Erfüllungsort/Anwendbares Recht und Gerichtsstand/Sonstiges Musterklauseln

Erfüllungsort/Anwendbares Recht und Gerichtsstand/Sonstiges a. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der von uns in der Bestellung bezeichnete Bestimmungsort. Im Übrigen ist der Erfüllungsort unser Geschäftssitz. b. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf findet keine Anwendung. c. Gerichtsstand ist nach unserer Xxxx der Sitz des Unternehmens Standby GmbH oder das zuständige Gericht am Sitz des Lieferanten. d. Wir weisen den Lieferanten gemäß Datenschutz-Grundverordnung (DSG-VO) darauf hin, dass wir über ihn personenbezogene Daten speichern. e. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, die unwirksame Bestimmung durch diejenige wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Registergericht: Geschäftsführer: Duisburg HRB 30580 Xxxxxxx Xxxxx IBAN: BIC: XX00 0000 0000 0000 0000 00 XXXXXXXXXXX Fax: E-Mail: +00 0000 00000-00 xxxx@xxxxxxx.xxxx USt-IdNr.: DE193330946 Internet: xxx.xxxxxxx.xxxx Gerichtsstand: Dinslaken Bankkonto: Commerzbank AG Tel.: +00 0000 00000-0
Erfüllungsort/Anwendbares Recht und Gerichtsstand/Sonstiges a) Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der von uns in der Bestellung bezeichnete Bestimmungsort. Im Übrigen ist der Erfüllungsort unser Geschäftssitz. b) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf findet keine Anwendung. c) Gerichtsstand ist nach unserer Xxxx der Sitz des jeweils bestellenden Unternehmens der XXXXXXX XXXXXXXX Germany Wind GmbH oder das zuständige Gericht am Sitz des Lieferanten. d) Wir weisen den Lieferanten gemäß § 26 BDSG darauf hin, dass wir über ihn personenbezogene Daten speichern. e) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, die unwirksame Bestimmung durch diejenige wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

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  • Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht 11.1 Erfüllungsort ist Neuenhaus. 11.2 Für alle Streitigkeiten aus dem jeweiligen Vertrag und der Geschäftsverbindung - einschl. Wechsel- und Scheckklagen - sind ausschließlich zuständig das Amtsgericht Nordhorn bzw. das Landgericht Osnabrück. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. 11.3 Für alle Rechtsbeziehungen mit dem Auftraggeber ist ausschl. das Recht der Bundesrepublik Deutschland – ohne daß eine etwaige dortige Weiterverweisung in eine andere Rechtsordnung zum Tragen kommt - anwendbar. Bei mehrsprachigen Vertragstexten und Unterlagen ist im Falle von Interpretationszweifeln die deutsche Fassung verbindlich. 11.4 Die einheitlichen Gesetze vom 17.07.1973 über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen und das UN-Übereinkommen vom 11. 4. 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht BGBl. 1989 II, S. 588) sind von der Anwendung ausgeschlossen.

  • Anwendbares Recht und Gerichtsstand 28 1. Der Immobilienfonds untersteht schweizerischem Recht, insbesondere dem Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (KAG), der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen vom 22. November 2006 (KKV) sowie der Verordnung der FINMA über die kol- lektiven Kapitalanlagen vom 27. August 2014 (KKV-FINMA). Der Gerichtsstand ist der Sitz der Fondsleitung. 2. Für die Auslegung des Fondsvertrages ist dessen deutsche Fassung massgebend. 3. Dieser Fondsvertrag tritt am 19.10.2022 in Kraft und ersetzt den Fondsvertrag vom 01.12.2021. 4. Bei der Genehmigung des Fondsvertrags prüft die FINMA ausschliesslich die Bestimmungen nach Art. 35a Abs. 1 Bst. a-g KKV und stellt deren Gesetzeskonformität fest.

  • Geltendes Recht und Gerichtsstand Dieser Vertrag unterliegt luxemburgischem Recht. Jeder Streit zwischen dem Versicherungsnehmer und der Gesellschaft, der aus dem vorliegenden Vertrag erwächst, unterliegt der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte des Großherzogtums Luxemburg, unbeschadet der Anwendung internationaler Verträge oder Vereinbarungen.

  • Erfüllungsort und Gerichtsstand 15.1 Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Agentur die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat. 15.2 Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz der Agentur sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die Agentur berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen. 15.3 Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

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  • Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand Auf die in dieser Police abgeschlossenen Verträge findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis ist der Hauptsitz des Versicherers maßgeblich, soweit gesetzlich kein ausschließlicher Gerichtsstand vorgeschrieben oder in den Besonderen Teilen etwas Abweichendes vereinbart ist.

  • Anwendbares Recht und zuständiges Gericht Auf den Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie bei folgen- den Gerichten geltend machen: – dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist, – dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz oder für die Sie be- treuende Niederlassung örtlich zuständig ist. Sofern Sie Ihren Wohnsitz, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Ihren Geschäftssitz außerhalb Deutschlands verlegen oder Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt das Gericht als vereinbart, das für unseren Geschäfts- sitz zuständig ist.

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