Zahlungen, Fälligkeit Musterklauseln

Zahlungen, Fälligkeit. Eine Rechnung gilt als anerkannt, wenn der Kunde nicht innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt der Rechnung schriftlich widerspricht. Der Kaufpreis ist sofort zur Zahlung fällig. Zahlungen des Kunden werden bei mehreren fälligen Forderungen zunächst zur Tilgung derjenigen Forderung verwendet, die uns weniger Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren zur Tilgung der uns lästigeren, unter gleich lästigen zur Tilgung der älteren. Gleicht der Kunde eine fällige Forderung trotz Mahnung oder Klageerhebung nicht aus, werden alle noch offenen Forderungen sofort zur Zahlung fällig. Wir sind in diesem Fall berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse oder ausreichende Sicherheit auszuführen.
Zahlungen, Fälligkeit. 2.1. Die Mietrate gilt grundsätzlich für einen einschichtigen Einsatz bei einer maximalen Nutzung von 8 Betriebsstunden pro Kalendertag sowie maximal 100 Betriebsstunden pro Monat. Der Aufpreis für einen 2.2. Überschreitet der Mieter die vereinbarte Betriebsstundenzahl, so ist der Vermieter berechtigt, die Mietrate entsprechend 2.1. zu erhöhen. Maßgeblich für die Erfassung ist der in dem Mietgegenstand eingebaute Betriebsstundenzähler. 2.3. Die Mietrate beinhaltet nicht die Betriebskosten für den Mietgegenstand, insbesondere keine Energie- und Treibstoffkosten. 2.4. Die Kosten für die Hin- und Rückfahrt gehen zu Lasten des Mieters. Das Transportrisiko trägt der Vermieter, es sei denn, der Mieter führt den Transport selbst oder durch Beauftragung eines Spediteurs durch. 2.5. Alle vereinbarten Beträge gelten zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. 2.6. Die Mietraten sind ohne Abzug jeweils monatlich im Voraus zur Zahlung fällig.
Zahlungen, Fälligkeit. 7.5.1. Die monatlich zu zahlende Mindestmiete zzgl. Nebenkostenvorauszahlung und Umsatzsteuer ist jeweils am 1. Werktag eines jeden Monats im voraus fällig und auf ein von dem Vermieter anzugebendes Konto zu zahlen. 7.5.2. Auf die jährliche variable Miete hat der Mieter nach Ablauf eines jeden Monats Vorauszahlungen in Höhe von 1/12 der im vorangegangenen Betriebsjahr ermittelten variablen Miete gemäß Ziffer 7.2 zu leisten. Die Zahlung hat ebenfalls zum 1. Werktag eines jeden Monats zu erfolgen. Die Vorauszahlung im ersten Betriebsjahr erfolgt auf Basis eines zwischen Mieter und Vermieter abzustimmenden Budgets. Der Nachweis des jeweiligen Jahres-Umsatzes erfolgt jeweils unaufgefordert durch eine entsprechende Kontenaufstellung aller Umsätze gemäß Uniform Systems of Accounts for the Lodging Industry (USALI) bis spätestens zum 15. des auf das Meldejahr folgenden Januars. 7.5.3. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter für die Ermittlung des Umsatzes folgende Unterlagen zukommen zu lassen: 7.5.3.1. bis spätestens zum 30.06. des Folgejahres den testierten Jahresabschluss. 7.5.3.2. bis spätestens zum 30.09. die Umsatzsteuerjahreserklärung sowie innerhalb von zwei Wochen nach Zugang erlassene Umsatzsteuerbescheide. 7.5.4. Über die variable Miete wird der Vermieter auf Grundlage der oben genannten Unterlagen innerhalb von zwei Wochen nach deren Zugang abrechnen. Eine etwaige Differenz zwischen der ermittelten variablen Miete und den vom Mieter für das betreffende Jahr geleisteten Mietzahlungen ist binnen 7 Tagen nach Zugang der Abrechnung auszugleichen. 7.5.5. Das erste und das letzte Mietjahr sind zeitanteilig abzurechnen (d.h. vom Mietbeginn bis zum 31.12. des ersten Mietjahres bzw. vom 01.01. des letzten Mietjahres bis Mietende). 7.5.6. Der Mieter verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Buchführung hinsichtlich der für die Berechnung des Umsatzes und der Umsatzmiete erforderlichen Zahlungsströme. Der Vermieter oder ein von ihm benannter vertraglich oder gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichteter Berater darf zur Prüfung der Umsätze und des Gewinns die Geschäftsunterlagen des Mieters einsehen und alle sonstigen erforderlichen Auskünfte verlangen. 7.5.7. Im Falle der Untervermietung bzw. Nutzungsüberlassung hat der Mieter die vorgenannten Nachweispflichten und Einsichtsrechte dem Untermieter bzw. dem Dritten in einer Weise aufzuerlegen, dass dem Vermieter unmittelbare Ansprüche gegen den Untermieter zustehen. 7.5.8. Für die Rechtzeitigkeit aller Zahlungen ...
Zahlungen, Fälligkeit. 6.1 Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, sind Abschlagzahlungen nach folgender Maßangabe zu erbringen: 1/3 des Auftragsvolumens ist mit Auftragsertei­ lung, 1/3 bei technischem Produktionsbeginn (Dreharbeiten, Programmierarbeiten etc.) und 1/3 bei Übergabe der Produktion binnen 14 Tagen nach Rechnungsstel­ lung fällig. Skontoabzüge sind nur zulässig soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde. 6.2 Bei Zahlungsverzug, wesentlicher Vermögensverschlechterung, Zahlungsein­ stellung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Seiten des Kunden ist die Firma zum sofortigen Rücktritt von xxxxx mit dem Kunden bestehenden Verträgen berechtigt.
Zahlungen, Fälligkeit 

Related to Zahlungen, Fälligkeit

  • Zahlungen 1. Sofern nichts anderes vereinbart, sind Zahlungen innerhalb des auf der Rechnung genannten Zahlungsziels unbar zu leisten. Die Rechnung gilt innerhalb von drei (3) Tagen nach Versand als zugegangen, es sei denn der Kunde weist das Gegenteil nach. Wir sind, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung. 2. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist befindet sich der Kunde in Verzug, soweit nicht die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Die geschuldete Zahlungsleistung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt. 3. Bei Zahlungsverzug oder wenn erkennbar wird, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, sind wir berechtigt, (i) die vereinbarte Zahlungsweise durch entsprechende Mitteilung in Textform einseitig auf Vorkasse umzustellen, (ii) die betreffenden Lieferungen bzw. Leistungen zurückzuhalten, (iii) eine Sicherheit eines Dritten (z.B. Bankbürgschaft einer deutschen Großbank) für die Wiederaufnahme der Lieferung bzw. Leistung zu verlangen oder (iv) mit sofortiger Wirkung - gegebenenfalls nach Fristsetzung - vom Liefervertrag zurückzutreten. Die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bei Ausübung des Rücktrittsrechts bleiben unberührt. 4. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt nicht für die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Ansprüche, die charakteristisch für das Austauschverhältnis von Hauptleistung und Gegenleistung des Vertrages sind. Das Zurückbehaltungsrecht ist auf Gegenansprüche aus dem gleichen Vertragsverhältnis beschränkt.

  • Zuzahlungen Zuzahlungspflicht der gesetzlich versicherten Patienten

  • Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig.

  • Bezahlung 1. Sofern im Vertrag bzw. den ergänzenden Bestimmungen keine andere Frist vereinbart wird, sind die von dem Verbraucher zu zahlenden Beträge innerhalb 14 Tagen nach Anfang der Bedenkzeit, oder falls keine Bedenkzeit festgelegt wurde, innerhalb 14 Tagen nach Vertragsabschluss zu zahlen. Im Falle eines Vertrages zur Erbringung von Dienstleistungen fängt diese Frist an dem Tag an, nachdem der Verbraucher vom Unternehmer die Bestätigung des Empfangs der Angebotsannahme erhalten hat. 2. Beim Verkauf von Waren an Verbraucher darf in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nie eine Anzahlung von mehr als 50 % vereinbart werden. Wenn Vorauskasse vereinbart wird, kann der Verbraucher keine Ansprüche hinsichtlich der Ausführung der betreffenden Bestellung oder Dienstleistung(en) geltend machen, bevor nicht die vereinbarte Vorauskasse stattgefunden hat. 3. Der Verbraucher ist verpflichtet, dem Unternehmer unverzüglich Fehler in Zahlungsangaben zu melden. 4. Wenn der Verbraucher seine Zahlungsverpflichtung(en) nicht rechtzeitig erfüllt, hat dieser, nachdem er vom Unternehmer über seinen Zahlungsverzug in Kenntnis gesetzt wurde und dem Verbraucher eine Frist von 14 Tagen eingeräumt wurde, um seinen Zahlungsverpflichtungen nachträglich nachzukommen und die Zahlung innerhalb dieser 14-Tage-Frist dennoch nicht erfolgt, über den fälligen Betrag zudem die gesetzlichen Zinsen zu zahlen und ist der Unternehmer dazu berechtigt, ihm die anfallenden außergerichtlichen Inkassokosten in Rechnung zu stellen. Diese Inkassokosten betragen höchstens: 15% über die fälligen Beträge bis € 2.500,--; 10% über die nächsten € 2.500,-- und 5% über der nächsten € 5.000,--. Die Mindestkosten betragen € 40,--. Es steht dem Unternehmer zu, zugunsten des Verbrauchers andere Beträge und Prozentsätze zu verwenden.

  • Zahlung 5.1 Die Höhe und Fälligkeit des einmaligen und/oder laufenden Nutzungsent- gelts ist einzelvertraglich zu vereinbaren, ebenso wie eine allfällige Wertsi- cherung. 5.2 Der Auftragnehmer hat das Recht, die Rechnung auf elektronischem Wege zu übermitteln. 5.3 Sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart, sind sämtliche Rechnungen spätestens 30 Tage ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. 5.4 Zahlungen sind netto, ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Auftragnehmers in der vereinbarten Währung zu leisten. Eine allfällige Annahme von Scheck oder Wechsel erfolgt stets nur zahlungshalber. Alle damit in Zusammen- hang stehenden Zinsen und Spesen (wie z. B. Einziehungs- und Dis- kontspesen) gehen zu Lasten des Auftraggebers. 5.5 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen Gegenansprüchen Zahlungen zurückzuhalten oder aufzu- rechnen. Eingeräumte Rabatte, Boni oder sonstige Nachlässe sind mit der termingerechten Leistung der vollständigen Zahlung durch den Auftraggeber bedingt. 5.6 Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem der Auftragnehmer über sie verfügen kann. 5.7 Ist der Auftraggeber mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften im Verzug, so kann der Auf- tragnehmer – sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart – unbescha- det seiner sonstigen Rechte a) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung dieser Zahlung oder sonstigen Leistung aufschieben und eine angemessene Verlängerung der Leistungsfrist in Anspruch nehmen, b) sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Rechtsge- schäften fällig stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fällig-keit die gesetzlichen Verzugszinsen zuzüglich Umsatzsteuer verrechnen, so- fern der Auftragnehmer nicht darüberhinausgehende Kosten nachweist, c) im Falle der qualifizierten Zahlungsunfähigkeit, das heißt nach zwei-mali- gem Zahlungsverzug, andere Rechtsgeschäfte nur mehr gegen Voraus- kassa erfüllen. In jedem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, vorprozessuale Kosten, ins- besondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten, gemäß den gesetzlich anwendbaren Vorschriften dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

  • Rückzahlung Rückzahlung bei Endfälligkeit. Soweit nicht zuvor bereits ganz oder teilweise zurückgezahlt oder angekauft und entwertet, werden die Schuldverschreibungen zu ihrem Rückzahlungsbetrag am 15. Oktober 2013 (der "Fälligkeitstag") zurückgezahlt. Der Rückzahlungsbetrag in Bezug auf jede Schuldverschreibung entspricht dem Nennbetrag der Schuldverschreibungen.

  • Vorauszahlungen 3.1 Der Versorger ist berechtigt, für den Verbrauch des Kunden in einem Abrechnungszeitraum von diesen Vorauszahlungen zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung wird der Kunde hierüber vorher ausdrücklich und in verständlicher Form unterrichtet. 3.2 Die Annahme, dass der Kunde seinen Zahlungs- verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, ist insbesondere gegeben: a) bei zweimaliger unpünktlicher oder unvollständiger Zahlung, b) bei zweimal erfolgter und berechtigter Mahnung durch den Versorger im laufenden Vertragsverhältnis, c) bei Zahlungsrückständen aus einem vorhergehenden Lieferverhältnis zum Versorger, wenn diesbezüglich ein Fall von lit. a) oder b) vorliegt, oder d) nach einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung fälliger Beträge für die Unterbrechung der Versorgung und deren Wiederherstellung. 3.3 Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde in Textform glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt der Versorger Abschlagszahlungen, so wird er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen. 3.4 Ist ein Fall nach Ziffer 3.2 gegeben und verlangt der Versorger berechtigterweise Vorauszahlungen, so entfällt die Verpflichtung des Kunden zur Leistung von Vorauszahlungen erst, wenn der Kunde sämtliche Rückstände gegenüber dem Versorger einschließlich gesetzlicher Zinsen vollständig gezahlt hat und seine laufenden Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten in voller Höhe und pünktlich erfüllt. 3.5 Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Versorger beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorkassensysteme errichten. In diesem Fall ist der Versorger berechtigt, die hierfür anfallenden Kosten dem Kunden gesondert nach tatsächlichem Anfall oder nach einer Pauschale zu berechnen.

  • Zahlungskonditionen Der Kunde verpflichtet sich, die im Einzelvertrag bestimmten Lizenzgebühren (Einmallizenzgebühren und/ oder wiederkehrende Lizenzgebühren) zu bezahlen. Lizenzgebühren sind lediglich Entschädigungen für die Erteilung des Nutzungsrechts und berechtigen nicht zur Inanspruchnahme weiterer Leistungen wie z.B. Wartung und Support. Einmallizenzgebühren können nach Vertragsabschluss von Nexgen in Rechnung gestellt werden. Wiederkehrende Lizenzgebühren werden für jedes Kalenderjahr im Voraus zur Zahlung fällig.

  • Auszahlung Da die Bank über keine eigenen Geldautomaten verfügt, kann die Erfüllung der Auszahlungsverpflichtung im Rahmen des Verrechnungskontos durch Vornahme einer Überweisung auf ein anderes Konto (bei Referenzkonten auf ein anderes Konto des Kontoinhabers) erfolgen.

  • Zahlungsfrist Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezahlen, können wir Ihnen auf Ihre Kosten in Textform eine Zahlungsfrist setzen. Die Zahlungsfrist muss mindestens 2 Wochen betragen. Unsere Zahlungsaufforderung ist nur wirksam, wenn sie folgende Informationen enthält: - Die ausstehenden Beträge, die Zinsen und die Kosten müssen im Einzelnen beziffert sein und - die Rechtsfolgen müssen angegeben sein, die nach Ziffer 11.3.4 mit der Fristüberschreitung verbunden sind.