Common use of Erstattungshöchstsätze Clause in Contracts

Erstattungshöchstsätze. Wird eine von der GOZ bzw. GOÄ abweichende Höhe der Ver- gütung vereinbart, besteht Leistungspflicht nur bis zu den Be- trägen, die sich ohne diese Vereinbarung ergeben hätten. Die Leistungen aus diesem Tarif sind insgesamt begrenzt und zwar – im ersten Kalenderjahr bei Versicherungsbeginn dieses Tarifes (Tarifbeginn) vom 01.10. bis 31.12. auf 250,– EUR vom 01.07. bis 30.09. auf 500,– EUR vom 01.04. bis 30.06. auf 750,– EUR vom 01.01. bis 31.03. auf 1.000,– EUR – im zweiten bis vierten Kalenderjahr auf zusammen 2.000,– EUR – ab dem fünften Kalenderjahr pro Kalender- jahr auf 2.000,– EUR Diese Begrenzungen der tariflichen Leistungen entfallen für erstattungsfähige Aufwendungen, die nachweislich auf einen nach Tarifbeginn eingetretenen Unfall zurückzuführen sind. Für bei Vertragsabschluss fehlende und noch nicht ersetzte Zähne gilt: Die Leistungen aus diesem Tarif sind inkl. der in Abschnitt B 2.4 genannten Vorleistung begrenzt auf maximal 500,– EUR je Im- plantatversorgung. Dabei dürfen die hier in Abschnitt B 2.5 Abs. 2 genannten Beträge nicht überschritten werden. Zur Implantat- versorgung zählen neben Implantaten und implantatgetragenen Suprakonstruktion wie z. X. Xxxxxx, Brücken, Prothesen auch die damit im Zusammenhang stehenden Vor- und Nachbehand- lungen inkl. aller anfallenden zahnärztlichen und kieferchirurgi- schen Leistungen wie z. B. knochenaufbauende/-vermehrende Maßnahmen sowie Materialkosten. Diese Begrenzung je Implan- tatversorgung gilt innerhalb der ersten vier Kalenderjahre ab Tarifbeginn.

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Erstattungshöchstsätze. Wird eine von der GOZ bzw. GOÄ abweichende Höhe der Ver- gütung Vergü- tung vereinbart, besteht Leistungspflicht nur bis zu den Be- trägenBeträgen, die sich ohne diese Vereinbarung ergeben hätten. Die Leistungen aus diesem Tarif sind insgesamt begrenzt und zwar – im ersten Kalenderjahr bei Versicherungsbeginn dieses Tarifes Tarifs (Tarifbeginn) vom 01.10. bis 31.12. auf 250,– 250 EUR vom 01.07. bis 30.09. auf 500,– 500 EUR vom 01.04. bis 30.06. auf 750,– 750 EUR vom 01.01. bis 31.03. auf 1.000,– 1.000 EUR – im zweiten bis vierten Kalenderjahr auf zusammen 2.000,– 2.000 EUR – ab Ab dem fünften Kalenderjahr pro Kalender- jahr auf 2.000,– EUR entfällt die Begrenzung. Diese Begrenzungen der tariflichen Leistungen entfallen für erstattungsfähige erstat- tungsfähige Aufwendungen, die nachweislich auf einen nach Tarifbeginn Tarif- beginn eingetretenen Unfall zurückzuführen sind. Für bei Vertragsabschluss fehlende und noch nicht ersetzte Zähne gilt: Die Leistungen aus diesem Tarif sind inkl. der in Abschnitt B 2.4 genannten Vorleistung begrenzt auf maximal 500,– 900 EUR je Im- plantatversorgungImplantat- versorgung. Dabei dürfen die hier in Abschnitt B 2.5 Abs. 2 genannten genann- ten Beträge nicht überschritten werden. Zur Implantat- versorgung Implantatversorgung zählen neben Implantaten und implantatgetragenen Suprakonstruktion Suprakonst- ruktionen wie z. X. Xxxxxx, Brücken, Prothesen auch die damit im Zusammenhang stehenden Vor- und Nachbehand- lungen Nachbehandlungen inkl. aller anfallenden zahnärztlichen und kieferchirurgi- schen kieferchirurgischen Leistungen wie z. B. knochenaufbauende/-vermehrende x. X. xxxxxxxxxxxxxxxxx/-vermehrende Maßnahmen sowie MaterialkostenMate- rialkosten. Diese Begrenzung je Implan- tatversorgung Implantatversorgung gilt innerhalb der ersten vier Kalenderjahre ab Tarifbeginn.

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Erstattungshöchstsätze. Wird eine von der GOZ bzw. GOÄ abweichende Höhe der Ver- gütung vereinbart, besteht Leistungspflicht nur bis zu den Be- trägen, die sich ohne diese Vereinbarung ergeben hätten. Die Leistungen aus diesem Tarif sind insgesamt begrenzt und zwar – im ersten Kalenderjahr bei Versicherungsbeginn dieses Tarifes (Tarifbeginn) vom 01.10. bis 31.12. auf 250,– EUR vom 01.07. bis 30.09. auf 500,– EUR vom 01.04. bis 30.06. auf 750,– EUR vom 01.01. bis 31.03. auf 1.000,– EUR – im zweiten bis vierten Kalenderjahr auf zusammen 2.000,– EUR – ab Ab dem fünften Kalenderjahr pro Kalender- jahr auf 2.000,– EUR entfällt die Begrenzung. Diese Begrenzungen der tariflichen Leistungen entfallen für erstattungsfähige Aufwendungen, die nachweislich auf einen nach Tarifbeginn eingetretenen Unfall zurückzuführen sind. Für bei Vertragsabschluss fehlende und noch nicht ersetzte Zähne gilt: Die Leistungen aus diesem Tarif sind inkl. der in Abschnitt B 2.4 genannten Vorleistung begrenzt auf maximal 500900,– EUR je Im- plantatversorgung. Dabei dürfen die hier in Abschnitt B 2.5 Abs. 2 genannten Beträge nicht überschritten werden. Zur Implantat- versorgung zählen neben Implantaten und implantatgetragenen Suprakonstruktion wie z. X. Xxxxxx, Brücken, Prothesen auch die damit im Zusammenhang stehenden Vor- und Nachbehand- lungen inkl. aller anfallenden zahnärztlichen und kieferchirurgi- schen Leistungen wie z. B. knochenaufbauende/-vermehrende Maßnahmen sowie Materialkosten. Diese Begrenzung je Implan- tatversorgung gilt innerhalb der ersten vier Kalenderjahre ab Tarifbeginn.

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Samples: www.concret.de

Erstattungshöchstsätze. Wird eine von der GOZ bzw. GOÄ abweichende Höhe der Ver- gütung vereinbart, besteht Leistungspflicht nur bis zu den Be- trägen, die sich ohne diese Vereinbarung ergeben hätten. Die Leistungen aus diesem Tarif sind insgesamt begrenzt und zwar – im ersten Kalenderjahr bei Versicherungsbeginn dieses Tarifes (Tarifbeginn) vom 01.10. bis 31.12. auf 250,– EUR vom 01.07. bis 30.09. auf 500,– EUR vom 01.04. bis 30.06. auf 750,– EUR vom 01.01. bis 31.03. auf 1.000,– EUR – im zweiten bis vierten Kalenderjahr auf zusammen 2.000,– EUR – ab dem fünften Kalenderjahr pro Kalender- jahr auf 2.0004.000,– EUR Diese Begrenzungen der tariflichen Leistungen entfallen für erstattungsfähige Aufwendungen, die nachweislich auf einen nach Tarifbeginn eingetretenen Unfall zurückzuführen sind. Für bei Vertragsabschluss fehlende und noch nicht ersetzte Zähne gilt: Die Leistungen aus diesem Tarif sind inkl. der in Abschnitt B 2.4 genannten Vorleistung begrenzt auf maximal 500700,– EUR je Im- plantatversorgung. Dabei dürfen die hier in Abschnitt B 2.5 Abs. 2 genannten Beträge nicht überschritten werden. Zur Implantat- versorgung zählen neben Implantaten und implantatgetragenen Suprakonstruktion wie z. X. Xxxxxx, Brücken, Prothesen auch die damit im Zusammenhang stehenden Vor- und Nachbehand- lungen inkl. aller anfallenden zahnärztlichen und kieferchirurgi- schen Leistungen wie z. B. knochenaufbauende/-vermehrende Maßnahmen sowie Materialkosten. Diese Begrenzung je Implan- tatversorgung gilt innerhalb der ersten vier Kalenderjahre ab Tarifbeginn.

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