Erfüllungsort und Gerichtsstand, anwendbares Recht Musterklauseln

Erfüllungsort und Gerichtsstand, anwendbares Recht. 1. Erfüllungsort für die Lieferung ist, sofern nichts Anderes vereinbart, unser Betrieb.
Erfüllungsort und Gerichtsstand, anwendbares Recht. Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, soweit rechtlich zulässig, Frankfurt am Main. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf.
Erfüllungsort und Gerichtsstand, anwendbares Recht. Für alle sich aus Vertragsschlüssen zwischen Kühl und dem Kunden ergebenden Verpflichtungen gilt der Geschäftssitz des Auftragnehmers als Erfüllungsort und Gerichtsstand, sofern der Kunde Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Auch bei Verträgen mit ausländischen Kunden ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anwendbar.
Erfüllungsort und Gerichtsstand, anwendbares Recht. (1) Soweit sich nicht aus unserer Bestellung ausdrücklich etwas anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz in Saarbrücken Erfüllungsort. (2) Soweit der Lieferant Xxxxxxxx ist, ist unser Geschäftssitz in Saarbrücken Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. (3) Für die Vertragsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferan- ten gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutsch- land unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, CISG, vom 11. April 1980).
Erfüllungsort und Gerichtsstand, anwendbares Recht. (1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen von Verkäufer (sera) und Käufer, wenn der Käufer Kaufmann ist, ist der Sitz von sera. (2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, wenn der Käufer Xxxxxxxx ist, der Sitz von sera. Diese ist jedoch auch berech- tigt, Klage am Sitz des Käufers zu erheben. (3) Es gilt ausschließlich das Recht der Republik Österreich. (4) Das UN-Kaufrecht (CISG) ist ausgeschlossen.
Erfüllungsort und Gerichtsstand, anwendbares Recht. 13.1. Erfüllungsort für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen ist, soweit die Lieferung entsprechend unserer Bestellung nicht an einen anderen Ort zu erfolgen hat, Bergen. 13.2. Gerichtsstand ist ausschließlich der Sitz des für den Besteller allgemein zuständigen Gerichts. Der Besteller kann jedoch den Auftragnehmer auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand verklagen. 13.3. Ergänzend zu den Vertragsbedingungen gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts, des einheitlichen UN-Kaufrechts oder sonstiger Konventionen über das Recht des Warenkaufs. 13.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen oder Teile davon rechtsunwirksam sein, bleibt davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Etwaige rechtsunwirksame Bestimmungen sind durch solche rechtswirksamen Bestimmungen zu ersetzen, die das von den rechtsunwirksamen Bestimmungen wirtschaftlich Gewollte möglichst weitgehend bewirken. 13.5. Vorstehende Bedingungen sind die Einkaufsbedingungen der:
Erfüllungsort und Gerichtsstand, anwendbares Recht. Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. NM ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitz gerichtlich zu verklagen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung seitens NM nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz Erfüllungsort.
Erfüllungsort und Gerichtsstand, anwendbares Recht. 15.1 Für alle sich aus Vertragsschlüssen zwischen BellandVision und dem Kunden ergebenden Verpflichtungen gilt der Geschäftssitz von BellandVision als Erfüllungsort und Gerichtsstand, sofern der Kunde Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. 15.2 Der vorstehende Satz gilt nicht, wenn für die Parteien ein gemeinsamer Gerichtsstand besteht. 15.3 Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Soweit der Vertrag zwischen XxxxxxxXxxxxx und dem Kunden den Transport von Sonderabfall, einschließlich gefährlichen Abfällen z.B. Elektro-Altgeräten zum Gegenstand hat, gelten zusätzlich zu den AGB die folgenden Vertragsbedingungen Sonderabfall, die im Zweifel den vorstehenden AGB vorgehen:
Erfüllungsort und Gerichtsstand, anwendbares Recht. 13.1 Für alle sich aus Vertragsschlüssen zwischen PreZero und dem Kunden ergebenden Verpflichtungen gilt der Geschäftssitz von PreZero als Erfüllungsort und Gerichtsstand, sofern der Kunde Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. 13.2 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und unter Ausschluss des internationalen Privatrechts.
Erfüllungsort und Gerichtsstand, anwendbares Recht. 8.1. Ist der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen, so wird für sämtliche Streitigkeiten zwischen uns und unserem Kunden als Erfüllungsort und Gerichtsstand Salzburg vereinbart. Salzburg ist auch dann Gerichtsstand, wenn der Kunde vor Vertragsschluss keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz/Firmensitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Außerhalb der Republik Österreich verlegt oder sein Wohnsitz/Firmensitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. 8.2. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt. Die Beziehungen zwischen uns und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Republik Österreich. 8.3. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) gilt nicht.