Einsatz von Unterauftragsverarbeitern. (a) ALLGEMEINE SCHRIFTLICHE GENEHMIGUNG: Der Auftragsverarbeiter besitzt die allgemeine Genehmigung des Verantwortlichen für die Beauftragung von Unterauftragsverarbeitern, die in einer vereinbarten Liste aufgeführt sind. Der Auftragsverarbeiter unterrichtet den Verantwortlichen mindestens dreißig Tage im Voraus ausdrücklich in schriftlicher Form über alle beabsichtigten Änderungen dieser Liste durch Hinzufügen oder Ersetzen von Unterauftragsverarbeitern und räumt dem Verantwortlichen damit ausreichend Zeit ein, um vor der Beauftragung des/der betreffenden Unterauftragsverarbeiter/s Einwände gegen diese Änderungen erheben zu können. Der Auftragsverarbeiter stellt dem Verantwortlichen die erforderlichen Informationen zur Verfügung, damit dieser sein Widerspruchsrecht ausüben kann.
(b) Beauftragt der Auftragsverarbeiter einen Unterauftragsverarbeiter mit der Durchführung bestimmter Verarbeitungstätigkeiten (im Auftrag des Verantwortlichen), so muss diese Beauftragung im Wege eines Vertrags erfolgen, der dem Unterauftragsverarbeiter im Wesentlichen dieselben Datenschutzpflichten auferlegt wie diejenigen, die für den Auftragsverarbeiter gemäß diesen Klauseln gelten. Der Auftragsverarbeiter stellt sicher, dass der Unterauftragsverarbeiter die Pflichten erfüllt, denen der Auftragsverarbeiter entsprechend diesen Klauseln und gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 und/oder der Verordnung (EU) 2018/1725 unterliegt.
(c) Der Auftragsverarbeiter stellt dem Verantwortlichen auf dessen Verlangen eine Kopie einer solchen Untervergabevereinbarung und etwaiger späterer Änderungen zur Verfügung. Soweit es zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen oder anderen vertraulichen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten notwendig ist, kann der Auftragsverarbeiter den Wortlaut der Vereinbarung vor der Weitergabe einer Kopie unkenntlich machen.
(d) Der Auftragsverarbeiter haftet gegenüber dem Verantwortlichen in vollem Umfang dafür, dass der Unterauftragsverarbeiter seinen Pflichten gemäß dem mit dem Auftragsverarbeiter geschlossenen Vertrag nachkommt. Der Auftragsverarbeiter benachrichtigt den Verantwortlichen, wenn der Unterauftragsverarbeiter seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt.
(e) Der Auftragsverarbeiter vereinbart mit dem Unterauftragsverarbeiter eine Drittbegünstigtenklausel, wonach der Verantwortliche – im Falle, dass der Auftragsverarbeiter faktisch oder rechtlich nicht mehr besteht oder zahlungsunfähig ist – das Recht hat, den Untervergabevertrag zu kündigen un...
Einsatz von Unterauftragsverarbeitern. Der Datenimporteur verfügt über eine allgemeine schriftliche Genehmigung des Datenexporteurs für die Beauftragung von Unterauftragsverarbeitern aus einer vereinbarten Liste. Der Datenimporteur informiert den Datenexporteur schriftlich über alle beabsichtigten Änderungen dieser Liste durch Hinzufügung oder Ersetzung von Unterauftragsverarbeitern mindestens dreißig (30) Tage im Voraus, sodass der Datenexporteur genügend Zeit hat, um vor der Beauftragung des/der Unterauftragsverarbeiter(s) gegen solche Änderungen Einspruch erheben zu können. Der Datenimporteur stellt dem Datenexporteur die zur Ausübung des Widerspruchsrechts durch den Datenexporteur erforderlichen Informationen zur Verfügung.
Einsatz von Unterauftragsverarbeitern. (a) Der Auftragsverarbeiter darf keinen seiner Verarbeitungsvorgänge, die er im Auftrag des Verantwortlichen gemäß diesen Klauseln durchführt, ohne vorherige gesonderte schriftliche Genehmigung des Verantwortlichen an einen Unterauftragsverarbeiter untervergeben. Der Auftragsverarbeiter reicht den Antrag auf die gesonderte Genehmigung mindestens 14 Tagen vor der Beauftragung des betreffenden Unterauftragsverarbeiters zusammen mit den Informationen ein, die der Verantwortliche benötigt, um über die Genehmigung zu entscheiden. Die Liste der vom Verantwortlichen genehmigten Unterauftragsverarbeiter findet sich in Anhang IV. Die Parteien halten Anhang IV jeweils auf dem neuesten Stand.
(b) Beauftragt der Auftragsverarbeiter einen Unterauftragsverarbeiter mit der Durchführung bestimmter Verarbeitungstätigkeiten (im Auftrag des Verantwortlichen), so muss diese Beauftragung im Wege eines Vertrags erfolgen, der dem Unterauftragsverarbeiter im Wesentlichen dieselben Datenschutzpflichten auferlegt wie diejenigen, die für den Auftragsverarbeiter gemäß diesen Klauseln gelten. Der Auftragsverarbeiter stellt sicher, dass der Unterauftragsverarbeiter die Pflichten erfüllt, denen der Auftragsverarbeiter entsprechend diesen Klauseln und gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 unterliegt.
Einsatz von Unterauftragsverarbeitern. 1.5.1 Schaltet der Auftragsverarbeiter Unterauftragsverarbeiter oder freie Mitarbeiter ein, so bedarf dies der vorherigen Zustimmung des Verantwortlichen in Textform. Die vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Auftragsverarbeiter und dem Unterauftragsverarbeiter oder freien Mitarbeiter sind durch den Auftragsverarbeiter so zu gestalten, dass sie den hier getroffenen Vereinbarungen zwischen Verantwortlichem und Auftragsverarbeiter entsprechen. Insbesondere ist durch den Auftragsverarbeiter sicherzustellen, dass der Verantwortliche Kontrollen gemäß Ziff. 1.7 dieser Vereinbarung auch bei Unterauftragsverarbeitern oder freien Mitarbeitern durchführen kann. Der Verantwortliche ist berechtigt, vom Auftragsverarbeiter Auskunft über den wesentlichen Vertragsinhalt und die Umsetzung der Verpflichtungen gemäß dieser Vereinbarung – erforderlichenfalls auch durch Einsicht in die relevanten Vertragsdokumente - zu erhalten.
1.5.2 Für die unter Teil 3 dieser Vereinbarung aufgeführten Unterauftragsverarbeiter und die dort genannten Aufgabenbereiche gilt die Zustimmung des Verantwortlichen mit Abschluss dieser Vereinbarung als erteilt. Der Auftragsverarbeiter stellt sicher, dass diese Unterauftragsverarbeiter dem Risiko der Verarbeitung angemessene und geeignete technischen und organisatorischen Maßnahmen implementiert haben.
1.5.3 Werden während der Laufzeit dieser Vereinbarung Unterauftragsverarbeiter ausgetauscht oder hinzugefügt, so bedarf dies der vorherigen Zustimmung des Verantwortlichen in Textform. Beabsichtigt der Auftragsverarbeiter die Hinzuziehung anderer Unterauftragsverarbeiter als in Teil 3 vereinbart, so meldet er dies der ihm bekannten Vertragsmanagementfunktion des Verantwortlichen über ggf. vorgesehene Kommunikationskanäle. Hilfsweise nimmt er die Meldung gegenüber dem auf S. 2 angegebenen fachlichen Ansprechpartner des Verantwortlichen vor. Im Falle der Zustimmung durch den Verantwortlichen aktualisiert der Auftragsverarbeiter die Übersicht in Teil 3 und stellt die aktualisierte Version des Teils 3 dem Verantwortlichen zur Verfügung. Diese Vereinbarung gilt sodann mit dem aktualisierten Teil 3 fort.
Einsatz von Unterauftragsverarbeitern. 3.1 Der Kunde stimmt hiermit zu, dass Xxxxxx die auf xxxxx://xxxxxx.xxx/xxx-xxxxxxxxxx/ aufgeführten obligatorischen Unterauftragsverarbeiter einsetzt, und wenn der Kunde die auf dieser Seite angegebenen Funktionen verwendet, die von optionalen Unterauftragsverarbeitern bereitgestellt wurden, gilt dies als Zustimmung zum Einsatz dieser Unterauftragsverarbeiter durch den Kunden.
3.2 Der Kunde erteilt Peakon hiermit eine allgemeine Vollmacht zur Bestellung von zusätzlichen oder Ersatz- Unterauftragsverarbeitern (auf xxxxx://xxxxxx.xxx/xxx-xxxxxxxxxx/ zum Stichtag nicht aufgeführt) im Rahmen dieser Vereinbarung, sofern Peakon (a) den Kunden per E-Mail unter Angabe aller erforderlichen Informationen über den Unterauftragsverarbeiter und die von ihm durchzuführende Verarbeitung informiert;
Einsatz von Unterauftragsverarbeitern. 55.1. Als Unterauftragsverhältnisse im Sinne dieser Regelungen sind solche Dienstleistungen zu verstehen, die sich unmittelbar auf die Erbringung der Hauptleistung beziehen. Nicht hierzu gehören Nebenleistungen, die der Auftragnehmer in Anspruch nimmt, z.B. Telekommunikationsleistungen, Post-/ Transportdienstleistungen, Reinigungsleistungen oder Bewachungsdienstleistungen. Wartungs- und Prüfungsleistungen stellen dann ein Unterauftragsverhältnis dar, wenn sie für IT- Systeme erbracht werden, die im Zusammenhang mit einer Leistung des Auftragnehmers erbracht werden.
55.2. Der Kunde stimmt der Beauftragung der unter folgendem Link bezeichneten Unterauftragnehmern unter der Bedingung einer vertraglichen Vereinbarung nach Art. 28 Abs. 2 - 4 DSGVO mit dem Unterauftragnehmer zu:
55.3. Ein Wechsel der Unterauftragnehmer ist zulässig, soweit ecovium den Kunden hierüber vorab mit einer Frist von mindestens sechs (6) Wochen informiert, sodass der Kunde die Möglichkeit erhält, innerhalb dieser Frist dagegen Einspruch zu erheben. Liegt ein wichtiger datenschutzrechtlicher Grund für den Einspruch vor und wenn (1) ecovium nicht bereit oder in der Lage ist, die Auftragsverarbeitung ohne den Wechsel der Unterauftragnehmer weiterzuführen, und/oder
Einsatz von Unterauftragsverarbeitern. 7.1. Der Verantwortliche ist damit einverstanden, dass der Auftragsverarbeiter die in Anhang 2 aufgezählten Unterauftragsverarbeiter einsetzt.
7.2. Der Verantwortliche gestattet die Beauftragung weiterer Unterauftragsverarbeiter ohne vorherige gesonderte Genehmigung. Der Auftragsverarbeiter informiert den Verantwortlichen vorab über jede beabsichtigte Beauftragung weiterer Unterauftragsverarbeiter oder die Änderung bestehender Beauftragungen. Der Verantwortliche hat gegen die Beauftragung neuer Unterauftragsverarbeiter oder die Änderung bestehender Beauftragungen ein Recht zum Einspruch. Die Mitteilung durch den Auftragsverarbeiter muss so rechtzeitig erfolgen, dass der Verantwortliche dieses Einspruchsrecht mit angemessener Überlegungsfrist vor der beabsichtigten Änderung ausüben kann.
7.3. Nimmt der Auftragsverarbeiter die Dienste eines Unterauftragsverarbeiters für die Verarbeitung personenbezogener Daten des Verantwortlichen in Anspruch, so erlegt er dem Unterauftragsverarbeiter vorab vertraglich oder durch ein anderes anwendbares Rechtsinstrument nach dem Recht der Europäischen Union oder des betreffenden Mitgliedstaats mindestens gleichwertige Datenschutzpflichten auf, die zwischen ihm und dem Verantwortlichen in diesem Vertrag oder durch ein anderes anwendbares Rechtsinstrument des Rechts der Europäischen Union festgelegt sind. Er stellt dabei insbesondere sicher, dass dem Verantwortlichen eigene Kontrollrechte eingeräumt werden und der Unterauftragsverarbeiter hinreichende Garantien bietet, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen getroffen sind und so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung entsprechend den Anforderungen des Datenschutzrechts und dieses Vertrags erfolgt.
Einsatz von Unterauftragsverarbeitern. Der Auftragsverarbeiter besitzt die allgemeine Genehmigung des Verantwortlichen für die Beauftragung von Unterauftragsverarbeitern, die in einer vereinbarten Liste aufgeführt sind. Der Auftragsverarbeiter unterrichtet den Verantwortlichen mindestens ein Monat im Voraus ausdrücklich in schriftlicher Form über alle beabsichtigten Änderungen dieser Liste durch Hinzufügen oder Ersetzen von Unterauftragsverarbeitern und räumt dem Verantwortlichen damit ausreichend Zeit ein, um vor der Beauftragung des/der betreffenden Unterauftragsverarbeiter/s Einwände gegen diese Änderungen erheben zu können. Der Auftragsverarbeiter stellt dem Verantwortlichen die erforderlichen Informationen zur Verfügung, damit dieser sein Widerspruchsrecht ausüben kann.
Einsatz von Unterauftragsverarbeitern. Der für die Verarbeitung Verantwortliche ermächtigt den Auftragsverarbeiter, andere Auftragsverarbeiter (in diesem Abschnitt als Unterauftragsverarbeiter bezeichnet) mit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu beauftragen. Die bestehenden Unterauftragsverarbeiter des Auftragsverarbeiters sind in Annex 2 und Annex 3 aufgeführt.
Einsatz von Unterauftragsverarbeitern a) Der Auftragsverarbeiter besitzt die allgemeine Genehmigung des Verantwortlichen für die Beauftragung von Unterauftragsverarbeitern, die in Anhang IV aufgeführt sind. Der Auftragsverarbeiter unterrichtet den Verantwortlichen mindestens zwei Wochen im Voraus ausdrücklich in schriftlicher Form über alle beabsichtigten Änderungen dieser Liste durch Hinzufügen oder Ersetzen von Unterauftragsverarbeitern und räumt dem Verantwortlichen damit ausreichend Zeit ein, um vor der Beauftragung des/der betreffenden Unterauftragsverarbeiter/s Einwände gegen diese Änderungen erheben zu können. Der Auftragsverarbeiter stellt dem Verantwortlichen die erforderlichen Informationen zur Verfügung, biometric data for the purpose of uniquely identifying a natural person, data concerning health or a person’s sex life or sexual orientation, or data relating to criminal convictions and offences (“SENSITIVE DATA”), the processor shall apply specific restrictions and/or additional safeguards.