Ersatzmobilität Musterklauseln

Ersatzmobilität. 6.1 Bei Vereinbarung der Service-Leistung Ersatzmobilität wird dem Kunden nach vorheriger Terminvereinbarung durch diesen bei einem Werkstattaufenthalt aufgrund von Wartungsarbeiten oder Reparaturen gemäß Punkt II.4. ein Ersatzfahrzeug für die Dauer bzw. Anzahl der vereinbarten Ersatzfahrzeugtage und zum vereinbarten Tagessatz vom jeweiligen Vertragspartner von Alphabet zur Verfügung gestellt. 6.2 Nach Erreichen des ordentlichen Vertragsendes, bei Kündigung gemäß Pkt. 14.2, bei Vertragsbeendigung gemäß Pkt. 14.3 oder bei vorzeitiger Auflösung des Service-Vertrages gemäß Pkt. 15. wird der tatsächliche Aufwand dem Gesamtentgelt für die Service-Leistung Ersatzmobilität gegenübergestellt und die Differenzbeträge mit dem Kunden verrechnet. Ergibt sich während der Laufzeit, dass die tatsächlichen Ersatzfahrzeugkosten bzw. die diesbezüglichen Aufwendungen von Alphabet die in diesem Zeitraum geleisteten Serviceentgelte für die Service-Leistung Ersatzmobilität um mehr als 10 % übersteigen, ist Alphabet berechtigt, das Serviceentgelt für die Service-Leistung Ersatzmobilität entsprechend den tatsächlichen Aufwendungen anzupassen.
Ersatzmobilität. 9.4.1 Wenn Ersatzmobilität im Leasingvertrag eingeschlossen ist, muss diese bei dem den Unterhalt oder Reparatur ausführenden vom Fahrzeughersteller autorisierten offiziellen Servicepartner der jeweiligen Fahrzeugmarke bezogen werden. Der Umfang und die in der Dienstleistung Ersatzmobilität enthaltenen Leistungen sind mit dem jeweiligen Servicepartner oder Reparaturbetrieb zu vereinbaren. Über diese Vereinbarung hinausgehende Leistungen sind entweder durch den Leasingnehmer direkt dem Servicepartner oder Reparaturbetrieb zu bezahlen oder werden nach Beendigung des Leasingvertrags nach effektiven Kosten gegenüber dem Leasingnehmer abgerechnet. Dabei ist auch der Servicepartner oder Reparaturbetrieb berechtigt, allfällig zurückgelegte Mehrkilometer einzuziehen. 9.4.2 Diese Dienstleistung stellt die Mobilität während Servicearbeiten sicher. Bei Mobilitätsausfällen infolge Unfallschäden kommt diese Dienstleistung nicht zur Anwendung.
Ersatzmobilität. Bei allen abgedeckten Ereignissen, in denen die Weiterfahrt des Fahrers mit seinem, Pannenhilfe benötigenden Fahrzeugs nicht gewährleistet werden kann, werden, unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Kunden, folgende Leistungen ggf. auch kumulativ organisiert und bezahlt: maximal 150,- € exklusive Mehrwertsteuer pro Fall (Fahrer und alle Mitfahrer). Das Ersatzfahrzeug wird maximal der Klasse des betroffenen Fahrzeugs entsprechen und muss entweder beim autorisierten Servicepartner bezogen werden, bei welchem die Reparatur dieses Fahrzeugs durchgeführt wird, oder mittelbar vom Call Center. Ein Anrecht auf ein E-Fahrzeug besteht nicht. Eventuell entstehende Nebenkosten für das Ersatzfahrzeug wie Treibstoff, Strom, Straßenbenutzungsgebühren etc. gehen zu Lasten des Fahrers. Der Fahrer muss den Anforderungen des Fahrzeug-Vermieters hinsichtlich Alter, gültiger Fahrerlaubnis, Tankkaution und Kreditkarte entsprechen. Der Fahrer schließt den Mietvertrag auf eigenen Namen und eigene Rechnung für nicht eingeschlossene Leistungen ab. Inkludierte Leistungen sind die Mietkosten pro Tag einschließlich Kasko-Versicherung bei Unfallschäden mit Selbstbeteiligung, Diebstahlschutz und Haftpflichtversicherung, unbegrenzte Freikilometer, Gebühren an Bahnhöfen, Flughäfen sowie außerhalb der Öffnungszeiten nachts bzw. am Wochenende sowie Winterreifen, sofern gesetzlich vorgeschrieben. Die Drop-off-Gebühr für internationale Einwegmieten eines Mietwagens sind auf maximal 1.250,- € exkl. MwSt. beschränkt. Weder die Übernahme einer Kasko-Selbstbeteiligung noch Kosten für Zubehör wie etwa eine Navigation, Kindersitze, Schneeketten etc. sind inkludiert.
Ersatzmobilität. Kunden mit elektrisch oder teilelektrisch betriebenen Fahrzeu- gen können zur Abdeckung ihres Mobilitätsbedarfs (z. B. längere Xxxxxxxx, mehr Platzangebot) zusätzlich ein Mobilitätspaket gemäß Ziffer 9.1.4 in ihren Einzelleasingvertrag integrieren.
Ersatzmobilität. Kunden mit elektrisch oder teilelektrisch betriebenen Fahrzeugen können zur Abdeckung ihres Mobilitätsbedarfs (z. B. längere Stre- cken, mehr Platzangebot) zusätzlich ein Mobilitätspaket gemäß Ziffer 8.1.4 in ihren Einzelleasingvertrag integrieren.

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  • Ersatzfahrzeug a. Kann das Fahrzeug in der gebuchten Fahrzeugkategorie im Zeitpunkt der Übergabe nicht bereitgestellt werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares oder größeres Fahrzeug bereitzustellen. Dadurch entstehen dem Mieter keine zusätzlichen Mietkosten. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr. 1BGB ist für diese Fälle ausgeschlossen, es sein denn die Stellung eines Ersatzfahrzeuges schlägt fehl, verzögert sich unangemessen oder wird durch den Vermieter verweigert. Hierdurch entstehende höhere Nebenkosten, wie Fähr- oder Mautgebühren sowie Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters. Soweit berechtigte Interessen des Mieters entgegenstehen, kann er die Annahme eines größeren Fahrzeuges als vertragsgemäße Leistung ablehnen. b. Akzeptiert der Mieter ein verfügbares Ersatzfahrzeug in einer kleineren Fahrzeugkategorie, erstattet der Vermieter die sich ergebende Preisdifferenz zwischen den beiden Fahrzeugkategorien. c. Wird das Fahrzeug durch das Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass die Nutzung durch einen Umstand eingeschränkt oder unmöglich wird, den der Mieter zu vertreten hat, kann der Vermieter die Stellung eines Ersatzfahrzeuges verweigern. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr. 1 BGB ist in diesem Fall ausgeschlossen.

  • Schadenersatz Der Auftragnehmer haftet für Schäden, soweit ihm vom Auftraggeber Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden. Die Haftung des Auftragnehmers für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Jegliche Haftung für die Zerstörung von Daten oder Software ist ausgeschlossen, sofern der Auftragge- ber nicht nachweist, dass er sämtliche Vorkehrungen für einen ordnungsgemäßen EDV-Betrieb getroffen hat. Dazu gehören beispielsweise die Anlage einer dokumentierten Datensicherung und die Auslagerung dieser kommentierten Datensicherung in mindestens drei Generationen. Eine unterlassene Vorkehrung schließt den Ersatzanspruch stets aus, es sei denn, dass der Auftraggeber nachweist, dass diese unter- lassene Vorkehrung den Schaden weder verhindert noch gemindert hätte, wenn sie getroffen worden wäre. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Ergebnisse von Analysen des Auftraggebers oder Drit- ter, die als Grundlage für seine weitere Arbeit dienen. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für den Inhalt von den vom Auftraggeber übermittelten Daten. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die durch vorübergehende Unterbrechungen der Nutzbarkeit seiner Leistungen (Down-Zeiten) entstehen. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung des Auftragnehmers für Schäden mit dem einfachen Auf- tragswert begrenzt. Als einzelner Schadensfall gilt die Summe der Schadenersatzansprüche aller An- spruchsberechtigten, die sich aus einer einzelnen, zeitlich zusammenhängend erbrachten, abgrenzbaren und insoweit einheitlichen Leistung ergibt. Die Haftung für Folgeschäden einschließlich des Gewinnent- ganges und für mittelbare Schäden ist ausgeschlossen. Jegliche Schadenersatzforderung des Auftraggebers verjährt zwölf Monate nach Kenntnis des Auftragge- bers von Xxxxxxx und Schädiger. Der Auftragnehmer haftet nicht für den Eintritt eines Ereignisses höherer Gewalt, das die Erfüllung des Vertrages unmöglich macht, verzögert oder sonst erschwert. Tritt ein solches Ereignis auf der Seite eines Vertragspartners ein, ist dies dem jeweils anderen Vertragspartner unverzüglich bekannt zu geben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich.

  • Schadenersatz bei Verzug Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprämie in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.

  • Zahnersatz einschließlich gesondert berechenbarer zahntechnischer Leistungen. Als Zahnersatz gelten prothetische Leistungen, Zahnprothesen, Zahnkronen, Zahnbrücken, Stiftzähne, Implantate, implantatgetragener Zahnersatz einschließlich implantologischer Leistungen, Inlays, Onlays, Verblendungen und die Wiederherstellung der Funktion von Zahnersatz (Reparaturen) sowie Gnathologie.

  • Schadensersatzansprüche 1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung, haften wir – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Dieser berechnet sich bei Zirka Liefermengen auf der Grundlage der Mindestmenge von 90 % der im Vertrag vorgesehenen Liefermenge. 2. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Wesentlich sind konkret beschriebene Vertragspflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, oder solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. 3. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt. 4. Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche einschließlich sachmangelbedingter Schadenersatzansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, 1 Jahr nach Ablieferung der Ware, soweit sie nicht den Ersatz für einen Körper- und Gesundheitsschaden oder einen typischen, vorhersehbaren Schaden beinhalten oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers beruhen. Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, es sei denn diese Verwendungsweise wurde schriftlich vereinbart. In den Fällen, in denen wir den Nacherfüllungsanspruch des Käufers anerkannt haben, beginnt die Verjährung nicht neu, sondern ist bis zum Ablauf von drei Monaten nach Durchführung der Nacherfüllung gehemmt.

  • Schadenersatz-Rechtsschutz für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen eines erlittenen Personen-, Sach- oder Vermögensschadens;

  • Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung hat in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden.

  • Mietsachschäden A.6.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 4.1.5.1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - die gesetzliche Haftpflicht 1. aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; 2. aus der Beschädigung von zu privaten Zwecken gemieteten Grundstücken und Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Mitversichert sind die mitgemieteten, außen am Gebäude angebrachten Bestandteile (z. B. Balkone, Terrassen, Markisen, Rollläden) sowie die fest mit dem dazugehörigen Grundstück verbundenen Bestandteile (z. B. Zäune, Bäume, Swimmingpools, gemauerte Grillanalagen); 3. aus der Beschädigung oder Zerstörung der Einrichtung von vorübergehend gemieteten Hotelzimmern, Ferienwohnungen und ähnlichen Unterkünften. Bei mobilen Unterkünften zählt als Einrichtung auch die fest installierte Inneneinrichtung wie z. B. Sitzgruppe, Sanitäranlagen. A.6.2 Die Leihe, Pacht und das Leasing eines der vorgenannten Objekte ist der Miete gleichgestellt. A.6.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen - Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, - Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann, - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen, Elektro- und Gasgeräten und alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden. Dieser Ausschlus gilt nicht - für Schäden, die durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder Abwasser entstanden sind; - für Haftpflichtansprüche gemäß Ziffer A.6.1.3. Nicht versichert bleiben sich daraus ergebende Vermögensschäden.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.