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Erlöschen Musterklauseln

Erlöschen. Der Anspruch auf Betriebsrente erlischt mit dem Ablauf des Monats,
Erlöschen. 33.1 Dieser Vertrag erlischt automatisch, wenn die Anzahl der Vertragsparteien, aufgrund von Rücktritten unter vierzig fällt, sofern die verbliebenen Vertragsparteien nicht einstimmig etwas anderes beschließen. 33.2 Der Verwahrer unterrichtet alle verbliebenen Vertragsparteien, wenn die Zahl der Vertragsparteien auf vierzig gefallen ist. 33.3 Im Falle des Erlöschens richtet sich die Verwendung des Vermögens nach der vom Lenkungsorgan zu beschließenden Finanzordnung.
Erlöschen. Das Recht der KRAVAG zur Kündigung oder Vertragsanpassung erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis der KRAVAG von der Gefahrerhöhung ausgeübt wird oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
Erlöschen. Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung erlöschen, wenn diese nicht inner- halb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
Erlöschen. 776 BGB ⇒ wenn der Gläubiger eine Sicherung preisgibt, die dem Bür- gen im Falle der Zahlung gehaftet hätte. - § 418 I 1 BGB ⇒ Übernahme der Hauptschuld durch einen neuen Schuld- ner. - § 777 BGB ⇒ wenn der Gl bei einer zeitlich begrenzten Bürgschaft nicht unverzüglich aus der Bürgschaft vorgeht. - durch wirksame Kündigung für Forderungen, die nach Ablauf der Kündi- gungsfrist entstehen.
Erlöschen a) Diese Lizenz und die durch sie eingeräumten Nutzungsrechte erlöschen mit Wirkung für die Zukunft im Falle eines Verstoßes gegen die Lizenzbedingungen durch Sie, ohne dass dazu der Kenntnis des Lizenzgebers von dem Verstoß oder einer weiteren Handlung einer der Vertragsparteien bedarf. Mit natürlichen oder juristischen Personen, die Abwandlungen des Schutzgegenstrandes oder diesen enthaltende Sammelwerke unter den Bedingungen dieser Lizenz von Ihnen erhalten haben, bestehen nachträglich entstandene Lizenzbeziehungen jedoch solange weiter, wie die genannten Personen sich ihrerseits an sämtliche Lizenzbedingungen halten. Darüber hinaus gelten die Ziffern 1, 2, 5 6, 7 und 8 auch nach einem Erlöschen dieser Lizenz fort. b) Vorbehaltlich der oben genannten Bedingungen gilt diese Lizenz unbefristet bis der rechtliche Schutz für den Schutzgegenstand ausläuft. Davon abgesehen behält der Lizenzgeber das Recht, den Schutzgegenstand unter anderen Lizenzbedingungen anzubieten oder die eigene Weitergabe des Schutzgegenstandes jederzeit einzustellen, solange die Ausübung dieses Rechts nicht einer Kündigung oder einem Widerruf dieser Lizenz (oder irgendeiner Weiterlizenzierung, die auf Grundlage dieser Lizenz bereits erfolgt ist bzw. zukünftig noch erfolgen muss) dient und diese Lizenz unter Berücksichtigung der oben zum Erlöschen genannten Bedingungen vollumfänglich wirksam bleibt.
Erlöschen a) Regeln zum automatischen Erlöschen der Lizenz im Falle von Lizenzverstößen entsprechen des Creative Commons‐Lizenzmodells. b) Bestimmung der Laufzeit der Lizenzvereinbarung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Schutzfristen.
Erlöschen. 1 Die Mitgliedschaft erlischt: a) bei natürlichen Personen durch den Austritt, Ausschluss oder Tod; b) bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung. 2 Die Ansprüche ausscheidender Mitglieder richten sich nach den Bestimmun- gen von Art. 20 der Statuten.
Erlöschen. Der Anspruch auf Betriebsrente erlischt mit dem Ablauf des Mo- nats,
Erlöschen. 1. Fällt nach In-Kraft-Treten dieses Übereinkommens die Anzahl der Vertragsparteien während eines Zeitraums von zwölf Monaten in Folge auf unter fünf, wird dieses Übereinkommen nach Ablauf dieses zwölfmonatigen Zeitraums unwirksam. 2. Für den Fall, dass ein weltweites Übereinkommen zur Regelung der multimodalen Gefahrgut- beförderung geschlossen werden sollte, werden alle Bestimmungen dieses Übereinkommens mit Ausnahme derjenigen, die ausschließlich die Binnenschifffahrt, den Bau und die Ausrüstung der Schiffe, die Massengutbeförderungen oder Beförderungen mit Tankschiffen betreffen, die mit ei- ner der Bestimmungen dieses weltweiten Übereinkommens im Widerspruch stehen, in den Be- ziehungen zwischen den Parteien dieses Übereinkommens, die Parteien des weltweiten Überein- kommens geworden sind, am Tag des In-Kraft-Tretens dieses weltweiten Übereinkommens au- tomatisch aufgehoben und ipso facto durch die entsprechenden Bestimmungen des weltweiten Übereinkommens ersetzt.