Entgelte und deren Änderung. 19.1 Die vom Karteninhaber gegenüber der Bank geschuldeten Entgelte ergeben sich aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank. Für den Ersatz einer verlorenen, gestohlenen, missbräuchlich verwendeten oder sonst nicht autorisiert genutzten Kreditkarte ist die Bank berechtigt, dem Karteninhaber im Rahmen des § 675l Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches das im Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank ausgewiesene Entgelt zu berechnen, sofern der Karteninhaber die Umstände, die zum Ersatz der Kreditkarte geführt haben, zu vertreten hat und die Bank nicht zur Ausstellung einer Ersatzkarte verpflichtet ist. Ob darüber hinaus Entgelte für den Ersatz einer Kreditkarte in anderen Fällen durch die Bank erhoben werden, können Sie dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank entnehmen. 19.2 Änderungen dieser Entgelte werden dem Karteninhaber spätestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Karteninhaber mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg (z. B. das Elektronische Postfach) vereinbart, können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die von der Bank angebotenen Änderungen werden nur wirksam, wenn der Karteninhaber diese annimmt. Eine Vereinbarung über die Änderung eines Entgelts, das auf eine über die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Karteninhabers gerichtet ist, kann die Bank mit dem Karteninhaber nur ausdrücklich treffen. Die Änderung von Entgelten für den Zahlungsdiensterahmenvertrag (Girovertrag) richtet sich nach Nummer 17 Abs. 6 AGB. Bei Entgelten und deren Änderung für Karteninhaber, die nicht Verbraucher sind, verbleibt es bei der Regelung in Nummer 17 Abs. 2 AGB.
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Samples: Corporate Credit Card Agreement, Corporateworld Mastercard Application
Entgelte und deren Änderung. 19.1 Die vom Karteninhaber gegenüber der Bank geschuldeten Entgelte ergeben sich aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank. Für den Ersatz einer verlorenen, gestohlenen, missbräuchlich verwendeten oder sonst nicht autorisiert auto- risiert genutzten Kreditkarte ist die Bank berechtigt, dem Karteninhaber im Rahmen des § 675l Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches das im Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank ausgewiesene aus- gewiesene Entgelt zu berechnen, sofern der Karteninhaber die Umstände, die zum Ersatz der Kreditkarte geführt haben, zu vertreten hat und die Bank nicht zur Ausstellung einer Ersatzkarte verpflichtet ist. Ob darüber hinaus Entgelte für den Ersatz einer Kreditkarte in anderen Fällen durch die Bank erhoben werden, können Sie dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank entnehmen.
19.2 Änderungen dieser Entgelte werden dem Karteninhaber spätestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Karteninhaber mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg (z. B. das Elektronische Elektro- nische Postfach) vereinbart, können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die von der Bank angebotenen Änderungen werden nur wirksam, wenn der Karteninhaber diese annimmt. Eine Vereinbarung über die Änderung eines Entgelts, das auf eine über die Hauptleistung Haupt- leistung hinausgehende Zahlung des Karteninhabers gerichtet ist, kann die Bank mit dem Karteninhaber Karten- inhaber nur ausdrücklich treffen. Die Änderung von Entgelten für den Zahlungsdiensterahmenvertrag Zahlungsdiensterahmenver- trag (Girovertrag) richtet sich nach Nummer 17 Abs. 6 AGB. Bei Entgelten und deren Änderung für Karteninhaber, die nicht Verbraucher sind, verbleibt es bei der Regelung in Nummer 17 Abs. 2 AGB.
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Samples: Kreditkartenantrag, Kreditkartenbedingungen
Entgelte und deren Änderung. 19.1 Die vom Karteninhaber gegenüber der Bank geschuldeten Entgelte ergeben sich aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank. Für den Ersatz einer verlorenen, gestohlenen, missbräuchlich miss- bräuchlich verwendeten oder sonst nicht autorisiert genutzten Kreditkarte ist die Bank berechtigt, dem Karteninhaber im Rahmen des § §675l Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches Gesetzbuches, das im Preis- Preis und Leistungsverzeichnis der Bank ausgewiesene Entgelt zu berechnen, sofern der Karteninhaber Karten- inhaber die Umstände, die zum Ersatz der Kreditkarte geführt haben, zu vertreten hat und die Bank nicht zur Ausstellung einer Ersatzkarte verpflichtet ist. Ob darüber hinaus Entgelte für den Ersatz einer Kreditkarte in anderen Fällen durch die Bank erhoben werden, können Sie dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank entnehmen.
19.2 Änderungen dieser Entgelte werden dem Karteninhaber spätestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Karteninhaber mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen anderen Kommunikationsweg vereinbart (z. B. das Elektronische Postfach) vereinbartOnline- Banking, BW Kartenservice Online), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Der Karteninhaber kann den Änderungen vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens entweder zustimmen oder sie ablehnen. Die von der Bank angebotenen Änderungen werden nur wirksamZustimmung des Karteninhabers gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ände- rungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Bank bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Werden dem Karteninhaber diese annimmt. Eine Vereinbarung über die Änderung eines Entgelts, das auf eine über die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Karteninhabers gerichtet istÄnderungen der Entgelte angeboten, kann er den Vertrag vor dem Wirksamwerden der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die Bank mit dem Karteninhaber nur ausdrücklich treffenbeim Angebot der Änderungen besonders hinweisen. Die Änderung von Entgelten für den Zahlungsdiensterahmenvertrag (Girovertrag) richtet sich nach Nummer 17 Abs. 6 AGB. Bei Entgelten und deren Änderung für Für Karteninhaber, die nicht Verbraucher sind, verbleibt es bei bestimmen sich die Entgelte für in Anspruch genommene Leistungen und deren Änderung nach der Regelung getroffenen Vereinbarung, ergänzend nach dem Preis- und Leistungsverzeichnis in Nummer 17 Abs. 2 AGBder zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme geltenden Fassung.
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Samples: Kreditkartenbedingungen
Entgelte und deren Änderung. 19.1 Die vom Karteninhaber gegenüber der Bank geschuldeten Entgelte ergeben sich aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank. Für den Ersatz einer verlorenen, gestohlenen, missbräuchlich verwendeten oder sonst nicht autorisiert genutzten Kreditkarte ist die Bank berechtigt, dem Karteninhaber im Rahmen des § 675l Absatz Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches Gesetzbuches, das im Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank ausgewiesene Entgelt zu berechnen, sofern der Karteninhaber die Umstände, die zum Ersatz der Kreditkarte geführt haben, zu vertreten hat und die Bank nicht zur Ausstellung einer Ersatzkarte verpflichtet ist. Ob darüber hinaus Entgelte für den Ersatz einer Kreditkarte in anderen Fällen durch die Bank erhoben werden, können Sie dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank entnehmen.
19.2 Änderungen dieser Entgelte werden dem Karteninhaber spätestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Karteninhaber mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg (z. B. das Elektronische Postfachden BW-Bank Kartenservice Online) vereinbart, können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die von der Bank angebotenen Änderungen werden nur wirksam, wenn der Karteninhaber diese annimmt. Eine Vereinbarung über die Änderung eines Entgelts, das auf eine über die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Karteninhabers gerichtet ist, kann die Bank mit dem Karteninhaber nur ausdrücklich treffen. Die Änderung von Entgelten für den Zahlungsdiensterahmenvertrag (Girovertrag) richtet sich nach Nummer 17 Abs. 6 AGB. Bei Entgelten und deren Änderung für Karteninhaber, die nicht Verbraucher sind, verbleibt es bei der Regelung in Nummer 17 Abs. 2 AGB.
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Samples: Kreditkarten Kundenbedingungen