Common use of Entschädigungsberechnung, Unterversicherung Clause in Contracts

Entschädigungsberechnung, Unterversicherung. 10.1 Der Versicherer ersetzt 10.1.1 bei zerstörten oder abhandengekommenen Sachen den Versi- cherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles; 10.1.2 bei beschädigten versicherten Sachen die notwendigen Repa- raturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles zuzüglich einer durch den Versicherungsfall etwa entstandenen und durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles. 10.2 Öffentlich-rechtliche Vorschriften, nach denen die noch vor- handene und technisch brauchbare Sachsubstanz der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache für die Wiederherstellung nicht wie- derverwendet werden darf, werden bei der Entschädigungsberechnung gemäß Ziffer 10.1 berücksichtigt, soweit 10.2.1 es sich nicht um behördliche Anordnungen handelt, die vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt wurden oder 10.2.2 nicht aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles ganz oder teilweise untersagt war. 10.3 Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschä- digungsberechnung gemäß Ziffer 10.1 und Ziffer 10.2 angerechnet. 10.4 Handelt es sich bei den vom Schaden betroffenen Gegenstän- den um Sachen, die zu anderen gehören (komplementäre Güter), so wird im Versicherungsfall auch ein eventueller Minderwert der unbe- schädigten Sachen (z. B. unbeschädigte Maschinenfundamente) ent- schädigt. Maßgebend ist die kleinste funktionale und austauschbare Einheit. Dies gilt ebenfalls für nicht mehr verwendbare Zusatzgeräte und Reserveteile versicherter Sachen. 10.5 Versicherungsschutz für versicherte Kosten, versicherte Mehr- kosten und versicherbare Kosten besteht gemäß Ziffer 4.1 bis Ziffer 5. 10.5.1 Für Ertragsausfallschäden leistet der Versicherer Entschädi- gung nur, soweit dies besonders vereinbart ist.

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Entschädigungsberechnung, Unterversicherung. 10.1 Der Versicherer ersetzt13.1 Ersetzt werden 10.1.1 13.1.1 bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalls abhandengekommenen Sachen den Versi- cherungswert der Versicherungswert (Teil C Ziffer 7 AVB KLV) unmittelbar vor Eintritt des VersicherungsfallesVersicherungsfalls; 10.1.2 13.1.2 bei beschädigten versicherten Sachen die notwendigen Repa- raturkosten Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles Versicherungsfalls zuzüglich einer durch den Versicherungsfall etwa entstandenen und durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles. 10.2 Öffentlich-rechtliche VorschriftenVersicherungsfalls. Die Reparaturkosten werden gekürzt, nach denen soweit durch die noch vor- handene und technisch brauchbare Sachsubstanz Reparatur der versicherten und vom Schaden betroffenen Versicherungswert der Sache für die Wiederherstellung nicht wie- derverwendet werden darf, werden bei der Entschädigungsberechnung gemäß Ziffer 10.1 berücksichtigt, soweit 10.2.1 es sich nicht um behördliche Anordnungen handelt, die gegenüber dem Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt wurden oder 10.2.2 nicht aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles ganz oder teilweise untersagt warVersicherungsfalls erhöht wird. Restwerte werden angerechnet. Behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen bleiben unberücksichtigt. 10.3 Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschä- digungsberechnung gemäß 13.2 Für Kosten nach Teil C Ziffer 10.1 und Ziffer 10.2 angerechnet. 10.4 Handelt es sich bei den vom Schaden betroffenen Gegenstän- den um Sachen, 4.3 AVB KLV oder für Betriebsunterbrechungsschäden leistet die zu anderen gehören (komplementäre Güter), so wird im Versicherungsfall auch ein eventueller Minderwert der unbe- schädigten Sachen (z. B. unbeschädigte Maschinenfundamente) ent- schädigt. Maßgebend ist die kleinste funktionale und austauschbare Einheit. Dies gilt ebenfalls für nicht mehr verwendbare Zusatzgeräte und Reserveteile versicherter Sachen. 10.5 Versicherungsschutz für versicherte Kosten, versicherte Mehr- kosten und versicherbare Kosten besteht gemäß Ziffer 4.1 bis Ziffer 5. 10.5.1 Für Ertragsausfallschäden leistet der Versicherer Entschädi- gung KRAVAG Entschädigung nur, soweit dies besonders vereinbart ist. 13.3 Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls (Unterversicherung), so wird nur der Teil des nach Teil C Ziffer 13.1 AVB KLV ermittelten Betrags ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält wie die Versicherungssumme zu dem Versicherungswert. Ist die Entschädigung für einen Teil der in einer Position versicherten Sachen auf bestimmte Beträge begrenzt (Teil C Ziffer 14.1.2 AVB KLV), so werden bei Ermittlung des Versicherungswerts der davon betroffenen Sachen höchstens diese Beträge berücksichtigt. Ergibt sich aus dem so ermittelten Versicherungswert eine Unterversicherung, so wird der Gesamtbetrag des Schadens entsprechend gekürzt; danach ist Teil C Ziffer 14.1.2 AVB KLV anzuwenden. Ob Unterversicherung vorliegt, ist für jede vereinbarte Gruppe (Position) gesondert festzustellen. 13.4 Bei der Versicherung auf Erstes Risiko (Erste Gefahr) oder bei einem ausdrücklich vereinbarten Unterversicherungsverzicht gelten die Bestimmungen über Unterversicherung (Teil C Ziffer 13.3 AVB KLV) nicht. 13.4.1 Versicherung auf Erstes Risiko besteht für Kosten nach Teil C Ziffer 4.3 AVB KLV und soweit dies zu sonstigen Versicherungssummen besonders vereinbart ist. Die KRAVAG verzichtet auf Feststellung und Anrechnung der Unterversicherung in der Neuwertversicherung mit Wertzuschlag, wenn die in Teil C Ziffer 10.3.5 AVB KLV benannten Voraussetzungen erfüllt sind. Ein weitergehender Unterversicherungsverzicht ist besonders zu vereinbaren. 13.5 Ist der Neuwert (Teil C Ziffer 7.1.1 AVB KLV) der Versicherungswert, so erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt, einen Anspruch nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um 13.5.1 Gebäude in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen. Ist dies an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so genügt es, wenn das Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Europäischen Union wiederhergestellt wird; 13.5.2 bewegliche Sachen, Zubehör, an der Außenseite des Gebäudes angebrachte Sachen oder Grundstücksbestandteile, die zerstört worden oder abhandengekommen sind, in gleicher Art und Güte und in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen. Nach vorheriger Zustimmung der KRAVAG genügt Wiederbeschaffung gebrauchter Sachen. Anstelle von Kraft- oder Arbeitsmaschinen können Kraft- oder Arbeitsmaschinen beliebiger Art beschafft werden, wenn deren Betriebszweck derselbe ist; 13.5.3 bewegliche Sachen, Zubehör, an der Außenseite des Gebäudes angebrachte Sachen oder Grundstücksbestandteile, die beschädigt worden sind, wiederherzustellen. 13.6 Der Zeitwertschaden wird bei zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen nach Teil C Ziffer 7.2 AVB KLV festgestellt. Bei beschädigten Sachen werden die Kosten einer Reparatur um den Betrag gekürzt, um den durch die Reparatur der Zeitwert der Sache gegenüber dem Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls erhöht würde. 13.7 Für Muster, Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner für typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen (Teil C Ziffer 7.5 AVB KLV) erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der den gemeinen Wert (Teil C Ziffer 7.1.3 AVB KLV) übersteigt, einen Anspruch nur, soweit für die Verwendung der Entschädigung die Voraussetzungen nach Teil C Ziffern 13.5.2 oder 13.5.3 AVB KLV erfüllt sind und die Wiederherstellung notwendig ist.

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Samples: Versicherungsbedingungen Zur Kravag Logistic Police