Common use of Entschädigungsberechnung, Unterversicherung Clause in Contracts

Entschädigungsberechnung, Unterversicherung. 12.1 Ersetzt werden im Versicherungsfall bei 12.1.1 zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen der Versicherungswert (siehe Ziffer 10.1) bei Eintritt des Versicherungsfalls (siehe Ziffer 1); 12.1.2 beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten bei Eintritt des Versicherungsfalls zuzüglich einer durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch der Versicherungswert (siehe Ziffer 10.1) bei Eintritt des Versicherungsfalls (siehe Ziffer 1). Wird durch den Schaden die Gebrauchsfähigkeit einer Sache nicht beeinträchtigt und ist dem Versicherungsnehmer die Nutzung ohne Reparatur zumutbar (so genannter Schönheitsschaden), so ist die Beeinträchtigung durch Zahlung des Betrags auszugleichen, der dem Minderwert entspricht.

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Samples: Hausratversicherung, R+v Privatkunden Verbraucherinformation, Hausratversicherung