Erfüllungsgehilfen. Der Lieferant hat für Lieferungen und Leistungen seiner Zulieferer ebenso wie für eigene Lieferungen und Leistungen einzustehen; die Zulieferer des Lieferanten gelten mithin als dessen Erfüllungsgehilfen.
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Erfüllungsgehilfen. 14.1 Der Lieferant hat für Lieferungen und Leistungen seiner Zulieferer ebenso wie für eigene Lieferungen und Leistungen einzustehen; die Zulieferer des Lieferanten gelten mithin als dessen Erfüllungsgehilfen.
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Erfüllungsgehilfen. 14.1. Der Lieferant hat für Lieferungen und Leistungen seiner Zulieferer ebenso wie für eigene Lieferungen und Leistungen einzustehen; die Zulieferer des Lieferanten gelten mithin als dessen Erfüllungsgehilfen.
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Erfüllungsgehilfen. Der 13.1.Der Lieferant hat für Lieferungen und Leistungen seiner Zulieferer ebenso wie für eigene Lieferungen und Leistungen einzustehen; die Zulieferer des Lieferanten gelten mithin als dessen Erfüllungsgehilfen.
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