Common use of Eingruppierung Clause in Contracts

Eingruppierung. (1) 1Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen der Entgeltordnung (Anlage A). 2Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. 3Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. 4Die gesamte auszu- übende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 5Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (zum Bei- spiel vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. 6Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 4 be- stimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. 7Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Satz 4 oder 6 abweichen- des zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. 8Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als An- forderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.

Appears in 8 contracts

Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag, Tarifvertrag

Eingruppierung. (1) 1Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen Tätigkeits- merkmalen der Entgeltordnung (Anlage A). 2Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. 3Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. 4Die gesamte auszu- übende gesam- te auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer EntgeltgruppeEntgelt- gruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale Tä- tigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 5Kann die Erfüllung einer Anforderung Anfor- derung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt festge- stellt werden (zum Bei- spiel z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilenbeurtei- len. 6Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 4 be- stimmte bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. 7Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Satz 4 oder 6 abweichen- des abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. 8Ist in einem Tätigkeitsmerkmal Tätig- keitsmerkmal als An- forderung Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten Be- schäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.

Appears in 5 contracts

Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag, www.berlin.de

Eingruppierung. (1) 1Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen Tätigkeits- merkmalen der Entgeltordnung (Anlage A). 2Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. 3Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. 4Die gesamte auszu- übende gesam- te auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer EntgeltgruppeEntgelt- gruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale Tä- tigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 5Kann die Erfüllung einer Anforderung Anfor- derung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt festge- stellt werden (zum Bei- spiel Beispiel vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge Arbeitsvor- gänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. 6Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestelltge- stellt, gilt das in Satz 4 be- stimmte bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. 7Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Satz 4 oder 6 abweichen- des abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. 8Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als An- forderung Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.

Appears in 3 contracts

Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag, Tarifvertrag

Eingruppierung. (1) 1Die Eingruppierung der/des Beschäftigten Mitarbeiters richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage A). 2Die/Der Beschäftigte 2Der Mitarbeiter erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. 3Die/Der Beschäftigte 3Der Mitarbeiter ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen Tätig- keitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entsprichtent- spricht. 4Die gesamte auszu- übende auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale Tätigkeitsmerk- male dieser Entgeltgruppe erfüllen. 5Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (zum Bei- spiel z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. 6Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 4 be- stimmte bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte ge- samte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. 7Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Satz 4 oder 6 abweichen- des abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. 8Ist dieses.8 Ist in einem Tätigkeitsmerkmal Tätig- keitsmerkmal als An- forderung Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmtMitarbeiters be- stimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein. Abweichend von Unterabsatz 1 wird das Entgelt eines Mitarbeiters, dessen Einzeltätig- keiten mehreren Teilen und/oder Abschnitten der Entgeltordnung zuzuordnen sind, jeweils anteilig nach den verschiedenen Entgeltgruppen berechnet, deren Tätigkeitsmerkmalen die Einzeltätigkeiten entsprechen.

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Samples: Tarifvertrag Der Evangelischen Kirche Berlin Brandenburg Schlesische Oberlausitz (Tv Ekbo)

Eingruppierung. (1) 1Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen Tätigkeits- merkmalen der Entgeltordnung (Anlage A). 2Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. 3Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. 4Die gesamte auszu- übende gesam- te auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer EntgeltgruppeEntgelt- gruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 5Kann die Erfüllung einer Anforderung An- forderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt fest- gestellt werden (zum Bei- spiel z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilenbe- urteilen. 6Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 4 be- stimmte bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende auszu- übende Tätigkeit, für jede Anforderung. 7Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Satz 4 oder 6 abweichen- des abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. 8Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als An- forderung Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.

Appears in 1 contract

Samples: Tarifvertrag

Eingruppierung. (1) 1Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage A). 2Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der EntgeltgruppeEntgelt- gruppe, in der sie/er eingruppiert ist. 3Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiertein- gruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. 4Die gesamte auszu- übende auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen Tä- tigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge Arbeitsvor- gänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 5Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (zum Bei- spiel z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. 6Werden in einem Tätigkeitsmerkmal Tä- tigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 4 be- stimmte bestimmte Maß, ebenfalls eben- falls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. 7Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Satz 4 oder 6 abweichen- des abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt diesesdie- ses. 8Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als An- forderung Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.

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Samples: Tarifvertrag Für Den Öffentlichen Dienst (Tv L)

Eingruppierung. (1) 1Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage A). 2Die/Der 2Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der EntgeltgruppeEntgelt- gruppe, in der sie/er eingruppiert ist. 3Die/Der 3Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiertein- gruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend vorüberge- hend auszuübende Tätigkeit entspricht. 4Die gesamte auszu- übende auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens mindes- tens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen Anforderun- gen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe Entgelt- gruppe erfüllen. 5Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (zum Bei- spiel z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung An- forderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. 6Werden in einem Tätigkeitsmerkmal Tätig- keitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 4 be- stimmte bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. 7Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Satz 4 oder 6 abweichen- des abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. 8Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als An- forderung Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung An- forderung erfüllt sein.

Appears in 1 contract

Samples: www.ihg.ovgu.de

Eingruppierung. (1) 1Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen der Entgeltordnung (Anlage A). 2Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. 3Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. 4Die gesamte auszu- übende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 5Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (zum Bei- spiel vielseitige z. B. viel- seitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. 6Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 4 be- stimmte bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede AnforderungAnfor- derung. 7Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Satz 4 oder 6 abweichen- des zeitliches abweichendes zeit- liches Maß bestimmt, gilt dieses. 8Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als An- forderung Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.

Appears in 1 contract

Samples: www.berlin.de

Eingruppierung. (1) 1Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage A). 2Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. 3Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. 4Die gesamte auszu- übende auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 5Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (zum Bei- spiel z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. 6Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 4 be- stimmte bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. 7Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Satz 4 oder 6 abweichen- des abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. 8Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als An- forderung Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.

Appears in 1 contract

Samples: koda.drs.de

Eingruppierung. (1) 1Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage A)Eingruppierungsordnung1. 2Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der EntgeltgruppeEnt- geltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. 3Die/Der 3Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiertein- gruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende aus- zuübende Tätigkeit entspricht. 4Die gesamte auszu- übende auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen Tätig- keitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer meh- rerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 5Kann die Erfüllung einer Anforderung Anfor- derung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (zum Bei- spiel z.B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. 6Werden in einem Tätigkeitsmerkmal Tätigkeits- merkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 4 be- stimmte bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. 7Ist in einem Tätigkeitsmerkmal Tä- tigkeitsmerkmal ein von Satz 4 oder 6 abweichen- des abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. 8Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als An- forderung Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des der Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.

Appears in 1 contract

Samples: www.kirchenrecht-uek.de

Eingruppierung. (1) 1Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen der Entgeltordnung (Anlage A). 2Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. 3Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. 4Die gesamte auszu- übende aus- zuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen ge- nommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale Tätig- keitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 5Kann die Erfüllung einer Anforderung Anforde- rung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt festge- stellt werden (zum Bei- spiel z.B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilenbeurtei- len. 6Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 4 be- stimmte bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. 7Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Satz 4 oder 6 abweichen- des abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. 8Ist in einem Tätigkeitsmerkmal Tätig- keitsmerkmal als An- forderung Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten Be- schäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.

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Samples: www.fu-berlin.de

Eingruppierung. (1) 1Die Eingruppierung der/des Beschäftigten Mitarbeiters richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen der Entgeltordnung (Anlage A)4 „Eingruppierungs- ordnung“. 2Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. 3Die/Der Beschäftigte 2Er ist in der die Entgeltgruppe und Fallgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte Tätigkeitsmerk- male der gesamten von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit entsprechen. 3Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht. 4Die gesamte auszu- übende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer EntgeltgruppeEntgelt- gruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen ge- nommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 4Erreicht keine der von dem Mitarbeiter auszuübenden Tä- tigkeiten das in Satz 3 geforderte Maß, werden höherwertige Tätigkeiten der jeweils nächst niedrigeren Tätigkeit hinzugerechnet. 5Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (zum Bei- spiel z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge Arbeits- vorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. 6Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 4 be- stimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. 7Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Satz 4 oder 6 abweichen- des zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. 8Ist 6Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als An- forderung Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten Mitarbeiters bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.

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Samples: kirchenrecht-nordkirche.de

Eingruppierung. (1) 1Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage A). 2Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. 3Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. 4Die gesamte auszu- übende auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 5Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (zum Bei- spiel Beispiel vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. 6Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 4 be- stimmte bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. 7Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Satz 4 oder 6 abweichen- des abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. 8Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als An- forderung Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.

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Samples: Tarifvertrag

Eingruppierung. (1) 1Die Eingruppierung der/des der Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung Ent- geltordnung (Anlage A1). 2Die/Der Beschäftigte erhält 2Die Beschäftigten erhalten Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er sie eingruppiert istsind. 3Die/Der Beschäftigte ist 3Die Beschäftigten sind in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen Tä- tigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm ihnen nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. 4Die gesamte auszu- übende auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale Tätigkeitsmerkma- le dieser Entgeltgruppe erfüllen. 5Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (zum Bei- spiel z. B. vielseitige FachkenntnisseFachkennt- nisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit in- soweit zusammen zu beurteilen. 6Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen Anforde- rungen gestellt, gilt das in Satz 4 be- stimmte bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende aus- zuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. 7Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Satz 4 oder 6 abweichen- des abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. 8Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als An- forderung Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des der Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.

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Samples: www.gew-berlin.de