Erfüllung von Verpflichtungen Musterklauseln

Erfüllung von Verpflichtungen. 1. Die Parteien treffen alle erforderlichen Massnahmen, um die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Abkom- men sicherzustellen.
Erfüllung von Verpflichtungen. 1. Die Vertragsstaaten treffen alle erforderlichen Massnahmen, um die Verwirkli- chung der Ziele dieses Abkommens und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen sicherzustellen.
Erfüllung von Verpflichtungen. (1) Jede Vertragspartei ist in vollem Umfang für die Einhaltung aller Bestimmungen dieses Abkommens verantwortlich.
Erfüllung von Verpflichtungen. Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind. Sie tragen dafür Sorge, dass die Ziele dieses Abkommens verwirklicht werden.