Common use of Eingruppierung Clause in Contracts

Eingruppierung. 12 Eingruppierung (1) 1Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ist nach den Merkmalen der übertragenen Tätig- keiten in die Entgeltgruppen gemäß der Anlage 1 eingruppiert. 2Die Tätigkeiten müssen ausdrücklich übertragen sein (z. B. im Rahmen von Aufgaben- oder Stellenbeschreibun- gen). 3Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in die sie bzw. er eingruppiert ist. 4Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat die Entgeltgruppe der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter schriftlich mitzuteilen. (2) 1Die Eingruppierung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters erfolgt in die Entgeltgruppe, deren Tätigkeitsmerkmale sie bzw. er erfüllt und die der Tätigkeit das Gepräge geben. 2Ge- präge bedeutet, dass die entsprechende Tätigkeit unverzichtbarer Bestandteil des Arbeits- auftrages ist. (3) 1Für die Eingruppierung ist nicht die berufliche Ausbildung, sondern allein die Tätigkeit der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters maßgebend. 2Entscheidend ist die für die Ausübung der beschriebenen Tätigkeit in der Regel erforderliche Qualifikation, nicht die formale Qua- lifikation der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters. (4) 1Die Eingruppierung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters richtet sich nach den Obers- ätzen der Entgeltgruppe, die für die Tätigkeitsbereiche in den Untersätzen näher beschrie- ben werden. 2Den Sätzen sind Richtbeispiele zugeordnet, die häufig anfallende Tätigkeiten in dieser Eingruppierung benennen. (5) Wird der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter durch ausdrückliche Anordnung der Dienst- geberin bzw. des Dienstgebers nicht nur vorübergehend eine Tätigkeit übertragen, die in ihrer Gesamtheit den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer bzw. seiner bisherigen Gruppe entspricht, so ist sie bzw. er mit Beginn des Kalendermonats, in dem ihr bzw. ihm die höherwertige Tätigkeit übertragen wird, gemäß Abs. 1 Satz 1 in die höhere Gruppe ein- zugruppieren. (1) 1Wird der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter vorübergehend eine andere, von ihr bzw. ihm überwiegend auszuübende Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer hö- heren als ihrer bzw. seiner bisherigen Gruppe entspricht, und hat sie bzw. er sie mindestens einen Monat ausgeübt, erhält sie bzw. er für den Kalendermonat, in dem sie bzw. er mit der ihr bzw. ihm übertragenen höherwertigen Tätigkeit begonnen hat, und für jeden vollen Ka- lendermonat dieser Tätigkeit eine persönliche Zulage. 2Die persönliche Zulage bemisst sich aus dem Unterschied zwischen dem Entgelt (§ 14 Abs. 1) in der höheren und in derjenigen Gruppe, in der die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter eingruppiert ist. (2) 1Wird der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter vertretungsweise eine andere, von ihr bzw. ihm überwiegend auszuübende Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer hö- heren als ihrer bzw. seiner Entgeltgruppe entspricht, und hat die Vertretung länger als drei Monate gedauert, erhält sie bzw. er nach Ablauf dieser Frist eine persönliche Zulage gemäß Absatz 1 Satz 2 für den letzten Kalendermonat der Frist und für jeden folgenden vollen Kalendermonat der weiteren Vertretung. 2Bei Berechnung der Frist sind bei mehreren Ver- tretungen Unterbrechungen von weniger als jeweils drei Wochen unschädlich.

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Eingruppierung. 12 Eingruppierung (1) 1Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ist nach den Merkmalen der übertragenen Tätig- keiten Tätigkeiten in die Entgeltgruppen gemäß der Anlage 1 eingruppiert. 2Die Tätigkeiten müssen ausdrücklich übertragen sein (z. B. im Rahmen von Aufgaben- oder Stellenbeschreibun- genStellenbeschreibungen). 3Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in die sie bzw. er eingruppiert ist. 4Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat die Entgeltgruppe der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter schriftlich mitzuteilen. (2) 1Die Eingruppierung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters erfolgt in die Entgeltgruppe, deren Tätigkeitsmerkmale sie bzw. er erfüllt und die der Tätigkeit das Gepräge geben. 2Ge- präge 2Gepräge bedeutet, dass die entsprechende Tätigkeit unverzichtbarer Bestandteil des Arbeits- auftrages Arbeitsauftrages ist. (3) 1Für die Eingruppierung ist nicht die berufliche Ausbildung, sondern allein die Tätigkeit der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters maßgebend. 2Entscheidend ist die für die Ausübung der beschriebenen Tätigkeit in der Regel erforderliche Qualifikation, nicht die formale Qua- lifikation Qualifikation der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters. (4) 1Die Eingruppierung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters richtet sich nach den Obers- ätzen Obersätzen der Entgeltgruppe, die für die Tätigkeitsbereiche in den Untersätzen näher beschrie- ben beschrieben werden. 2Den Sätzen sind Richtbeispiele zugeordnet, die häufig anfallende Tätigkeiten in dieser Eingruppierung benennen. (5) Wird der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter durch ausdrückliche Anordnung der Dienst- geberin Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers nicht nur vorübergehend eine Tätigkeit übertragen, die in ihrer Gesamtheit den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer bzw. seiner bisherigen Gruppe entspricht, so ist sie bzw. er mit Beginn des Kalendermonats, in dem ihr bzw. ihm die höherwertige Tätigkeit übertragen wird, gemäß Abs. 1 Satz 1 in die höhere Gruppe ein- zugruppiereneinzugruppieren. (1) 1Wird der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter vorübergehend eine andere, von ihr bzw. ihm überwiegend auszuübende Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer hö- heren höheren als ihrer bzw. seiner bisherigen Gruppe entspricht, und hat sie bzw. er sie mindestens einen Monat ausgeübt, erhält sie bzw. er für den Kalendermonat, in dem sie bzw. er mit der ihr bzw. ihm übertragenen höherwertigen Tätigkeit begonnen hat, und für jeden vollen Ka- lendermonat Kalendermonat dieser Tätigkeit eine persönliche Zulage. 2Die persönliche Zulage bemisst sich aus dem Unterschied zwischen dem Entgelt (§ 14 Abs. 1) in der höheren und in derjenigen Gruppe, in der die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter eingruppiert ist. (2) 1Wird der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter vertretungsweise eine andere, von ihr bzw. ihm überwiegend auszuübende Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer hö- heren höheren als ihrer bzw. seiner Entgeltgruppe entspricht, und hat die Vertretung länger als drei Monate gedauert, erhält sie bzw. er nach Ablauf dieser Frist eine persönliche Zulage gemäß Absatz 1 Satz 2 für den letzten Kalendermonat der Frist und für jeden folgenden vollen Kalendermonat der weiteren Vertretung. 2Bei Berechnung der Frist sind bei mehreren Ver- tretungen Vertretungen Unterbrechungen von weniger als jeweils drei Wochen unschädlich.

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Eingruppierung. 12 Eingruppierung (1) 1Die Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ist nach den Merkmalen der übertragenen Tätig- keiten Tätigkeiten in die Entgeltgruppen gemäß der Anlage 1 eingruppiert. 2Die Abweichend von Satz 1 sind Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter in der Tätigkeit einer Ärztin bzw. eines Arztes nach den Merkmalen der Entgeltgruppe I bis IV gemäß § 2 der Anlage 8a eingruppiert. Die Tätigkeiten müssen ausdrücklich übertragen sein (z. B. im Rahmen Rah- men von Aufgaben- oder Stellenbeschreibun- genStellenbeschreibungen). 3Die Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter Mit- arbeiter erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in die sie bzw. er eingruppiert ist. 4Die Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat die Entgeltgruppe der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter schriftlich mitzuteilen. (2) 1Die Die Eingruppierung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters erfolgt in die EntgeltgruppeEntgelt- gruppe, deren Tätigkeitsmerkmale sie bzw. er erfüllt und die der Tätigkeit das Gepräge Ge- präge geben. 2Ge- präge Gepräge bedeutet, dass die entsprechende Tätigkeit unverzichtbarer Bestandteil des Arbeits- auftrages Arbeitsauftrages ist. (3) 1Für Für die Eingruppierung ist nicht die berufliche Ausbildung, sondern allein die Tätigkeit der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters maßgebend. 2Entscheidend Entscheidend ist die für die Ausübung der beschriebenen Tätigkeit in der Regel erforderliche QualifikationQualifika- tion, nicht die formale Qua- lifikation Qualifikation der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters. (4) 1Die Die Eingruppierung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters richtet sich nach den Obers- ätzen Obersätzen der Entgeltgruppe, die für die Tätigkeitsbereiche in den Untersätzen näher beschrie- ben beschrieben werden. 2Den Den Sätzen sind Richtbeispiele zugeordnet, die häufig anfallende Tätigkeiten in dieser Eingruppierung benennen. (5) Wird der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter durch ausdrückliche Anordnung der Dienst- geberin Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers nicht nur vorübergehend eine Tätigkeit übertragenüber- tragen, die in ihrer Gesamtheit den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer bzw. seiner bisherigen Gruppe entspricht, so ist sie bzw. er mit Beginn des KalendermonatsKalender- monats, in dem ihr bzw. ihm die höherwertige Tätigkeit übertragen wird, gemäß Abs. 1 Satz 1 in die höhere Gruppe ein- zugruppieren.einzugruppieren. Überleitungsregelung zu § 12: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 30. Juni 2007 in einem Dienstverhältnis stehen, das am 1. Juli 2007 fortbesteht und die nach den Vorschriften des bis zum 30. Juni 2007 geltenden § 12 eingruppiert sind, sind mit Wirkung ab 1. Juli 2007 in den Eingruppierungskatalog gemäß der Anlage 1 einzugruppieren. § 13 Eingruppierung bei Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit (1) 1Wird Wird der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter vorübergehend eine andere, von ihr bzw. ihm überwiegend auszuübende Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen Tätigkeitsmerk- malen einer hö- heren höheren als ihrer bzw. seiner bisherigen Gruppe entspricht, und hat sie bzw. er sie mindestens einen Monat ausgeübt, erhält sie bzw. er für den KalendermonatKalender- monat, in dem sie bzw. er mit der ihr bzw. ihm übertragenen höherwertigen Tätigkeit begonnen hat, und für jeden vollen Ka- lendermonat Kalendermonat dieser Tätigkeit eine persönliche Zulage. 2Die Die persönliche Zulage bemisst sich aus dem Unterschied zwischen dem Entgelt (§ 14 Abs. 1) in der höheren und in derjenigen Gruppe, in der die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter eingruppiert ist. (2) 1Wird Wird der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter vertretungsweise eine andere, von ihr bzw. ihm überwiegend auszuübende Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen Tätigkeitsmerk- malen einer hö- heren höheren als ihrer bzw. seiner Entgeltgruppe entspricht, und hat die Vertretung Ver- tretung länger als drei Monate gedauert, erhält sie bzw. er nach Ablauf dieser Frist eine persönliche Zulage gemäß Absatz Abs. 1 Satz 2 für den letzten Kalendermonat der Frist und für jeden folgenden vollen Kalendermonat der weiteren Vertretung. 2Bei Bei Berechnung der Frist sind bei mehreren Ver- tretungen Vertretungen Unterbrechungen von weniger als jeweils drei Wochen unschädlich.

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Samples: Arbeitsvertragsrichtlinien, Arbeitsvertragsrichtlinien

Eingruppierung. 12 15 Eingruppierung (1) 1Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ist nach den Merkmalen der übertragenen Tätig- keiten über- tragenen Tätigkeiten in die Entgeltgruppen gemäß der Anlage 1 eingruppiert. 2Die Die Tätigkeiten müssen ausdrücklich übertragen sein (z. B. im Rahmen von Aufgaben- Auf- gaben- oder Stellenbeschreibun- genStellenbeschreibungen). 3Die 2Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in die sie bzw. er eingruppiert ist. 4Die 3Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat die Entgeltgruppe der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter schriftlich mitzuteilen. (2) 1Die Eingruppierung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters erfolgt in die Entgeltgruppe, deren Tätigkeitsmerkmale sie bzw. er erfüllt und die der Tätigkeit Tätig- keit das Gepräge geben. 2Ge- präge 2Gepräge bedeutet, dass die entsprechende Tätigkeit unverzichtbarer Bestandteil des Arbeits- auftrages Arbeitsauftrages ist. (3) 1Für die Eingruppierung ist nicht die berufliche Ausbildung, sondern allein die Tätigkeit der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters maßgebend. 2Entscheidend ist die für die Ausübung der beschriebenen Tätigkeit in der Regel erforderliche Qualifikation, nicht die formale Qua- lifikation Qualifikation der Mitarbeiterin bzw. des MitarbeitersMit- arbeiters. (4) 1Die Eingruppierung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters richtet sich nach den Obers- ätzen Obersätzen der Entgeltgruppe, die für die Tätigkeitsbereiche in den Untersätzen Unter- sätzen näher beschrie- ben beschrieben werden. 2Den Sätzen sind Richtbeispiele zugeordnet, die häufig anfallende Tätigkeiten in dieser Eingruppierung benennen. (5) Wird 1Wird der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter durch ausdrückliche Anordnung der Dienst- geberin Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers nicht nur vorübergehend eine Tätigkeit übertragen, die in ihrer Gesamtheit den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer bzw. seiner bisherigen Gruppe entspricht, so ist sie bzw. er mit Beginn des Kalendermonats, in dem ihr bzw. ihm die höherwertige Tätigkeit übertragen wird, gemäß Abs. Absatz 1 Satz 1 in die höhere Gruppe ein- zugruppieren.einzugruppieren. AVR DWBO Anlage Johanniter / 33 § 16 Eingruppierung bei Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit‌ (1) 1Wird der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter vorübergehend eine andere, von ihr bzw. ihm überwiegend auszuübende Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen Tätig- keitsmerkmalen einer hö- heren höheren als ihrer bzw. seiner bisherigen Gruppe entspricht, und hat sie bzw. er sie diese Tätigkeit mindestens einen Monat ausgeübt, erhält sie bzw. er für den Kalendermonat, in dem sie bzw. er mit der ihr bzw. ihm übertragenen über- tragenen höherwertigen Tätigkeit begonnen hat, und für jeden vollen Ka- lendermonat Kalender- monat dieser Tätigkeit eine persönliche Zulage. 2Die persönliche Zulage bemisst sich aus dem Unterschied zwischen dem Entgelt (§ 14 Abs. 17 Absatz 1) in der höheren und in derjenigen Gruppe, in der die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter eingruppiert eingrup- piert ist. (2) 1Wird der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter vertretungsweise eine andere, andere von ihr bzw. ihm überwiegend auszuübende Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen Tätig- keitsmerkmalen einer hö- heren höheren als ihrer bzw. seiner Entgeltgruppe entspricht, und hat die Vertretung länger als drei 3 Monate gedauert, erhält sie bzw. er nach Ablauf dieser Frist eine persönliche Zulage gemäß Absatz 1 Satz 2 für den letzten Kalendermonat der Frist und für jeden folgenden vollen Kalendermonat der weiteren Vertretung. 2Bei Berechnung der Frist sind bei mehreren Ver- tretungen Vertretungen Unterbrechungen von weniger als jeweils drei 3 Wochen unschädlich.

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Samples: Arbeitsvertragsrichtlinien (Avr)

Eingruppierung. 12 Eingruppierung (1) 1Die Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ist nach den Merkmalen der übertragenen Tätig- keiten Tätigkeiten in die Entgeltgruppen gemäß der Anlage 1 oder Anlage 1.1 (Eingruppie- rungskatalog für Lehrkräfte) eingruppiert. 2Die Die Tätigkeiten müssen ausdrücklich übertragen über- tragen sein (z. z.B. im Rahmen von Aufgaben- oder Stellenbeschreibun- genStellenbeschreibungen). 3Die Mitarbeiterin Die Mitar- beiterin bzw. der Mitarbeiter erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in die sie bzw. er eingruppiert ist. 4Die Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat die Entgeltgruppe der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter schriftlich mitzuteilen. (2) 1Die Die Eingruppierung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters erfolgt in die EntgeltgruppeEntgelt- gruppe, deren Tätigkeitsmerkmale sie bzw. er erfüllt und die der Tätigkeit das Gepräge Ge- präge geben. 2Ge- präge Gepräge bedeutet, dass die entsprechende Tätigkeit unverzichtbarer Bestandteil des Arbeits- auftrages Arbeitsauftrages ist. (3) 1Für Für die Eingruppierung ist nicht die berufliche Ausbildung, sondern allein die Tätigkeit Tä- tigkeit der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters maßgebend. 2Entscheidend Entscheidend ist die für die Ausübung der beschriebenen Tätigkeit in der Regel erforderliche Qualifikation, nicht die formale Qua- lifikation Qualifikation der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters. (4) 1Die Die Eingruppierung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters richtet sich nach den Obers- ätzen Obersätzen der Entgeltgruppe, die für die Tätigkeitsbereiche in den Untersätzen näher beschrie- ben nä- her beschrieben werden. 2Den Den Sätzen sind Richtbeispiele zugeordnet, die häufig anfallende an- fallende Tätigkeiten in dieser Eingruppierung benennen. (5) Wird der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter durch ausdrückliche Anordnung der Dienst- geberin Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers nicht nur vorübergehend eine Tätigkeit übertragenüber- tragen, die in ihrer Gesamtheit den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer bzw. seiner bisherigen Gruppe entspricht, so ist sie bzw. er mit Beginn des KalendermonatsKalendermo- nats, in dem ihr bzw. ihm die höherwertige Tätigkeit übertragen wird, gemäß Abs. 1 Satz 1 in die höhere Gruppe ein- zugruppiereneinzugruppieren. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 31. Dezember 2007 in einem Dienstverhält- nis stehen, das am 1. Januar 2008 fortbesteht und die nach den Vorschriften des bis zum 31. Dezember 2007 geltenden § 12 eingruppiert sind, sind mit Wirkung ab 1. Januar 2008 in den Eingruppierungskatalog gemäß der Anlage 1 oder Anlage 1.1 einzugruppieren. (1) 1Wird Wird der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter vorübergehend eine andere, von ihr bzw. ihm überwiegend auszuübende Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen Tätigkeitsmerkma- len einer hö- heren höheren als ihrer bzw. seiner bisherigen Gruppe entspricht, und hat sie bzw. er sie mindestens einen Monat ausgeübt, erhält sie bzw. er für den KalendermonatKalender- monat, in dem sie bzw. er mit der ihr bzw. ihm übertragenen höherwertigen Tätigkeit begonnen hat, und für jeden vollen Ka- lendermonat Kalendermonat dieser Tätigkeit eine persönliche Zulage. 2Die Die persönliche Zulage bemisst sich aus dem Unterschied zwischen dem Entgelt (§ 14 Abs. 1) in der höheren und in derjenigen Gruppe, in der die Mitarbeiterin Mitarbeite- rin bzw. der Mitarbeiter eingruppiert ist. (2) 1Wird Wird der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter vertretungsweise eine andere, von ihr bzw. ihm überwiegend auszuübende Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen Tätigkeitsmerkma- len einer hö- heren höheren als ihrer bzw. seiner Entgeltgruppe entspricht, und hat die Vertretung Vertre- tung länger als drei Monate gedauert, erhält sie bzw. er nach Ablauf dieser Frist eine persönliche Zulage gemäß Absatz Abs. 1 Satz 2 für den letzten Kalendermonat der Frist und für jeden folgenden vollen Kalendermonat der weiteren Vertretung. 2Bei Bei Berechnung der Frist sind bei mehreren Ver- tretungen Vertretungen Unterbrechungen von weniger als jeweils drei Wochen unschädlich.

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Samples: Arbeitsvertragsrichtlinien

Eingruppierung. 12 Eingruppierung (1) 1Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ist nach den Merkmalen der übertragenen Tätig- keiten Tätigkeiten in die Entgeltgruppen gemäß der Anlage 1 eingruppiert. 2Die Tätigkeiten müssen ausdrücklich übertragen sein (z. B. im Rahmen von Aufgaben- oder Stellenbeschreibun- genStellenbeschreibungen). 3Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in die sie bzw. er eingruppiert ist. 4Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat die Entgeltgruppe der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter schriftlich mitzuteilen. (2) 1Die Eingruppierung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters erfolgt in die Entgeltgruppe, deren Tätigkeitsmerkmale sie bzw. er erfüllt und die der Tätigkeit das Gepräge geben. 2Ge- präge 2Gepräge bedeutet, dass die entsprechende Tätigkeit unverzichtbarer Bestandteil des Arbeits- auftrages Arbeitsauftrages ist. (3) 1Für die Eingruppierung ist nicht die berufliche Ausbildung, sondern allein die Tätigkeit der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters maßgebend. 2Entscheidend ist die für die Ausübung der beschriebenen Tätigkeit in der Regel erforderliche Qualifikation, nicht die formale Qua- lifikation Qualifikation der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters. (4) 1Die Eingruppierung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters richtet sich nach den Obers- ätzen Obersätzen der Entgeltgruppe, die für die Tätigkeitsbereiche in den Untersätzen näher beschrie- ben beschrieben werden. 2Den Sätzen sind Richtbeispiele zugeordnet, die häufig anfallende Tätigkeiten in dieser Eingruppierung benennen. (5) Wird der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter durch ausdrückliche Anordnung der Dienst- geberin Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers nicht nur vorübergehend eine Tätigkeit übertragen, die in ihrer Gesamtheit den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer bzw. seiner bisherigen Gruppe entspricht, so ist sie bzw. er mit Beginn des Kalendermonats, in dem ihr bzw. ihm die höherwertige Tätigkeit übertragen wird, gemäß Abs. 1 Satz 1 in die höhere Gruppe ein- zugruppieren.einzugruppieren. § 13 Eingruppierung bei Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit‌ (1) 1Wird der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter vorübergehend eine andere, von ihr bzw. ihm überwiegend auszuübende Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer hö- heren höheren als ihrer bzw. seiner bisherigen Gruppe entspricht, und hat sie bzw. er sie mindestens einen Monat ausgeübt, erhält sie bzw. er für den Kalendermonat, in dem sie bzw. er mit der ihr bzw. ihm übertragenen höherwertigen Tätigkeit begonnen hat, und für jeden vollen Ka- lendermonat Kalendermonat dieser Tätigkeit eine persönliche Zulage. 2Die persönliche Zulage bemisst sich aus dem Unterschied zwischen dem Entgelt (§ 14 Abs. 1) in der höheren und in derjenigen Gruppe, in der die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter eingruppiert ist. (2) 1Wird der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter vertretungsweise eine andere, von ihr bzw. ihm überwiegend auszuübende Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer hö- heren höheren als ihrer bzw. seiner Entgeltgruppe entspricht, und hat die Vertretung länger als drei Monate gedauert, erhält sie bzw. er nach Ablauf dieser Frist eine persönliche Zulage gemäß Absatz 1 Satz 2 für den letzten Kalendermonat der Frist und für jeden folgenden vollen Kalendermonat der weiteren Vertretung. 2Bei Berechnung der Frist sind bei mehreren Ver- tretungen Vertretungen Unterbrechungen von weniger als jeweils drei Wochen unschädlich.

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Samples: Arbeitsvertragsrichtlinien

Eingruppierung. 12 Eingruppierung (1) 1Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ist nach den Merkmalen der übertragenen Tätig- keiten a. Die Arbeitnehmer werden entsprechend ihrer ausgeübten Tätigkeit in die Entgeltgruppen gemäß der des als Anlage 1 zum Tarifvertrag vereinbarten Gruppen- plans eingruppiert. 2Die Tätigkeiten müssen ausdrücklich übertragen sein (z. B. im Rahmen von Aufgaben- oder Stellenbeschreibun- gen). 3Die Mitarbeiterin bzw. Die Entgelthöhe ergibt sich aus der Mitarbeiter erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in die sie bzw. er eingruppiert ist. 4Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat die Entgeltgruppe der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter schriftlich mitzuteilenals Anlage 2 zum Tarifvertrag vereinbarten Entgelttabelle. (2) 1Die b. Dabei ist für die Eingruppierung der Mitarbeiterin bzw. zunächst die tatsächlich ausgeübte Tätig- keit des Mitarbeiters erfolgt in Arbeitnehmers maßgebend und nicht die Entgeltgruppe, deren Tätigkeitsmerkmale sie bzw. er erfüllt und die der Tätigkeit das Gepräge geben. 2Ge- präge bedeutet, dass die entsprechende Tätigkeit unverzichtbarer Bestandteil des Arbeits- auftrages istberufliche Bezeichnung. (3) 1Für c. Für die Eingruppierung ist nicht die berufliche eine Zuordnung der Tätigkeit zu folgenden fünf Tätigkeitsmerkmalen vorzunehmen: – Sach-/Fachkenntnis (A, B, C), – Handlungsspielraum/Verantwortung (D), – Komplexität der Aufgaben (F), – Kooperation/Kommunikation (E), – Mitarbeiterführung (G). d. Für eine eindeutige Eingruppierung müssen mindestens drei der fünf Tätigkeitsmerkmale einer Entgeltgruppe zutreffen. Unter den zutreffen- den Tätigkeitsmerkmalen müssen mindestens sein: – Sach-/Fachkenntnis und – entweder Handlungsspielraum/Verantwortung oder – Komplexität der Aufgaben. e. Die Anforderungen an das Tätigkeitsmerkmal Sach-/Fachkenntnis ergeben sich aus der auszuübenden Tätigkeit. Das Tätigkeitsmerkmal gilt als erfüllt, wenn alle drei genannten Bestandteile des Tätigkeitsmerkmals erfüllt sind: – Kenntnisse/Fertigkeiten/Fachkenntnisse, – Berufserfahrung und – Ausbildung. f. Kommt es zu keiner eindeutigen Eingruppierung nach den Tätigkeits- merkmalen, sondern allein die Tätigkeit der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters maßgebend. 2Entscheidend dann ist die für die Ausübung der beschriebenen Tätigkeit in der Regel erforderliche Qualifikationim Gruppenplan genannte Referenztätigkeit zur Entscheidung heranzuziehen. Hierbei ist zu berücksichtigen, nicht die formale Qua- lifikation der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeitersdass es im Arbeitsvertrag oder im Betriebsgebrauch von den Referenztätigkeiten abweichende Tätigkeitsbezeichnungen, etwa Anglizismen, Abkürzungen oder anderes, aber ansonsten als gleichwertig zu betrachtende Tätig- keiten geben kann. (4) 1Die g. Führen die unter den Buchstaben b bis f genannten Kriterien nicht zu einer Eingruppierung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters richtet sich nach den Obers- ätzen der Entgeltgruppe, die für die Tätigkeitsbereiche in den Untersätzen näher beschrie- ben werden. 2Den Sätzen sind Richtbeispiele zugeordnet, die häufig anfallende Tätigkeiten in dieser Eingruppierung benennen. (5) Wird der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter durch ausdrückliche Anordnung der Dienst- geberin bzw. des Dienstgebers nicht nur vorübergehend eine Tätigkeit übertragen, die in ihrer Gesamtheit den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer bzw. seiner bisherigen Gruppe entsprichtausgeübten Tätigkeit, so ist sie bzw. er mit Beginn des Kalendermonats, ein Arbeitnehmer in dem ihr bzw. ihm die höherwertige Tätigkeit übertragen wird, gemäß Abs. 1 Satz 1 in die höhere Gruppe ein- zugruppieren. (1) 1Wird der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter vorübergehend eine andere, von ihr bzw. ihm überwiegend auszuübende Tätigkeit übertragendiejenige Entgeltgruppe einzugruppieren, die den Tätigkeitsmerkmalen einer hö- heren als ihrer bzwseiner Tätigkeit am nächsten kommt. seiner bisherigen Gruppe entspricht, und hat sie bzw. er sie mindestens einen Monat ausgeübt, erhält sie bzw. er für den Kalendermonat, in dem sie bzw. er mit Dabei sollte der ihr bzw. ihm übertragenen höherwertigen Tätigkeit begonnen hat, und für jeden vollen Ka- lendermonat dieser Tätigkeit eine persönliche Zulage. 2Die persönliche Zulage bemisst sich aus dem Unterschied zwischen dem Entgelt (§ 14 Abs. 1) in Grundsatz der höheren und in derjenigen Gruppe, in der die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter eingruppiert istVerhältnismäßigkeit zu anderen eingruppierten Arbeitnehmern gewahrt werden. (2) 1Wird der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter vertretungsweise eine andere, von ihr bzw. ihm überwiegend auszuübende Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer hö- heren als ihrer bzw. seiner Entgeltgruppe entspricht, und hat die Vertretung länger als drei Monate gedauert, erhält sie bzw. er nach Ablauf dieser Frist eine persönliche Zulage gemäß Absatz 1 Satz 2 für den letzten Kalendermonat der Frist und für jeden folgenden vollen Kalendermonat der weiteren Vertretung. 2Bei Berechnung der Frist sind bei mehreren Ver- tretungen Unterbrechungen von weniger als jeweils drei Wochen unschädlich.

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Samples: Tarifverträge

Eingruppierung. 12 Eingruppierung (1) 1Die Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ist nach den Merkmalen der übertragenen Tätig- keiten Tätigkeiten in die Entgeltgruppen Xxxxxxxxxxxxxx xxx Xxxxxx 0 eingruppiert. Abweichend von Satz 1 sind Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter in der Tätigkeit einer Ärztin bzw. eines Arztes nach den Merkmalen der Entgeltgruppe A 1 bis A 3 gemäß § 1 der Anlage 1 eingruppiert8a ein- gruppiert. 2Die Die Tätigkeiten müssen ausdrücklich übertragen sein (z. B. im Rahmen von Aufgaben- oder Stellenbeschreibun- genund Stellenbeschreibungen). 3Die Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in die sie bzw. er eingruppiert ist. 4Die Dienstgeberin Die Dienst- geberin bzw. der Dienstgeber hat die Entgeltgruppe der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter Mit- arbeiter schriftlich mitzuteilen. (2) 1Die Die Eingruppierung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters erfolgt in die EntgeltgruppeEntgelt- gruppe, deren Tätigkeitsmerkmale sie bzw. er erfüllt und die der Tätigkeit das Gepräge Ge- präge geben. 2Ge- präge Gepräge bedeutet, dass die entsprechende Tätigkeit unverzichtbarer Bestandteil des Arbeits- auftrages Arbeitsauftrages ist. (3) 1Für Für die Eingruppierung ist nicht die berufliche Ausbildung, sondern allein die Tätigkeit der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters maßgebend. 2Entscheidend Entscheidend ist die für die Ausübung der beschriebenen Tätigkeit in der Regel erforderliche QualifikationQualifika- tion, nicht die formale Qua- lifikation Qualifikation der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters. (4) 1Die Die Eingruppierung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters richtet sich nach den Obers- ätzen Obersätzen der Entgeltgruppe, die für die Tätigkeitsbereiche in den Untersätzen näher beschrie- ben beschreiben werden. 2Den Den Sätzen sind Richtbeispiele zugeordnet, die häufig anfallende Tätigkeiten in dieser Eingruppierung benennen. (5) Wird der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter durch ausdrückliche Anordnung der Dienst- geberin Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers nicht nur vorübergehend eine Tätigkeit übertragenüber- tragen, die in In ihrer Gesamtheit den Tätigkeitsmerkmalen die Tätigkeitsmerkmale einer höheren als ihrer Ihrer bzw. seiner bisherigen Gruppe entspricht, so ist sie bzw. er mit Beginn des KalendermonatsKalendermo- nates, in dem der ihr bzw. ihm die höherwertige Tätigkeit Tätigkeitsgruppe übertragen wird, gemäß gem. Abs. 1 Satz 1 in die höhere Gruppe ein- zugruppieren.einzugruppieren. § 13 Eingruppierung bei Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit (1) 1Wird Wird der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter vorübergehend eine andere, von ihr bzw. ihm überwiegend auszuübende Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen Tätigkeitsmerk- malen einer hö- heren höheren als ihrer bzw. seiner bisherigen Gruppe entspricht, und hat sie bzw. er sie mindestens einen Monat ausgeübt, erhält sie bzw. er für den KalendermonatKalender- monat, in dem sie bzw. er mit der ihr bzw. ihm übertragenen höherwertigen Tätigkeit begonnen hat, hat und für jeden vollen Ka- lendermonat Kalendermonat dieser Tätigkeit eine persönliche Zulage. 2Die Die persönliche Zulage bemisst sich aus dem Unterschied zwischen dem Entgelt (§ 14 Abs. 1) in der höheren und in derjenigen Gruppe, in der die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter eingruppiert ist. (2) 1Wird der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter vertretungsweise eine andere, von ihr bzw. ihm überwiegend auszuübende Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen Tätigkeits- merkmalen einer hö- heren höheren als ihrer bzw. seiner Entgeltgruppe entspricht, und hat die Vertretung länger als drei Monate gedauert, erhält sie bzw. er nach Ablauf dieser Frist eine persönliche Zulage gemäß Absatz gem. Abs. 1 Satz 2 für den letzten Kalendermonat der Frist und für jeden folgenden vollen Kalendermonat der weiteren Vertretung. 2Bei Berechnung der Frist sind bei mehreren Ver- tretungen Vertretungen Unterbrechungen von weniger als jeweils drei Wochen unschädlich.

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Samples: Arbeitsvertragsrichtlinien

Eingruppierung. 12 Eingruppierung (1) 1Die Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ist nach den Merkmalen der übertragenen Tätig- keiten Tätigkeiten in die Entgeltgruppen gemäß der Anlage 1 eingruppiert. 2Die oder Anlage 1.1 (Eingruppie- rungskatalog für Lehrkräfte) oder der Anlage 8 a (Ärztinnen und Ärzte) eingruppiert.17 Die Tätigkeiten müssen ausdrücklich übertragen sein (z. B. im Rahmen von Aufgaben- oder Stellenbeschreibun- genStellenbeschreibungen). 3Die Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in die sie bzw. er eingruppiert ist. 4Die Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat die Entgeltgruppe der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter schriftlich mitzuteilen. (2) 1Die Die Eingruppierung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters erfolgt in die EntgeltgruppeEntgelt- gruppe, deren Tätigkeitsmerkmale sie bzw. er erfüllt und die der Tätigkeit das Gepräge geben. 2Ge- präge Gepräge bedeutet, dass die entsprechende Tätigkeit unverzichtbarer Bestandteil Bestand- teil des Arbeits- auftrages Arbeitsauftrages ist. (3) 1Für Für die Eingruppierung ist nicht die berufliche Ausbildung, sondern allein die Tätigkeit Tätig- keit der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters maßgebend. 2Entscheidend Entscheidend ist die für die Ausübung der beschriebenen Tätigkeit in der Regel erforderliche Qualifikation, nicht die formale Qua- lifikation Qualifikation der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters. (4) 1Die Die Eingruppierung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters richtet sich nach den Obers- ätzen Obersätzen der Entgeltgruppe, die für die Tätigkeitsbereiche in den Untersätzen näher beschrie- ben beschrieben werden. 2Den Den Sätzen sind Richtbeispiele zugeordnet, die häufig anfallende anfal- lende Tätigkeiten in dieser Eingruppierung benennen. (5) Wird der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter durch ausdrückliche Anordnung der Dienst- geberin Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers nicht nur vorübergehend eine Tätigkeit übertragenübertra- gen, die in ihrer Gesamtheit den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer bzw. seiner bisherigen Gruppe entspricht, so ist sie bzw. er mit Beginn des Kalendermonats, in dem ihr bzw. ihm die höherwertige Tätigkeit übertragen wird, gemäß Abs. 1 Satz 1 in die höhere Gruppe ein- zugruppieren. (1) 1Wird der Mitarbeiterin bzweinzugruppieren. dem Mitarbeiter vorübergehend eine andere, von ihr bzw. ihm überwiegend auszuübende Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer hö- heren als ihrer bzw. seiner bisherigen Gruppe entspricht, und hat sie bzw. er sie mindestens einen Monat ausgeübt, erhält sie bzw. er für den Kalendermonat, in dem sie bzw. er mit der ihr bzw. ihm übertragenen höherwertigen Tätigkeit begonnen hat, und für jeden vollen Ka- lendermonat dieser Tätigkeit eine persönliche Zulage. 2Die persönliche Zulage bemisst sich aus dem Unterschied zwischen dem Entgelt (Überleitungsregelung zu § 14 Abs. 1) in der höheren und in derjenigen Gruppe, in der die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter eingruppiert ist. (2) 1Wird der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter vertretungsweise eine andere, von ihr bzw. ihm überwiegend auszuübende Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer hö- heren als ihrer bzw. seiner Entgeltgruppe entspricht, und hat die Vertretung länger als drei Monate gedauert, erhält sie bzw. er nach Ablauf dieser Frist eine persönliche Zulage gemäß Absatz 1 Satz 2 für den letzten Kalendermonat der Frist und für jeden folgenden vollen Kalendermonat der weiteren Vertretung. 2Bei Berechnung der Frist sind bei mehreren Ver- tretungen Unterbrechungen von weniger als jeweils drei Wochen unschädlich.12 - gestrichen18

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Eingruppierung. 12 15 Eingruppierung (1) 1Die Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ist nach den Merkmalen der übertragenen Tätig- keiten Tätigkeiten in die Entgeltgruppen gemäß der Anlage 1 eingruppiert. 2Die Die Tätigkeiten müssen ausdrücklich übertragen sein (z. B. im Rahmen von Aufgaben- oder Stellenbeschreibun- genStellenbeschreibungen). 3Die Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in die sie bzw. er eingruppiert ist. 4Die Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat die Entgeltgruppe der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter schriftlich mitzuteilen. (2) 1Die Die Eingruppierung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters erfolgt in die Entgeltgruppe, deren Tätigkeitsmerkmale sie bzw. er erfüllt und die der Tätigkeit das Gepräge geben. 2Ge- präge Gepräge bedeutet, dass die entsprechende Tätigkeit unverzichtbarer Bestandteil des Arbeits- auftrages Arbeitsauftrages ist. (3) 1Für Für die Eingruppierung ist nicht die berufliche Ausbildung, sondern allein die Tätigkeit der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters maßgebend. 2Entscheidend Entscheidend ist die für die Ausübung der beschriebenen Tätigkeit in der Regel erforderliche Qualifikation, nicht die formale Qua- lifikation Qualifikation der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters. (4) 1Die Die Eingruppierung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters richtet sich nach den Obers- ätzen Obersätzen der Entgeltgruppe, die für die Tätigkeitsbereiche in den Untersätzen näher beschrie- ben beschrieben werden. 2Den Den Sätzen sind Richtbeispiele zugeordnet, die häufig anfallende Tätigkeiten in dieser Eingruppierung benennen. (5) Wird der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter durch ausdrückliche Anordnung der Dienst- geberin Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers nicht nur vorübergehend eine Tätigkeit übertragen, die in ihrer Gesamtheit den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer bzw. seiner bisherigen Gruppe entspricht, so ist sie bzw. er mit Beginn des Kalendermonats, in dem ihr bzw. ihm die höherwertige Tätigkeit übertragen wird, gemäß Abs. Absatz 1 Satz 1 in die höhere Gruppe ein- zugruppiereneinzugruppieren. (1) 1Wird Wird der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter vorübergehend eine andere, von ihr bzw. ihm überwiegend auszuübende Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer hö- heren höheren als ihrer bzw. seiner bisherigen Gruppe entspricht, und hat sie bzw. er sie diese Tätigkeit mindestens einen Monat ausgeübt, erhält sie bzw. er für den Kalendermonat, in dem sie bzw. er mit der ihr bzw. ihm übertragenen höherwertigen Tätigkeit begonnen hat, und für jeden vollen Ka- lendermonat Kalendermonat dieser Tätigkeit eine persönliche Zulage. 2Die Die persönliche Zulage bemisst sich aus dem Unterschied zwischen dem Entgelt (§ 14 Abs. 17 Absatz 1) in der höheren und in derjenigen Gruppe, in der die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter eingruppiert ist. (2) 1Wird Wird der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter vertretungsweise eine andere, andere von ihr bzw. ihm überwiegend auszuübende Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer hö- heren höheren als ihrer bzw. seiner Entgeltgruppe entspricht, und hat die Vertretung länger als drei 3 Monate gedauert, erhält sie bzw. er nach Ablauf dieser Frist eine persönliche Zulage gemäß Absatz 1 Satz 2 für den letzten Kalendermonat der Frist und für jeden folgenden vollen Kalendermonat der weiteren Vertretung. 2Bei Bei Berechnung der Frist sind bei mehreren Ver- tretungen Vertretungen Unterbrechungen von weniger als jeweils drei 3 Wochen unschädlich.

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Eingruppierung. 12 Eingruppierung (1) 1Die Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ist nach den Merkmalen der übertragenen Tätig- keiten in die Entgeltgruppen gemäß der Anlage 1 eingruppiert. 2Die Abweichend von Satz 1 sind Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter in der Tätigkeit einer Ärztin bzw. eines Arztes nach den Merkmalen der Entgeltgruppe A 1 bis A 3 gemäß § 1 der Anlage 8a eingruppiert. Die Tätigkeiten müssen ausdrücklich übertragen sein (z. z.B. im Rahmen von Aufgaben- oder Stellenbeschreibun- genStellenbeschreibungen). 3Die Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält Entgelt nach der EntgeltgruppeEnt- geltgruppe, in die sie bzw. er eingruppiert ist. 4Die Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat die Entgeltgruppe der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter schriftlich mitzuteilen. (2) 1Die Die Eingruppierung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters erfolgt in die Entgeltgruppe, deren Tätigkeitsmerkmale sie bzw. er erfüllt und die der Tätigkeit das Gepräge geben. 2Ge- präge Gepräge bedeutet, dass die entsprechende Tätigkeit unverzichtbarer Bestandteil des Arbeits- auftrages Ar- beitsauftrages ist. (3) 1Für Für die Eingruppierung ist nicht die berufliche Ausbildung, sondern allein die Tätigkeit der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters maßgebend. 2Entscheidend Entscheidend ist die für die Ausübung der beschriebenen Tätigkeit in der Regel erforderliche Qualifikation, nicht die formale Qua- lifikation der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters. (4) 1Die Die Eingruppierung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters richtet sich nach den Obers- ätzen Obersätzen der Entgeltgruppe, die für die Tätigkeitsbereiche in den Untersätzen näher beschrie- ben be- schrieben werden. 2Den Den Sätzen sind Richtbeispiele zugeordnet, die häufig anfallende Tätigkeiten Tä- tigkeiten in dieser Eingruppierung benennen. (5) Wird der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter durch ausdrückliche Anordnung der Dienst- geberin Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers nicht nur vorübergehend eine Tätigkeit übertragen, die in ihrer Gesamtheit den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer bzw. seiner bisherigen bishe- rigen Gruppe entspricht, so ist sie bzw. er mit Beginn des Kalendermonats, in dem ihr bzw. ihm die höherwertige Tätigkeit übertragen wird, gemäß Abs. 1 Satz 1 in die höhere Gruppe ein- zugruppiereneinzugruppieren. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 30. Juni 2007 in einem Dienstverhältnis stehen, das am 1. Juli 2007 fortbesteht und die nach den Vorschriften des bis zum 30. Juni 2007 geltenden § 12 eingruppiert sind, sind mit Wirkung ab 1. Juli 2007 in den Eingruppierungs- katalog gemäß der Anlage 1 einzugruppieren. (1) 1Wird Wird der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter vorübergehend eine andere, von ihr bzw. ihm überwiegend auszuübende Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer hö- heren höheren als ihrer bzw. seiner bisherigen Gruppe entspricht, und hat sie bzw. er sie mindestens min- destens einen Monat ausgeübt, erhält sie bzw. er für den Kalendermonat, in dem sie bzw. er mit der ihr bzw. ihm übertragenen höherwertigen Tätigkeit begonnen hat, und für jeden vollen Ka- lendermonat Kalendermonat dieser Tätigkeit eine persönliche Zulage. 2Die Die persönliche Zulage bemisst sich aus dem Unterschied zwischen dem Entgelt (§ 14 Abs. 1) in der höheren und in derjenigen Gruppe, in der die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter eingruppiert ist. (2) 1Wird Wird der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter vertretungsweise eine andere, von ihr bzw. ihm überwiegend auszuübende Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer hö- heren höheren als ihrer bzw. seiner Entgeltgruppe entspricht, und hat die Vertretung länger als drei Monate gedauert, erhält sie bzw. er nach Ablauf dieser Frist eine persönliche Zulage gemäß Absatz Abs. 1 Satz 2 für den letzten Kalendermonat der Frist und für jeden folgenden vollen vol- len Kalendermonat der weiteren Vertretung. 2Bei Bei Berechnung der Frist sind bei mehreren Ver- tretungen Vertretungen Unterbrechungen von weniger als jeweils drei Wochen unschädlich.

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Eingruppierung. 12 Eingruppierung (1) 1Die Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ist nach den Merkmalen der übertragenen Tätig- keiten Tätigkeiten in die Entgeltgruppen gemäß der Anlage 1 oder Anlage 1.1 (Eingruppierungs- katalog für Lehrkräfte) eingruppiert. 2Die Die Tätigkeiten müssen ausdrücklich übertragen sein (z. z.B. im Rahmen von Aufgaben- oder Stellenbeschreibun- genStellenbeschreibungen). 3Die Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in die sie bzw. er eingruppiert ist. 4Die Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat die Entgeltgruppe der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter Mit- arbeiter schriftlich mitzuteilen. (2) 1Die Die Eingruppierung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters erfolgt in die EntgeltgruppeEntgelt- gruppe, deren Tätigkeitsmerkmale sie bzw. er erfüllt und die der Tätigkeit das Gepräge geben. 2Ge- präge Gepräge bedeutet, dass die entsprechende Tätigkeit unverzichtbarer Bestandteil des Arbeits- auftrages Arbeitsauftrages ist. (3) 1Für Für die Eingruppierung ist nicht die berufliche Ausbildung, sondern allein die Tätigkeit der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters maßgebend. 2Entscheidend Entscheidend ist die für die Ausübung der beschriebenen Tätigkeit in der Regel erforderliche Qualifikation, nicht die formale Qua- lifikation der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters. (4) 1Die Die Eingruppierung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters richtet sich nach den Obers- ätzen Obersätzen der Entgeltgruppe, die für die Tätigkeitsbereiche in den Untersätzen näher beschrie- ben beschrieben werden. 2Den Den Sätzen sind Richtbeispiele zugeordnet, die häufig anfallende Tätigkeiten in dieser Eingruppierung benennen. (5) Wird der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter durch ausdrückliche Anordnung der Dienst- geberin Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers nicht nur vorübergehend eine Tätigkeit übertragen, die in ihrer Gesamtheit den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer bzw. seiner bisherigen bishe- rigen Gruppe entspricht, so ist sie bzw. er mit Beginn des Kalendermonats, in dem ihr bzw. ihm die höherwertige Tätigkeit übertragen wird, gemäß Abs. 1 Satz 1 in die höhere Gruppe ein- zugruppiereneinzugruppieren. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 31. Dezember 2007 in einem Dienstverhältnis stehen, das am 1. Januar 2008 fortbesteht und die nach den Vorschriften des bis zum 31. Dezember 2007 geltenden § 12 eingruppiert sind, sind mit Wirkung ab 1. Januar 2008 in den Eingruppierungskatalog gemäß der Anlage 1 oder Anlage 1.1 einzugruppieren. (1) 1Wird Wird der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter vorübergehend eine andere, von ihr bzw. ihm überwiegend auszuübende Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer hö- heren höheren als ihrer bzw. seiner bisherigen Gruppe entspricht, und hat sie bzw. er sie mindestens min- destens einen Monat ausgeübt, erhält sie bzw. er für den Kalendermonat, in dem sie bzw. er mit der ihr bzw. ihm übertragenen höherwertigen Tätigkeit begonnen hat, und für jeden vollen Ka- lendermonat Kalendermonat dieser Tätigkeit eine persönliche Zulage. 2Die Die persönliche Zulage bemisst sich aus dem Unterschied zwischen dem Entgelt (§ 14 Abs. 1) in der höheren und in derjenigen Gruppe, in der die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter eingruppiert ist. (2) 1Wird Wird der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter vertretungsweise eine andere, von ihr bzw. ihm überwiegend auszuübende Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer hö- heren höheren als ihrer bzw. seiner Entgeltgruppe entspricht, und hat die Vertretung länger als drei Monate gedauert, erhält sie bzw. er nach Ablauf dieser Frist eine persönliche Zulage gemäß Absatz Abs. 1 Satz 2 für den letzten Kalendermonat der Frist und für jeden folgenden vollen vol- len Kalendermonat der weiteren Vertretung. 2Bei Bei Berechnung der Frist sind bei mehreren Ver- tretungen Vertretungen Unterbrechungen von weniger als jeweils drei Wochen unschädlich.

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Eingruppierung. 12 Eingruppierung (1) 1Die Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ist nach den Merkmalen der übertragenen Tätig- keiten Tätigkeiten in die Entgeltgruppen gemäß der Anlage 1 oder Anlage 1.1 (Eingruppie- rungskatalog für Lehrkräfte) eingruppiert. 2Die Die Tätigkeiten müssen ausdrücklich übertragen über- tragen sein (z. B. im Rahmen von Aufgaben- oder Stellenbeschreibun- genStellenbeschreibungen). 3Die Mitarbeiterin Die Mitar- beiterin bzw. der Mitarbeiter erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in die sie bzw. er eingruppiert ist. 4Die Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat die Entgeltgruppe der Mitarbeiterin Mit- arbeiterin bzw. dem Mitarbeiter schriftlich mitzuteilen. (2) 1Die Die Eingruppierung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters erfolgt in die EntgeltgruppeEntgelt- gruppe, deren Tätigkeitsmerkmale sie bzw. er erfüllt und die der Tätigkeit das Gepräge geben. 2Ge- präge Gepräge bedeutet, dass die entsprechende Tätigkeit unverzichtbarer Bestandteil Bestand- teil des Arbeits- auftrages Arbeitsauftrages ist. (3) 1Für Für die Eingruppierung ist nicht die berufliche Ausbildung, sondern allein die Tätigkeit Tätig- keit der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters maßgebend. 2Entscheidend Entscheidend ist die für die Ausübung der beschriebenen Tätigkeit in der Regel erforderliche Qualifikation, nicht die formale Qua- lifikation Qualifikation der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters. (4) 1Die Die Eingruppierung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters richtet sich nach den Obers- ätzen Obersätzen der Entgeltgruppe, die für die Tätigkeitsbereiche in den Untersätzen näher beschrie- ben beschrieben werden. 2Den Den Sätzen sind Richtbeispiele zugeordnet, die häufig anfallende anfal- lende Tätigkeiten in dieser Eingruppierung benennen. (5) Wird der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter durch ausdrückliche Anordnung der Dienst- geberin Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers nicht nur vorübergehend eine Tätigkeit übertragenübertra- gen, die in ihrer Gesamtheit den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer bzw. seiner bisherigen Gruppe entspricht, so ist sie bzw. er mit Beginn des Kalendermonats, in dem ihr bzw. ihm die höherwertige Tätigkeit übertragen wird, gemäß Abs. 1 Satz 1 in die höhere Gruppe ein- zugruppieren.einzugruppieren. Überleitungsregelung zu § 12 - gestrichen15 (1) 1Wird Wird der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter vorübergehend eine andere, von ihr bzw. ihm überwiegend auszuübende Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen Tätigkeitsmerkma- len einer hö- heren höheren als ihrer bzw. seiner bisherigen Gruppe entspricht, und hat sie bzw. er sie mindestens einen Monat ausgeübt, erhält sie bzw. er für den Kalendermonat, in dem sie bzw. er mit der ihr bzw. ihm übertragenen höherwertigen Tätigkeit begonnen hat, und für jeden vollen Ka- lendermonat Kalendermonat dieser Tätigkeit eine persönliche Zulage. 2Die Die persönliche Zulage bemisst sich aus dem Unterschied zwischen dem Entgelt (§ 14 Abs. 1) in der höheren und in derjenigen Gruppe, in der die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter eingruppiert ist. (2) 1Wird Wird der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter vertretungsweise eine andere, von ihr bzw. ihm überwiegend auszuübende Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen Tätigkeitsmerkma- len einer hö- heren höheren als ihrer bzw. seiner Entgeltgruppe entspricht, und hat die Vertretung länger als drei Monate gedauert, erhält sie bzw. er nach Ablauf dieser Frist eine persönliche per- sönliche Zulage gemäß Absatz Abs. 1 Satz 2 für den letzten Kalendermonat der Frist und für jeden folgenden vollen Kalendermonat der weiteren Vertretung. 2Bei Bei Berechnung der Frist sind bei mehreren Ver- tretungen Vertretungen Unterbrechungen von weniger als jeweils drei Wochen unschädlich.

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Eingruppierung. 12 Eingruppierung (1) 1Die Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ist nach den Merkmalen der übertragenen Tätig- keiten Tätigkeiten in die Entgeltgruppen gemäß der Anlage 1 eingruppiert. 2Die Abweichend von Satz 1 sind Mitarbeiterin- nen bzw. Mitarbeiter in der Tätigkeit einer Ärztin bzw. eines Arztes nach den Merkmalen der Ent- geltgruppe A 1 bis A 3 gemäß § 1 der Anlage 8a eingruppiert. Die Tätigkeiten müssen ausdrücklich übertragen sein (z. z.B. im Rahmen von Aufgaben- oder Stellenbeschreibun- genStellenbeschreibungen). 3Die Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in die sie bzw. er eingruppiert ist. 4Die Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat die Entgeltgruppe der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter schriftlich mitzuteilen. (2) 1Die Die Eingruppierung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters erfolgt in die Entgeltgruppe, deren Tätigkeitsmerkmale sie bzw. er erfüllt und die der Tätigkeit das Gepräge geben. 2Ge- präge Gepräge bedeutet, dass die entsprechende Tätigkeit unverzichtbarer Bestandteil des Arbeits- auftrages Arbeitsauftrages ist. (3) 1Für Für die Eingruppierung ist nicht die berufliche Ausbildung, sondern allein die Tätigkeit der Mitarbeiterin Mit- arbeiterin bzw. des Mitarbeiters maßgebend. 2Entscheidend Entscheidend ist die für die Ausübung der beschriebenen beschrie- benen Tätigkeit in der Regel erforderliche Qualifikation, nicht die formale Qua- lifikation Qualifikation der Mitarbeiterin Mitarbei- terin bzw. des Mitarbeiters. (4) 1Die Die Eingruppierung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters richtet sich nach den Obers- ätzen Obersätzen der Entgeltgruppe, die für die Tätigkeitsbereiche in den Untersätzen näher beschrie- ben beschrieben werden. 2Den Den Sätzen sind Richtbeispiele zugeordnet, die häufig anfallende Tätigkeiten in dieser Eingruppierung Eingruppie- rung benennen. (5) Wird der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter durch ausdrückliche Anordnung der Dienst- geberin Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers nicht nur vorübergehend eine Tätigkeit übertragen, die in ihrer Gesamtheit den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer bzw. seiner bisherigen Gruppe entspricht, so ist sie bzw. er mit Beginn des Kalendermonats, in dem ihr bzw. ihm die höherwertige Tätigkeit übertragen über- tragen wird, gemäß Abs. 1 Satz 1 in die höhere Gruppe ein- zugruppiereneinzugruppieren. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 30. Juni 2007 in einem Dienstverhältnis stehen, das am 1. Juli 2007 fortbesteht und die nach den Vorschriften des bis zum 30. Juni 2007 geltenden § 12 eingruppiert sind, sind mit Wirkung ab 1. Juli 2007 in den Eingruppierungskatalog gemäß der An- lage 1 einzugruppieren. (1) 1Wird Wird der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter vorübergehend eine andere, von ihr bzw. ihm überwiegend auszuübende Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer hö- heren höheren als ihrer bzw. seiner bisherigen Gruppe entspricht, und hat sie bzw. er sie mindestens einen Monat ausgeübt, erhält sie bzw. er für den Kalendermonat, in dem sie bzw. er mit der ihr bzw. ihm übertragenen über- tragenen höherwertigen Tätigkeit begonnen hat, und für jeden vollen Ka- lendermonat Kalendermonat dieser Tätigkeit Tätig- keit eine persönliche Zulage. 2Die Die persönliche Zulage bemisst sich aus dem Unterschied zwischen dem Entgelt (§ 14 Abs. 1) in der höheren und in derjenigen Gruppe, in der die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter eingruppiert ist. (2) 1Wird Wird der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter vertretungsweise eine andere, von ihr bzw. ihm überwiegend auszuübende Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer hö- heren höheren als ihrer bzw. seiner Entgeltgruppe entspricht, und hat die Vertretung länger als drei Monate gedauert, erhält sie bzw. er nach Ablauf dieser Frist eine persönliche Zulage gemäß Absatz Abs. 1 Satz 2 für den letzten Kalendermonat der Frist und für jeden folgenden vollen Kalendermonat der weiteren VertretungVertre- tung. 2Bei Bei Berechnung der Frist sind bei mehreren Ver- tretungen Vertretungen Unterbrechungen von weniger als jeweils drei Wochen unschädlich.

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Eingruppierung. 12 Eingruppierung* (1) 1Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ist nach den Merkmalen der übertragenen Tätig- keiten Tätigkeiten in die Entgeltgruppen Xxxxxxxxxxxxxx xxx Xxxxxx 0 eingruppiert. 2Abweichend von Satz 1 sind Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter in der Tätigkeit einer Ärztin bzw. eines Arztes nach den Merkmalen der Entgeltgruppe A 1 bis A 3 gemäß § 1 der Anlage 1 8a eingruppiert. 2Die 3Die Tätigkeiten müssen ausdrücklich übertragen sein (z. z.B. im Rahmen von Aufgaben- oder Stellenbeschreibun- genund Stellenbeschreibungen). 3Die 4Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in die sie bzw. er eingruppiert ist. 4Die 5Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat die Entgeltgruppe der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter schriftlich mitzuteilen. (2) 1Die Eingruppierung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters erfolgt in die Entgeltgruppe, deren Tätigkeitsmerkmale Tätig- keitsmerkmale sie bzw. er erfüllt und die der Tätigkeit das Gepräge geben. 2Ge- präge 2Gepräge bedeutet, . dass die entsprechende Tätigkeit unverzichtbarer Bestandteil des Arbeits- auftrages Arbeitsauftrages ist. (3) 1Für die Eingruppierung ist nicht die berufliche Ausbildung, sondern allein die Tätigkeit der Mitarbeiterin Mitarbeite- rin bzw. des Mitarbeiters maßgebend. 2Entscheidend ist die für die Ausübung der beschriebenen Tätigkeit in der Regel erforderliche Qualifikation, nicht die formale Qua- lifikation Qualifikation der Mitarbeiterin bzw. des MitarbeitersMitar- beiters. (4) 1Die Eingruppierung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters richtet sich nach den Obers- ätzen Obersätzen der EntgeltgruppeEnt- geltgruppe, die für die Tätigkeitsbereiche in den Untersätzen näher beschrie- ben beschreiben werden. 2Den Sätzen sind Richtbeispiele zugeordnet, die häufig anfallende Tätigkeiten in dieser Eingruppierung benennen. (5) Wird der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter durch ausdrückliche Anordnung der Dienst- geberin Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers nicht nur vorübergehend eine Tätigkeit übertragen, die in ihrer Gesamtheit den Tätigkeitsmerkmalen die Tätig- keitsmerkmale einer höheren als ihrer bzw. seiner bisherigen Gruppe entspricht, so ist sie bzw. er mit Beginn des KalendermonatsKalendermonates, in dem der ihr bzw. ihm die höherwertige Tätigkeit Tätigkeitsgruppe übertragen wird, gemäß gem. Abs. 1 Satz 1 in die höhere Gruppe ein- zugruppieren.einzugruppieren. * neu gefasst mit RS 05/2007 v. 25.10.2007 geä. mit RS 01/2010 v. 29.01.2010 (Abs. 1) geä. mit RS 03/2011 v. 10.06.2011 (§ 12 Abs. 5 Überleitung) geä. mit RS 04/2012 v. 16.08.2012 (Anmerkung) geä. mit RS 04/2019 v. 27.08.2019 (Anmerkung) (1) 1Wird der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter vorübergehend eine andere, von ihr bzw. ihm überwiegend überwie- gend auszuübende Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer hö- heren höheren als ihrer bzw. seiner bisherigen Gruppe entspricht, und hat sie bzw. er sie mindestens einen Monat ausgeübt, erhält sie bzw. er für den Kalendermonat, in dem sie bzw. er mit der ihr bzw. ihm übertragenen höherwertigen Tätigkeit begonnen hat, hat und für jeden vollen Ka- lendermonat Kalendermonat dieser Tätigkeit eine persönliche Zulage. 2Die persönliche persön- liche Zulage bemisst sich aus dem Unterschied zwischen dem Entgelt (§ 14 Abs. 1) in der höheren und in derjenigen Gruppe, in der die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter eingruppiert ist. (2) 1Wird der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter vertretungsweise eine andere, von ihr bzw. ihm überwiegend überwie- gend auszuübende Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer hö- heren höheren als ihrer bzw. seiner Entgeltgruppe entspricht, und hat die Vertretung länger als drei Monate gedauert, erhält sie bzw. er nach Ablauf dieser Frist eine persönliche Zulage gemäß Absatz gem. Abs. 1 Satz 2 für den letzten Kalendermonat der Frist und für jeden folgenden vollen Kalendermonat der weiteren Vertretung. 2Bei Berechnung der Frist sind bei mehreren Ver- tretungen Vertretungen Unterbrechungen von weniger als jeweils drei Wochen unschädlich. (1) Das Entgelt der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters besteht aus dem Grundentgelt gem. § 15 bzw. für Ärztinnen und Ärzte gem. § 2 der Anlage 8a und ggf. dem Kinderzuschlag (§ 19a). (2) Neben dem Entgelt erhält die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter a) Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschläge gemäß Anlage 7a, b) ggf. eine Besitzstandszulage (§ 18) bzw. für Ärztinnen und Ärzte eine Überleitungszulage (§ 4 der Anlage 8a), c) der Entgeltgruppen 3 und 4 in der Pflege und/oder Betreuung eine monatliche Zulage i.H.v. 80,00 €; Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Betreuung in der stationären und/oder ambu- lanten Pflege, die keine Pflege leisten, erhalten diese Zulage nicht; Zulagen, auf die bis zum 31.12.2019 ein Anspruch bestand, werden weiterhin gezahlt, d) deren Tätigkeit durch ausdrückliche Anordnung die ständige Vertretung anderer Mitarbeiterin- nen und Mitarbeiter umfasst, eine monatliche Zulage i.H.v. 50 v.H. der Differenz zur gleichen Stufe der nächst höheren Entgeltgruppe, maximal zur Erfahrungsstufe 2. Ständige Vertreterin- nen und Vertreter sind nicht die Vertreterinnen und Vertreter in Urlaubs- oder sonstigen Abwe- senheitsfällen. e) Fachkräfte in der Entgeltgruppe 7 mit Tätigkeit in der Praxisanleitung und Fachpflegekräfte in der Entgeltgruppe 7 mit erforderlicher Fachweiterbildung und entsprechender angeordneter Tä- tigkeit in der Onkologie, Nephrologie, Palliativmedizin erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 50% der Differenz zur Entgeltgruppe 8 in der individuellen Stufe. Beim Zusammentreffen mehrerer o.a. Sachverhalte wird die Zulage nur einmal gezahlt. f) 1Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Krankenhäusern gemäß § 107 Abs. 1 SGB V in der unmit- telbaren pflegerischen Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen in Krankenhäusern * neu gefasst mit RS 05/2007 v. 25.10.2007 geä. mit RS 01/2010 v. 29.01.2010 (Abs. 1, 2) berichtigt mit RS 02/2010 v. 04.03.2010 geä. mit RS 03/2011 v. 10.06.2011; (Anm. Abs. 3 gestr.) geä. mit RS 04/2012 v. 16.08.2012; (Anmerkung) geä. mit RS 08/2012 v. 16.08.2012; (SR Fassung Ost Abs. 2 c) ) geä. mit RS 04/2014 v. 06.06.2014; (SR Fassung Ost) geä. mit RS 02/2015 v. 23.06.2015, (Abs. 2 d) geä. mit RS 06/2017 v. 27.06.2017 (SR Fassung Ost), geä. mit RS 03/2018 v. 14.06.2018,(Abs. 2 c) und e) ) geä. mit RS 04/2018 v. 10.09.2018 (Abs. 2 c) und e), Anmerkung Abs.1) geä. mit RS 03/2019 v. 31.05.2019 (Abs. 2 c) geä. mit RS 04/2019 v. 27.08.2019 (Anm. gestr. zum 01.03.2020) geä. mit RS 03/2020 v. 17.03.2020 (Abs. 2 f) geä. mit RS 04/2020 v. 17.04.2020 (Abs. 2 f) gemäß § 17b Abs. 4 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) i.V.m. § 6a Krankenhausentgelt- gesetz (KHEntgG) erhalten eine monatliche PpSG-Zulage in Höhe von 50 % der Differenz zur nächst höheren Entgeltgruppe in der individuellen Stufe, soweit sie mindestens einjährig exa- minierte Pflegekräfte sind. 2Werden in Dienststellen mit Krankenhäusern im Sinne des Satz 1 bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung Öffnungsklauseln nach § 17 oder An- lage 17 genutzt, können Dienststellenleitung und Mitarbeitervertretung zusätzlich durch Dienstvereinbarung das Aussetzen der Regelung bis längstens zum 31.12.2020 vereinbaren. 3Eine Nachzahlung der Zulage für den vereinbarten ausgesetzten Zeitraum erfolgt in diesem Fall nicht. 4Alternativ und unabhängig von Satz 2 können Zahlungen aufgrund der Regelung in Satz 1 für die Monate Januar bis April 2020 per Dienstvereinbarung bis spätestens zum 30.09.2020 gestundet werden. (3) Sonstige Zuwendungen werden nach den Anlagen 12 und 14 AVR in der jeweils gültigen Fassung gezahlt. Der Zahlbetrag in § 14 Abs. 2 Buchst. c) AVR wird mit Wirkung zum 01.01.2020 dynamisiert entsprechend der Entwicklung der Entgelttabellen der Anlage 2 – West – der AVR DWBO. An die Stelle des Betrags „80,- €“ ab dem 1. Xxxx 2020 der Betrag „81,80 €“ und ab 1. Februar 2021 der Betrag „83,89 €“. (1) 1Das Grundentgelt der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bemisst sich gem. Entgelttabelle der Anlage 2 nach Stufen (Einarbeitungs-, Basis-, Erfahrungsstufe 1 und Erfahrungsstufe 2). 2Für das Grundentgelt der Ärztinnen und Ärzte gilt § 2 der Anlage 8a AVR. 3Das Wahlrecht der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Stufensprüngen gemäß Abs. 5a bleibt unberührt. (2) 1Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen eine Tätigkeit erstmals übertragen wird, erhalten das Grund- entgelt nach der Einarbeitungsstufe ihrer Entgeltgruppe. 2Die Einarbeitungszeit in der Einarbeitungsstufe in der jeweiligen Entgeltgruppe richtet sich nach den in der Entgelttabelle angegebenen Monaten. 3Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppen 1 und 2 entfällt die Einarbeitungsstufe. (3) 1Nach der Einarbeitungszeit erhalten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter das Grundentgelt ihrer Entgelt- gruppe nach der Basisstufe. 2Die Erfahrungszeit in der Basisstufe für die jeweilige Entgeltgruppe richtet sich nach den in der Entgelttabelle angegebenen Monaten. 3In der Erfahrungszeit erwerben die Mitarbei- terinnen und Mitarbeiter Organisations- und Berufskenntnisse. (4) 1Nach der Erfahrungszeit erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgrund des Zugewinns an Organisations- und Berufskenntnissen das Grundentgelt ihrer Entgeltgruppe aus der Erfahrungsstufe 1. 2In den EG 5 bis EG 13 erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach einer weiteren Erfahrungszeit ihr Grundentgelt aus der Erfahrungsstufe 2. (5) 1Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten von Beginn des Monates an, in dem die nächste Stufe erreicht wird, das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe. 2Das gilt nicht, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter das Wahlrecht gemäß Abs. 5a ausübt. 3In diesem Fall reduziert sich die vereinbarte reguläre Arbeitszeit zum Zeitpunkt gemäß Satz 1.

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