Abrechnung nach Kündigung Musterklauseln

Abrechnung nach Kündigung. Bei einer Kündigung vor Ablauf des Kalenderjahres steht dem Lea- singgeber der auf den Zeitraum der Haftungsbefreiung entfallene Beitrag anteilig zu.
Abrechnung nach Kündigung. 1. Wird der Batterie-Mietvertrag ordentlich gekündigt, werden durch die Ver- mieterin im Tarif mit vereinbarter Kilometerlaufleistung Mehr- bzw. Minder- kilometer festgestellt und unter Berücksichtigung der vergütungsfreien Mindestkilometergrenze abgerechnet. 2. Im Fall der Vertragsbeendigung durch Kündigung seitens der Mieter ge- mäß Abschnitt XVIII, Ziffer 5, Absatz 2 enden die vertraglichen und nach- vertraglichen Zahlungspflichten der Mieter mit dem rechtskräftigen Ab- schluss bzw. der Umschreibung des Batterie-Mietvertrages bzw. mit Rück- gabe der Batterie gemäß Ziffer XXI. Hiervon unberührt bleibt jedoch die tariflich vereinbarte Abrechnung der Mehr- und Minderkilometer zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung. 3. Nach außerordentlicher Kündigung des Batterie-Mietvertrages durch die Vermieterin rechnet die Vermieterin den Batterie-Mietvertrag nach allge- mein gültigen Grundsätzen konkret ab: a. Es erfolgt eine taggenaue Abrechnung der Mietraten zum Zeitpunkt der quittierten Rückgabe der Batterie an den Vermieter bzw. von ihr benannten Beauftragten. b. Die tariflich vereinbarten Vergütungen für Mehr- oder Minderkilometer werden abgerechnet (s. Abschnitt XXI. 2) 4. Im Totalschadens- und Entwendungsfall gemäß Abschnitt XIII.7 wird der jeweilige Versicherungswert der Batterie entsprechend. Abschnitt XIII.7 berechnet. Eine an die Vermieterin gezahlte Entschädigungsleistung (des Versicherers bzw. des Schädigers) wird gutgebracht. 5. Daneben bleibt die Verpflichtung der Mieter zur Begleichung vorhandener Rückstände bestehen. 6. Soweit gesetzlich vorgesehen, wird die im Zeitpunkt der Vertragsabrech- nung gültige Mehrwertsteuer berechnet bzw. vergütet. 7. Die Vermieterin ist berechtigt, den Verzugsschaden zu berechnen. Soweit Verzugszinsen gegenüber privaten Mietern (Verbrauchern) geltend ge- macht werden, können 5 % über dem Basiszinssatz berechnet werden; bei gewerblichen Kunden ist die Vermieterin berechtigt, einen Zinssatz von 9 % über dem Basiszinssatz zu berechnen. Wird ein Inkassodienst mit der Forderungseinziehung bzw. mit der Sicherstellung beauftragt, so haben die Mieter die aus dieser Beauftragung entstehenden Kosten zu tragen.
Abrechnung nach Kündigung. Hat der LN dem LG Anlaß zu einer fristlosen Kündigung gegeben, kann der LG vom LN als Schadenersatz eine Entschädigung in Höhe der Differenz zwischen dem kalkulierten Buchwert des Fahrzeuges (§ XV, 2) und dem Fahrzeugerlös (§ XV, 3) verlangen. Übersteigt der Fahrzeugerlös den kalkulierten Buchwert, kehrt der LG den Mehrbetrag an den LN aus. Das gleiche gilt, wenn sich für den LN aus der Abrechnung eines etwa geleisteten Sonderentgelts ein Guthaben ergibt, das die Entschädigungsforderung übersteigt. Auf Basis des Absatzes 2 wird der konkrete Schadensersatzanspruch berechnet.
Abrechnung nach Kündigung. Kündigt der Kunde oder gibt der Kunde dem Leasinggeber Anlass zu einer außerordentlichen Kündigung, kann er vom Leasingnehmer verlangen, den Schaden, der dem Leasingge­ ber durch das vorzeitige Vertragsende entsteht, zu ersetzen. Dabei hat der Leasinggeber Anspruch auf Vollamortisation unter Berücksichtigung des durch Verkauf an den Leasingneh­ mer zu erzielenden Fahrzeugerlöses. Zur Schadensminderung hat der Leasingnehmer die Möglichkeit, dem Leasinggeber schriftlich innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Rückgabe der Leasinggegenstände einen Kaufinteressenten zu benen­ nen, der die Leasinggegenstände sofort zu einem den Vorstel­ lungen des Leasingnehmers entsprechenden Preis bar bezahlt und abnimmt. Für Xxxxxx, an denen der Leasinggeber wegen Verbindung mit einem Grundstück das Eigentum verloren hat, schuldet der Kunde dem Leasinggeber einen Ausgleich in Höhe des zum Zeitpunkt des Vertragsendes nicht abgeschriebenen Betrages.
Abrechnung nach Kündigung. 1. Wurde der Mietvertrag gemäß Abschnitt XVII gekündigt, so hat EASY RENT folgende Rechte: - Anspruch auf sofortige Herausgabe des Mietgegenstands nach Vertragsende. Gibt der Mieter den Mietgegenstand nicht unverzüglich zurück, so ist EASY RENT berechtigt, den Mietgegenstand auf Kosten des Mieters in Besitz zu nehmen; - Anspruch auf Mietentgelt bis zur Rückgabe des Mietgegenstands; - Anspruch auf Zahlung des Mehrkilometerausgleichs gemäß Abschnitt XIX Ziffer 5 sowie einer Wertminderungsentschädigung gemäß Abschnitt XIX Ziffer 2 bis 4; - Anspruch auf Schadenersatz. Als Schadenersatz wird EASY RENT dem Mieter den konkreten Schaden wegen Nichterfüllung in Rechnung stellen. Dabei werden die ersparten Kosten von EASY RENT berücksichtigt. 2. Die EASY RENT lässt durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder ein unabhängiges Sachverständigenunternehmen den Schätzwert des Fahrzeuges (Händlereinkaufswert) feststellen. Dieser Schätzwert wird zusammen mit dem Schadenersatz dem Mieter schriftlich mitgeteilt. Gleichzeitig wird dem Mieter die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung EASY RENT einen Kaufinteressenten zu benennen, der innerhalb einer Woche ab Benennung das Fahrzeug zu einem über dem Schätzwert zuzüglich Umsatzsteuer liegenden Kaufpreis abnimmt und bezahlt. EASY RENT bleibt es unbenommen, das Fahrzeug zu einem höheren als dem vom Kaufinteressenten gebotenen Kaufpreis anderweitig zu veräußern. Der Kaufpreis (ohne Umsatzsteuer) wird nach Abzug der Kosten für die Schätzung bis zur Höhe des Schadenersatzes angerechnet. Eine Restforderung ist mit Zugang der Abrechnung zur Zahlung fällig. 3. Im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung gemäß Abschnitt X Ziffer 4 (Totalschaden, Verlust oder Beschädigung des Mietgegenstands) gilt, dass an die Stelle des Zeitpunktes der Rückgabe des Mietgegenstands das vorzeitige Vertragsende gemäß Abschnitt X Ziffer 4 Abs. 2 tritt. Die der EASY RENT zufließenden Leistungen von Versicherungen oder ersatzpflichtigen Dritten sowie gegebenenfalls der Nettoerlös aus dem Verkauf des Mietgegenstands werden auf den Schadenersatz in voller Höhe angerechnet. Eine etwaige Unterdeckung trägt der Mieter; ein Überschuss wird zu 75 % vergütet. EASY RENT verzichtet bei Untergang, Verlust oder von der Versicherung anerkannten wirtschaftlichen Totalschaden auf den sich aus Ziffer 1 ergebenen Schadenersatz, wenn die Versicherungsleistung spätestens nach drei Monaten vom Schadenstag an gerechn...
Abrechnung nach Kündigung. Kündigt V fristlos, kann sie von M den Schaden ersetzt verlangen, der ihr durch das vorzeitige Vertragsende entsteht. Die Abrechnung erfolg entsprechend der Regelung in Ziffer IV. 3. M bleibt vorbehalten, den Eintritt eines geringeren Schadens bei V nachzuweisen. In diesem Fall schuldet M nur den nachgewiesenen Schaden.
Abrechnung nach Kündigung. 1 – Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages durch eine nach diesem Vertrag zulässige Kündigung wird dem Leasingnehmer der entstandene Kündigungsschaden in Rechnung gestellt. Dieser ergibt sich aus der Differenz zwischen Ablösewert und Verkaufserlös.
Abrechnung nach Kündigung. Kündigt der Überlasser fristlos, kann er vom Nutzer den Schadensersatz verlan- gen, der dem Überlasser durch das vorzeitige Vertragsende entsteht. Dabei hat der Überlasser Anspruch auf Vollamortisation. Die Beschränkung entfällt, wenn der Versicherer dem Nutzer den Versicherungs- schutz versagt hat. Diese Regelung ist auf eine vereinbarte Abstandszahlung ei- nes Aufhebungsvertrages entsprechend anzuwenden. Können sich bei Totalschaden, Verlust oder geschätzten Reparaturkosten von mindestens 60 % des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges die Vertrags- partner nicht über einen Aufhebungsvertrag einigen und kündigt deshalb gemäß Abschnitt 12. einer der Vertragspartner, steht dem Überlasser der Vollamortisati- onsanspruch ebenfalls zu. Auf alle Forderungen und Gutschriften auf Grundlage dieser Überlassungsbedin- gungen wird die jeweils gültige Umsatzsteuer berechnet.
Abrechnung nach Kündigung. Im Falle der vorzeitigen Beendigung des CarAbo-Vertrages erhält der Kunde anstelle der Abrechnung nach Ziff. IV eine Abrechnung bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages. Mehrmiettage sind nach Ziff. IV vom Kunden zu vergüten. Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Abonnement-Vertrages durch eine nach diesem Vertrag zulässige außerordentliche Kündigung durch Sixt hat der Kunde Sixt den durch die vorzeitige Beendigung des Vertrages entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Falle der vorzeitigen Beendigung des CarAbo-Vertrages hat der Kunde Sixt die täglichen Vorhaltekosten für jeden Tag bis zum ursprünglich vereinbarten Vertragsende zu ersetzen, die sich aus dem Durchschnitt der täglichen Vorhaltekosten für die Fahrzeugmodelle der abonnierten Fahrzeuggruppe anhand der im Zeitpunkt der Beendigung aktuellen Tabelle nach Sanden/Danner/Küppersbusch ergeben. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens durch Sixt bleibt hiervon unberührt.

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  • Kündigung nach Mahnung Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.

  • Laufzeit, Kündigung Diese Rahmenvereinbarung und die jeweiligen Vermögensverwaltungsaufträge werden auf unbestimmte Zeit geschlossen.

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Vertragliche Kündigungsregeln Für die Rahmenvereinbarung zum Abschluss von Edelmetallgeschäften gelten die in Nr. 18 und 19 der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ für den Kunden und die Bank festgelegten Kündigungsregeln. Aufträge zum Abschluss von Edelmetallgeschäften können vom Kunden bis zum Abschluss des Ausführungsgeschäftes gekündigt werden.

  • Vertragslaufzeit, Kündigung 12.1. Soweit der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nicht befristet geschlossen wurde, läuft er auf unbe- stimmte Dauer. In der ersten Woche des Einsatzes des Zeitarbeitnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Arbeitstag zu kündigen. Im Übrigen steht beiden Parteien das Recht zu, die Vereinbarung mit einer Frist von drei Arbeitstagen zum Ende einer Kalenderwoche zu kündigen, falls die Parteien keine andere Regelung treffen. 12.2. Davon unberührt bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung. Beiden Vertragsparteien steht ein außerordentliches Kündigungsrecht mit Monatsfrist zum Monatsende zu, wenn das AÜG grundsätzlich geändert werden sollte. Der Personaldienstleister ist insbesondere zur fristlosen Kündigung dieser Ver- einbarung berechtigt, wenn 12.2.1. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers beantragt ist, ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wurde oder ein sol- ches droht. 12.2.2. der Auftraggeber eine fällige Rechnung auch nach erfolgter Mahnung und Fristsetzung nicht ausgleicht. 12.2.3. der Auftraggeber gegen die Zusicherungen und Verpflichtungen im Sinne von Ziff. 10.4. verstößt. 12.2.4. der Auftraggeber eine Preisanpassung nach Ziff. 8.8. nicht akzeptiert. 12.3. Eine Kündigung dieser Vereinbarung durch den Auftraggeber ist nur wirksam, wenn sie gegenüber dem Personaldienstleister in Textform erklärt wird. Die durch den Personaldienstleister überlassenen Zeitar- beitnehmer sind zur Entgegennahme von Kündigungserklärungen nicht befugt.

  • Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.

  • Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden Nach dem Tod des Xxxxxx hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtli- che Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungs- niederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.

  • Beendigung des Vertrages Nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer verlängern sich Versi- cherungsverträge mit mindestens einjähriger Dauer stillschwei- gend von Jahr zu Jahr, wenn nicht drei Monate vor dem jeweili- gen Ablauf der anderen Partei eine Kündigung zugegangen ist. Ein Versicherungsvertrag, der für die Dauer von mehr als drei Jahren abgeschlossen worden ist, kann von Ihnen zum Schluss des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten in Textform gekündigt werden.

  • Kündigung des Vertrages Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahr- schule nur aus wichtigem Grund ge- kündigt werden: Ein wichtiger Grund liegt insbesonde- re vor, wenn der Fahrschüler a) trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluß mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht, b) den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprü- fung nach jeweils zweimaliger Wie- derholung nicht bestanden hat, c) wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt. Eine Kündigung des Ausbildungsver- trages ist nur wirksam, wenn sie in Textform erfolgt,

  • Vertragslaufzeit und Kündigung 5.1 Die Mindestvertragslaufzeit beträgt 1 Monat, sofern der Kunde keine längere Laufzeit beauftragt hat. Der Vertrag verlängert sich automatisch um einen Monat, wenn er nicht mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich zum Monatsende gekündigt wird. Die Wiederaufnahme eines Nutzungsverhältnisses ist unter Berechnung der Wiederanschlusskosten nach Umfang des handwerklichen Aufwands möglich. Muss das Vertragsverhältnis seitens des Kunden aus anderem wichtigem Grund vorzeitig beendet werden, ist der Telekommunikationsnetzbetreiber berechtigt den ihm daraus entstandenen Schaden dem Kunden zu berechnen (z.B. Nachberechnung von zur Verfügung gestellter Hardware für eine bestimmte Laufzeit). 5.2 Die vereinbarten Preise entsprechend der gültigen Preisliste, sind zum 3. eines Monats ohne Abzug fällig und werden vom Auftragnehmer über das genannte Bankkonto eingezogen, im Übrigen erfolgt keine gesonderte Rechnungslegung. Für jede nicht eingelöste bzw. zurück gereichte Lastschrift hat der Kunde dem Telekommunikationsnetzbetreiber die ihm entstandenen Kosten in dem Umfang zu erstatten, wie er das Kosten auslösende Ereignis zu vertreten hat. Alle Entgelte incl. der gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer sind ab Bereitstellung zu zahlen. Einmalige Preise sind nach Erbringung der Leistung zu zahlen. 5.3 Kommt der Kunde für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der Preise bzw. eines nicht unerheblichen Teils dieser Preise oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung der Preise in Höhe eines Betrages, der den monatlichen Preis für zwei Monate erreicht, in Verzug, so kann der Netzbetreiber den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt dem Telekommunikationsnetzbetreiber vorbehalten. Gerät der Telekommunikationsnetzbetreiber mit der geschuldeten Leistung in Verzug, so richtet sich die Haftung nach den Bestimmungen der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung. Der Kunde ist nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Telekommunikationsnetzbetreiber eine vom Kunden gesetzte angemessene Nachfrist nicht einhält, die mindestens vier Wochen betragen muss.