Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert Musterklauseln

Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert. Abweichend von Abs. 2 bis 4 ist die Entschädigungsleistung auf den Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls begrenzt, wenn die Wiederherstellung (Teilschaden) oder Wiederbeschaffung (Totalschaden) unterbleibt. Der Versicherungsnehmer erwirbt einen Anspruch auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwert übersteigt, nur, soweit und sobald er innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt hat, dass er die Entschädigung zur Wiederherstellung der beschädigten oder Wiederbeschaffung der zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen verwenden wird.
Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert. Abweichend von Nr. 2 und Nr. 3 ist die Entschädigungsleistung auf den Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles begrenzt, wenn a) die Wiederherstellung (Teilschaden) oder Wiederbeschaffung (Totalschaden) unterbleibt oder b) für die versicherte Sache serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr zu beziehen sind. Der Versicherungsnehmer erwirbt einen Anspruch auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwert übersteigt, nur, soweit und sobald er innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sicher- gestellt hat, dass er die Entschädigung zur Wiederherstellung der beschädigten oder Wiederbeschaffung der zerstörten oder abhanden- gekommenen Sachen verwenden wird.
Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert. Mehrwertsteuer
Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert. Abweichend von Nr. 2 und Nr. 3 ist die Entschädigungsleistung auf den Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles be- grenzt, wenn
Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert. Abweichend von Nr. 3 und Nr. 4 ist die Entschädigungsleistung in folgenden Fällen auf den Zeitwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls begrenzt: 5.1 Die Anlage wird bei einem Teilschaden nicht wiederhergestellt oder bei einem Totalschaden nicht wiederbeschafft. 5.2 Für die versicherte Anlage können serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr beschafft werden.
Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert. Abweichend von den Nrn. 6.3 und 6.4 ist die Entschädigungsleistung in folgenden Fällen auf den Zeitwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls begrenzt:
Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert. Abweichend von Ziffer 6.2 und Ziffer 6.3 ist die Entschädigungsleistung auf den Zeitwert ge­ mäß Abschnitt II Teil A Ziffer 7.3 unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles begrenzt, wenn die Wiederherstellung (Teilschaden) oder Wie­ derbeschaffung (Totalschaden) unterbleibt. Der Versicherungsnehmer erwirbt einen Anspruch auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwert übersteigt, nur, so weit und sobald er innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungs­ falles sichergestellt hat, dass er die Entschädi­ gung zur Wiederherstellung der beschädigten oder Wiederbeschaffung der zerstörten oder ab­ handen gekommenen Sachen verwenden wird.
Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert. Abweichend von den vorgenannten Ziffern 6.3 und 6.4 ist die Entschädigungsleistung in folgenden Fällen auf den Zeitwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls begrenzt: 6.5.1 Die Anlage wird bei einem Teilschaden nicht wiederherge- stellt oder bei einem Totalschaden nicht wiederbeschafft. 6.5.2 Für die versicherte Anlage können serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr beschafft werden.
Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert. Abweichend von A2-7.2 und A2-7.3 ist die Entschädi- gungsleistung in folgenden Fällen auf den Zeitwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles begrenzt: A2-7.4.1 Die Anlage wird bei einem Teilschaden nicht wieder- hergestellt oder bei einem Totalschaden nicht wieder- beschafft. A2-7.4.2 Für die versicherte Anlage können serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr beschafft werden.
Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert. Abweichend von Nr. 2 und Nr. 3 ist die Entschädigungs> leistung auf den Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles begrenzt, wenn a) die Wiederherstellung (Teilschaden) oder Wieder> beschaffung (Totalschaden) unterbleibt oder b) für die versicherte Sache serienmäSig hergestellte Ersatzteile nicht mehr zu beziehen sind. Der Zeitwert für Sachen (dies gilt nicht für Röhren ge> mäS TK1e26) entspricht mindestens a) 4o % des Betrages (Versicherungswert) gemäS § 5 am Schadentag, wenn serienmäSig hergestellte Er> satzeile noch zu beziehen sind; b) 25 % des Betrages (Versicherungswert) gemäS § 5 am Schadentag, wenn serienmäSig hergestellte Er> satzteile nicht mehr zu beziehen sind. Der Versicherungsnehmer erwirbt einen Anspruch auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwert übersteigt, nur, soweit und sobald er innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass er die Entschädigung zur Wiederherstellung der beschädigten oder Wiederbeschaffung der zerstörten o> der abhanden gekommenen Sachen verwenden wird.