Erhöhte Kraftanstrengung und Eigenbewegung Musterklauseln

Erhöhte Kraftanstrengung und Eigenbewegung. Als Unfall gilt auch, wenn sich die versicherte Person durch eine erhöhte Kraftanstrengung oder durch Eigenbewegung – ein Gelenk an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule verrenkt. Beispiel: Die versicherte Person stützt einen schweren Gegenstand ab und verrenkt sich dabei das Ellenbogengelenk. – Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule zerrt oder zerreißt. – Bauch-, Unterleibs- und Knochenbrüche zuzieht. Der Ausschluss für Bauch- oder Unterleibsbrüche nach Ziffer 5.2.8 gilt hierfür nicht. Bandscheiben z. B. sind weder Muskeln, Sehnen, Bänder noch Kapseln. Deshalb werden sie von dieser Regelung nicht erfasst.
Erhöhte Kraftanstrengung und Eigenbewegung. Als Unfall gilt auch, wenn sich die Versicherte Person durch eine erhöhte Kraftanstrengung oder durch Eigenbewegung • ein Gelenk an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule verrenkt. • Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule zerrt oder zerreißt. Menisken und Bandscheiben sind weder Muskeln, Sehnen, Bänder noch Kapseln. Deshalb werden sie von dieser Regelung nicht erfasst.
Erhöhte Kraftanstrengung und Eigenbewegung. Als Unfall gilt auch, wenn sich die versicherte Person durch eine erhöhte Kraftanstrengung oder Eigenbewegung • ein Gelenk an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule verrenkt. • Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule zerrt oder zerreißt. Meniskus und Bandscheiben sind weder Muskeln, Sehnen, Bänder noch Kapseln. Deshalb werden sie von dieser Regelung nicht erfasst. Eine erhöhte Kraftanstrengung ist eine Bewegung, deren Muskeleinsatz über die normalen Handlungen des täglichen Lebens hinausgeht. Maßgeblich für die Beurteilung des Muskeleinsatzes sind die individuellen körperlichen Verhältnisse der versicherten Person.
Erhöhte Kraftanstrengung und Eigenbewegung. (zu II B § 1 Nr. 5)
Erhöhte Kraftanstrengung und Eigenbewegung. 1.4.2 Rettung von Menschen, Tieren oder Sachen
Erhöhte Kraftanstrengung und Eigenbewegung. Als Unfall gilt auch, wenn sich die versicherte Person durch eine erhöhte Kraftanstrengung oder Eigenbe- wegung – ein Gelenk an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule verrenkt. – Muskeln, Sehnen, Bänder, Menisken oder Kapseln an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule zerrt oder zer- reißt. – einen Bauch- oder Unterleibsbruch erleidet. Bandscheiben sind weder Muskeln, Sehnen, Bänder noch Kapseln. Deshalb werden sie von dieser Rege- lung nicht erfasst. Eine erhöhte Kraftanstrengung ist eine Bewegung, deren Muskeleinsatz über die normalen Handlungen des täglichen Lebens hinausgeht. Maßgeblich für die Beurteilung des Muskeleinsatzes sind die individuel- len körperlichen Verhältnisse der versicherten Per- son. Beispiel: Die versicherte Person stützt einen schweren Gegen- stand ab und verrenkt sich dabei das Ellenbogenge- lenk. Der Begriff Eigenbewegung stellt einen regulären Be- wegungsablauf dar, der willensgesteuert ist, im Rah- men dessen aber eine der im Satz 1 benannten Verlet- zungen eintritt. Dabei ist eine äußere Einwirkung nicht erforderlich. Beispiel: Beim Joggen erleidet die versicherte Person, ohne äußere Einwirkung, einen Muskelfaserriss.

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