Erläuterungen. 1. Als Kosten für a) plastische Füllungen gelten Gebühren für zahnärztliche Aufwendungen für Kunststoff-, Komposit- und dentin-adhäsive Füllungen. b) Wurzelbehandlung gelten Gebühren für Aufbereitung und Versorgung der Wurzelka- näle und des Zahnes sowie Wurzelspitzenresektionen. Ferner zählen zu den Kosten für Wurzelbehandlung auch in diesem Rahmen erforder- liche – Röntgenaufnahmen (auch Computertomographien und digitale Volumentomogra- phie), – Lokalanästhesien, – Kontrollen und Nachbehandlungen nach chirurgischem Eingriff, – photodynamische Therapien, – elektronische Wurzellängenmessungen, – elektrophysikalisch chemische Spülungen der Wurzelkanäle, – thermisch erwärmte Wurzelkanalfüllungsmaterialien sowie – der Einsatz von OP-Mikroskopen und Laser. c) Parodontosebehandlung (Behandlung von Parodontitis) gelten Gebühren für parodon- talchirurgische und regenerative Maßnahmen zur Wiederherstellung des Aufbaus und der Funktion des Zahnhalteapparates. Ferner zählen zu den Kosten für Parodontosebehandlung auch in diesem Rahmen erforderliche – Schleimhauttransplantationen, – Röntgenaufnahmen (auch Computertomographien und digitale Volumentomogra- phie), – Lokalanästhesien, – Kontrollen und Nachbehandlungen nach parodontalchirurgischem Eingriff, – photodynamische Therapien, – Speicheltests zur Keimbestimmung sowie – die VECTOR-Methode und – der Einsatz von OP-Mikroskopen und Laser. d) Aufbissbehelfe und Schienen gelten Gebühren für zahnärztliche Aufwendungen zur Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen (z. B. Knirscherschienen) ein- schließlich der damit verbundenen Vor- und Nachbehandlungen sowie Material- und Laborkosten, sofern diese Maßnahmen nicht im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung erbracht werden. 2. Als Kosten für Zahnprophylaxe / PZR und Fissurenversiegelung gelten Gebühren für Auf- wendungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen. Dazu zählen – die Erstellung eines Mundhygienestatus sowie die eingehende Untersuchung auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, – die Beurteilung der Mundhygiene und des Zahnfleischzustandes, – die Kontrolle des Übungserfolges, – die Aufklärung über Krankheitsursachen der Zähne, – die Beseitigung von harten und weichen Zahnbelägen einschließlich Reinigung der Zahnzwischenräume, auch mittels VECTOR-Methode, – die mikroinvasive Kariesinfiltration, – das Entfernen des Biofilms, – die Oberflächenpolitur sowie die Behandlung, Fluoridierung und Versiegelung von überempfindlichen Zahnflächen. 3. Als Kosten für Zahnersatz gelten Gebühren für – prothetische zahnärztliche Leistungen (Voll- und Teilprothesen), Brücken, Stiftzähne, – Kronen und Inlays (auch als vollkeramische Versorgung, z. B. mit Erstellung im CEREC-Verfahren), – Onlays, Overlays, – Veneers, Lumineers, – Verblendungen (z. B. Keramik- und Kunststoffverblendungen), – die Wiederherstellung der Funktion von Zahnersatz (Reparaturen) sowie – Material- und Laborkosten. Ferner zählen zu den Kosten für Zahnersatz die damit zusammenhängenden Gebühren für – Heil- und Kostenpläne, – Lokalanästhesien (außer Narkosen), – Abformungsmaßnahmen sowie – Röntgenleistungen (auch Computertomographien und digitale Volumentomographie). Als Kosten für orale Implantate gelten Gebühren für implantologische Leistungen, Implan- tatkörper und implantatgetragenen Zahnersatz (Suprakonstruktion) einschließlich Kontrolle und Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff sowie Material- und Laborkosten. Ferner zählen zu den Kosten für orale Implantate die damit zusammenhängenden Gebüh- ren für – Heil- und Kostenpläne, – Lokalanästhesien (außer Narkosen), – Abformungsmaßnahmen sowie – Röntgenleistungen (auch Computertomographien und digitale Volumentomographie). Als Kosten für augmentative Behandlungen gelten Gebühren für Knochenaufbau mit künst- lichem oder natürlichem Knochenmaterial einschließlich Kontrolle und Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff sowie Material- und Laborkosten. Ferner zählen zu den Kosten für augmentative Behandlung die damit zusammenhängen- den Gebühren für – Lokalanästhesien (außer Narkosen) sowie – Röntgenleistungen (auch Computertomographien und digitale Volumentomographie). Die Kosten für eine augmentative Behandlung werden ausschließlich im Zusammenhang mit der Versorgung der vorgenannten oralen Implantate erstattet. 4. Als Kosten für Funktionsdiagnostik gelten Gebühren für funktionsanalytische und funkti- onstherapeutische Maßnahmen einschließlich der Material- und Laborkosten des erforder- lichen Zahnmodells, die im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Versorgung mit Zahnersatz, oralen Implantaten oder Aufbissbehelfen und Schienen erfolgen. 5. Als Kosten für besondere schmerz- und angstlindernde Maßnahmen gelten Gebühren für Aufwendungen zur Schmerzausschaltung und Linderung der Angstzustände, die im unmit- telbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer tariflichen Leistung nach die- sem Tarif entstehen. Dazu zählen – Xxxxxx-Xxxxxxxxx, – Vollnarkose, – Lachgas-Sedierung, – Akupunktur sowie – Hypnose.
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Erläuterungen. 1. Als Kosten für
a) plastische Füllungen gelten Gebühren für Wurzelkanalbehandlung sind zahnärztliche Aufwendungen für Kunststoff-, Komposit- und dentin-adhäsive Füllungen.
b) Wurzelbehandlung gelten Gebühren für die Aufbereitung und Versorgung der Wurzelka- näle Wurzelkanäle und des Zahnes Zahnes, Wurzelspitzenresektionen sowie Wurzelspitzenresektionen. Ferner zählen zu den Kosten für Wurzelbehandlung auch die in diesem Rahmen erforder- liche – erforderlichen Röntgenaufnahmen (auch Computertomographien und digitale Volumentomogra- phieaußer Computertomographien), – Lokalanästhesien, – Kontrollen Lokalanästhesien sowie Kontrolle und Nachbehandlungen Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff, – photodynamische Therapien, – elektronische Wurzellängenmessungen, – elektrophysikalisch chemische Spülungen der Wurzelkanäle, – thermisch erwärmte Wurzelkanalfüllungsmaterialien sowie – der Einsatz von OP-Mikroskopen und Laser.
c) . Kosten für Parodontosebehandlung (Behandlung von Parodontitis) gelten Gebühren sind zahnärztliche Aufwendungen für parodon- talchirurgische parodontalchirur- gische und regenerative Maßnahmen zur Wiederherstellung des Aufbaus und der Funktion des Zahnhalteapparates. Ferner zählen zu den Kosten für Parodontosebehandlung auch Zahnhalteapparates sowie die in diesem Rahmen erforderliche – Schleimhauttransplantationen, – erforderlichen Röntgenaufnahmen (auch Computertomographien und digitale Volumentomogra- phieaußer Computertomographien), – Lokalanästhesien, – Kontrollen Lokalanästhesien sowie Kontrolle und Nachbehandlungen Nachbehandlung nach parodontalchirurgischem Eingriff, – photodynamische Therapien, – Speicheltests zur Keimbestimmung sowie – die VECTOR. Kosten für dentin-Methode und – der Einsatz von OP-Mikroskopen und Laser.
d) Aufbissbehelfe und Schienen gelten Gebühren für adhäsive Füllungen sind zahnärztliche Aufwendungen zur Eingliederung für Maßnahmen zum Ersatz der Zahnhartsubstanz unter Verwendung von Aufbissbehelfen und Schienen (z. B. Knirscherschienen) ein- schließlich der damit verbundenen Vor- und Nachbehandlungen sowie Material- und Laborkosten, sofern diese Maßnahmen nicht im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung erbracht werdenKomposit als Füllmaterial in Schmelz-Dentin-Adhäsivtechnik.
2. Als Kosten für Zahnprophylaxe / PZR und Fissurenversiegelung gelten Gebühren für Auf- wendungen sind Aufwendungen zur Verhütung Ver- hütung von Zahnerkrankungen. Dazu zählen – die Erstellung eines Mundhygienestatus sowie die eingehende Untersuchung auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, – die Beurteilung Beurtei- lung der Mundhygiene und des Zahnfleischzustandes, – die Kontrolle des Übungserfolges, – die Aufklärung über Krankheitsursachen der Zähne, – die Beseitigung von harten und weichen wei- chen Zahnbelägen einschließlich Reinigung der Zahnzwischenräume, auch mittels VECTOR-Methode, – die mikroinvasive Kariesinfiltration, – das Entfernen des Biofilms, – die Oberflächenpolitur sowie die Behandlung, Fluoridierung und Versiegelung von überempfindlichen Zahnflächen.
3. Als Kosten für Zahnersatz gelten sind die Gebühren für – Heil- und Kostenpläne, Lokalanästhesien (außer Narkosen), Abformungsmaßnahmen, Röntgenleistungen (außer Computertomogra- phien) und prothetische zahnärztliche Leistungen (Voll- und Teilprothesen)Leistungen, Brücken, StiftzähneKronen, – Kronen und Inlays (auch als vollkeramische VersorgungInlays, z. B. mit Erstellung im CEREC-Verfahren), – Onlays, OverlaysStift- zähne, – Veneers, Lumineers, – Verblendungen (z. B. Keramik- und Kunststoffverblendungen), – die Wiederherstellung der Funktion von Zahnersatz (Reparaturen) sowie – Material- und Laborkosten. Ferner zählen zu den Kosten für Zahnersatz orale Implantate sind die damit zusammenhängenden Gebühren für – Heil- und Kostenpläne, – Lokalanästhesien (außer Narkosen), – Abformungsmaßnahmen sowie – Röntgenleistungen (auch Computertomographien und digitale Volumentomographieaußer Computertomographien). Als Kosten für orale Implantate gelten Gebühren für , implantologische Leistungen, Implan- tatkörper und Implantatkörper, implantatgetragenen Zahnersatz (Suprakonstruktion) einschließlich Zahnersatz, Kontrolle und Nachbehandlung Nachbehand- lung nach chirurgischem Eingriff sowie Material- und Laborkosten. Ferner zählen zu den Kosten für orale Implantate augmentative Behandlungen sind die damit zusammenhängenden Gebüh- ren Gebühren für – Heil- und Kostenpläne, – Lokalanästhesien (außer Narkosen), – Abformungsmaßnahmen sowie – Röntgenleistungen (auch Computertomographien und digitale Volumentomographieaußer Computertomographien). Als Kosten für augmentative Behandlungen gelten Gebühren für , Knochenaufbau mit künst- lichem künstlichem oder natürlichem Knochenmaterial einschließlich Kontrolle und Nachbehandlung Nachbehand- lung nach chirurgischem Eingriff sowie Material- und Laborkosten. Ferner zählen zu den Kosten für augmentative Behandlung die damit zusammenhängen- den Gebühren für – Lokalanästhesien (außer Narkosen) sowie – Röntgenleistungen (auch Computertomographien und digitale Volumentomographie). Die Kosten für eine augmentative Behandlung werden ausschließlich im Zusammenhang mit der Versorgung der vorgenannten oralen Implantate erstattet.
4. Als Kosten für Funktionsdiagnostik gelten sind die Gebühren für funktionsanalytische und funkti- onstherapeutische funktions- therapeutische Maßnahmen einschließlich der Material- und Laborkosten des erforder- lichen erforderli- chen Zahnmodells, die im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Versorgung mit Zahnersatz, Zahnersatz oder oralen Implantaten oder Aufbissbehelfen und Schienen erfolgen.
5. Als Kosten für besondere schmerz- und angstlindernde Maßnahmen gelten Gebühren für Aufwendungen zur Schmerzausschaltung und Linderung der Angstzustände, die im unmit- telbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer tariflichen Leistung nach die- sem Tarif entstehen. Dazu zählen – Xxxxxx-Xxxxxxxxx, – Vollnarkose, – Lachgas-Sedierung, – Akupunktur sowie – Hypnose.
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Erläuterungen. 1. Als Kosten für
a) plastische Füllungen gelten Gebühren für Wurzelkanalbehandlung sind zahnärztliche Aufwendungen für Kunststoff-, Komposit- und dentin-adhäsive Füllungen.
b) Wurzelbehandlung gelten Gebühren für die Aufbereitung und Versorgung der Wurzelka- näle Wurzelkanäle und des Zahnes Zahnes, Wurzelspitzenresektionen sowie Wurzelspitzenresektionen. Ferner zählen zu den Kosten für Wurzelbehandlung auch die in diesem Rahmen erforder- liche – erforderlichen Röntgenaufnahmen (auch Computertomographien und digitale Volumentomogra- phieaußer Computertomographien), – Lokalanästhesien, – Kontrollen Lokalanästhesien sowie Kontrolle und Nachbehandlungen Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff, – photodynamische Therapien, – elektronische Wurzellängenmessungen, – elektrophysikalisch chemische Spülungen der Wurzelkanäle, – thermisch erwärmte Wurzelkanalfüllungsmaterialien sowie – der Einsatz von OP-Mikroskopen und Laser.
c) . Kosten für Parodontosebehandlung (Behandlung von Parodontitis) gelten Gebühren sind zahnärztliche Aufwendungen für parodon- talchirurgische parodontalchirur- gische und regenerative Maßnahmen zur Wiederherstellung des Aufbaus und der Funktion des Zahnhalteapparates. Ferner zählen zu den Kosten für Parodontosebehandlung auch Zahnhalteapparates sowie die in diesem Rahmen erforderliche – Schleimhauttransplantationen, – erforderlichen Röntgenaufnahmen (auch Computertomographien und digitale Volumentomogra- phieaußer Computertomographien), – Lokalanästhesien, – Kontrollen Lokalanästhesien sowie Kontrolle und Nachbehandlungen Nachbehandlung nach parodontalchirurgischem Eingriff, – photodynamische Therapien, – Speicheltests zur Keimbestimmung sowie – die VECTOR. Kosten für dentin-Methode und – der Einsatz von OP-Mikroskopen und Laser.
d) Aufbissbehelfe und Schienen gelten Gebühren für adhäsive Füllungen sind zahnärztliche Aufwendungen zur Eingliederung für Maßnahmen zum Ersatz der Zahnhartsubstanz unter Verwendung von Aufbissbehelfen und Schienen (z. B. Knirscherschienen) ein- schließlich der damit verbundenen Vor- und Nachbehandlungen sowie Material- und Laborkosten, sofern diese Maßnahmen nicht im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung erbracht werdenKomposit als Füllmaterial in Schmelz-Dentin-Adhäsivtechnik.
2. Als Kosten für Zahnprophylaxe / PZR und Fissurenversiegelung gelten Gebühren für Auf- wendungen sind Aufwendungen zur Verhütung Ver- hütung von Zahnerkrankungen. Dazu zählen – die Erstellung eines Mundhygienestatus sowie die eingehende Untersuchung auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, – die Beurteilung Beurtei- lung der Mundhygiene und des Zahnfleischzustandes, – die Kontrolle des Übungserfolges, – die Aufklärung über Krankheitsursachen der Zähne, – die Beseitigung von harten und weichen wei- chen Zahnbelägen einschließlich Reinigung der Zahnzwischenräume, auch mittels VECTOR-Methode, – die mikroinvasive Kariesinfiltration, – das Entfernen des Biofilms, – die Oberflächenpolitur sowie die Behandlung, Fluoridierung und Versiegelung von überempfindlichen Zahnflächen.
3. Als Kosten für Zahnersatz gelten sind die Gebühren für – Heil- und Kostenpläne, Lokalanästhesien (außer Narkosen), Abformungsmaßnahmen, Röntgenleistungen (außer Computertomogra- phien) und prothetische zahnärztliche Leistungen (Voll- und Teilprothesen)Leistungen, Brücken, StiftzähneKronen, – Kronen und Inlays (auch als vollkeramische VersorgungInlays, z. B. mit Erstellung im CEREC-Verfahren), – Onlays, OverlaysStift- zähne, – Veneers, Lumineers, – Verblendungen (z. B. Keramik- und Kunststoffverblendungen), – die Wiederherstellung der Funktion von Zahnersatz (Reparaturen) sowie – Material- und Laborkosten. Ferner zählen zu den Kosten für Zahnersatz orale Implantate sind die damit zusammenhängenden Gebühren für – Heil- und Kostenpläne, – Lokalanästhesien (außer Narkosen), – Abformungsmaßnahmen sowie – Röntgenleistungen (auch Computertomographien und digitale Volumentomographieaußer Computertomographien). Als Kosten für orale Implantate gelten Gebühren für , implantologische Leistungen, Implan- tatkörper und Implantatkörper, implantatgetragenen Zahnersatz (Suprakonstruktion) einschließlich Zahnersatz, Kontrolle und Nachbehandlung Nachbehand- lung nach chirurgischem Eingriff sowie Material- und Laborkosten. Ferner zählen zu den Kosten für orale Implantate augmentative Behandlungen sind die damit zusammenhängenden Gebüh- ren Gebühren für – Heil- und Kostenpläne, – Lokalanästhesien (außer Narkosen), – Abformungsmaßnahmen sowie – Röntgenleistungen (auch Computertomographien und digitale Volumentomographieaußer Computertomographien). Als Kosten für augmentative Behandlungen gelten Gebühren für , Knochenaufbau mit künst- lichem oder natürlichem Knochenmaterial einschließlich Kontrolle und Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff sowie Material- und Laborkosten. Ferner zählen zu den Kosten für augmentative Behandlung die damit zusammenhängen- den Gebühren für – Lokalanästhesien (außer Narkosen) sowie – Röntgenleistungen (auch Computertomographien und digitale Volumentomographie). Die Kosten für eine augmentative Behandlung werden ausschließlich im Zusammenhang mit der Versorgung der vorgenannten oralen Implantate erstattet.
4. Als Kosten für Funktionsdiagnostik gelten sind die Gebühren für funktionsanalytische und funkti- onstherapeutische funktions- therapeutische Maßnahmen einschließlich der Material- und Laborkosten des erforder- lichen erforderli- chen Zahnmodells, die im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Versorgung mit Zahnersatz, Zahnersatz oder oralen Implantaten oder Aufbissbehelfen und Schienen erfolgen.
5. Als Kosten für besondere schmerz- und angstlindernde Maßnahmen gelten Gebühren für Aufwendungen zur Schmerzausschaltung und Linderung der Angstzustände, die im unmit- telbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer tariflichen Leistung nach die- sem Tarif entstehen. Dazu zählen – Xxxxxx-Xxxxxxxxx, – Vollnarkose, – Lachgas-Sedierung, – Akupunktur sowie – Hypnose.
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Erläuterungen. 1. Als Kosten fürZahnärztliche Leistungen umfassen Zahnbehandlungen, Zahnersatz, Kieferorthopädie, Funktionsdiagnostik, orale Implantate und augmentative Behandlungen nach der GOZ und GOÄ, einschließlich der Vereinbarungen nach § 2 GOÄ und § 2 GOZ (siehe Anhang)*.
a) plastische Füllungen gelten Gebühren Zahnbehandlungen umfassen die Kosten für allgemei- ne (außer Erstellen von Heil- und Kostenplänen und Abformungsmaßnahmen bei Zahnersatz und Kieferor- thopädie), prophylaktische, konservierende (außer bei Versorgung mit Kronen und Inlays), chirurgische und bei Erkrankung der Mundschleimhaut und des Parodontiums erforderliche zahnärztliche Aufwendungen für Kunststoff-, Komposit- Leistungen (einschließlich Parodontoseschienen) sowie Material- und dentin-adhäsive FüllungenLaborkosten.
b) Wurzelbehandlung gelten Gebühren für Aufbereitung und Versorgung der Wurzelka- näle und des Zahnes sowie Wurzelspitzenresektionen. Ferner zählen zu den Zahnersatz umfasst die Kosten für Wurzelbehandlung auch in diesem Rahmen erforder- liche – Röntgenaufnahmen (auch Computertomographien Heil- und digitale Volumentomogra- phie)Kostenplä- ne, – LokalanästhesienAbformungsmaßnahmen und prothetische, – Kontrollen und Nachbehandlungen nach chirurgischem Eingriff, – photodynamische Therapien, – elektronische Wurzellängenmessungen, – elektrophysikalisch chemische Spülungen bei der Wurzelkanäle, – thermisch erwärmte Wurzelkanalfüllungsmaterialien sowie – der Einsatz von OP-Mikroskopen und Laser.
c) Parodontosebehandlung (Behandlung von Parodontitis) gelten Gebühren für parodon- talchirurgische und regenerative Maßnahmen zur Wiederherstellung des Aufbaus und der Funktion des Zahnhalteapparates. Ferner zählen zu den Kosten für Parodontosebehandlung auch in diesem Rahmen erforderliche – Schleimhauttransplantationen, – Röntgenaufnahmen (auch Computertomographien und digitale Volumentomogra- phie), – Lokalanästhesien, – Kontrollen und Nachbehandlungen nach parodontalchirurgischem Eingriff, – photodynamische Therapien, – Speicheltests zur Keimbestimmung sowie – die VECTOR-Methode und – der Einsatz von OP-Mikroskopen und Laser.
d) Aufbissbehelfe und Schienen gelten Gebühren für zahnärztliche Aufwendungen zur Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen (z. B. Knirscherschienen) ein- schließlich der damit verbundenen Vor- und Nachbehandlungen sowie Material- und Laborkosten, sofern diese Maßnahmen nicht im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung erbracht werden.
2. Als Kosten für Zahnprophylaxe / PZR und Fissurenversiegelung gelten Gebühren für Auf- wendungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen. Dazu zählen – die Erstellung eines Mundhygienestatus sowie die eingehende Untersuchung auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, – die Beurteilung der Mundhygiene und des Zahnfleischzustandes, – die Kontrolle des Übungserfolges, – die Aufklärung über Krankheitsursachen der Zähne, – die Beseitigung von harten und weichen Zahnbelägen einschließlich Reinigung der Zahnzwischenräume, auch mittels VECTOR-Methode, – die mikroinvasive Kariesinfiltration, – das Entfernen des Biofilms, – die Oberflächenpolitur sowie die Behandlung, Fluoridierung und Versiegelung von überempfindlichen Zahnflächen.
3. Als Kosten für Zahnersatz gelten Gebühren für – prothetische -schienen erfor- derliche zahnärztliche Leistungen (Voll- und Teilprothesen)außer Parodontose- schienen) – unabhängig von der Ursache des Zahnver- lustes –, Brücken, Stiftzähne, – Kronen und Inlays (auch als vollkeramische Versorgung, z. B. mit Erstellung im CEREC-Verfahren), – Onlays, Overlays, – Veneers, Lumineers, – Verblendungen (z. B. Keramik- und Kunststoffverblendungen), – die Wiederherstellung der Funktion von Zahnersatz (Reparaturen) ), Brücken, Kronen, Inlays, Onlays und Stiftzähne sowie – Material- und Laborkosten. Ferner zählen zu den .
c) Kieferorthopädie umfasst die Kosten für Zahnersatz die damit zusammenhängenden Gebühren für – Heil- und KostenpläneKos- tenpläne, – Lokalanästhesien (außer Narkosen), – Abformungsmaßnahmen und zahnärztliche Leistungen zur Beseitigung von Kiefer- und Zahnfehlstel- lungen sowie – Röntgenleistungen (auch Computertomographien Material- und digitale Volumentomographie). Als Laborkosten.
d) Funktionsdiagnostik umfasst die Kosten für orale funktions- analytische und funktionstherapeutische zahnärztliche Leistungen sowie Material- und Laborkosten.
e) Orale Implantate gelten Gebühren umfassen die Kosten für Heil- und Kos- tenpläne, implantologische Leistungen, Implan- tatkörper und Implantatkörper, implantatgetragenen Zahnersatz (Suprakonstruktionsowie Material- und La- borkosten.
f) Augmentative Behandlungen umfassen die Kosten für Knochenaufbau mit künstlichem oder natürlichem Kno- chenmaterial einschließlich Kontrolle und Nachbehandlung nach chirurgischem chirur- gischem Eingriff sowie Material- und Laborkosten. Ferner zählen zu den Kosten für orale Implantate die damit zusammenhängenden Gebüh- ren für – Heil- und Kostenpläne, – Lokalanästhesien (außer Narkosen), – Abformungsmaßnahmen sowie – Röntgenleistungen (auch Computertomographien und digitale Volumentomographie). Als Kosten für augmentative Behandlungen gelten Gebühren für Knochenaufbau mit künst- lichem oder natürlichem Knochenmaterial einschließlich Kontrolle und Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff sowie Material- und Laborkosten. Ferner zählen zu den Kosten für augmentative Behandlung die damit zusammenhängen- den Gebühren für – Lokalanästhesien (außer Narkosen) sowie – Röntgenleistungen (auch Computertomographien und digitale Volumentomographie). Die Kosten für eine augmentative Behandlung werden ausschließlich im Zusammenhang mit der Versorgung der vorgenannten oralen Implantate erstattet.
4. Als Kosten für Funktionsdiagnostik gelten Gebühren für funktionsanalytische und funkti- onstherapeutische Maßnahmen einschließlich der Material- und Laborkosten des erforder- lichen Zahnmodells, die im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Versorgung mit Zahnersatz, oralen Implantaten oder Aufbissbehelfen und Schienen erfolgen.
5. Als Kosten für besondere schmerz- und angstlindernde Maßnahmen gelten Gebühren für Aufwendungen zur Schmerzausschaltung und Linderung der Angstzustände, die im unmit- telbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer tariflichen Leistung nach die- sem Tarif entstehen. Dazu zählen – Xxxxxx-Xxxxxxxxx, – Vollnarkose, – Lachgas-Sedierung, – Akupunktur sowie – Hypnose.
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Erläuterungen. 1. Als Kosten fürZahnärztliche Leistungen umfassen Zahnbehandlungen, Zahnersatz, Kieferorthopädie, Funktionsdiagnostik, orale Implantate und augmentative Behandlungen nach der GOZ und GOÄ bis zu den dort festgelegten Höchstsätzen.
a) plastische Füllungen gelten Gebühren Zahnbehandlungen umfassen die Kosten für allgemeine (außer Erstellen von Heil- und Kostenplänen und Abformungsmaßnahmen bei Zahnersatz und Kieferorthopä- die), prophylaktische, konservierende (außer bei Versorgung mit Kronen und In- lays), chirurgische und bei Erkrankung der Mundschleimhaut und des Parodontiums erforderliche zahnärztliche Aufwendungen für Kunststoff-, Komposit- Leistungen (einschließlich Parodontoseschienen) sowie Material- und dentin-adhäsive FüllungenLaborkosten.
b) Wurzelbehandlung gelten Gebühren für Aufbereitung und Versorgung der Wurzelka- näle und des Zahnes sowie Wurzelspitzenresektionen. Ferner zählen zu den Zahnersatz umfasst die Kosten für Wurzelbehandlung auch in diesem Rahmen erforder- liche – Röntgenaufnahmen (auch Computertomographien Heil- und digitale Volumentomogra- phie)Kostenpläne, – LokalanästhesienAbformungsmaßnahmen und prothetische, – Kontrollen und Nachbehandlungen nach chirurgischem Eingriff, – photodynamische Therapien, – elektronische Wurzellängenmessungen, – elektrophysikalisch chemische Spülungen bei der Wurzelkanäle, – thermisch erwärmte Wurzelkanalfüllungsmaterialien sowie – der Einsatz von OP-Mikroskopen und Laser.
c) Parodontosebehandlung (Behandlung von Parodontitis) gelten Gebühren für parodon- talchirurgische und regenerative Maßnahmen zur Wiederherstellung des Aufbaus und der Funktion des Zahnhalteapparates. Ferner zählen zu den Kosten für Parodontosebehandlung auch in diesem Rahmen erforderliche – Schleimhauttransplantationen, – Röntgenaufnahmen (auch Computertomographien und digitale Volumentomogra- phie), – Lokalanästhesien, – Kontrollen und Nachbehandlungen nach parodontalchirurgischem Eingriff, – photodynamische Therapien, – Speicheltests zur Keimbestimmung sowie – die VECTOR-Methode und – der Einsatz von OP-Mikroskopen und Laser.
d) Aufbissbehelfe und Schienen gelten Gebühren für zahnärztliche Aufwendungen zur Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen (z. B. Knirscherschienen) ein- schließlich der damit verbundenen Vor- und Nachbehandlungen sowie Material- und Laborkosten, sofern diese Maßnahmen nicht im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung erbracht werden.
2. Als Kosten für Zahnprophylaxe / PZR und Fissurenversiegelung gelten Gebühren für Auf- wendungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen. Dazu zählen – die Erstellung eines Mundhygienestatus sowie die eingehende Untersuchung auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, – die Beurteilung der Mundhygiene und des Zahnfleischzustandes, – die Kontrolle des Übungserfolges, – die Aufklärung über Krankheitsursachen der Zähne, – die Beseitigung von harten und weichen Zahnbelägen einschließlich Reinigung der Zahnzwischenräume, auch mittels VECTOR-Methode, – die mikroinvasive Kariesinfiltration, – das Entfernen des Biofilms, – die Oberflächenpolitur sowie die Behandlung, Fluoridierung und Versiegelung von überempfindlichen Zahnflächen.
3. Als Kosten für Zahnersatz gelten Gebühren für – prothetische -schienen erforder- liche zahnärztliche Leistungen (Voll- und Teilprothesenaußer Parodontoseschienen), Brückenunabhängig von der Ursache des Zahnverlustes, Stiftzähne, – Kronen und Inlays (auch als vollkeramische Versorgung, z. B. mit Erstellung im CEREC-Verfahren), – Onlays, Overlays, – Veneers, Lumineers, – Verblendungen (z. B. Keramik- und Kunststoffverblendungen), – die Wiederherstellung der Funktion von Zahnersatz (Reparaturen) Repa- raturen), Brücken, Kronen, Inlays, Onlays und Stiftzähne sowie – Material- und Laborkosten. Ferner zählen zu den Labor- kosten.
c) Kieferorthopädie umfasst die Kosten für Zahnersatz die damit zusammenhängenden Gebühren für – Heil- und Kostenpläne, – Lokalanästhesien (außer Narkosen), – Abformungsmaßnahmen Abformungsmaß- nahmen und zahnärztliche Leistungen zur Beseitigung von Kiefer- und Zahnfehlstel- lungen sowie – Röntgenleistungen (auch Computertomographien Material- und digitale Volumentomographie). Als Laborkosten.
d) Funktionsdiagnostik umfasst die Kosten für orale funktionsanalytische und funktionsthe- rapeutische zahnärztliche Leistungen sowie Material- und Laborkosten.
e) Orale Implantate gelten Gebühren umfassen die Kosten für Heil- und Kostenpläne, implantologische Leistungen, Implan- tatkörper und Implantatkörper, implantatgetragenen Zahnersatz (Suprakonstruktionsowie Material- und Laborkosten.
f) Augmentative Behandlungen umfassen die Kosten für Knochenaufbau mit künstli- chem oder natürlichem Knochenmaterial einschließlich Kontrolle und Nachbehandlung nach chirurgischem chi- rurgischem Eingriff sowie Material- und Laborkosten. Ferner zählen zu den Kosten für orale Implantate die damit zusammenhängenden Gebüh- ren für – Heil- und Kostenpläne, – Lokalanästhesien (außer Narkosen), – Abformungsmaßnahmen sowie – Röntgenleistungen (auch Computertomographien und digitale Volumentomographie). Als Kosten für augmentative Behandlungen gelten Gebühren für Knochenaufbau mit künst- lichem oder natürlichem Knochenmaterial einschließlich Kontrolle und Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff sowie Material- und Laborkosten. Ferner zählen zu den Kosten für augmentative Behandlung die damit zusammenhängen- den Gebühren für – Lokalanästhesien (außer Narkosen) sowie – Röntgenleistungen (auch Computertomographien und digitale Volumentomographie). Die Kosten für eine augmentative Behandlung werden ausschließlich im Zusammenhang mit der Versorgung der vorgenannten oralen Implantate erstattet.
4. Als Kosten für Funktionsdiagnostik gelten Gebühren für funktionsanalytische und funkti- onstherapeutische Maßnahmen einschließlich der Material- und Laborkosten des erforder- lichen Zahnmodells, die im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Versorgung mit Zahnersatz, oralen Implantaten oder Aufbissbehelfen und Schienen erfolgen.
5. Als Kosten für besondere schmerz- und angstlindernde Maßnahmen gelten Gebühren für Aufwendungen zur Schmerzausschaltung und Linderung der Angstzustände, die im unmit- telbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer tariflichen Leistung nach die- sem Tarif entstehen. Dazu zählen – Xxxxxx-Xxxxxxxxx, – Vollnarkose, – Lachgas-Sedierung, – Akupunktur sowie – Hypnose.
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