Erläuterungen. Krankenhausleistungen umfassen die allgemeinen Kran- kenhausleistungen im Sinne der Bundespflegesatzverord- nung bzw. des Krankenhausentgeltgesetzes. Die ausdrückliche Leistungszusage des Versicherers nach § 4 Abs. 5 MB/KK 2009 ist nicht erforderlich. § 5 Abs. 1 d MB/KK 2009 bleibt unberührt, soweit es sich um Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rehabilita- tionsträger handelt.
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Erläuterungen. Krankenhausleistungen umfassen die allgemeinen Kran- kenhausleistungen im Sinne der Bundespflegesatzverord- nung bzw. des Krankenhausentgeltgesetzes. Die ausdrückliche Leistungszusage des Versicherers nach § 4 Abs. 5 MB/KK 2009 ist nicht erforderlich. § 5 Abs. 1 d MB/KK 2009 bleibt unberührt, soweit es sich um Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rehabilita- tionsträger Rehabili- tationsträger handelt.
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Erläuterungen. Krankenhausleistungen umfassen die allgemeinen Kran- kenhausleistungen Krankenhausleistungen im Sinne der Bundespflegesatzverord- nung Bundespflegesatzverordnung bzw. des Krankenhausentgeltgesetzes. Die ausdrückliche Leistungszusage des Versicherers nach § 4 Abs. 5 MB/KK 2009 ist nicht erforderlich. § 5 Abs. 1 d MB/KK 2009 bleibt unberührt, soweit es sich um Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rehabilita- tionsträger Rehabilitationsträger handelt.
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