Entschädigungsleistungen Musterklauseln

Entschädigungsleistungen. 8.1. SIE ERKLÄREN SICH DAMIT EINVERSTANDEN, DIE STONECOIN AG SCHADLOS ZU HALTEN UND SCHADLOS ZU HALTEN GEGEN JEGLICHE ANSPRÜCHE, ANSPRÜCHE UND SCHÄDEN, OB DIREKT, INDIREKT, ALS FOLGE ODER SPEZIELL, ODER ANDERE SCHÄDEN JEGLICHER ART, EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF, NUTZUNGSAUSFALL, GEWINNVERLUST, DATENVERLUST ODER VERLUST VON VERMÖGENSWERTEN, EINSCHLIESSLICH INSGESAMT EINES, UNABHÄNGIG DAVON, OB ES SICH UM EINE KLAGE, EINEN VERTRAG, EINE UNERLAUBTE HANDLUNG (EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF FAHRLÄSSIGKEIT) ODER ANDERWEITIG HANDELT, DIE AUS ODER IN IRGENDEINER WEISE DAMIT VERBUNDEN SIND: a) Ihre Nutzung unserer Wallet, einschließlich, aber nicht beschränkt auf diejenigen, die sich aus Ihren persönlichen Fehlern und Fehlverhalten ergeben, wie z.B. vergessene Passwörter, falsch erstellte Transaktionen, Verlust Ihrer Zugänge usw. Unbeschadet des Vorstehenden wird Thestonecoin Ihnen helfen, Ihr Thestonecoin-Konto wiederherzustellen oder versuchen, Ihnen nach erfolgreichem Abschluss des Benutzerüberprüfungsverfahrens die damit verbundenen Gelder zur Verfügung zu stellen, wenn Sie den Zugang zum Thestonecoin-Konto verlieren oder beeinträchtigen. Der Zeitrahmen für solche Operationen wird nach Ermessen von Thestonecoin festgelegt; b) alle Risiken im Zusammenhang mit der Nutzung eines Block-Chain-Netzwerks für Kryptoanlagen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf das Risiko unbekannter Schwachstellen in einem Netzwerkprotokoll oder unerwarteter Änderungen an einem Netzwerkprotokoll; c) alle Kommunikationsausfälle, Unterbrechungen, Fehler, Verzerrungen oder Verzögerungen, die bei der Nutzung des Wallets auftreten können, unabhängig von der Ursache; d) Softwareausfälle, Protokolländerungen durch Drittanbieter, Internetausfälle, Ereignisse höherer Gewalt oder andere Katastrophen, einschließlich DDOS-Angriffe Dritter, planmäßige oder außerplanmäßige Wartung oder andere Ursachen, die entweder innerhalb oder außerhalb unserer Kontrolle liegen, jede Fehlfunktion, unbeabsichtigte Funktion, unerwartete Funktion oder Angriff auf das Blockchain-Protokoll, die zu einer Fehlfunktion oder Funktion des Wallets auf unerwartete oder unbeabsichtigte Weise führen können. Für die Zwecke dieses "Force Majeure Event" ist als jedes Ereignis zu verstehen, das außerhalb der angemessenen Kontrolle von Thestonecoin liegt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Überschwemmung, außergewöhnliche Wetterbedingungen, Erdbeben oder andere höhere Gewalt, Feuer, Krieg, ...
Entschädigungsleistungen. Sie erklären sich damit einverstanden, uns und unsere leitenden Angestellten, Direktoren, Mitarbeiter und Lieferanten auf Verlangen unverzüglich von allen Ansprüchen, Verlusten, Kosten und Ausgaben, einschließlich angemessener Rechtskosten, die sich aus einer Verletzung dieser Nutzungsbedingungen durch Sie ergeben, oder von allen anderen Verbindlichkeiten, die sich aus Ihrer Nutzung dieser Website oder aus dem Zugriff anderer Personen auf die Website unter Verwendung Ihrer persönlichen Daten ergeben, vollständig freizustellen, zu verteidigen und schadlos zu halten.
Entschädigungsleistungen. 7.1 Der Versicherer ersetzt bei Totalverlust des Wassersport-Fahrzeuges, des Beibootes, des Außenbordmotors und des Trailers die jeweilige Versicherungssumme abzüglich erzielbarer Restwerte. 7.2 Totalverlust liegt vor, wenn das versicherte Wassersportfahrzeug dem Versicherungsnehmer ohne Aussicht auf Wiedererlangung entzogen, insbesondere, wenn es unrettbar gesunken oder in seiner ursprüngli- chen Beschaffenheit zerstört ist und wenn die Wiederherstellungskos- ten die Versicherungssumme übersteigen (wirtschaftlicher Totalverlust). 7.3 Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, versicherte Gegenstän- de von sich aus dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. 7.4 Bei Teilschäden werden die notwendigen Reparaturkosten ohne Ab- xxxx “neu für alt” ersetzt. Für Schäden an persönlichen Effekten ist, sofern keine höhere Summe vereinbart wurde, die Entschädigung je Schadenfall begrenzt auf 2% der Versicherungssumme, maximal EUR 5.000,–. 7.5 Die durch ein versichertes Ereignis entstehenden Transportkosten zu einer geeigneten Reparaturwerft oder Werkstatt und zurück sind mit- versichert.
Entschädigungsleistungen. Bei Schäden an Solarstromspeichern wird die Entschädigung nach Abschnitt A1-7 ab einem Gerätealter von zwei Jahren um jährlich 8 % gekürzt, jedoch insgesamt nicht mehr als um 80 % des Neuwertes der versicherten Sache am Schadentag. Maßgeblich für die Abrechnung ist für das Gerätealter und Schadenereignis das jeweilige Ka- lenderjahr. Sonstige Materialkosten, Fahrt- und Montagekosten werden nach Abschnitt A1- 7 ersetzt.
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  • Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung a) Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht rechtzeitiger Zahlung eines Folgebeitrags auf dessen Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung). Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und außerdem auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht - aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweist. b) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. c) Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.

  • Leistungsstörungen 10.1 Wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäß erbracht und hat der Anbieter dies zu vertreten (Leistungsstörung), so ist er verpflichtet, die Dienstleistung ganz oder in Teilen ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen, es sei denn, dies ist nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich. 10.2 Hat der Anbieter eine nicht vertragsgemäße Leistung zu vertreten und gelingt ihm die Erbringung der vertragsgemäßen Leistung auch innerhalb der vom Kunden gesetzten Nachfrist aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht, so ist der Kunde berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 10.3 Im Fall einer Kündigung gem. Ziffer 10.2 hat der Anbieter Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen. Der Anspruch entfällt für solche Leistungen, in Bezug auf welche der Kunde innerhalb von zwei Wochen nach dem Zugang der Kündigungserklärung qualifiziert darlegt, dass sie für ihn nicht nutzbar und ohne Interesse sind. 10.4 Hat der Anbieter eine nicht vertragsgemäße Leistung nicht zu vertreten, wird er dem Kunden im Rahmen seiner Möglichkeiten deren vertragsgemäße Erbringung anbieten. Nimmt der Kunde dieses Angebot an, kann der Anbieter damit verbundenen Aufwand und nachgewiesene Kosten geltend machen. 10.5 Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden wegen Leistungsstörungen beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei Arglist sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 10.6 Für etwaige über vorstehend Ziffer 10.1–10.3 hinausgehende Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 11.

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Vertragliche Kündigungsregeln Für die Rahmenvereinbarung zum Abschluss von Edelmetallgeschäften gelten die in Nr. 18 und 19 der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ für den Kunden und die Bank festgelegten Kündigungsregeln. Aufträge zum Abschluss von Edelmetallgeschäften können vom Kunden bis zum Abschluss des Ausführungsgeschäftes gekündigt werden.

  • Vertragliche Kündigungsbedingungen Für den Kunden und ebase besteht sowohl das Recht zur ordentlichen als auch das Recht zur außerordentlichen Kündigung. Für den Kunden und ebase gelten bezüglich des Vertrags für das Online-Ban- king die festgelegten Kündigungsregelungen unter Punkt „Kündigungsrechte“ der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ebase sowie unter Punkt „Kündi- gung des Online-Postkorbs“ der Bedingungen für das Online-Banking für De- pots und Konten in der jeweils aktuell gültigen Fassung.

  • Beitragsänderung oder Kündigungsrecht Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Ver- sicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der Versiche- rungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der lau- fenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließt der Versiche- rer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos kündigen. Der Versicherer muss die ihm nach Ziffern 23.2 und 23.3 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verlet- zung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht ver- strichen ist. Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziffern 23.2 und 23.3 nur zu, wenn er den Versiche- rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Der Versicherer kann sich auf die in den Ziffern 23.2 und 23.3 genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.

  • Jederzeitiges Kündigungsrecht Der Kunde kann die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Geschäftsbeziehungen (zum Beispiel den Scheckvertrag), für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

  • Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen 12 Eingruppierung § 13 Eingruppierung in besonderen Fällen § 14 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit § 15 Tabellenentgelt § 16 Stufen der Entgelttabelle § 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen § 18 - gestrichen - § 19 Erschwerniszuschläge § 20 Jahressonderzahlung § 21 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung § 22 Entgelt im Krankheitsfall § 23 Besondere Zahlungen § 24 Berechnung und Auszahlung des Entgelts § 25 Betriebliche Altersversorgung

  • Kündigung durch Versicherungsnehmer Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.

  • Leistungsvoraussetzungen Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn 1. die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen europäischen Staat festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte; 2. der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass - eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, - eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten zwei Jahren die Vermögensauskunft über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder - ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahrenen mangels Masse abgelehnt wurde, und 3. an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.