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Erfüllungsort, Gefahrübergang Musterklauseln

Erfüllungsort, Gefahrübergang. 7.1 Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist die von uns in der Bestellung genannte Empfangsstelle, bei geschuldeter Montage der ver- einbarte Montageort. 7.2 Bei Lieferungen ohne Montage und / oder Inbetriebnahme geht die Gefahr mit Eingang bei der von uns angegebenen Empfangsstelle auf uns über. Bei Lieferungen mit Montage geht die Gefahr mit erfolgrei- cher Montage, bei Lieferungen mit Inbetriebnahme mit erfolgreicher In- betriebnahme auf uns über. Bei werkvertraglichen Leistungen geht die Gefahr mit der Abnahme auf uns über.
Erfüllungsort, Gefahrübergang. 1. Erfüllungsort ist der von uns angegebene Bestimmungsort. 2. Sieht das Gesetz keine Abnahme vor und ist eine Abnahme auch vertraglich nicht vereinbart, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit der Übergabe am Bestimmungsort vom Lieferanten auf uns über, andernfalls mit der gesetzlich vorgesehenen oder vertraglich vereinbarten Abnahme.
Erfüllungsort, Gefahrübergang. 4.1 Erfüllungsort ist derjenige Ort, an den bestellungsgemäss zu liefern ist. 4.2 Der Lieferant trägt die Gefahr bis zur Annahme des Vertragsgegen- standes durch uns oder unseren Beauftragten an dem Ort, an den bestellungsgemäss gemäss Incoterms 2010 zu liefern ist.
Erfüllungsort, Gefahrübergang. 14.1 Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist der Ort desjenigen unserer Betriebe, für den die Vertrags- leistungen bestimmt sind. Stellt der AN der TRA- TON/MAN Software zum Download zur Verfügung, so ist seine Leistungspflicht erst mit erfolgreichem Download er- füllt. 14.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälli- gen Verschlechterung der Ergebnisse oder Liefergegen- stände geht erst mit Übergabe bzw. mit Abnahme an dem von TRATON/MAN genannten jeweiligen Bestim- mungsort über; bei Teillieferungen oder -leistungen erst dann, wenn die Lieferung oder Leistung vollständig erfolgt ist.
Erfüllungsort, Gefahrübergang. Erfüllungsort für alle VERTRAGSLEISTUNGEN ist der Ort desjenigen der Betriebe des AG, für den die VERTRAGSLEIS- TUNGEN bestimmt sind. Mangels einer solchen Bestimmung ist Leistungsort Wolfsburg, Berliner Ring 2, Deutschland. Stellt der AN Software zum Download zur Verfügung, so ist seine Leistungspflicht erst mit erfolgreichem Download erfüllt. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der LIEFERGEGENSTÄNDE geht erst mit Übergabe bzw. mit Abnahme an dem von dem AG genannten jeweiligen Bestimmungsort über; bei Teilliefe- rungen oder -leistungen erst dann, wenn die VERTRAGSLEISTUNG vollständig erbracht ist.
Erfüllungsort, Gefahrübergang. Soweit sich aus der Art der Leistung nichts an- deres ergibt, wird die Leistung am Ort der aus- führenden Stelle des Auftragnehmers erfüllt und ist dort vom Besteller abzunehmen. Für den Übergang der Gefahr gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Erfüllungsort, Gefahrübergang. 7.1 Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist unser Werk in Bremen, sofern und soweit im Einzelfall kein abweichender Erfüllungsort ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.‌‌ 7.2 Teillieferungen und -leistungen sind zulässig. Für sie gilt Ziffer 9. (Mängel) entsprechend.‌ 7.3 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung für von uns erbrachte Lieferungen/Leistungen geht -unbeschadet etwaiger Vereinbarungen über Transport- und Versicherungskosten- mit der An- bzw. Abnahme durch den Kunden, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Werkes auf den Kunden über. Dieses gilt auch für Teillieferungen/-leistungen, und zwar auch dann, wenn wir noch andere Leistungen (z.B. Transport oder Überführung) übernommen haben.‌‌ 7.4 Verzögert sich die An-/Abnahme bzw. das Verlassen unseres Werkes aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs spätestens nach Ablauf der in Ziffer 5.1 vereinbarten Frist auf den Kunden über. 7.5 Liefern wir in Länder der Europäischen Gemeinschaft, hat uns der Kunde seine Ust.-IdNr. sowie alle sonstigen, zur Abwicklung erforderlichen Angaben (u.a. Bestätigungen über Transport und Endverbleib) unverzüglich zur Verfügung zu stellen.‌
Erfüllungsort, Gefahrübergang. 10.1. Erfüllungsort für alle VERTRAGSLEISTUNGEN ist der Ort desjenigen der Betriebe des AG, für den die VERTRAGSLEIS- TUNGEN bestimmt sind. Mangels einer solchen Bestimmung ist Leistungsort Wolfsburg, Berliner Ring 2, Deutschland. Stellt der AN dem AG Software zum Download zur Verfügung, so ist seine Leistungspflicht erst mit erfolgreichem Download durch den AG erfüllt. 10.2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der LIEFERGEGENSTÄNDE geht erst mit Übergabe bzw. mit Abnahme an dem von dem AG genannten jeweiligen Bestimmungsort über; bei Teil- lieferungen oder -leistungen erst dann, wenn die VERTRAGSLEISTUNG vollständig erbracht ist.
Erfüllungsort, Gefahrübergang. 1. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist in der Regel der Ort desjenigen Unternehmens der Volkswagen Gruppe, für den die Vertragsleistungen bestimmt sind. Stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber Software zum Download zur Verfügung, so ist seine Leistungspflicht erst mit erfolgreichem Download erfüllt. 2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ergebnisse oder Liefergegenstände geht erst mit Übergabe bzw. mit Abnahme an dem vom Auftraggeber genannten jeweiligen Bestimmungsort über; bei Teillieferungen oder -leistungen erst dann, wenn die Lieferung oder Leistung vollständig erfolgt ist.
Erfüllungsort, Gefahrübergang. 5.1 Erfüllungsort für die Lieferung bzw. Abholung EXW oder FCA (INCOTERMS 2020) ist das jeweilige Abgangslager oder -werk. 5.2 Der Gefahrenübergang der zu liefernden bzw. abzuholenden Ware erfolgt, sobald die Ware den Abgabestutzen des Abgangslagers oder -werkes durchlaufen hat. 5.3 Versendet „Wirtz“ die Ware auf Verlangen des Käufers an einen von diesem benannten Bestimmungsort, geht die Transportgefahr- auch bei Lieferung CPT oder CIF (INCOTERMS 2020) – mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zu Versendung bestimmte Person auf den Käufer über.