Entschädigung für Verluste Musterklauseln

Entschädigung für Verluste. (1) Ein Investor einer Vertragspartei, der im Zusammenhang mit seiner Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auf Grund eines Krieges oder anderen bewaffneten Konfliktes, eines Notstands, einer Revolution, eines Aufstands, ziviler Unruhen oder eines sonstigen ähnlichen Ereignisses oder höherer Gewalt oder force majeure im Hoheitsgebiet der letztgenannten Vertragspartei einen Verlust erleidet, erfährt hinsichtlich Rückerstattung, Schadenersatz, Entschädigung oder anderer Regelung durch die letztgenannte Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die sie ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates gewährt, je nachdem, welche die günstigste für den Investor ist.
Entschädigung für Verluste. Ungeachtet des Artikels 8.15 Absatz 5 Buchstabe b gewährt jede Vertragspartei den Investoren der anderen Vertragspartei, bei deren erfassten Investitionen aufgrund von bewaffneten Konflikten, Unruhen, einem Notstandsfall oder einer Naturkatastrophe in ihrem Gebiet Verluste entstehen, hinsichtlich der Rückerstattung, Abfindung, Entschädigung oder einer sonstigen Regelung eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie ihren eigenen Investoren oder den Investoren eines Drittlands gewährt, je nachdem, welche für den betroffenen Investor günstiger ist.
Entschädigung für Verluste. 1) Sofern nicht Art. 13 Anwendung findet, wird einem Investor einer Vertragspartei, der in bezug auf eine Investition im Gebiet einer anderen Vertragspartei infolge von Krieg oder einer anderen bewaffneten Auseinan- dersetzung, nationalem Notstand, Unruhen oder einem ähnlichen Ereignis im Gebiet dieser anderen Vertragspartei Verluste erleidet, von dieser Ver- tragspartei bei der Wiedergutmachung, Abfindung, Entschädigung oder sonstigen Regelung die günstigste Behandlung gewährt, die diese Vertrags- partei ihrem eigenen Investor oder dem Investor einer anderen Vertrags- partei oder dem Investor eines dritten Staates zuteil werden lässt.
Entschädigung für Verluste. Ein Investor einer Vertragspartei, der in Zusammenhang mit seiner Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auf Grund eines Krieges oder anderen bewaffneten Konfliktes, eines Notstands, einer Revolution, eines Aufstands, ziviler Unruhen oder eines sonstigen ähnlichen Ereignisses oder höherer Gewalt im Hoheitsgebiet der letztgenannten Vertragspartei einen Verlust erleidet, erfährt hinsichtlich Rückerstattung, Entschädigung, Schadenersatz oder anderer Regelung durch die letztgenannte Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die sie ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates gewährt, je nachdem, welche die günstigste für den Investor ist.
Entschädigung für Verluste. (1) Ein Investor einer Vertragspartei, der im Zusammenhang mit seiner Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auf Grund eines Krieges oder anderen bewaffneten Konfliktes, eines Not- stands, eines Aufstands, eines Aufruhrs, ziviler Unruhen oder eines sonstigen ähnlichen Ereignisses oder höherer Gewalt im Hoheitsgebiet der letztgenannten Vertragspartei einen Schaden erleidet, erfährt hinsichtlich Rückerstattung, Entschädigung, Schadenersatz oder anderer Regelung durch die letztgenannte Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die sie ihren eigenen 4 901 der Beilagen Investoren oder Investoren eines Drittstaates gewährt, je nachdem, welche die günstigste für den Investor ist.
Entschädigung für Verluste. (1) Investoren eines Vertragsstaats, die durch Krieg oder sonstige bewaffnete Auseinandersetzungen, Revolution, Xxxxxx- notstand oder Aufruhr im Hoheitsgebiet des anderen Vertrags- xxxxxx Verluste an Kapitalanlagen erleiden, werden von diesem Vertragsstaat nicht weniger günstig behandelt als seine eigenen Investoren oder Investoren dritter Staaten, je nachdem, was für die Investoren günstiger ist. Solche Zahlungen müssen frei transferierbar sein.
Entschädigung für Verluste. Investoren einer Partei, deren Investitionen Verluste erlitten haben als Folge eines Krieges oder eines anderen bewaffneten Konfliktes, einer Revolution, eines Aus- nahmezustandes, einer Rebellion, ziviler Unruhen oder eines anderen ähnlichen Ereignisses im Hoheitsgebiet einer anderen Partei, wird von der letzteren Partei eine nicht weniger günstige Behandlung gewährt als jene, welche diese für solche Ver- luste ihren eigenen Investoren oder Investoren irgendeines Drittstaates angedeihen lässt, je nachdem welche für die betroffenen Investoren günstiger ist.

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  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen