Ä 1 Ärztin/Arzt mit entsprechender Tätigkeit Ä 2 Fachärztin/Facharzt mit entsprechender Tätigkeit Ä 3 Oberärztin/Oberarzt Oberarzt ist derjenige Arzt, dem die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik beziehungsweise Ab- teilung vom Arbeitgeber übertragen worden ist. Oberarzt ist ferner der Facharzt in einer durch den Arbeitgeber übertragenen Spezialfunktion, für die dieser eine erfolgreich ab- geschlossene Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung nach der Weiterbildungsordnung fordert. Ä 4 Fachärztin/Xxxxxxxx, der/dem die ständige Vertretung des leiten- den Arztes (Chefarzt) vom Arbeitgeber übertragen worden ist. (Protokollerklärung: Ständiger Vertreter ist nur der Arzt, der den leitenden Arzt in der Gesamtheit seiner Dienstaufgaben vertritt. Das Tätigkeitsmerkmal kann daher innerhalb einer Klinik nur von einer Ärztin/einem Arzt erfüllt werden.)" § 13 gilt in folgender Fassung: Ärztinnen/) Ärzte der Entgeltgruppe Ä 1 in der Weiterbildung zur Fachärztin beziehungs- weise beziehungsweise zum Facharzt erhalten eine monatliche Zulage in Höhe der Differenz zur Stufe 1 der Entgeltgruppe Entgelt- gruppe Ä 2, sobald sie die Mindestweiterbildungszeit nach der Weiterbil- dungsordnung Weiterbildungsordnung um mehr als ein Jahr überschritten haben, ohne dass sie dies zu ver- treten vertreten haben." § 14 gilt in folgender Fassung: "§ 14

Appears in 4 contracts

Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag, Tarifvertrag

Eingruppierung. Die Beschäftigten Ärzte sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend und zeitlich min- destens mindestens zur Hälfte auszuübenden Tätigkeit wie folgt eingruppiert: Ä 1 Ärztin/Arzt mit entsprechender Tätigkeit Ä 2 Fachärztin/Facharzt mit entsprechender Tätigkeit Ä 3 Oberärztin/Oberarzt Oberarzt ist derjenige Arzt, dem die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik beziehungsweise Ab- teilung Abtei- lung vom Arbeitgeber übertragen worden ist. Oberarzt ist ferner der Facharzt in einer durch den Arbeitgeber übertragenen Spezialfunktion, für die dieser eine erfolgreich ab- geschlossene abge- schlossene Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung nach der Weiterbildungsordnung Wei- terbildungsordnung fordert. Ä 4 Fachärztin/Xxxxxxxx, der/dem die ständige Vertretung des leiten- den Arztes (Chefarzt) vom Arbeitgeber übertragen worden ist. (Protokollerklärung: Ständiger Vertreter ist nur der Arzt, der den leitenden Arzt in der Gesamtheit seiner Dienstaufgaben vertritt. Das Tätigkeitsmerkmal kann daher innerhalb einer Klinik nur von einer Ärztin/einem Arzt erfüllt werden.)" § 13 gilt in folgender Fassung: Ärztinnen/) Ärzte der Entgeltgruppe Ä 1 in der Weiterbildung zur Fachärztin beziehungs- weise beziehungsweise zum Facharzt erhalten eine monatliche Zulage in Höhe der Differenz zur Stufe 1 der Entgeltgruppe Entgelt- gruppe Ä 2, sobald sie die Mindestweiterbildungszeit nach der Weiterbil- dungsordnung Weiterbildungsordnung um mehr als ein Jahr überschritten haben, ohne dass sie dies zu ver- treten vertreten haben." § 14 gilt in folgender Fassung: "§ 14

Appears in 2 contracts

Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag

Eingruppierung. Die Beschäftigten sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend und zeitlich min- destens zur Hälfte auszuübenden Tätigkeit wie folgt eingruppiert: Ä 1 Ärztin/Arzt mit entsprechender Tätigkeit Ä 2 Fachärztin/Facharzt mit entsprechender Tätigkeit Ä 3 Oberärztin/Oberarzt Oberarzt ist derjenige Arzt, dem die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik beziehungsweise Ab- teilung vom Arbeitgeber übertragen worden ist. Oberarzt ist ferner der Facharzt in einer durch den Arbeitgeber übertragenen Spezialfunktion, für die dieser eine erfolgreich ab- geschlossene Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung nach der Weiterbildungsordnung fordert. Ä 4 Fachärztin/Xxxxxxxx, der/dem die ständige Vertretung des leiten- den lei- tenden Arztes (Chefarzt) vom Arbeitgeber übertragen worden ist. (Protokollerklärung: Ständiger Vertreter ist nur der Arzt, der den leitenden Arzt in der Gesamtheit seiner Dienstaufgaben vertritt. Das Tätigkeitsmerkmal kann daher innerhalb einer Klinik nur von einer Ärztin/einem Arzt erfüllt werden.)" § 13 gilt in folgender Fassung: Ärztinnen/Ärzte der Entgeltgruppe Ä 1 in der Weiterbildung zur Fachärztin beziehungs- weise bezie- hungsweise zum Facharzt erhalten eine monatliche Zulage in Höhe der Differenz zur Stufe 1 der Entgeltgruppe Ä 2, sobald sie die Mindestweiterbildungszeit nach der Weiterbil- dungsordnung Weiterbildungsordnung um mehr als ein Jahr überschritten haben, ohne dass sie dies zu ver- treten vertreten haben." § 14 gilt in folgender Fassung: "§ 14:

Appears in 1 contract

Samples: vhb.vw.tu-clausthal.de

Eingruppierung. Die Beschäftigten Ärzte sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend und zeitlich min- destens mindestens zur Hälfte auszuübenden Tätigkeit wie folgt eingruppiert: Ä 1 Ärztin/Arzt mit entsprechender Tätigkeit Arzt, Zahnarzt Wissenschaftlicher Mitarbeiter Akademischer Mitarbeiter Ä 2 Fachärztin/Facharzt mit entsprechender Facharzt, Fachzahnarzt Wissenschaftlicher Mitarbeiter nach zehnjähriger Tätigkeit in Ä 1 Akademischer Mitarbeiter nach zehnjähriger Tätigkeit in Ä 1 Ärzte, die überwiegend ein spezifisches ärztliches Arbeitsfeld erfüllen, z.B. Qualitätsmanager, OP-Manager, Medizin-Controller, DRG- Manager Ä 3 Oberärztin/Oberarzt Oberarzt ist derjenige Arzt, dem die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik beziehungsweise Ab- teilung Abteilung vom Arbeitgeber übertragen worden ist. Oberarzt ist ferner der Facharzt in einer durch den Arbeitgeber übertragenen Spezialfunktion, für die dieser eine erfolgreich ab- geschlossene abgeschlossene Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung Zu- satzweiterbildung nach der Weiterbildungsordnung zusätzlich zur Facharztweiterbildung fordert. Ä 4 Fachärztin/XxxxxxxxFacharzt, der/dem die ständige Vertretung des leiten- den leitenden Arztes (Chefarzt) vom Arbeitgeber Ar- beitgeber übertragen worden ist. (Protokollerklärung: Ständiger Vertreter ist nur der Arzt, der den leitenden leiten- den Arzt in der Gesamtheit seiner Dienstaufgaben vertritt. Das Tätigkeitsmerkmal Tätig- keitsmerkmal kann daher innerhalb einer Klinik nur von einer Ärztin/einem Arzt erfüllt werden.)" § 13 gilt in folgender Fassung: Ärztinnen/) Ärzte der Entgeltgruppe Ä 1 in der Weiterbildung zur Fachärztin beziehungs- weise zum Facharzt erhalten eine monatliche Zulage in Höhe der Differenz zur Stufe 1 der Entgeltgruppe Ä 2, sobald sie die Mindestweiterbildungszeit Mindestwei- terbildungszeit nach der Weiterbil- dungsordnung Weiterbildungsordnung um mehr als ein Jahr überschritten haben, ohne dass sie dies zu ver- treten habenvertreten haben und die erforderliche Weiterbildungsermächtigung im jeweiligen Fachgebiet der Fachabteilung vorliegt." § 14 gilt in folgender Fassung: "§ 14

Appears in 1 contract

Samples: Tarifvertrag

Eingruppierung. Die Beschäftigten Ärzte sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend und zeitlich min- destens mindestens zur Hälfte auszuübenden Tätigkeit wie folgt eingruppiert: Ä 1 Ärztin/Arzt mit entsprechender Tätigkeit Ä 2 Fachärztin/Facharzt mit entsprechender Tätigkeit Ä 3 Oberärztin/Oberarzt Oberarzt ist derjenige Arzt, dem die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik beziehungsweise Ab- teilung vom Arbeitgeber übertragen worden ist. Oberarzt ist ferner der Facharzt in einer durch den Arbeitgeber übertragenen Spezialfunktion, für die dieser eine erfolgreich ab- geschlossene Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung nach der Weiterbildungsordnung fordert. Ä 4 Fachärztin/Xxxxxxxx, der/dem die ständige Vertretung des leiten- den Arztes (Chefarzt) vom Arbeitgeber übertragen worden ist. (Protokollerklärung: Ständiger Vertreter ist nur der Arzt, der den leitenden Arzt in der Gesamtheit seiner Dienstaufgaben vertritt. Das Tätigkeitsmerkmal kann daher innerhalb einer Klinik nur von einer Ärztin/einem Arzt erfüllt werden.)" § 13 gilt in folgender Fassung: Ärztinnen/) Ärzte der Entgeltgruppe Ä 1 in der Weiterbildung zur Fachärztin beziehungs- weise beziehungsweise zum Facharzt erhalten eine monatliche Zulage in Höhe der Differenz zur Stufe 1 der Entgeltgruppe Ä 2, sobald sie die Mindestweiterbildungszeit nach der Weiterbil- dungsordnung um mehr als ein Jahr überschritten haben, ohne dass sie dies zu ver- treten haben." § 14 gilt in folgender Fassung: "§ 14

Appears in 1 contract

Samples: Tarifvertrag

Eingruppierung. Die Beschäftigten sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend und zeitlich min- destens zur Hälfte auszuübenden Tätigkeit wie folgt eingruppiert: Ä 1 Ärztin/Arzt mit entsprechender Tätigkeit Ä 2 Fachärztin/Facharzt mit entsprechender Tätigkeit Ä 3 Oberärztin/Oberarzt Oberarzt ist derjenige Arzt, dem die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik beziehungsweise Ab- teilung vom Arbeitgeber übertragen worden ist. Oberarzt ist ferner der Facharzt in einer durch den Arbeitgeber übertragenen Spezialfunktion, für die dieser eine erfolgreich ab- geschlossene Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung nach der Weiterbildungsordnung fordert. Ä 4 Fachärztin/XxxxxxxxFaxxxxxx, der/dem die ständige Vertretung des leiten- den Arztes (Chefarzt) vom Arbeitgeber übertragen worden ist. (Protokollerklärung: Ständiger Vertreter ist nur der Arzt, der den leitenden Arzt in der Gesamtheit seiner Dienstaufgaben vertritt. Das Tätigkeitsmerkmal kann daher innerhalb einer Klinik nur von einer Ärztin/einem Arzt erfüllt werden.)" § 13 gilt in folgender Fassung: Ärztinnen/Ärzte der Entgeltgruppe Ä 1 in der Weiterbildung zur Fachärztin beziehungs- weise bezie- hungsweise zum Facharzt erhalten eine monatliche Zulage in Höhe der Differenz zur Stufe 1 der Entgeltgruppe Ä 2, sobald sie die Mindestweiterbildungszeit nach der Weiterbil- dungsordnung Weiterbildungsordnung um mehr als ein Jahr überschritten haben, ohne dass sie dies zu ver- treten vertreten haben." § 14 gilt in folgender Fassung: "§ 14

Appears in 1 contract

Samples: Tarifvertrag

Eingruppierung. Die Beschäftigten Ärzte sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend und zeitlich min- destens mindestens zur Hälfte auszuübenden Tätigkeit wie folgt eingruppiert: Ä 1 Ärztin/Arzt mit entsprechender Tätigkeit Ä 2 Fachärztin/Facharzt mit entsprechender Tätigkeit Ä 3 Oberärztin/Oberarzt Oberarzt ist derjenige Arzt, dem die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik beziehungsweise Ab- teilung vom Arbeitgeber übertragen worden ist. Oberarzt ist ferner der Facharzt in einer durch den Arbeitgeber übertragenen Spezialfunktion, für die dieser eine erfolgreich ab- geschlossene Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung nach der Weiterbildungsordnung fordert. Ä 4 Fachärztin/Xxxxxxxx, der/dem die ständige Vertretung des leiten- den Arztes (Chefarzt) vom Arbeitgeber übertragen worden ist. (Protokollerklärung: Ständiger Vertreter ist nur der Arzt, der den leitenden Arzt in der Gesamtheit seiner Dienstaufgaben vertritt. Das Tätigkeitsmerkmal kann daher innerhalb einer Klinik nur von einer Ärztin/einem Arzt erfüllt werden.)" § 13 gilt in folgender Fassung: Ärztinnen/) Ärzte der Entgeltgruppe Ä 1 in der Weiterbildung zur Fachärztin beziehungs- weise beziehungsweise zum Facharzt erhalten eine monatliche Zulage in Höhe der Differenz zur Stufe 1 der Entgeltgruppe Ent- geltgruppe Ä 2, sobald sie die Mindestweiterbildungszeit nach der Weiterbil- dungsordnung Weiterbildungsord- nung um mehr als ein Jahr überschritten haben, ohne dass sie dies zu ver- treten vertreten haben." § 14 gilt in folgender Fassung: "§ 14

Appears in 1 contract

Samples: Tarifvertrag

Eingruppierung. Die Beschäftigten sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend und zeitlich min- destens mindestens zur Hälfte auszuübenden Tätigkeit wie folgt eingruppiert: Ä 1 Ärztin/Arzt mit entsprechender Tätigkeit Ä 2 Fachärztin/Facharzt mit entsprechender Tätigkeit Ä 3 Oberärztin/Oberarzt Oberarzt ist derjenige Arzt, dem die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik beziehungsweise Ab- teilung Abteilung vom Arbeitgeber übertragen worden ist. Oberarzt ist ferner der Facharzt in einer durch den Arbeitgeber übertragenen Spezialfunktion, für die dieser eine erfolgreich ab- geschlossene abgeschlossene Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung nach der Weiterbildungsordnung fordert. Ä 4 Fachärztin/Xxxxxxxx, der/dem die ständige Vertretung des leiten- den leitenden Arztes (Chefarzt) vom Arbeitgeber übertragen worden ist. (Protokollerklärung: Ständiger Vertreter ist nur der Arzt, der den leitenden Arzt in der Gesamtheit seiner Dienstaufgaben vertritt. Das Tätigkeitsmerkmal kann daher innerhalb einer Klinik nur von einer Ärztin/einem Arzt erfüllt werden.)" § 13 gilt in folgender Fassung: Ärztinnen/Ärzte der Entgeltgruppe Ä 1 in der Weiterbildung zur Fachärztin beziehungs- weise beziehungsweise zum Facharzt erhalten eine monatliche Zulage in Höhe der Differenz zur Stufe 1 der Entgeltgruppe Ä 2, sobald sie die Mindestweiterbildungszeit nach der Weiterbil- dungsordnung Weiterbildungsordnung um mehr als ein Jahr überschritten haben, ohne dass sie dies zu ver- treten vertreten haben." § 14 gilt in folgender Fassung: "§ 14:

Appears in 1 contract

Samples: Tarifvertrag