Common use of Einwendungen gegen die Rechnung Clause in Contracts

Einwendungen gegen die Rechnung. Einwendungen gegen die in der Rechnung gestellten Forderungen sind vom Kunden innerhalb von drei Monaten ab Rechnungsdatum zu erheben, andernfalls gilt die Forderung als anerkannt. Der ISP wird Verbraucher auf diese Frist und die bei Nichteinhaltung eintretenden Rechtsfolgen hinweisen. Sollten sich nach einer Prüfung durch den ISP die Einwendungen des Kunden aus Sicht des ISP als unberechtigt erweisen, hat der Kunde binnen 1 Monat ab Zugang der Stellungnahme des ISP bei sonstigem Verlust des Rechtes auf Geltendmachung von Einwendungen das Schlichtungsverfahren bei der Regulierungsbehörde (Rundfunk- und Telekom-Regulierungs GmbH) einzuleiten und binnen eines weiteren Monats nach ergebnislosem Abschluss des Schlichtungsverfahrens den Rechtsweg zu beschreiten. Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte bleibt von obigem Überprüfungsverfahren und Streitschlichtungsverfahren unberührt. Macht der Kunde seine Einwendung nicht binnen drei Monaten ab Rechnungszugang geltend, so gilt dies als Anerkenntnis der Richtigkeit; ein solches Anerkenntnis schließt jedoch eine gerichtliche Anfechtung nicht aus. Binnen sechs Monaten ab Rechnungszugang hat der Kunde seine Einwendungen bei sonstigem Ausschluss gerichtlich geltend zu machen. Wünscht der Kunde kein Schlichtungsverfahren, hat er binnen drei Monaten ab Zugang der Stellungnahme des ISP, bei sonstigem Verlust des Rechtes auf Geltendmachung von Einwendungen, den Rechtsweg zu beschreiten. Der ISP wird Verbraucher auf alle in diesem Pkt 4.6 genannten Fristen und die bei deren Nichteinhaltung eintretenden Rechtsfolgen hinweisen. Sollte das Entgelt für die vom Kunden in einem Abrechnungszeitraum in Anspruch genommenen Leistungen einen Betrag von Euro 10,-- (exkl. USt.) nicht überschreiten, behält sich der ISP vor, für diesen Abrechnungszeitraum keine Rechnung zu legen und das Entgelt zu einem späteren Zeitpunkt in Rechnung zu stellen, wobei der Abrechnungszeitraum von drei Monaten nicht überschritten wird.

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Samples: www.ifunk.at, www.ortsinfo.at, www.psmedia.tv

Einwendungen gegen die Rechnung. Einwendungen gegen die in der Rechnung gestellten Forderungen sind vom Kunden innerhalb von drei 3 Monaten ab Rechnungsdatum zu erheben, andernfalls gilt die Forderung als anerkanntanerkannt gilt. Der ISP wird Verbraucher auf diese Frist und die bei Nichteinhaltung eintretenden Rechtsfolgen hinweisen. Sollten sich nach einer Prüfung durch den ISP die Einwendungen des Kunden aus Sicht des ISP als unberechtigt erweisen, hat der Kunde binnen 1 Monat ab Zugang der Stellungnahme des ISP bei sonstigem Verlust des Rechtes auf Geltendmachung von Einwendungen das Schlichtungsverfahren bei der Regulierungsbehörde (Rundfunk- und Telekom-Regulierungs GmbH) einzuleiten und binnen eines weiteren Monats nach ergebnislosem Abschluss des Schlichtungsverfahrens den Rechtsweg zu beschreiten. Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte bleibt von obigem Überprüfungsverfahren und Streitschlichtungsverfahren unberührt. Macht der ein Kunde seine Einwendung Einwendungen nicht binnen drei 3 Monaten ab Rechnungszugang geltend, so gilt dies als Anerkenntnis der Richtigkeit; ein solches Anerkenntnis schließt jedoch eine gerichtliche Anfechtung nicht aus. Binnen sechs Monaten ab Rechnungszugang hat der Kunde seine Einwendungen bei sonstigem Ausschluss gerichtlich geltend zu machen. Wünscht der Kunde kein Schlichtungsverfahren, hat er binnen drei Monaten ab Zugang der Stellungnahme des ISP, bei sonstigem Verlust des Rechtes auf Geltendmachung von Einwendungen, den Rechtsweg zu beschreiten. Der ISP wird Verbraucher auf alle in diesem Pkt 4.6 Absatz genannten Fristen und die bei deren Nichteinhaltung eintretenden Rechtsfolgen hinweisen. Sollte das Entgelt für die vom Kunden in einem Abrechnungszeitraum in Anspruch genommenen Leistungen einen Betrag von Euro 10,-- (exkl. USt.) nicht überschreiten, behält sich der ISP vor, für diesen Abrechnungszeitraum keine Rechnung zu legen und das Entgelt zu einem späteren Zeitpunkt in Rechnung zu stellen, wobei der Abrechnungszeitraum von drei Monaten nicht überschritten wird.

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Samples: www.comteam.at, www.comteam.at

Einwendungen gegen die Rechnung. Einwendungen gegen die in der Rechnung gestellten Forderungen sind vom Kunden innerhalb von drei Monaten ab Rechnungsdatum zu erheben, andernfalls gilt die Forderung als anerkannt. Der ISP wird Verbraucher auf diese Frist und die bei Nichteinhaltung eintretenden Rechtsfolgen hinweisen. Sollten sich nach einer Prüfung durch den ISP die Einwendungen des Kunden aus Sicht des ISP als unberechtigt erweisen, hat der Kunde die Möglichkeit ein Streitbeilegungsverfahren bei der Rundfunk- und Telekom Regulierungsbehörde zu beantragen (siehe dazu Punkt 4.8.). Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte bleibt von obigem Überprüfungsverfahren und Streitschlichtungsverfahren unberührt. Macht der Kunde seine Einwendung nicht binnen 1 Monat drei Monaten ab Zugang Rechnungszugang geltend, so gilt dies als Anerkenntnis der Stellungnahme des ISP Richtigkeit; ein solches Anerkenntnis schließt jedoch eine gerichtliche Anfechtung nicht aus. Binnen sechs Monaten ab Rechnungszugang hat der Kunde seine Einwendungen bei sonstigem Verlust des Rechtes auf Geltendmachung von Einwendungen das Schlichtungsverfahren bei der Regulierungsbehörde (Rundfunk- und Telekom-Regulierungs GmbH) einzuleiten und binnen eines weiteren Monats nach ergebnislosem Abschluss des Schlichtungsverfahrens den Rechtsweg Ausschluss gerichtlich geltend zu beschreitenmachen. Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte bleibt von obigem Überprüfungsverfahren und Streitschlichtungsverfahren unberührt. Macht der Kunde seine Einwendung nicht binnen drei Monaten ab Rechnungszugang geltend, so gilt dies als Anerkenntnis der Richtigkeit; ein solches Anerkenntnis schließt jedoch eine gerichtliche Anfechtung nicht aus. Binnen sechs Monaten ab Rechnungszugang hat der Kunde seine Einwendungen bei sonstigem Ausschluss gerichtlich geltend zu machen. Wünscht der Kunde kein Schlichtungsverfahren, hat er binnen drei Monaten ab Zugang der Stellungnahme des ISP, bei sonstigem Verlust des Rechtes auf Geltendmachung von Einwendungen, den Rechtsweg zu beschreiten. Der ISP wird Verbraucher auf alle in diesem Pkt 4.6 genannten Fristen und die bei deren Nichteinhaltung eintretenden Rechtsfolgen hinweisen. Sollte das Entgelt für die vom Kunden in einem Abrechnungszeitraum in Anspruch genommenen Leistungen einen Betrag von Euro 10,-- (exkl. USt.) nicht überschreiten, behält sich der ISP vor, für diesen Abrechnungszeitraum keine Rechnung zu legen und das Entgelt zu einem späteren Zeitpunkt in Rechnung zu stellen, wobei der Abrechnungszeitraum von drei Monaten nicht überschritten wird.

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Samples: www.ifunk.at

Einwendungen gegen die Rechnung. Einwendungen gegen die in der Rechnung gestellten gestellte Forderungen sind vom Kunden innerhalb von drei Monaten dreißig Tagen ab Rechnungsdatum schriftlich zu erheben, andernfalls gilt die Forderung als anerkanntanerkannt gilt. Der ISP NeoTel wird Verbraucher auf diese Frist und die bei deren Nichteinhaltung eintretenden Rechtsfolgen hinweisen. Einwendungen müssen einen Abweichungsnachweis, den beanstandeten Rechnungsbetrag, die Rechnungsnummer, das Rechnungsdatum, den Leistungszeitraum der beanstandeten Rechnung, die Kundennummer und den Grund der Beanstandung enthalten. Bei Einwendungen gegen einzelne Teile der Rechung sind die (Teil-)Beträge, die nicht beeinsprucht wurden, fristgerecht zu zahlen. NeoTel wird Konsumenten in der Rechnung darauf hinweisen. Sollten sich nach einer Prüfung durch den ISP NeoTel die Einwendungen des Kunden aus Sicht des ISP von NeoTel als unberechtigt erweisen, hat der Kunde binnen 1 Monat ab Zugang der Stellungnahme des ISP von NeoTel bei sonstigem Verlust des Rechtes auf Geltendmachung von Einwendungen das Schlichtungsverfahren bei der Regulierungsbehörde (Rundfunk- Rundfunk und TelekomTelekom Regulierungs-Regulierungs GmbH) einzuleiten und binnen eines weiteren Monats nach ergebnislosem Abschluss des Schlichtungsverfahrens den Rechtsweg zu beschreiten. Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte bleibt von obigem Überprüfungsverfahren und Streitschlichtungsverfahren unberührt. Macht der Kunde seine Einwendung nicht binnen drei Monaten ab Rechnungszugang geltend, so gilt dies als Anerkenntnis der Richtigkeit; ein solches Anerkenntnis schließt jedoch eine gerichtliche Anfechtung nicht aus. Binnen sechs Monaten ab Rechnungszugang hat der Kunde seine Einwendungen bei sonstigem Ausschluss gerichtlich geltend zu machen. Wünscht der Kunde kein Schlichtungsverfahren, hat er binnen drei Monaten ab Zugang der Stellungnahme des ISPvon NeoTel, bei sonstigem Verlust des Rechtes auf Geltendmachung von Einwendungen, den Rechtsweg zu beschreiten. Der ISP NeoTel wird Verbraucher auf alle in diesem Pkt 4.6 Absatz genannten Fristen und die bei deren Nichteinhaltung eintretenden Rechtsfolgen hinweisen. Sollte das Entgelt für die vom Kunden in einem Abrechnungszeitraum in Anspruch genommenen Leistungen einen Betrag von Euro 10,-- (exkl. USt.) nicht überschreiten, behält sich der ISP vor, für diesen Abrechnungszeitraum keine Rechnung zu legen und das Entgelt zu einem späteren Zeitpunkt in Rechnung zu stellen, wobei der Abrechnungszeitraum von drei Monaten nicht überschritten wird.

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Samples: www.neotel.at

Einwendungen gegen die Rechnung. Einwendungen gegen die in der Rechnung gestellten Forderungen sind vom Kunden innerhalb von drei Monaten ab Rechnungsdatum zu erheben, andernfalls gilt die Forderung als anerkannt. Der ISP wird Verbraucher auf diese Frist und die bei Nichteinhaltung eintretenden Rechtsfolgen hinweisen. Sollten sich nach einer Prüfung durch den ISP die Einwendungen des Kunden aus Sicht des ISP als unberechtigt erweisen, hat der Kunde binnen 1 Monat ab Zugang der Stellungnahme des ISP bei sonstigem Verlust des Rechtes auf Geltendmachung von Einwendungen das Schlichtungsverfahren die Möglichkeit ein Streitbeilegungsverfahren bei der Regulierungsbehörde (Rundfunk- und Telekom-Regulierungs GmbH) einzuleiten und binnen eines weiteren Monats nach ergebnislosem Abschluss des Schlichtungsverfahrens den Rechtsweg Telekom Regulierungsbehörde zu beschreitenbeantragen (siehe dazu Punkt 4.7.). Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte bleibt von obigem Überprüfungsverfahren und Streitschlichtungsverfahren unberührt. Macht der Kunde seine Einwendung nicht binnen drei Monaten ab Rechnungszugang geltend, so gilt dies als Anerkenntnis der Richtigkeit; ein solches Anerkenntnis schließt jedoch eine gerichtliche Anfechtung nicht aus. Binnen sechs Monaten ab Rechnungszugang hat der Kunde seine Einwendungen bei sonstigem Ausschluss gerichtlich geltend zu machen. Wünscht der Kunde kein Schlichtungsverfahren, hat er binnen drei Monaten ab Zugang der Stellungnahme des ISP, bei sonstigem Verlust des Rechtes auf Geltendmachung von Einwendungen, den Rechtsweg zu beschreiten. Der ISP wird Verbraucher auf alle in diesem Pkt 4.6 4.5 genannten Fristen und die bei deren Nichteinhaltung eintretenden Rechtsfolgen hinweisen. Sollte das Entgelt für die vom Kunden in einem Abrechnungszeitraum in Anspruch genommenen Leistungen einen Betrag von Euro 10,-- (exkl. USt.) nicht überschreiten, behält sich der ISP vor, für diesen Abrechnungszeitraum keine Rechnung zu legen und das Entgelt zu einem späteren Zeitpunkt in Rechnung zu stellen, wobei der Abrechnungszeitraum von drei Monaten nicht überschritten wird.

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Samples: www.ortswaerme.info

Einwendungen gegen die Rechnung. Einwendungen gegen die in der Rechnung gestellten Forderungen sind vom Kunden innerhalb von drei Monaten ab Rechnungsdatum zu erheben, andernfalls gilt die Forderung als anerkannt. Der ISP wird Verbraucher auf diese Frist und die bei Nichteinhaltung eintretenden Rechtsfolgen hinweisen. Sollten sich nach einer Prüfung durch den ISP die Einwendungen des Kunden aus Sicht des ISP als unberechtigt erweisen, hat der Kunde binnen 1 Monat ab Zugang der Stellungnahme des ISP bei sonstigem Verlust des Rechtes auf Geltendmachung von Einwendungen das Schlichtungsverfahren die Möglichkeit ein Streitbeilegungsverfahren bei der Regulierungsbehörde (Rundfunk- und Telekom-Regulierungs GmbH) einzuleiten und binnen eines weiteren Monats nach ergebnislosem Abschluss des Schlichtungsverfahrens den Rechtsweg Telekom Regulierungsbehörde zu beschreitenbeantragen (siehe dazu Punkt 4.8.). Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte bleibt von obigem Überprüfungsverfahren und Streitschlichtungsverfahren unberührt. Macht der Kunde seine Einwendung nicht binnen drei Monaten ab Rechnungszugang geltend, so gilt dies als Anerkenntnis der Richtigkeit; ein solches Anerkenntnis schließt jedoch eine gerichtliche Anfechtung nicht aus. Binnen sechs Monaten ab Rechnungszugang hat der Kunde seine Einwendungen bei sonstigem Ausschluss gerichtlich geltend zu machen. Wünscht der Kunde kein Schlichtungsverfahren, hat er binnen drei Monaten ab Zugang der Stellungnahme des ISP, bei sonstigem Verlust des Rechtes auf Geltendmachung von Einwendungen, den Rechtsweg zu beschreiten. Der ISP wird Verbraucher auf alle in diesem Pkt 4.6 genannten Fristen und die bei deren Nichteinhaltung eintretenden Rechtsfolgen hinweisen. Sollte das Entgelt für die vom Kunden in einem Abrechnungszeitraum in Anspruch genommenen Leistungen einen Betrag von Euro 10,-- (exkl. USt.) nicht überschreiten, behält sich der ISP vor, für diesen Abrechnungszeitraum keine Rechnung zu legen und das Entgelt zu einem späteren Zeitpunkt in Rechnung zu stellen, wobei der Abrechnungszeitraum von drei zwölf Monaten nicht überschritten wird.

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Samples: bluespeed.eu

Einwendungen gegen die Rechnung. Dem Kunden steht das Verfahren zur Überprüfung von Entgelten gemäß § 71 TKG 2003 offen: Demnach sind Einwendungen gegen die in der Rechnung gestellten Forderungen sind vom Kunden innerhalb von drei Monaten ab Rechnungsdatum zu erheben, andernfalls gilt die Forderung als anerkannt. Der ISP mieX wird Verbraucher auf diese Frist und die bei Nichteinhaltung eintretenden Rechtsfolgen hinweisen. Sollten sich nach einer Prüfung durch den ISP mieX die Einwendungen des Kunden aus Sicht des ISP von mieX als unberechtigt erweisen, hat der teilt mieX dem Kunden dies mit. Der Kunde kann dann binnen 1 Monat Jahr ab Zugang der Stellungnahme des ISP dem Zeitpunkt, ab dem er die Einwendungen bei sonstigem Verlust des Rechtes auf Geltendmachung von Einwendungen mieX erhoben hat, das Schlichtungsverfahren bei der Regulierungsbehörde (Schlichtungsstelle der Rundfunk- und Telekom-Regulierungs GmbH) einzuleiten Telekom Regulierungs- GmbH einleiten und binnen eines weiteren Monats nach ergebnislosem Abschluss des Schlichtungsverfahrens den Rechtsweg zu beschreiten. Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte bleibt von obigem Überprüfungsverfahren und Streitschlichtungsverfahren unberührt. Macht der Kunde seine Einwendung nicht binnen drei Monaten ab Rechnungszugang geltend, so gilt dies als Anerkenntnis der Richtigkeit; ein solches Anerkenntnis schließt jedoch eine gerichtliche Anfechtung nicht aus. Binnen sechs Monaten ab Rechnungszugang hat der Kunde seine Einwendungen bei sonstigem Ausschluss gerichtlich geltend zu machen. Wünscht der Kunde kein Schlichtungsverfahren, hat er binnen drei Monaten ab Zugang der Stellungnahme des ISPvon mieX, bei sonstigem Verlust des Rechtes auf Geltendmachung von Einwendungen, den Rechtsweg zu beschreiten. Der ISP mieX wird Verbraucher auf alle in diesem Pkt 4.6 genannten Fristen und die bei deren Nichteinhaltung eintretenden Rechtsfolgen hinweisen. Sollte das Entgelt für die vom Kunden in einem Abrechnungszeitraum in Anspruch genommenen Leistungen einen Betrag von Euro 10,-- (exkl. USt.) nicht überschreiten, behält sich der ISP vor, für diesen Abrechnungszeitraum keine Rechnung zu legen und das Entgelt zu einem späteren Zeitpunkt in Rechnung zu stellen, wobei der Abrechnungszeitraum von drei Monaten nicht überschritten wird.

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Samples: www.miex.at

Einwendungen gegen die Rechnung. Einwendungen gegen die in der Rechnung gestellten Forderungen sind vom Kunden innerhalb von drei Monaten ab Rechnungsdatum zu erheben, andernfalls gilt die Forderung als anerkannt. Der ISP wird Verbraucher Ver- braucher auf diese Frist und die bei Nichteinhaltung eintretenden Rechtsfolgen hinweisen. Sollten sich nach einer Prüfung durch den ISP die Einwendungen des Kunden aus Sicht des ISP als unberechtigt erweisener- weisen, hat der Kunde binnen 1 Monat ab Zugang der Stellungnahme des ISP bei sonstigem Verlust des Rechtes auf Geltendmachung von Einwendungen das Schlichtungsverfahren bei der Regulierungsbehörde Regulierungsbehör- de (Rundfunk- und Telekom-Regulierungs GmbH) einzuleiten und binnen eines weiteren Monats nach ergebnislosem er- gebnislosem Abschluss des Schlichtungsverfahrens den Rechtsweg zu beschreiten. Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte bleibt von obigem Überprüfungsverfahren und Streitschlichtungsverfahren unberührtunbe- rührt. Macht der Kunde seine Einwendung nicht binnen drei Monaten ab Rechnungszugang geltend, so gilt dies als Anerkenntnis der Richtigkeit; ein solches Anerkenntnis schließt jedoch eine gerichtliche Anfechtung An- fechtung nicht aus. Binnen sechs Monaten ab Rechnungszugang hat der Kunde seine Einwendungen bei sonstigem Ausschluss gerichtlich geltend zu machen. Wünscht der Kunde kein Schlichtungsverfahren, hat er binnen drei Monaten ab Zugang der Stellungnahme des ISP, bei sonstigem Verlust des Rechtes auf Geltendmachung Geltendma- chung von Einwendungen, den Rechtsweg zu beschreiten. Der ISP wird Verbraucher auf alle in diesem Pkt 4.6 genannten Fristen und die bei deren Nichteinhaltung eintretenden Rechtsfolgen hinweisenhinwei- sen. Sollte das Entgelt für die vom Kunden in einem Abrechnungszeitraum in Anspruch genommenen Leistungen Leistun- gen einen Betrag von Euro 10,-- (exkl. USt.) nicht überschreiten, behält sich der ISP vor, für diesen Abrechnungszeitraum Ab- rechnungszeitraum keine Rechnung zu legen und das Entgelt zu einem späteren Zeitpunkt in Rechnung zu stellen, wobei der Abrechnungszeitraum von drei Monaten nicht überschritten wird.

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Samples: www.managed-office.at

Einwendungen gegen die Rechnung. Einwendungen gegen die in der Rechnung gestellten Forderungen gestellte Entgeltforderungen sind vom Kunden innerhalb von nach Zugang schriftlich bei SmartFiber möglichst bei der auf der Rechnung angegebenen Stelle zu erheben. Werden binnen drei Monaten ab Rechnungsdatum zu erhebennach Zugang der Rechnung bei der für die Verrechnung zuständigen Stelle keine schriftlichen Einwendungen erhoben, andernfalls so gilt die Forderung als anerkanntanerkannt (rein deklaratorisch). Der ISP SmartFiber wird Verbraucher den Kunden auf diese Frist die Bedeutung seines Verhaltens und die bei Nichteinhaltung eintretenden Rechtsfolgen Frist nochmals hinweisen. Sollten Hierfür genügt eine Information auf der Rechnung. Ungeachtet dieses (rein deklaratorischen) Anerkenntnisses steht der Rechtsweg jederzeit offen. Hinweis: Innerhalb der gesetzlichen Fristen und Voraussetzungen ist SmartFiber zur Löschung der Verkehrsdaten verpflichtet, dadurch kann sich nach die Beweislage verschlechtern. Werden Entgeltforderungen ohne Ausstellung einer Prüfung durch den ISP Rechnung bezahlt, so beginnt die dreimonatige Frist, sofern der Kunde Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist, mit Bezahlung der Forderung. SmartFiber hat aufgrund fristgerechter Einwendungen alle der Ermittlung der bestrittenen Entgeltforderung zugrunde gelegten Faktoren zu überprüfen und anhand des Ergebnisses die Richtigkeit der bestrittenen Entgeltforderung zu bestätigen oder die Rechnung entsprechend zu ändern. Lehnt SmartFiber die Einwendungen des Kunden aus Sicht des ISP als unberechtigt erweisenab oder trifft sie, innerhalb der nach den Verfahrens- richtlinien der RTR geltenden Frist (derzeit vier Wochen) nach Einlangen der schriftlichen Einwendungen bei der für die Verrechnung zuständigen Stelle keine Entscheidung, so hat der Kunde binnen 1 Monat der gesetzlichen Frist (derzeit ein Jahr gemäß AStG und den Verfahrensrichtlinien der RTR GmbH, xxx.xxx.xx) ab Zugang dem Zeitpunkt des Einlangens der Stellungnahme Einwendungen bei SmartFiber eine Streitschlichtung gemäß den Bestimmungen des ISP bei sonstigem Verlust des Rechtes auf Geltendmachung von Einwendungen das Schlichtungsverfahren bei der Regulierungsbehörde (Rundfunk- und Telekom-Regulierungs GmbH) einzuleiten und binnen eines weiteren Monats nach ergebnislosem Abschluss des Schlichtungsverfahrens TKG 2003 in Anspruch zu nehmen oder den Rechtsweg zu beschreiten, andernfalls die bestrittene Entgeltforderung als anerkannt gilt. Bei Einwendungen gegen einzelne Teile der Rechnung sind die mit beanstandeter Rechnung unstrittig vorgeschriebenen (Teil-)Beträge vom Kunden fristgerecht zu bezahlen. Verlangt SmartFiber im Rahmen eines Einspruchsverfahrens die Zustimmung des Kunden zur Weiterleitung von Stamm– und Verkehrsdaten, so gilt seine Zustimmung als erteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb von drei Wochen ab Erhalt einer diesbezüglichen Aufforderung seine Zustimmung verweigert. Diese Zustimmung kann vom Kunden jederzeit schriftlich widerrufen werden. Die Aufforderung beinhaltet einen deutlich sichtbaren Hinweis über die Bedeutung seines Verhaltens, die ihm zur Verfügung stehende Frist sowie Angaben zum Übermittlungsempfänger. Soweit SmartFiber keine Verkehrsdaten gespeichert oder gespeicherte Verkehrsdaten auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher Verpflichtungen gelöscht hat, trifft sie keine Nachweispflicht für einzelne Verkehrsdaten. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei begründeten Einwendungen nach Ablauf der oben genannten Fristen bleiben unberührt. Wird bei der Überprüfung von in Rechnung gestellten Entgelten ein Fehler festgestellt, welcher sich zum Nachteil des Kunden ausgewirkt habe könnte, und lässt sich die richtige Höhe nicht ermitteln, so ist unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände eine pauschale Festsetzung der Entgelte vorzunehmen. Soweit SmartFiber einen Verbrauch zumindest in diesem Ausmaß glaubhaft machen kann, wird als Grundlage für die Neuberechnung der Entgelte des entsprechenden Verrechnungszeitraums werden in nachstehender Reihenfolge herangezogen (a) der Durchschnitt der Entgelte der vorhergehenden drei Verrechnungszeiträume (b) die Entgelte des gleichen Verrechnungszeitraums des Vorjahres (c) der Durchschnitt der Entgelte der drei nachfolgenden Verrechnungszeiträume. Stehen weniger als drei Verrechnungszeiträume zur Verfügung, so ist der Durchschnitt der Entgelte der vorhandenen Verrechnungszeiträume heranzuziehen. Ist auch dies nicht möglich, so ist ein angemessener Ausgleich zu treffen. Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte bleibt von obigem Überprüfungsverfahren und Streitschlichtungsverfahren unberührt. Macht ist der Kunde seine Einwendung nicht berechtigt, Streit- oder Beschwerdefälle im Zusammenhang mit einem Telekommunikationsdienst gemäß § 122 TKG 2003 binnen drei Monaten der gesetzlichen Frist (derzeit ein Jahr gemäß AStG und den Verfahrensrichtlinien der RTR-GmbH) ab Rechnungszugang geltendschriftlicher Beschwerdeerhebung bei der Schlichtungsstelle der Regulierungsbehörde (RTR-GmbH, so gilt dies als Anerkenntnis xxx.xxx.xx) vorzulegen. Das Verfahren vor der Richtigkeit; ein solches Anerkenntnis schließt jedoch eine gerichtliche Anfechtung nicht aus. Binnen sechs Monaten ab Rechnungszugang hat Regulierungsbehörde erfolgt gemäß der Kunde seine Einwendungen bei sonstigem Ausschluss gerichtlich geltend zu machen. Wünscht jeweils gültigen Richtlinien, die von der Kunde kein Schlichtungsverfahren, hat er binnen drei Monaten ab Zugang Regulierungsbehörde auf der Stellungnahme des ISP, bei sonstigem Verlust des Rechtes auf Geltendmachung von Einwendungen, den Rechtsweg zu beschreiten. Der ISP wird Verbraucher auf alle in diesem Pkt 4.6 genannten Fristen und die bei deren Nichteinhaltung eintretenden Rechtsfolgen hinweisenoben angeführten Homepage veröffentlicht sind. Sollte das Entgelt für die vom Kunden in einem Abrechnungszeitraum in Anspruch genommenen Leistungen einen Betrag von Euro 10,-- (exkl. USt.) nicht überschreiten, behält sich der ISP SmartFiber vor, für diesen Abrechnungszeitraum keine Rechnung zu legen und das Entgelt zu einem späteren Zeitpunkt in Rechnung zu stellen, wobei der Abrechnungszeitraum von drei Monaten nicht überschritten wird.

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Samples: www.smartfiber.at