Beratungsleistungen Musterklauseln

Beratungsleistungen. Bei der Erbringung von Beratungsleistungen, gilt Ziff. 34:
Beratungsleistungen. MOVEC erbringt nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen Leistungen in Form von Beratung, Servicedesk, Installationsarbeiten sowie Erstellung von kundenspezifischen Anpassungen (Anpassungsprogrammierung im Source Code), Leistungsbeschreibungen und Vorstudien.
Beratungsleistungen. 2.1. Der Vertragspartner hat einen geeigneten und hinreichend bevollmächtigten Mitarbeiter zu benennen, der Canon bei der Durchführung der Beratungsleistungen als Ansprechpartner zur Verfügung steht. 2.2. Der Vertragspartner wird Canon sämtliche erforderlichen Informationen, Unterlagen und Daten – soweit gewünscht in schriftlicher Form – überlassen und Auskünfte erteilen. Soweit erforderlich, ist Canon Zugang zu den Geschäfts- und Betriebsräumen des Vertragspartners zu gewähren. 2.3. Ist nichts Abweichendes vereinbart, erhält der Vertragspartner an Arbeitsergebnissen beziehungsweise Schulungsunterlagen eine einfache und nicht übertragbare Nutzungsbewilligung. 2.4. Vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarungen ist der Vertragspartner nicht berechtigt, die Arbeitsergebnisse über den internen Gebrauch hinaus zu verwenden oder – soweit dies nicht innerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung liegt – Dritten zugänglich zu machen.
Beratungsleistungen. Zühlke erbringt BERATUNGSLEISTUNGEN mit der gebotenen Sorgfalt.
Beratungsleistungen. Der Lieferant erbringt BERATUNGSLEISTUNGEN mit der gebotenen Sorgfalt.
Beratungsleistungen. Leistungsgegenstand der Beratung sind die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der jeweils vereinbarten Beratungsleistungen. Weitere Tätigkeiten zählen nicht dazu. Der Umfang der einzelnen Beratungsleistung orientiert sich am jeweils beauftragten Beratungsangebot (s. Angebotsübersicht). Pro Beraterin/Berater werden max. 24 Beratungseinheiten (BE) in einem Entwicklungsprozess durch den LSB gefördert (s. jeweils gültige Richtlinie). Hierin enthaltene Fachberatungsleistungen werden bis max. 6 BE gefördert. (s. # 12)
Beratungsleistungen. Beratungsleistungen sind nur abrechnungsfähig, wenn sie ausdrücklich verordnet wurden. Als Maßnahme kann die Beratung der behandelnden Ärztin/des behandeln- den Arztes, der behandelnden Pflegefachkraft und der Patientin/des Patienten/der Angehörigen durch das Palliative-Care-Team notwendig sein. Im Einzelnen werden die Leistungen wie folgt vergütet; für jede erbrachte Leistung ist Punkt c) zu erfüllen: a. Telefonat bzw. persönliches Gespräch mit Betroffenen (Patientin/Patient oder deren Angehörige) b. Telefonat bzw. persönliches Gespräch mit einem an der Versorgung teilnehmen- den Leistungserbringer außerhalb des Palliative-Care-Teams
Beratungsleistungen. 7.1 Beratungsleistungen werden zu den jeweils geltenden Vergütungssätzen oder den im An- gebot festgelegten Konditionen beauftragt. Bei Vereinbarung von Tagessätzen für Bera- tungsleistungen erfolgt keine Stundenab- rechnung. Beträgt die Arbeitszeit weniger als vier Stunden, so wird für diesen Tag der halbe Tagessatz in Rechnung gestellt. In den Tagessätzen sind Reise-kosten/Sachkosten nicht enthalten. Reisezeiten sind Bestandteil der Arbeitszeit. TUTECH behält sich vor, bei Beratungsleistungen, die über ein Jahr dauern, angemessen die Tagessätze entspre- chend der allgemeinen Preisentwicklung an- zupassen, d.h. moderat abzusenken oder zu erhöhen. 7.2 Werden fest vereinbarte Beratungstermine aus Gründen, die TUTECH nicht zu verant- worten hat, nicht mindestens 5 Werktage vor dem Termin abgesagt, behält sich TUTECH unberührt etwaiger anderer Ansprüche eine Berechnung in Höhe von 50% des zu erwar- tenden Beratungshonorars vor. 7.3 Die Beratungsleistungen werden nach er- brachtem Aufwand quartalsweise in Rech- nung gestellt, sofern nicht anders schriftlich vereinbart wurde. Liegt der Auftragswert über € 8.000,00 so wird eine Anzahlung von 1/3 des Auftragswertes sofort fällig. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzli- chen Umsatzsteuer. Die TUTECH übernimmt gegenüber dem Auf- traggeber hinsichtlich der Beratung bei der Einwerbung von Fördermitteln keine Gewähr, dass die aufgrund der Beratung erfolgte Einwerbung erfolgreich ist.
Beratungsleistungen. 1. Die Scicovery GmbH bietet insb. im Zusammenhang mit der Erstellung der Studien Beratungsleistungen an. Diese Leistungen werden mit einem fixen Stundensatz dem Nutzer in Rechnung gestellt. 2. Unter Beratungsleistungen fallen unter anderem: · Dedizierte Support-Dienstleistungen (z.B. Einzelgespräche per Videokonferenz), · Die Verbesserung oder Korrektur einzelner Studien / Experimente des Nutzers · Die Implementation von Studien-Prototypen für den Nutzer. · Die Implementation von neuen “Features”, welche für die Studie des Nutzers benötigt werden. 3. Bei der Beauftragung von Studien-Implementation wird die Scicovery mit großer Sorgfalt die Kundenwünsche nach besten Wissen umsetzen. 4. Nach der Beendigung der Implementation wird die Studie vom Nutzer abgekommen. Hierbei hat der Nutzer die Pflicht die Richtigkeit der Studie zu überprüfen. Zudem hat der Nutzer das Recht auf einen einmalige kostenfreie Revision der Implementation, welche Scicovery dann vornimmt. Weitere gewünschte Revisionen sind grundsätzlich kostenpflichtig für den Nutzer. 5. Nach der erfolgten Abnahme der Studie übernimmt der Nutzer die Verantwortung für die Richtigkeit der Implementation. Scicovery ist somit grundsätzlich nicht verantwortlich oder haftbar für unvollständige oder fehlerhafte Datenaufnahmen von Studien welche durch Scicovery erstellt wurden. 6. Beratungs-Dienstleistungen sind grundsätzlich nicht rückerstattbar.
Beratungsleistungen. Alle Beratungsleistungen basieren auf dem Wissen und den Erfahrungen der Mitarbeiter von Optelkom und erheben keinen Anspruch auf Ausschließlichkeit. Beratungsleistungen werden auf der Basis der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen unter Nutzung des Fachwissens der Mitarbeiter von Optelkom erbracht und beruhen auf der subjektiven fachlichen Einschätzung der Fragestellungen. Das Risiko für die objektive Richtigkeit von Beratungsleistungen liegt beim Auftraggeber.