Erläuterungen. Die Ortsangabe bezieht sich hier auf Entstehung, Aufführung, Sendung etc., nicht auf die inhalt- liche Erschließung der Ressource (vgl. D-15). Halten Sie bei Bedarf an geeigneter Stelle (z. B. in einer Anmerkung) fest, worauf sich die Orts- angabe bezieht, etwa auf „Entstehungsort“, „Veranstaltungsort“, „Sendeort“. Bei manchen Ressourcen kann es sinnvoll sein, mehrere Orte anzugeben, z. B. bei Briefen neben dem Entstehungsort auch den Absende- und Zielort. Ist der Ort der Ressource Brief nicht zu entnehmen und die Ermittlung nicht möglich, so geben Sie „Ort nicht ermittelt“ an. Machen Sie mittels eckiger Klammer kenntlich, dass die Ortsangabe ermittelt oder vermutet wurde. Es kann sinnvoll sein, zusätzlich in einer Anmerkung darauf hinzuweisen. Unsicherheiten in der Ortsangabe können durch Fragezeichen gekennzeichnet werden. Bei mehreren vorliegenden Orten sowie bei der Erschließung von Konvoluten mit wechselnden Ortsangaben werden die Orte in der vorgefundenen Reihenfolge, ggf. alphabetisch bzw. auch nur in Auswahl, angeführt. Es kann sinnvoll sein, für die Ansetzung insbesondere von historischen Ortsnamen neben der GND fachspezifische Nachschlagewerke oder Thesauri zu berücksichtigen, die Sie an geeigneter Stelle nachweisen. Wenn ein Ort in der GND nicht enthalten ist oder Sie über Informationen verfügen, die nicht in der Normdatei zu finden sind (z. B. „Geonames“), melden Sie dies der GND (vgl. C-2.2). Wenn die Ortsangaben ohne Verknüpfung zu einem Normdatensatz erfasst werden, empfiehlt es sich, zusätzlich ISO-Ländercodes anzugeben.
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Samples: Ressourcenerschließung Mit Normdaten in Archiven Und Bibliotheken (Rnab)
Erläuterungen. Bisheriger Text § 1 (1) lit b): „fachlich: für alle Mitgliedsbetriebe des Fachverban- des der Telekommunikations- und Rundfunkunterneh- mungen, die konzessionspflichtige Dienste gemäß § 14 Telekom-Gesetz*) erbringen sowie für ausgeglie- derte Tochterunternehmen, die überwiegend für das Mutterunternehmen Dienstleistungen erbringen.” Erläuterung: Durch das Bundesgesetz, mit dem ein Telekommuni- kationsgesetz erlassen wird (in der Folge TKG 2003) und das Bundesgesetz über die Verkehrsarbeits-In- spektion und das KommAustria-Gesetz geändert wer- den, BGBl I 2003/70, tritt das Telekommunikationsge- setz 1997, BGBl I 1997/134 idF BGBl I 2002/134 außer Kraft. Durch das TKG 2003 wird daher auch die bisher geltende Konzessionspflicht gemäß § 14 TKG 1997 ab- geschafft und durch eine Anzeigepflicht für die beab- sichtigte Bereitstellung von öffentlichen Kommunika- tionsdiensten und -netzen ersetzt. Die Ortsangabe bezieht Kollektivvertragsparteien vereinbaren, dass der fachliche Geltungsbereich des Kollektivertrages durch diese gesetzliche Änderung nicht verändert, insbesondere nicht erweitert wird und sich hier der Kollek- tivvertrag daher weiterhin in fachlicher Hinsicht nur auf Entstehung, Aufführung, Sendung etc., nicht auf die inhalt- liche Erschließung der Ressource (vgl. D-15). Halten Sie bei Bedarf an geeigneter Stelle (z. B. in einer Anmerkung) fest, worauf sich die Orts- angabe jene Unternehmen bezieht, etwa auf „Entstehungsort“die Dienste erbringen, „Veranstaltungsort“die von der Konzessionspflicht gemäß § 14 TKG 1997 erfasst waren. Klarstellung 19. 11. 2015: Durch dem Markteintritt von neuen Mobilfunkanbie- tern, „Sendeort“die als virtuelle Netzbetreiber (MVNO) im glei- chen Markt tätig werden, erfordert die bisherige Diffe- renzierung betreffend selbst betriebener Netze einer Klarstellung. Bei manchen Ressourcen kann es sinnvoll seinDer Kollektivvertrag erfasst im Anwen- dungsbereich infolge sowohl MNO als auch MVNO. Betreiber von Call-Shops unterliegen dem Rahmen- kollektivvertrag für Gewerbe und Handwerk, mehrere Orte anzugebenInforma- tion und Consulting. Durch die Anpassung zum An- wendungsbereich ist die Aufnahme einer Ausnahme- bestimmung zur Klarstellung erforderlich. Die Kollektivvertragsparteien vereinbaren bei unter- schiedlicher Auslegung über die Anwendung des Kol- lektivvertrages ihre Gesprächsbereitschaft. Klarstellung 1.1.2018: Die neue Bestimmung des Teil 1 § 3 Abs 7a dient der Klarstellung und entspricht der seit jeher intendierten Auslegung der Kollektivvertragsparteien Klarstellung 1. 1. 2022: Die Änderung der Formulierung bzgl. des Geltungsbe- reiches in Teil 1 § 1 Abs 1 lit b) ist keine inhaltliche Än- derung, z. B. bei Briefen neben sondern dient nur der Klarstellung. Bereits vor dem Entstehungsort auch den Absende- und Zielort1. Ist 1. 2022 haben die Kollektivvertragsparteien die Bestimmung in der Ort der Ressource Brief nicht zu entnehmen und die Ermittlung nicht möglich, so geben Sie „Ort nicht ermittelt“ an. Machen Sie mittels eckiger Klammer kenntlichForm verstanden, dass die Ortsangabe ermittelt in § 1 Abs 1 lit b) Z 1–3 beschriebenen Voraussetzungen nicht kumulativ erfüllt sein müssen. Bereits die Erfül- lung eines Kriteriums der Ziffern 1, 2 oder vermutet wurde3 führt zur Anwendung des Kollektivvertrags; diese Rechtsfolge war auch schon vor dem 1. Es kann sinnvoll sein1. 2022 gegeben. Klarstellung 7. 12. 2022: Das vorgezogene Inkrafttreten (1. Teil, zusätzlich in einer Anmerkung darauf hinzuweisen§ 2 Absatz 4) zum 1. Unsicherheiten in Dezember 2022 der Ortsangabe können durch Fragezeichen gekennzeichnet werdenBestimmung des 3. Bei mehreren vorliegenden Orten sowie Teils, Absatz 3 als lohngestaltende Vorschrift im Sinne von § 68 Absatz 5 Ziffer 1 bis 7 EStG 1988 haben die Kollek- tivvertragsparteien mit der Intention vereinbart, dass die Unternehmen bei der Erschließung Auszahlung der Teuerungs- prämie (§ 124b Z 408 EStG 1988) im Ausmaß von Konvoluten mit wechselnden Ortsangaben werden die Orte 1.500 Euro diesen Betrag als Einmalzahlung oder in der vorgefundenen Reihenfolge, ggfTeilen von 1. alphabetisch bzw. auch nur in Auswahl, angeführt. Es kann sinnvoll sein, für die Ansetzung insbesondere von historischen Ortsnamen neben der GND fachspezifische Nachschlagewerke oder Thesauri zu berücksichtigen, die Sie an geeigneter Stelle nachweisen. Wenn ein Ort in der GND nicht enthalten ist oder Sie über Informationen verfügen, die nicht in der Normdatei zu finden sind (z. B. „Geonames“), melden Sie dies der GND (vgl. C-2.2). Wenn die Ortsangaben ohne Verknüpfung zu einem Normdatensatz erfasst werden, empfiehlt es sich, zusätzlich ISO-Ländercodes anzugebenDezember 2022 bis Ende Xxxx 2023 aus- zahlen können.
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Samples: Kollektivvertrag
Erläuterungen. Die Ortsangabe bezieht sich hier Verzeichnen Sie auf Entstehungder Stufe des Bestands nur jene Akteurinnen/Akteure, Aufführung, Sendung etc., nicht auf die inhalt- liche Erschließung der Ressource (vgl. D-15). Halten Sie bei Bedarf an geeigneter Stelle (z. B. in einer Anmerkung) fest, worauf sich die Orts- angabe bezieht, etwa auf „Entstehungsort“, „Veranstaltungsort“, „Sendeort“. Bei manchen Ressourcen kann es sinnvoll sein, mehrere Orte anzugeben, z. B. bei Briefen neben dem Entstehungsort auch den Absende- und Zielort. Ist der Ort der Ressource Brief nicht zu entnehmen und die Ermittlung nicht möglich, so geben Sie „Ort nicht ermittelt“ an. Machen Sie mittels eckiger Klammer kenntlich, dass die Ortsangabe ermittelt oder vermutet wurde. Es kann sinnvoll sein, zusätzlich in einer Anmerkung darauf hinzuweisen. Unsicherheiten in der Ortsangabe können durch Fragezeichen gekennzeichnet werden. Bei mehreren vorliegenden Orten sowie bei der Erschließung von Konvoluten mit wechselnden Ortsangaben werden die Orte in der vorgefundenen Reihenfolge, ggf. alphabetisch bzw. auch nur in Auswahl, angeführt. Es kann sinnvoll sein, für die Ansetzung insbesondere von historischen Ortsnamen neben der GND fachspezifische Nachschlagewerke Entste- hung, Sammlung oder Thesauri zu berücksichtigen, die Sie an geeigneter Stelle nachweisenÜberlieferung des Bestands verantwortlich sind. Wenn ein Ort eine Person in der GND nicht enthalten ist oder ist, setzen Sie über Informationen verfügen, die nicht bei der Verzeichnung den Namen entsprechend den Regeln der GND an (in der Normdatei Regel „Nachname, Vorname [Adelsprädikat]“, vgl. C-2.2). Wenn die vorliegenden Informationen zu finden sind (z. B. „Geonames“)der Person die entsprechenden individualisie- renden Vorgaben erfüllen, melden Sie dies diese der GND (vgl. C-2.2). Geht aus der Ressource kein vollständiger Name für Akteurinnen/Akteure (für Personen kein vollständiger Nachname) hervor oder ist die Lesung unsicher, wird keine Akteurin/kein Akteur erfasst. Weisen Sie auf diesen Sachverhalt an geeigneter Stelle hin (im Titel, in einer Anmerkung etc.). Ist bei Personen nur der Nachname bekannt, verzeichnen Sie nur diesen und verzichten dabei auf Platzhalter für den Vornamen. Initialen des Vornamens werden indes verzeichnet. Wird eine Körperschaft, die nicht in der GND enthalten ist, in einer Ressource (z. B. Konvolut) unter mehreren Namen oder Namensformen genannt, erfassen Sie den am häufigsten vorkom- menden Namen oder jenen, der Ihnen zur Identifikation am geeignetsten erscheint. Wenn Akteurinnen/Akteure ermittelt wurden, kann darauf in einer Anmerkung hingewiesen werden. Kommen in einer Ressource in ein und derselben Funktion mehrere Akteurinnen/Akteure vor, die Ortsangaben ohne Verknüpfung zu einem Normdatensatz erfasst werdennicht alle einzeln genannt werden sollen oder können, empfiehlt es sicherfassen Sie nur die wichtigsten Ak- teurinnen/Akteure, zusätzlich ISO-Ländercodes anzugebenzumindest die wichtigste oder den wichtigsten. Personen, Familien und Körperschaften werden immer als Akteurinnen/Akteure behandelt und nicht als Thema (vgl. D-15).
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Samples: Ressourcenerschließung Mit Normdaten in Archiven Und Bibliotheken (Rnab)
Erläuterungen. Die Ortsangabe bezieht Der Abschnitt Erläuterungen wird wie folgt neu gefasst: „§§, Abschnitte und Anlagen ohne Kennzeichnung beziehen sich hier auf Entstehung, Aufführung, Sendung etc., nicht auf die inhalt- liche Erschließung der Ressource (vgl. D-15). Halten Sie bei Bedarf an geeigneter Stelle (z. B. in einer Anmerkung) fest, worauf sich die Orts- angabe bezieht, etwa auf „Entstehungsort“diesen Vertrag, „Veranstaltungsort“Anstellender Vertragsarzt“ können auch mehrere Ärzte/kann auch eine Betriebsstätte sein, die gemeinschaftlich die Anstellung von Ärzten vornehmen/vornimmt, „Sendeort“Arbeitsgemeinschaft“ ist eine solche i. S. d. § 27, „BVA“ ist das Bundesversicherungsamt, „Datenstelle“ ist eine solche i. S. d. § 29, „DMP“ ist die Abkürzung für Disease-Management-Programm, „DMP-A-RL“ ist die DMP-Anforderungen-Richtlinie, „DMP-AF-RL“ ist die DMP-Aufbewahrungsfristen-Richtlinie, „DMP-RL“ ist die DMP-Richtlinie, „G-BA“ ist der Gemeinsame Bundesausschuss, „Gemeinsame Einrichtung“ ist eine solche i. S. d. § 28, „Koordinierender Arzt“ meint alle Einschreibeberechtigten (§ 3 Abs. Bei manchen Ressourcen kann es sinnvoll sein1 Nr. 1, mehrere Orte anzugeben§ 4, z. B. bei Briefen neben dem Entstehungsort auch den Absende- § 16 Abs. 2), „Krankenkassen“ sind die teilnehmenden Krankenkassen/-verbände, „KVH“ ist die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg, „Leistungserbringer“ sind Ärzte i. S. d. §§ 4 und Zielort. Ist der Ort der Ressource Brief nicht zu entnehmen 5, ermächtigte Ärzte, Medizinische Versorgungs-zentren (MVZ), Krankenhäuser und die Ermittlung nicht möglich, so geben Sie „Ort nicht ermittelt“ an. Machen Sie mittels eckiger Klammer kenntlich, dass die Ortsangabe ermittelt oder vermutet wurde. Es kann sinnvoll sein, zusätzlich in einer Anmerkung darauf hinzuweisen. Unsicherheiten in der Ortsangabe können durch Fragezeichen gekennzeichnet werden. Bei mehreren vorliegenden Orten sonstige Leistungserbringer sowie bei der Erschließung von Konvoluten mit wechselnden Ortsangaben werden diesen angestellte Ärzte, sofern sie Leistungen im Rahmen dies Vertrages erbringen, „Patienten“ sind weibliche und männliche Patienten, „RSAV“ ist die Orte in der vorgefundenen ReihenfolgeRisikostrukturausgleichsverordnung, „Versicherte“ sind weibliche und männliche Versicherte, „Vertragsärzte“ sind – ggf. alphabetisch bzwanstellende- Vertragsärzte und Vertragsärztinnen i. S. d. §§ 4 und 5. auch nur in AuswahlDie rechtlichen Grundlagen bezeichnen immer die aktuell gültige Fassung, angeführt. Es kann sinnvoll sein, für die Ansetzung insbesondere von historischen Ortsnamen neben der GND fachspezifische Nachschlagewerke oder Thesauri zu berücksichtigen, die Sie an geeigneter Stelle nachweisen. Wenn sofern sie nicht um ein Ort in der GND nicht enthalten ist oder Sie über Informationen verfügen, die nicht in der Normdatei zu finden sind (z. B. „Geonameskonkretes Datum ergänzt sind.“), melden Sie dies der GND (vgl. C-2.2). Wenn die Ortsangaben ohne Verknüpfung zu einem Normdatensatz erfasst werden, empfiehlt es sich, zusätzlich ISO-Ländercodes anzugeben.
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Erläuterungen. Bisheriger Text § 1 (1) lit b): „fachlich: für alle Mitgliedsbetriebe des Fachverban- des der Telekommunikations- und Rundfunkunterneh- mungen, die konzessionspflichtige Dienste gemäß § 14 Telekom-Gesetz*) erbringen sowie für ausgeglie- derte Tochterunternehmen, die überwiegend für das Mutterunternehmen Dienstleistungen erbringen.” Erläuterung: Durch das Bundesgesetz, mit dem ein Telekommuni- kationsgesetz erlassen wird (in der Folge TKG 2003) und das Bundesgesetz über die Verkehrsarbeits-In- spektion und das KommAustria-Gesetz geändert wer- den, BGBl I 2003/70, tritt das Telekommunikationsge- setz 1997, BGBl I 1997/134 idF BGBl I 2002/134 außer Kraft. Durch das TKG 2003 wird daher auch die bisher geltende Konzessionspflicht gemäß § 14 TKG 1997 ab- geschafft und durch eine Anzeigepflicht für die beab- sichtigte Bereitstellung von öffentlichen Kommunika- tionsdiensten und -netzen ersetzt. Die Ortsangabe bezieht Kollektivvertragsparteien vereinbaren, dass der fachliche Geltungsbereich des Kollektivertrages durch diese gesetzliche Änderung nicht verändert, insbesondere nicht erweitert wird und sich hier der Kollek- tivvertrag daher weiterhin in fachlicher Hinsicht nur auf Entstehung, Aufführung, Sendung etc., nicht auf die inhalt- liche Erschließung der Ressource (vgl. D-15). Halten Sie bei Bedarf an geeigneter Stelle (z. B. in einer Anmerkung) fest, worauf sich die Orts- angabe jene Unternehmen bezieht, etwa auf „Entstehungsort“, „Veranstaltungsort“, „Sendeort“. Bei manchen Ressourcen kann es sinnvoll sein, mehrere Orte anzugeben, z. B. bei Briefen neben dem Entstehungsort auch den Absende- und Zielort. Ist der Ort der Ressource Brief nicht zu entnehmen und die Ermittlung nicht möglich, so geben Sie „Ort nicht ermittelt“ an. Machen Sie mittels eckiger Klammer kenntlich, dass die Ortsangabe ermittelt oder vermutet wurde. Es kann sinnvoll sein, zusätzlich in einer Anmerkung darauf hinzuweisen. Unsicherheiten in der Ortsangabe können durch Fragezeichen gekennzeichnet werden. Bei mehreren vorliegenden Orten sowie bei der Erschließung von Konvoluten mit wechselnden Ortsangaben werden die Orte in der vorgefundenen Reihenfolge, ggf. alphabetisch bzw. auch nur in Auswahl, angeführt. Es kann sinnvoll sein, für die Ansetzung insbesondere von historischen Ortsnamen neben der GND fachspezifische Nachschlagewerke oder Thesauri zu berücksichtigenDienste erbringen, die Sie an geeigneter Stelle nachweisenvon der Konzessionspflicht gemäß § 14 TKG 1997 erfasst waren. Wenn ein Ort in der GND nicht enthalten ist oder Sie über Informationen verfügenKlarstellung 19. 11. 2015: Durch dem Markteintritt von neuen Mobilfunkanbie- tern, die nicht in der Normdatei zu finden sind als virtuelle Netzbetreiber (z. B. „Geonames“), melden Sie dies der GND (vgl. C-2.2). Wenn die Ortsangaben ohne Verknüpfung zu einem Normdatensatz erfasst MVNO) im glei- chen Markt tätig werden, empfiehlt es sicherfordert die bisherige Diffe- renzierung betreffend selbst betriebener Netze einer Klarstellung. Der Kollektivvertrag erfasst im Anwen- dungsbereich infolge sowohl MNO als auch MVNO. Betreiber von Call-Shops unterliegen dem Rahmen- kollektivvertrag für Gewerbe und Handwerk, zusätzlich ISO-Ländercodes anzugeben.Informa- tion und Consulting. Durch die Anpassung zum An- wendungsbereich ist die Aufnahme einer Ausnahme- bestimmung zur Klarstellung erforderlich. Die Kollektivvertragsparteien vereinbaren bei unter- schiedlicher Auslegung über die Anwendung des Kol- lektivvertrages ihre Gesprächsbereitschaft. Klarstellung 1.1.2018: Die neue Bestimmung des Teil 1 § 3 Abs 7a dient der Klarstellung und entspricht der seit jeher intendierten Auslegung der Kollektivvertragsparteien
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Samples: Kollektivvertrag