Common use of Erfüllungsgehilfen Clause in Contracts

Erfüllungsgehilfen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen, insbesondere Subunternehmer, nachweislich (schriftlich) von der Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Bedingungen zu unterrichten und sich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers davon zu überzeugen, dass diese Sicherheitsmaßnahmen auch tatsächlich befolgt werden. Der Auftragnehmer hat weiters dafür Sorge zu tragen, dass die eingesetzten LKW-Fahrer über sämtliche ausländerbeschäftigungs- bzw. entsendungsrechtlichen Bewilligungen verfügen und entsprechend den Gesetzen des Landes, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, beschäftigt sind. Die nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen erforderlichen Nachweise und Dokumente (insbesondere Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen) sind vom Fahrer mitzuführen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Beistellung ausschließlich solcher Fahrer, die zumindest solche Kenntnisse der Sprache am Abgangs- und Übernahmeort haben, um sich mit dem Absender und Empfänger sowie den Behörden ausreichend verständigen zu können. Der Auftragnehmer bestätigt, dass das Fahrpersonal über eine gültige international geltende Fahrerlaubnis und eine Bescheinigung gem. Richtlinie 2003/59/EG (EU- Berufskraftfahrerausbildung) verfügt. Der Fahrer muss für alle Voraussetzungen des Transportes besonders geschult sein und die notwendigen Bescheinigungen mit sich führen. Insbesondere müssen die Anforderungen im Bereich ADR und StVO, Ladungssicherung und im Bereich Sicherheitsvorschriften/Sicherheitsbekleidung besonders erfüllt sein. Aus Sicherheitsgründen hat der Fahrer bei allen Be- und Entladetätigkeiten stets Sicherheitsschuhe, Helm, lange Oberbekleidung und Warnweste zu tragen (sofern Sicherheitsvorschriften bei der Be- oder Entladestelle nicht höhere Ansprüche stellen). Bei ADR Transporten hat der Fahrer die dafür notwendige Sicherheitsausrüstung mitzuführen/anzulegen. Bei Nichteinhaltung der o.a. Vereinbarungen/Anweisungen behält sich der Auftraggeber vor, das Fahrzeug/den Fahrer auf Kosten des Auftragnehmers vom Verlader ausrüsten zu lassen. Ist dies nicht möglich, behält sich der Auftraggeber vor, ein Ersatzfahrzeug einzukaufen und dem Auftragnehmer die Kosten in voller Höhe in Rechnung zu stellen. Für alle dadurch entstehenden Folgekosten hält der Auftraggeber den Auftragnehmer voll haftbar! In jedem Fall wird für diese Aufwendungen eine Bearbeitungsgebühr von € 35,- in Rechnung gestellt.

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Samples: www.spedition-hein.com, www.erro.at, www.redertrans.at

Erfüllungsgehilfen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Mitarbeiter und sonstigen ErfüllungsgehilfenErfüllungsgehil- fen, insbesondere Subunternehmer, nachweislich (schriftlich) von der Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Bedingungen zu unterrichten und sich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers davon zu überzeugen, dass diese Sicherheitsmaßnahmen Si- cherheitsmaßnahmen auch tatsächlich befolgt werden. Der Auftragnehmer hat weiters wei- ters dafür Sorge zu tragen, dass die eingesetzten LKW-Fahrer über sämtliche ausländerbeschäftigungs- aus- länderbeschäftigungs- bzw. entsendungsrechtlichen Bewilligungen verfügen und entsprechend ent- sprechend den Gesetzen des Landes, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, beschäftigt beschäf- tigt sind. Die nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen erforderlichen erforderli- chen Nachweise und Dokumente (insbesondere Arbeits- und AufenthaltsgenehmigungenAufenthaltsgenehmi- gungen) sind vom Fahrer mitzuführen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Beistellung Bei- stellung ausschließlich solcher Fahrer, die zumindest solche Kenntnisse der Sprache am Abgangs- und Übernahmeort haben, um sich mit dem Absender und Empfänger sowie den Behörden ausreichend verständigen zu können. Der Auftragnehmer bestätigtbe- stätigt, dass das Fahrpersonal über eine gültige international geltende Fahrerlaubnis und eine Bescheinigung gem. Richtlinie 2003/59/EG (EU- Berufskraftfahrerausbildung) verfügt. Der Fahrer muss für alle Voraussetzungen des Transportes besonders geschult sein und die notwendigen Bescheinigungen mit sich führen. Insbesondere müssen die Anforderungen im Bereich ADR und StVO, Ladungssicherung La- dungssicherung und im Bereich Sicherheitsvorschriften/Sicherheitsbekleidung besonders be- sonders erfüllt sein. Aus Sicherheitsgründen hat der Fahrer bei allen Be- und Entladetätigkeiten Entla- detätigkeiten stets Sicherheitsschuhe, Helm, lange Oberbekleidung und Warnweste zu tragen (sofern Sicherheitsvorschriften bei der Be- oder Entladestelle nicht höhere Ansprüche stellen). Bei ADR Transporten hat der Fahrer die dafür notwendige Sicherheitsausrüstung Si- cherheitsausrüstung mitzuführen/anzulegen. Bei Nichteinhaltung der o.a. VereinbarungenVereinba- rungen/Anweisungen behält sich der Auftraggeber vor, das Fahrzeug/den Fahrer auf Kosten des Auftragnehmers vom Verlader ausrüsten zu lassen. Ist dies nicht möglichmög- lich, behält sich der Auftraggeber vor, ein Ersatzfahrzeug einzukaufen und dem Auftragnehmer Auf- tragnehmer die Kosten in voller Höhe in Rechnung zu stellen. Für alle dadurch entstehenden ent- stehenden Folgekosten hält der Auftraggeber den Auftragnehmer voll haftbar! In jedem je- dem Fall wird für diese Aufwendungen eine Bearbeitungsgebühr von € 35,- in Rechnung Rech- nung gestellt.

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Samples: iws-logistik.at, erc.or.at, erc.at

Erfüllungsgehilfen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen, insbesondere insbe- sondere Subunternehmer, nachweislich (schriftlich) von der Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Bedingungen zu unterrichten und sich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers ordentli- xxxx Xxxxxxxxxxxxx davon zu überzeugen, dass diese Sicherheitsmaßnahmen auch tatsächlich tatsäch- lich befolgt werden. Der Auftragnehmer hat weiters dafür Sorge zu tragen, dass die eingesetzten einge- setzten LKW-Fahrer über sämtliche ausländerbeschäftigungs- bzw. entsendungsrechtlichen Bewilligungen verfügen und entsprechend den Gesetzen des Landes, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, beschäftigt sind. Die nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen Bestim- mungen erforderlichen Nachweise und Dokumente (insbesondere Arbeits- und AufenthaltsgenehmigungenAufenthalts- genehmigungen) sind vom Fahrer mitzuführen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Beistellung Bei- stellung ausschließlich solcher Fahrer, die zumindest solche Kenntnisse der Sprache am Abgangs- und Übernahmeort haben, um sich mit dem Absender und Empfänger sowie den Behörden ausreichend verständigen zu können. Der Auftragnehmer bestätigt, dass das Fahrpersonal über eine gültige international geltende Fahrerlaubnis und eine Bescheinigung gem. Richtlinie 2003/59/EG (EU- EU-Berufskraftfahrerausbildung) verfügt. Der Fahrer muss für alle Voraussetzungen des Transportes besonders geschult sein und die notwendigen Bescheinigungen Be- scheinigungen mit sich führen. Insbesondere müssen die Anforderungen im Bereich ADR und StVO, Ladungssicherung und im Bereich Sicherheitsvorschriften/Sicherheitsbekleidung besonders erfüllt sein. Aus Sicherheitsgründen hat der Fahrer bei allen Be- und Entladetätigkeiten Entladetätig- keiten stets Sicherheitsschuhe, Helm, lange Oberbekleidung und Warnweste zu tragen (sofern so- fern Sicherheitsvorschriften bei der Be- oder Entladestelle nicht höhere Ansprüche stellen). Bei ADR Transporten hat der Fahrer die dafür notwendige Sicherheitsausrüstung mitzuführenmitzufüh- ren/anzulegen. Bei Nichteinhaltung der o.a. Vereinbarungen/Anweisungen behält sich der Auftraggeber vor, das Fahrzeug/den Fahrer auf Kosten des Auftragnehmers vom Verlader ausrüsten zu lassen. Ist dies nicht möglich, behält sich der Auftraggeber vor, ein Ersatzfahrzeug Ersatzfahr- zeug einzukaufen und dem Auftragnehmer die Kosten in voller Höhe in Rechnung zu stellen. Für alle dadurch entstehenden Folgekosten hält der Auftraggeber den Auftragnehmer voll haftbar! In jedem Fall wird für diese Aufwendungen eine Bearbeitungsgebühr von € 35,- in Rechnung gestellt.

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