Einreichungsgrundsätze Musterklauseln

Einreichungsgrundsätze. (1) Der Vertragspartner ist verpflichtet einen Kartenumsatz erst dann einzureichen, wenn die dem Kartenumsatz zugrundeliegende Ware oder Dienstleistung an den Karteninhaber geliefert oder erbracht worden ist oder der Karteninhaber einer ständig wiederkehrenden Belastung seines Kartenkontos zugestimmt hat. (2) Der Vertragspartner hat bei jeder Bestellung im Fernabsatz vor Einreichung der Transaktionsdaten bei PAYONE die Kartennummer und Gültigkeitsdauer der Zahlungskarten einschließlich der Kartenprüfnummer (CVC bzw. CVV) elektronisch zu erfassen. (3) Nach erfolgreicher Autorisierung hat der Vertragspartner unverzüglich sämtliche elektronisch gespeicherten Kartendaten zu löschen. Die Kreditkartennummer (PAN) und die Kartenprüfnummer (Card Verification Code (CVC2), Card Verification Value (CVV2)) dürfen zu keinem Zeitpunkt elektronisch gespeichert werden, auch wenn diese Daten verschlüsselt werden. (4) Der Vertragspartner wird im Falle einer Reservierung den Karteninhaber über den Betrag informieren, den der Vertragspartner auf der Zahlungskarte des Kunden reserviert. Der Vertragspartner wird Reservierungen stornieren, wenn es im Nachgang zu keiner Buchung des Kartenumsatzes kommt. BSPO_PAYONE_AGB-PPS_2020-09-01_DE (5) Sofern eine Transaktion/Autorisierung mit einer Mastercard-Karte nicht als Reservierung gekennzeichnet wird, obwohl diese ansonsten die nachfolgenden Anforderungen einer Reservierung erfüllt, entrichtet der Vertragspartner an PAYONE für diesen Kartenumsatz eine zusätzlich Gebühr („Mastercard Processing Integrity- Fee“) nach Maßgabe des geltenden Preis- und Leistungsverzeichnisses. Die Anforderungen einer Reservierung in diesem Sinne lauten: a. Verbuchung später als drei Werktage nach Autorisierungseinholung und/oder b. Autorisierungs- und Transaktionsbetrag stimmen nicht überein und/oder c. Autorisierungs- und Transaktionswährung stimmen nicht überhin. Der Vertragspartner entrichtet ferner die Mastercard Processing Integrity Fee an PAYONE, wenn der Vertragspartner eine Transaktion/Autorisierung storniert hat, welche nicht ausdrücklich als Reservierung gekennzeichnet ist. (6) Bietet der Vertragspartner gegenüber den Karteninhabern für bestimmte Kartentypen ein spezielles Sicherheitsverfahren an (z.B. „3-D Secure“), ist er verpflichtet, die betreffenden Transaktionen unter Verwendung der vorgegebenen Anforderungen (z. B. vorgeschriebene Verwendung von Logos etc.) ausschließlich über die PAYONE Plattform an PAYONE weiterzuleiten. (7) PAYONE wird ...
Einreichungsgrundsätze. (1) Der Vertragspartner ist vor Beginn der Nutzung des PPS verpflichtet, seinen Informations- und Mitteilungspflichten gemäß Ziffer 9 Abs. (1) und (2) nachzukommen. Der Vertragspartner ist erst nach Freigabe durch PAYONE berechtigt, Transaktionen zur Abrechnung der jeweiligen Produkte und Dienstleistungen für die angegebenen Vertriebswege und Internetadressen über den PPS einzureichen. (2) Der Vertragspartner darf nur solche Transaktionen bei PAYONE einreichen, die über zuvor mit PAYONE vereinbarte Vertriebswege des Vertragspartners initiiert wurden, z. B. Internetseite oder Anwendungssoftware für Mobilgeräte. Transaktionen, die nicht aus Fernabsatzgeschäften resultieren (z. B. Geschäfte unter physischer Präsenz des Kunden) sind nur nach schriftlicher Genehmigung von PAYONE erlaubt. (3) Der Vertragspartner hat bei jeder Transaktion vor Einreichung der Transaktion bei PAYONE: a. den Namen, die Rechnungs- und Lieferanschrift sowie die IP-Adresse des Kunden des Vertragspartners, b. die Zahlungsart einschließlich der zahlungsartenspezifischen Daten (z. B. Kontonummer, Kartennummer etc.), c. das Transaktionsdatum, d. den Rechnungsbetrag inklusive Währung elektronisch zu erfassen und sofern in den Besonderen Vertragsbedingungen der jeweiligen Zahlungsarten nicht etwas Abweichendes geregelt ist, mindestens aber bis zum Ende des in Ziffer 10 geregelten Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten zu speichern. (4) Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Transaktionen zuzulassen, wenn die Wohn-, Liefer- oder Rechnungsanschrift oder der Sitz der kartenausgebenden Bank des Kunden oder die IP-Adresse des Vertragspartners außerhalb der von PAYONE vorgegebenen territorialen Grenzen liegt. Eine Länderauflistung stellt XXXXXX dem Vertragspartner auf Anfrage zur Verfügung. Im Fall der Einreichung von Transaktionen außerhalb dieser Länder ist PAYONE zur Rückbelastung der Zahlungen berechtigt. (5) Der Vertragspartner ist ausschließlich berechtigt, Transaktionen in der mit PAYONE vereinbarten Währung einzureichen. Ist keine andere Währung vereinbart, so wird der Vertragspartner Transaktionen ausschließlich in Euro einreichen, sofern durch die jeweilige Zahlungsart keine andere Währung vorgegeben ist. (6) Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Zahlungen über den PPS für Waren und Dienstleistungen aus den von PAYONE vorgegebenen Ausschlussbranchen abzuwickeln; eine Auflistung der Ausschlussbranchen stellt PAYONE dem Vertragspartner auf Anfrage zur Verfügung. (7) Die Einreich...
Einreichungsgrundsätze. Die Beauftragung von CardProcess mit dem Einzug und der Abrechnung von Maestro-Umsätzen des Vertragspartners erfolgt unter den folgenden Bedingungen/Maßgaben (Nr. 1 – 19).

Related to Einreichungsgrundsätze

  • Rechnungsgrundlagen Als biometrischen Rechnungsgrundlagen dienen die Richttafeln 1998 von Xxxxx Xxx- xxxx. Als Altersgrenze ist die Vollendung des 65. Lebensjahres in Ansatz zu bringen. Der Rechnungszins beträgt 3,25 % in der Zeit bis zum Eintritt eines Versorgungsfalles und 5,25 % nach Eintritt eines Versorgungsfalles.

  • Haftungsgrundsätze Die Bank haftet bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen für jedes Verschulden ihrer Mitarbeiter und der Personen, die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen hinzuzieht. Soweit die Sonderbedingungen für einzelne Geschäftsbeziehungen oder sonstige Vereinbarungen etwas Abweichendes regeln, gehen diese Regelungen vor. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten (zum Beispiel durch Verletzung der in Nummer 11 dieser Geschäftsbedingungen aufgeführten Mitwirkungs- pflichten) zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben.

  • Bemessungsgrundlage Grundlage der Bemessung des Entgeltes für die Benutzung der Serviceeinrichtung und die Erbringung von Leistungen sind die Entgeltgrundsätze und Entgelte des EIU. Die Darlegung der Entgeltgrundsätze erfolgt in den NBS-BT. Die Darlegung der Entgelte erfolgt in der als Anlage zu den NBS genommenen Liste der Entgelte.

  • Entschädigungsgrenzen Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens a) bis zu der je Position vereinbarten Versicherungssumme; b) bis zu den zusätzlich vereinbarten Entschädigungsgrenzen; c) bis zu der vereinbarten Jahreshöchstentschädigung; Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr beginnen, fallen insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung. Maßgebend ist der niedrigere Betrag.

  • Deckungsgrenze Die Bank kann ihren Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten so lange geltend machen, bis der realisierbare Wert aller Sicherheiten dem Gesamtbetrag aller Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung (Deckungsgrenze) entspricht.

  • Rechtsgrundlagen Häufig ist die Datenverarbeitung gesetzlich zulässig, weil sie für das Vertragsverhältnis erforderlich ist. Das gilt vor allem für das Prüfen der Antragsunterlagen, das Abwickeln des Vertrags und um Schäden und Leistungen zu bearbeiten. In bestimmten Fällen ist eine Datenverarbeitung nur zulässig, wenn Sie dazu ausdrücklich einwilligen. Beispiele: - Gesundheitsdaten, die wir in der Lebens-, Kranken- oder Unfallversicherung verarbeiten. - In einigen Fällen verarbeiten wir Ihre Daten zu Werbezwecken nur, wenn Sie hierzu ausdrücklich eingewilligt haben. Um diese Einwilligung bitten wir Sie gesondert. In anderen Fällen verarbeiten wir Ihre Daten auf Grund einer allgemeinen Interessenabwägung, d. h. wir wägen unsere mit den jeweiligen Interessen des Betroffenen ab. Ein Beispiel: Wenn wir wegen einer Prozessoptimierung Daten an spezialisierte Dienstleister übermitteln und diese eigenverantwortlich arbeiten, schließen wir mit diesen Dienstleistern Verträge. Diese stellen sicher, dass die Dienstleister ein angemessenes Datenschutzniveau einhalten.

  • Jederzeitiges Kündigungsrecht Der Kunde kann die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Geschäftsbeziehungen (zum Beispiel den Scheckvertrag), für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

  • Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung Die SCHUFA verarbeitet personenbezogene Daten auf Grundlage der Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung. Die Verarbeitung erfolgt auf Basis von Einwilligungen sowie auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DS-GVO, soweit die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Einwilligungen können jederzeit gegenüber dem betreffenden Vertragspartner widerrufen werden. Dies gilt auch für Einwilligungen, die bereits vor Inkrafttreten der DS-GVO erteilt wurden. Der Widerruf der Einwilligung berührt nicht die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf verarbeiteten personenbezogenen Daten.

  • Kündigung aus wichtigem Grund Ist für eine Geschäftsbeziehung eine Laufzeit oder eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart, kann eine fristlose Kündigung nur dann ausgesprochen werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, der es dem Kunden, auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Bank, unzumutbar werden lässt, die Geschäftsbeziehung fortzusetzen.

  • Kündigungsgründe Jeder Xxxxxxxxx ist berechtigt, seine Schuldverschreibung zu kündigen und deren sofortige Rückzahlung zu ihrem vorzeitigen Rückzahlungsbetrag (wie in § 5 beschrieben), zuzüglich etwaiger bis zum Tage der Rückzahlung aufgelaufener Zinsen zu verlangen, falls: (a) Kapital oder Zinsen nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem betreffenden Fälligkeitstag gezahlt werden; oder (b) die Emittentin die ordnungsgemäße Erfüllung irgendeiner anderen Verpflichtung aus den Schuldverschreibungen unterlässt und diese Unterlassung nicht geheilt werden kann oder, falls sie geheilt werden kann, länger als 30 Tage fortdauert, nachdem die Emissionsstelle hierüber eine Benachrichtigung von einem Gläubiger erhalten hat, oder (c) die Emittentin ihre Zahlungsunfähigkeit bekannt gibt oder ihre Zahlungen einstellt, oder (d) ein Gericht ein Konkurs- oder sonstiges Insolvenzverfahren gegen die Emittentin eröffnet, oder die Emittentin ein solches Verfahren einleitet oder beantragt oder eine allgemeine Schuldenregelung zu Gunsten ihrer Gläubiger anbietet oder trifft, oder (e) die Emittentin in Liquidation tritt, es sei denn, dies geschieht im Zusammenhang mit einer Verschmelzung oder einer anderen Form des Zusammenschlusses mit einer anderen Gesellschaft und diese Gesellschaft übernimmt alle Verpflichtungen, die die Emittentin im Zusammenhang mit diesen Schuldverschreibungen eingegangen ist, oder (f) in Deutschland irgendein Gesetz, eine Verordnung oder behördliche Anordnung erlassen wird oder ergeht, aufgrund derer die Emittentin daran gehindert wird, die von ihr gemäß diesen Anleihebedingungen übernommenen Verpflichtungen in vollem Umfang zu beachten und zu erfüllen und diese Lage nicht binnen 90 Tagen behoben ist. Das Kündigungsrecht erlischt, falls der Kündigungsgrund vor Ausübung des Rechts geheilt wurde.