Einsatz von Unterauftragsverarbeitern Musterklauseln

Einsatz von Unterauftragsverarbeitern. (a) ALLGEMEINE SCHRIFTLICHE GENEHMIGUNG: Der Auftragsverarbeiter besitzt die allgemeine Genehmigung des Verantwortlichen für die Beauftragung von Unterauftragsverarbeitern, die in einer vereinbarten Liste aufgeführt sind. Der Auftragsverarbeiter unterrichtet den Verantwortlichen mindestens dreißig Tage im Voraus ausdrücklich in schriftlicher Form über alle beabsichtigten Änderungen dieser Liste durch Hinzufügen oder Ersetzen von Unterauftragsverarbeitern und räumt dem Verantwortlichen damit ausreichend Zeit ein, um vor der Beauftragung des/der betreffenden Unterauftragsverarbeiter/s Einwände gegen diese Änderungen erheben zu können. Der Auftragsverarbeiter stellt dem Verantwortlichen die erforderlichen Informationen zur Verfügung, damit dieser sein Widerspruchsrecht ausüben kann.
Einsatz von Unterauftragsverarbeitern a) OPTION 1: VORHERIGE GESONDERTE GENEHMI- GUNG: Der Auftragsverarbeiter darf keinen seiner Ver- arbeitungsvorgänge, die er im Auftrag des Verantwort- lichen gemäß diesen Klauseln durchführt, ohne vorhe- rige gesonderte schriftliche Genehmigung des Verant- wortlichen an einen Unterauftragsverarbeiter unterver- geben. Der Auftragsverarbeiter reicht den Antrag auf die gesonderte Genehmigung mindestens [ZEITRAUM ANGEBEN] vor der Beauftragung des betreffenden Un- terauftragsverarbeiters zusammen mit den Informatio- nen ein, die der Verantwortliche benötigt, um über die Genehmigung zu entscheiden. Die Liste der vom Ver- antwortlichen genehmigten Unterauftragsverarbeiter findet sich in Anhang IV. Die Parteien halten Anhang IV jeweils auf dem neuesten Stand. OPTION 2: ALLGEMEINE SCHRIFTLICHE GENEHMI- GUNG: Der Auftragsverarbeiter besitzt die allgemeine Genehmigung des Verantwortlichen für die Beauftra- gung von Unterauftragsverarbeitern, die in einer ver- einbarten Liste aufgeführt sind. Der Auftragsverarbei- ter unterrichtet den Verantwortlichen mindestens [ZEITRAUM ANGEBEN] im Voraus ausdrücklich in schriftlicher Form über alle beabsichtigten Änderun- gen dieser Liste durch Hinzufügen oder Ersetzen von Unterauftragsverarbeitern und räumt dem Verantwort- lichen damit ausreichend Zeit ein, um vor der Beauftra- gung des/der betreffenden Unterauftragsverarbeiter/s Einwände gegen diese Änderungen erheben zu können. Der Auftragsverarbeiter stellt dem Verantwortlichen die erforderlichen Informationen zur Verfügung, damit dieser sein Widerspruchsrecht ausüben kann.
Einsatz von Unterauftragsverarbeitern. (a) Der Datenimporteur verfügt über eine allgemeine schriftliche Genehmigung des Datenexporteurs für die Beauftragung von Unterauftragsverarbeitern aus einer vereinbarten Liste. Der Datenimporteur informiert den Datenexporteur schriftlich über alle beabsichtigten Änderungen dieser Liste durch Hinzufügung oder Ersetzung von Unterauftragsverarbeitern mindestens dreißig (30) Tage im Voraus, sodass der Datenexporteur genügend Zeit hat, um vor der Beauftragung des/der Unterauftragsverarbeiter(s) gegen solche Änderungen Einspruch erheben zu können. Der Datenimporteur stellt dem Datenexporteur die zur Ausübung des Widerspruchsrechts durch den Datenexporteur erforderlichen Informationen zur Verfügung.
Einsatz von Unterauftragsverarbeitern. 1.5.1 Schaltet der Auftragsverarbeiter Unterauftragsverarbeiter oder freie Mitarbeiter ein, so bedarf dies der vorherigen Zustimmung des Verantwortlichen in Textform. Die vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Auftragsverarbeiter und dem Unterauftragsverarbeiter oder freien Mitarbeiter sind durch den Auftragsverarbeiter so zu gestalten, dass sie den hier getroffenen Vereinbarungen zwischen Verantwortlichem und Auftragsverarbeiter entsprechen. Insbesondere ist durch den Auftragsverarbeiter sicherzustellen, dass der Verantwortliche Kontrollen gemäß Ziff. 1.7 dieser Vereinbarung auch bei Unterauftragsverarbeitern oder freien Mitarbeitern durchführen kann. Der Verantwortliche ist berechtigt, vom Auftragsverarbeiter Auskunft über den wesentlichen Vertragsinhalt und die Umsetzung der Verpflichtungen gemäß dieser Vereinbarung – erforderlichenfalls auch durch Einsicht in die relevanten Vertragsdokumente - zu erhalten.
Einsatz von Unterauftragsverarbeitern. (a) Der Auftragsverarbeiter darf keinen seiner Verarbeitungsvorgänge, die er im Auftrag des Verantwortlichen gemäß diesen Klauseln durchführt, ohne vorherige gesonderte schriftliche Genehmigung des Verantwortlichen an einen Unterauftragsverarbeiter untervergeben. Der Auftragsverarbeiter reicht den Antrag auf die gesonderte Genehmigung mindestens 14 Tagen vor der Beauftragung des betreffenden Unterauftragsverarbeiters zusammen mit den Informationen ein, die der Verantwortliche benötigt, um über die Genehmigung zu entscheiden. Die Liste der vom Verantwortlichen genehmigten Unterauftragsverarbeiter findet sich in Anhang IV. Die Parteien halten Anhang IV jeweils auf dem neuesten Stand.
Einsatz von Unterauftragsverarbeitern. 55.1. Als Unterauftragsverhältnisse im Sinne dieser Regelungen sind solche Dienstleistungen zu verstehen, die sich unmittelbar auf die Erbringung der Hauptleistung beziehen. Nicht hierzu gehören Nebenleistungen, die der Auftragnehmer in Anspruch nimmt, z.B. Telekommunikationsleistungen, Post-/ Transportdienstleistungen, Reinigungsleistungen oder Bewachungsdienstleistungen. Wartungs- und Prüfungsleistungen stellen dann ein Unterauftragsverhältnis dar, wenn sie für IT- Systeme erbracht werden, die im Zusammenhang mit einer Leistung des Auftragnehmers erbracht werden.
Einsatz von Unterauftragsverarbeitern. 3.1 Der Kunde stimmt hiermit zu, dass Xxxxxx die auf xxxxx://xxxxxx.xxx/xxx-xxxxxxxxxx/ aufgeführten obligatorischen Unterauftragsverarbeiter einsetzt, und wenn der Kunde die auf dieser Seite angegebenen Funktionen verwendet, die von optionalen Unterauftragsverarbeitern bereitgestellt wurden, gilt dies als Zustimmung zum Einsatz dieser Unterauftragsverarbeiter durch den Kunden.
Einsatz von Unterauftragsverarbeitern. Der für die Verarbeitung Verantwortliche ermächtigt den Auftragsverarbeiter, andere Auftragsverarbeiter (in diesem Abschnitt als Unterauftragsverarbeiter bezeichnet) mit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu beauftragen. Die bestehenden Unterauftragsverarbeiter des Auftragsverarbeiters sind in Annex 2 und Annex 3 aufgeführt.
Einsatz von Unterauftragsverarbeitern. 6.1. Der Auftragsverarbeiter erfüllt die in Artikel 28(2) und (4) DSGVO spezifizierten Anforderungen, um einen weiteren Verarbeiter (einen Unterauftragsverarbeiter) einzusetzen.
Einsatz von Unterauftragsverarbeitern. 1. Zur Inanspruchnahme eines weiteren Auftragsverarbeiters (eines Unterauftragsver- arbeiters) erfüllt der Auftragsverarbeiter die in Artikel 28 Absatz 2 und Absatz 4 DSGVO genannten Anforderungen.