Erstattungshöchstsätze Musterklauseln

Erstattungshöchstsätze. Wird eine von der GOZ bzw. GOÄ abweichende Höhe der Ver- gütung vereinbart, besteht Leistungspflicht nur bis zu den Be- trägen, die sich ohne diese Vereinbarung ergeben hätten. Die Leistungen aus diesem Tarif sind insgesamt begrenzt und zwar – im ersten Kalenderjahr bei Versicherungsbeginn dieses Tarifes (Tarifbeginn) vom 01.10. bis 31.12. auf 250,– EUR vom 01.07. bis 30.09. auf 500,– EUR vom 01.04. bis 30.06. auf 750,– EUR vom 01.01. bis 31.03. auf 1.000,– EUR – im zweiten bis vierten Kalenderjahr auf zusammen 2.000,– EUR Ab dem fünften Kalenderjahr entfällt die Begrenzung. Diese Begrenzungen der tariflichen Leistungen entfallen für erstattungsfähige Aufwendungen, die nachweislich auf einen nach Tarifbeginn eingetretenen Unfall zurückzuführen sind. Für bei Vertragsabschluss fehlende und noch nicht ersetzte Zähne gilt: Die Leistungen aus diesem Tarif sind inkl. der in Abschnitt B 2.4 genannten Vorleistung begrenzt auf maximal 900,– EUR je Im- plantatversorgung. Dabei dürfen die hier in Abschnitt B 2.5 Abs. 2 genannten Beträge nicht überschritten werden. Zur Implantat- versorgung zählen neben Implantaten und implantatgetragenen Suprakonstruktion wie z. X. Xxxxxx, Brücken, Prothesen auch die damit im Zusammenhang stehenden Vor- und Nachbehand- lungen inkl. aller anfallenden zahnärztlichen und kieferchirurgi- schen Leistungen wie z. B. knochenaufbauende/-vermehrende Maßnahmen sowie Materialkosten. Diese Begrenzung je Implan- tatversorgung gilt innerhalb der ersten vier Kalenderjahre ab Tarifbeginn.
Erstattungshöchstsätze a) Bei Vereinbarung des BASIS-Tarifs ist die Erstattung von Aufwendungen für Zahnersatz auf einen Gesamtbetrag begrenzt. Dieser beträgt höchstens: – 500 EUR im ersten Versicherungsjahr; – 1.000 EUR in den ersten beiden Versicherungsjahren; – 1.500 EUR in den ersten drei Versicherungsjahren; – 2.000 EUR in den ersten vier Versicherungsjahren. b) Bei Vereinbarung des OPTIMAL-Tarifs ist die Erstattung von Aufwendungen für Zahnersatz, Kieferorthopädie, Zahnbehandlung und zahnmedizinische Individualpro- phylaxe auf einen Gesamtbetrag begrenzt. Dieser beträgt höchstens: – 800 EUR im ersten Versicherungsjahr; – 1.600 EUR in den ersten beiden Versicherungsjahren; – 2.400 EUR in den ersten drei Versicherungsjahren; – 3.200 EUR in den ersten vier Versicherungsjahren. Die Begrenzung der Aufwendungen für Kieferorthopädie nach Ziffer 2.2.2 bleibt unberührt. c) Bei Vereinbarung des PLUS-Tarifs ist die Erstattung von Aufwendungen für Zahnersatz, Kieferorthopädie, Zahn- behandlung, zahnmedizinische Individualprophylaxe und Schmerzbehandlung auf einen Gesamtbetrag begrenzt. Dieser beträgt höchstens: – 1.000 EUR im ersten Versicherungsjahr; – 2.000 EUR in den ersten beiden Versicherungsjahren; – 3.000 EUR in den ersten drei Versicherungsjahren; – 4.000 EUR in den ersten vier Versicherungsjahren. Die Begrenzung der Aufwendungen für Kieferorthopädie nach Ziffer 2.2.2 bleibt unberührt. 5.2 Die Erstattungshöchstsätze nach Ziffer 5.1 entfallen bei nach- gewiesenen, unfallbedingten Aufwendungen. 5.3 Die in Ziffer 5.1 genannten Erstattungshöchstsätze gelten nach Ziffer 4.1 AVB/Kranken 2019 jeweils für den Zeitraum vom 1.1. bis 31.12. des Jahres. Beginnt der Tarif der versicherten Person nicht am 1.1., so gilt die Zeit vom Versicherungsbeginn bis zum 31.12. als erstes Versicherungsjahr. Die Höchstsätze ermäßigen sich im ersten Versicherungsjahr um jeweils 1/12 für jeden nicht versicherten Monat.
Erstattungshöchstsätze. Die Erstattungshöchstsätze gelten nach Ziffer 4.1 AVB/Kran- ken 2019 jeweils für den Zeitraum vom 1.1. bis 31.12. des Jahres. Beginnt der Tarif der versicherten Person nicht am 1.1., so gilt die Zeit vom Versicherungsbeginn bis zum 31.12. als erstes Versicherungsjahr. Die Höchstsätze ermäßigen sich im ersten Versicherungsjahr um jeweils 1/12 für jeden nicht versicherten Monat.
Erstattungshöchstsätze. Wird eine von der GOZ bzw. GOÄ abweichende Höhe der Ver- gütung vereinbart, besteht Leistungspflicht nur bis zu den Be- trägen, die sich ohne diese Vereinbarung ergeben hätten. Die Leistungen aus diesem Tarif sind insgesamt begrenzt und zwar – im ersten Kalenderjahr bei Versicherungsbeginn dieses Tarifes (Tarifbeginn) vom 01.10. bis 31.12. auf 250,– EUR vom 01.07. bis 30.09. auf 500,– EUR vom 01.04. bis 30.06. auf 750,– EUR vom 01.01. bis 31.03. auf 1.000,– EUR – im zweiten bis vierten Kalenderjahr auf zusammen 2.000,– EUR – ab dem fünften Kalenderjahr pro Kalender- jahr auf 2.000,– EUR Diese Begrenzungen der tariflichen Leistungen entfallen für erstattungsfähige Aufwendungen, die nachweislich auf einen nach Tarifbeginn eingetretenen Unfall zurückzuführen sind.
Erstattungshöchstsätze. Die Leistungen aus diesen Tarifen sind insgesamt begrenzt und zwar – im ersten Kalenderjahr bei Versicherungsbeginn dieses Tarifs (Tarifbeginn) vom 01.10. bis 31.12. auf 250 EUR vom 01.07. bis 30.09. auf 500 EUR vom 01.04. bis 30.06. auf 750 EUR vom 01.01. bis 31.03. auf 1.000 EUR – im ersten bis zweiten Kalenderjahr auf zusammen 3.000 EUR – im ersten bis dritten Kalenderjahr auf zusammen 4.500 EUR – im ersten bis vierten Kalenderjahr auf zusammen 6.000 EUR. Ab dem fünften Kalenderjahr entfällt die Begrenzung. Die Versicherung nach Tarif ZahnEXKLUSIV bzw. ZahnEXKLUSIVpur beginnt am 01.01.2022 (Höchsterstattungsbetrag für 1. Kalenderjahr: 1.000 EUR). Im Jahr 2022 wird eine Zahnersatzrechnung eingereicht, bei der nach Anrechnung der Vorleistung der GKV 500 EUR tariflich erstattet werden. Es erfolgt keine Kürzung, da der Höchsterstattungsbetrag nicht überschritten wird. Im Jahr 2023 (Höchsterstattungsbetrag für 1. bis 2. Kalenderjahr: 3.000 EUR) wird ebenfalls eine Zahnersatzrechnung eingereicht. Bei dieser wären nach Anrechnung der Vorleistung der GKV 3.000 EUR zu erstatten. Es erfolgt eine Kürzung der Erstattung auf 2.500 EUR, da die 500 EUR aus dem Jahr 2022 berücksich- tigt werden (= insgesamt 3.000 EUR).

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  • Kostenerstattung Dem Dienstnehmer sind alle im Zusammenhang mit seinem Telearbeitsplatz erwachsenden Aufwände ge- gen Nachweis zu ersetzen, insbesondere Telefonkos- ten. Für Raum- und Energiekosten können Pauschal- erstattungen vereinbart werden.

  • Berichterstattung 1 Das Unternehmen berichtet dem BAV über den Stand der Zielerreichung und den Projektfortschritt. Der Umfang der Berichterstattung über die Projekte richtet sich nach den Anforderungen gemäss dem VöV-Standard. Insbesondere gibt der Bericht Auskunft darüber, inwiefern das Unternehmen die Mindestanforderungen an das Investitions-Controlling gemäss Branchenstandard erfüllt. Das Unternehmen informiert die betroffenen Kantone über die mit dieser Vereinbarung verbundenen Themen grundsätzlich im Rahmen der Koordination zwischen den Sparten Infrastruktur und Verkehr. Nebst regelmässigen Aussprachen umfasst die Berichterstattung im WDI: a. halbjährliche Zwischenberichte zu den Projekten der Risikokategorie A; b. unterjährige Meldungen von zu genehmigenden Anpassungen des Investitionsplans (Programmänderungen); c. den Jahresbericht per 31. Dezember, der bis spätestens am darauffolgenden 30. April einzureichen ist; dazu gehören insbesondere: 1. die Datenübermittlung; 2. der Geschäftsbericht im Entwurf oder in der definitiven Fassung (inkl. Finanzbericht, falls separat geführt); 3. Berichte zu den Projekten der Risikokategorie A; 4. der Netzzustandsbericht gemäss der geltenden RTE 29900; 5. Rentabilitätsnachweise gemäss Artikel 21 Absatz 2 dieser Vereinbarung; 6. ein Bericht in kompakter Form zur LV-Umsetzung, der Informationen enthält über: i. die wichtigsten Erkenntnisse, basierend auf den übermittelten Daten; ii. die Zielerreichung und die Gründe für Abweichungen vom Zielwert sowie eingeleitete oder einzuleitende Korrekturen und Massnahmen; iii. die getroffenen Massnahmen gemäss AP SBS zum Erhalt und zur Förderung der Biodiversität (insb. Sanierung von Mittelspannungsmasten). d. alle vier Jahre – voraussichtlich erstmals 2023 – Angaben zu Belastung und Auslastung der Infrastruktur für die Berichterstattung des Bundesrates an das Parlament nach Artikel 5 Absatz 2 BIFG. 2 Das Unternehmen stellt dem BAV alle weiteren für eine effektive Steuerung der Infrastrukturfinanzierung erforderlichen Dokumente und Hintergrundinformationen zur Verfügung, insbesondere die Grundzüge der Anlagestrategie. 3 Wesentliche Abweichungen hinsichtlich der Zielerreichung oder des Projektfortschritts sind unter Angabe der Gründe und der Ausgleichsmassnahmen zu dokumentieren und dem BAV innert nützlicher Frist im WDI zu melden. Die Bekanntgabe einer negativen Kostenentwicklung (Mehrkosten) bedeutet nicht, dass diese Kostenentwicklung durch das BAV akzeptiert wird. Stellt das BAV fest, dass Kredite nicht eingehalten werden können, und erachtet es die ergriffenen Massnahmen als ungenügend, so nimmt es Kontakt mit dem Unternehmen auf und veranlasst die notwendigen Massnahmen. 4 Das BAV teilt dem Unternehmen das Resultat der Prüfung des Jahresberichts mit.

  • Verwendungszweck Derivative Instrumente dürfen als Teil der Anlagestrategie bis zu 34 % des Fondsvermögens (berechnet auf Basis der aktuellen Marktpreise) und zur Absicherung eingesetzt werden. Dadurch kann sich das Verlustri- siko bezogen auf im Fonds befindliche Vermögenswerte zumindest zeitweise erhöhen. Der Einsatz derivativer Instrumente zur Absicherung/Ertragssicherung bedeutet, dass der Einsatz derivativer Instrumente zur Reduzierung von bestimmten Risiken des Fonds erfolgt (z.B. Marktrisiko), taktischer Natur ist und somit eher kurzfristig erfolgt. Der Einsatz derivativer Instrumente als Teil der Anlagestrategie bedeutet, dass derivative Instrumente auch als Ersatz für die direkte Veranlagung in Vermögensgegenstände sowie insbesondere mit dem Ziel der Er- tragssteigerung eingesetzt werden können. Der Einsatz derivativer Instrumente zur permanenten Absicherung bedeutet, dass versucht wird, bestimmte Risiken (z.B. Währungsrisiko) durch den Einsatz derivativer Instrumente zur Gänze auszuschalten (langfris- tige und dauerhafte Absicherung).

  • Kopplungsklausel Eine Einrichtung, die nicht Partei dieser Klauseln ist, kann diesen Klauseln mit Zustimmung der Parteien jederzeit entweder als Datenexporteur oder als Datenimporteur beitreten, indem sie die Anlage ausfüllt und Anhang I.A unterzeichnet.

  • Todesfallleistung 2.5.1 Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person ist infolge des Unfalles innerhalb eines Jahres gestorben. Auf die besonderen Pflichten nach Ziffer 5.5 wird hingewiesen. 2.5.2 Höhe der Leistung: Die Todesfallleistung wird in Höhe der vereinbarten Versiche- rungssumme gezahlt.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

  • Leistungsfreiheit nach Mahnung Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.

  • Leistungsfreiheit Machen Sie entgegen der Vereinbarungen vorsätzlich keine oder nicht wahrheitsgemäße Angaben oder stellen Sie uns vorsätzlich die verlangten Belege nicht zur Verfügung, verlieren sie Ihren Anspruch auf die Versicherungsleistung. Verstoßen Sie grob fahrlässig gegen diese Obliegenheiten, verlieren Sie Ihren Anspruch zwar nicht vollständig, aber wir können unsere Leistung im Verhältnis zur Schwere Ihres Verschuldens kürzen. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben. Trotz Verletzung Ihrer Obliegenheiten zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen bleiben wir jedoch insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie nachweisen, dass die vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Verletzen Sie die Obliegenheit zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen arglistig, werden wir in jedem Fall von unserer Verpflichtung zur Leistung frei. Wenn das Recht auf die vertragliche Leistung nicht Ihnen, sondern einem Dritten zusteht, ist auch dieser zur Auskunft, zur Aufklärung und zur Beschaffung von Belegen verpflichtet. Erhalten wir von Ihnen als Versicherungsnehmer personenbezogene Daten von Dritten, müssen Sie das Merkblatt zur Datenverarbeitung an diese weitergeben. Das sind z. B. Mitversicherte, versicherte Personen, Bezugsberechtigte, abweichende Beitragszahler, Kredit-, Leasinggeber etc.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.