Common use of Einzureichende Unterlagen Clause in Contracts

Einzureichende Unterlagen. In Ergänzung zu Ziffer 6.1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskostenversicherung (AVB-KK 2011) muss eine Leistung der GKV oder eine Leistungsablehnung durch die GKV durch geeignete Unterlagen (z. B. durch entsprechenden Vermerk der GKV auf den eingereichten Belegen) vom Versicherungsnehmer nachgewiesen werden. Die Höhe eines Selbstbehaltes muss auf diesen angegeben sein. Der Beitrag richtet sich gemäß Ziffer 9.3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskostenversicherung nach Art der Schadenversicherung (AVB-KK 2011) nach der Beitragsgruppe, der die versicherte Person angehört. Erreicht die versicherte Person innerhalb des laufenden Versicherungsjahres das erste Alter der jeweils folgenden Beitragsgruppe, ist ab Beginn des folgenden Versicherungsjahres der für diese Beitragsgruppe geltende Beitrag zu zahlen. Bei einer Beitragserhöhung gilt diese jedoch frühestens zu Beginn des 3. Versicherungsjahres.

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Einzureichende Unterlagen. In Ergänzung zu Ziffer 6.1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskostenversicherung (AVB-KK 2011) 2011 muss eine Leistung der GKV oder eine Leistungsablehnung durch die GKV durch geeignete Unterlagen (z. B. durch entsprechenden Vermerk der GKV auf den eingereichten Belegen) vom Versicherungsnehmer nachgewiesen werden. Die Höhe eines Selbstbehaltes muss auf diesen angegeben sein. Der Beitrag richtet sich gemäß Ziffer 9.3 der Allgemeinen Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankheitskostenversicherung nach Art der Schadenversicherung (AVB-KK 2011) nach der Beitragsgruppe, der die versicherte Person angehört. Erreicht die versicherte Person innerhalb des laufenden Versicherungsjahres das erste Alter der jeweils folgenden Beitragsgruppe, ist ab Beginn des folgenden Versicherungsjahres neuen Versicherungsjahres, bei einer Beitragserhöhung frühestens jedoch zu Beginn des 3. Versicherungsjahres, der für diese Beitragsgruppe geltende Beitrag zu zahlen. Bei einer Beitragserhöhung gilt diese jedoch frühestens zu Beginn des 3. Versicherungsjahres.

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Einzureichende Unterlagen. Z-STD - 09/2015 In Ergänzung zu Ziffer 6.1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskostenversicherung (AVB-KK 2011) 2011 muss eine Leistung der GKV oder eine Leistungsablehnung durch die GKV durch geeignete Unterlagen (z. B. durch entsprechenden Vermerk der GKV auf den eingereichten Belegen) vom Versicherungsnehmer nachgewiesen werden. Die Höhe eines Selbstbehaltes muss auf diesen angegeben sein. Der Beitrag richtet sich gemäß Ziffer 9.3 der Allgemeinen Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankheitskostenversicherung nach Art der Schadenversicherung (AVB-KK 2011) nach der Beitragsgruppe, der die versicherte Person angehört. Erreicht die versicherte Person innerhalb des laufenden Versicherungsjahres das erste Alter der jeweils folgenden Beitragsgruppe, ist ab Beginn des folgenden Versicherungsjahres neuen Versicherungsjahres, bei einer Beitragserhöhung frühestens jedoch zu Beginn des 3. Versicherungsjahres, der für diese Beitragsgruppe geltende Beitrag zu zahlen. Bei einer Beitragserhöhung gilt diese jedoch frühestens zu Beginn des 3. Versicherungsjahres.

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Einzureichende Unterlagen. Z-STD - 01/2015 In Ergänzung zu Ziffer 6.1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskostenversicherung (AVB-KK 2011) 2011 muss eine Leistung der GKV oder eine Leistungsablehnung durch die GKV durch geeignete Unterlagen (z. B. durch entsprechenden Vermerk der GKV auf den eingereichten Belegen) vom Versicherungsnehmer nachgewiesen werden. Die Höhe eines Selbstbehaltes muss auf diesen angegeben sein. Der Beitrag richtet sich gemäß Ziffer 9.3 der Allgemeinen Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankheitskostenversicherung nach Art der Schadenversicherung (AVB-KK 2011) nach der Beitragsgruppe, der die versicherte Person angehört. Erreicht die versicherte Person innerhalb des laufenden Versicherungsjahres das erste Alter der jeweils folgenden Beitragsgruppe, ist ab Beginn des folgenden Versicherungsjahres neuen Versicherungsjahres, bei einer Beitragserhöhung frühestens jedoch zu Beginn des 3. Versicherungsjahres, der für diese Beitragsgruppe geltende Beitrag zu zahlen. Bei einer Beitragserhöhung gilt diese jedoch frühestens zu Beginn des 3. Versicherungsjahres.

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