Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert Musterklauseln

Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert. Abweichend von Nr. 2 und Nr. 3 ist die Entschädigungsleistung auf den Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles begrenzt, wenn
Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert. Abweichend von Abs. 2 bis 4 ist die Entschädigungsleistung auf den Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls begrenzt, wenn die Wiederherstellung (Teilschaden) oder Wiederbeschaffung (Totalschaden) unterbleibt. Der Versicherungsnehmer erwirbt einen Anspruch auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwert übersteigt, nur, soweit und sobald er innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt hat, dass er die Entschädigung zur Wiederherstellung der beschädigten oder Wiederbeschaffung der zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen verwenden wird.
Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert. 5. Mehrwertsteuer
Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert. Abweichend von Nr. 3 und Nr. 4 ist die Entschädigungsleistung in folgenden Fällen auf den Zeitwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls begrenzt:
Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert. Abweichend von Ziffer 1.5.4 und Ziffer 1.5.5 ist die Ent- schädigungsleistung auf den Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles begrenzt, wenn
Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert. Abweichend von Ziffer 11.3. und Ziffer 11.4. ist die Entschädigungsleis- tung auf den Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles begrenzt, wenn die Wiederherstellung (Teilschaden) oder Wiederbe- schaffung (Totalschaden) unterbleibt. Sie erwerben einen Anspruch auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwert übersteigt nur, soweit und sobald Sie innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt haben, dass Sie die Entschädigung zur Wiederherstellung der beschädigten oder Wiederbeschaffung der zerstörten oder abhandengekommenen Sa- chen verwenden werden.
Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert. Ergänzend zu § 10 Nr. 8 VGB ist die Entschädigungsleistung für Schäden gemäß Nr. 2 a) auf den Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles begrenzt, wenn
Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert. Abweichend von Nr. 2 und Nr. 3 ist die Entschädigungsleistung auf den Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versiche- rungsfalles begrenzt, wenn
Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert. Abweichend von Nr. 4 und Nr. 5 ist die Entschädigungs- leistung auf den Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Ver- sicherungsfalles begrenzt, wenn
Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert. Erfolgt keine Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung, oder sind für die versicherte Sache serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr zu beziehen, wird abweichend von Nr. 1 und Nr. 2 der Zeitwertschaden, höchstens der Zeitwert vor Eintritt des Versicherungsfalles ersetzt. Der Zweitwertschaden wird aus den Reparaturkosten gemäß Nr. 1 durch Abzug eines dem Zustand der Sache, insbesondere ihres Alters und ihrer Abnützung entsprechenden Betrages ermittelt. Der Zweitwertschaden verhält sich somit zum Neuwertschaden wie der Zeitwert der versicherten Sache zum Neuwert der versicherten Sache.