Erstberatung Musterklauseln

Erstberatung. In der Erstberatung steht das persönliche Kennenlernen an erster Stelle. Dabei werden zwischen dem Kunden und der Auftragnehmerin alle Rahmenbedingungen besprochen und abgestimmt, die für eine klar definierte Beauftragung erforderlich sind. Individuelle gesundheitliche Einschränkungen, die verschiedene Aktivitäten nicht zulassen, sind der Auftragnehmerin mitzuteilen, damit diese darauf vorausschauend und mit gegebener Rücksichtnahme eingehen kann. Die Erstberatung ist kostenfrei. Diese sollte idealerweise beim Kunden vor Ort in vertrauter Umgebung stattfinden.
Erstberatung. Der Makler verpflichtet sich, für den Auftraggeber eine angemessene Risikoanalyse zu erstellen und darauf aufbauend ein angemessenes Deckungskonzept zu erarbeiten. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass diese Risikoanalyse und das Deckungskonzept ausschließlich auf den Angaben des Auftraggebers sowie den dem Makler allenfalls übergebenen Urkunden basieren und daher unrichtige und/oder unvollständige Informationen durch den Auftraggeber das Ausarbeiten eines angemessenen Deckungskonzepts verhindern.
Erstberatung. (I) Die Erstberatung umfasst die Entgegennahme der Beschwerde sowie die Information über das offizielle Beschwerdeverfahren und das psychologi- sche Beratungsangebot. (II) Zuständig für die erste Entgegennahme einer Beschwerde sind: ➢ die Beratungsstelle gegen sexuelle Diskri- minierung und Gewalt, ➢ die Präsidentin/der Präsident, ➢ die Dekanin/der Dekan, ➢ die/der Vorgesetzte der/des Betroffenen ➢ die Leitungen der Organisationseinheiten, ➢ die mit der Fallbearbeitung beauftragten Vertrauenspersonen der Verwaltung (6.2. Abs.1), ➢ die Gleichstellungsbeauftragten und ➢ der Personalrat. (III) Die zur ersten Entgegennahme zuständigen Stellen legen den Sachverhalt zugrunde, den die/ der Betroffene vorträgt, und stellen keine eigenen Sachverhaltsermittlungen an. (IV) Vor Eröffnung des offiziellen Beschwerdever- fahrens hat die/der Betroffene ein uneingeschränk- tes Recht auf Anonymität.
Erstberatung das erste notwendige anwaltliche Beratungsgespräch in Straf-, Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie in disziplinar- oder standesrechtlichen Verfahren sowie für die anwaltliche
Erstberatung. 1Auftraggeber und Kanzlei vereinbaren zur Erstberatung eine Erstberatungsgebühr gemäß § 34 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). 2Die Erstberatungsgebühr wird bei der Erteilung eines Auftrags an- gerechnet. 3Die Erstberatungsgebühr ist im Beratungstermin durch den Auftraggeber zu entrichten.
Erstberatung. Das offene, niedrigschwellige Beratungsangebot für alle Eltern, die eine Entwicklungsverzögerung oder ein Entwicklungsrisiko bei ihrem Kind vermuten (Früherkennung und Prävention) wird in einem Umfang von 2 Stunden pro Kind und bewilligtem Förderplan anerkannt.
Erstberatung. Wichtig erscheinen uns zunächst Hinweise auf die bei einer telefonischen oder persönlichen Beratung entstehende so genannte Erstberatungsgebühr, mit der wir auch diese kurze Information einleiten möchten. Bereits an dieser Stelle möchten wir Sie darauf hinweisen, dass auch eine erste Beratung Geld kostet. Wir haben viele Jahre studiert und uns auf einigen Gebieten spezialisiert, auf denen wir jetzt tätig sind. Wir müssen uns selbst ständig weiterbilden, Literatur und Technik für unsere Arbeit vorhalten, und schließlich sind auch unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Sie tätig. Daher müssen wir - dies erwartet auch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788) - für Ratschläge oder Auskünfte eine Vergütung verlangen. Wir erhalten täglich telefonische Anfragen und E- Mails mit mutmaßlich einfachen Fragen. Viele potentielle Mandanten und Fragesteller denken, dass wir solche Anfragen, die profunde Kenntnisse und Erfahrung voraussetzen, ohne jegliche Vergütung beantworten. Woher dieser Eindruck kommt, ist uns nicht erklärlich, wir wollen ihm aber bereits an dieser Stelle entgegen wirken, denn Sie erwarten auch eine professionelle Befassung in Ihrer Angelegenheit. Das setzt bei solchen Anfragen bereits voraus, den Sachverhalt zu erfragen und oft auch Unterlagen einzusehen, bis wir uns von den Tatsachen ein Bild machen und danach die rechtlichen Folgen einschätzen können. Wenn Sie uns anrufen oder uns eine E-Mail schicken mit dem Anliegen: “Bevor ich einen Termin vereinbare, wollte ich aber erst einmal wissen, ob die Sache überhaupt Aussicht auf Erfolg hat“, beantworten wir Ihnen diese Frage gerne, wenn wir von Ihnen die notwendigen Informationen dazu erhalten. Aber auch die Antwort auf diese erste Frage nach den Erfolgsaussichten kostet Geld: die mit Ihnen zu vereinbarende Erstberatungsgebühr.
Erstberatung. Angebote für standardisierte Webseiten mit geringen speziellen Anforderungen
Erstberatung. Ein Erstgespräch (20 Minuten via Skype oder Telefon) ist kostenlos und unverbindlich.
Erstberatung. Die Erstberatung im Verkehrsunfallrecht ist kostenlos. Im Übrigen ist die Erstberatung kostenpflichtig, soweit nichts Gegenteiliges vereinbart wurde. Die Erstberatungsgebühr beträgt nach dem RVG maximal EUR 190,00 zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer (derzeit 19 %), es sei denn, der Gebührenstreitwert liegt unter EUR 1.500,01. Die Gebühr ist im Voraus zu leisten (vgl. VI). Die Kanzlei kann und wird die Durchführung der Erstberatung von der Einzahlung der Erstberatungsgebühr abhängig machen. Im Falle einer sich anschließenden Vertretung wird die Erstberatungsgebühr in voller Höhe auf die weiter anfallenden Rechtsanwaltsgebühren angerechnet. Im Rahmen der Erstberatung verzichtet die Kanzlei auf die Geltendmachung der Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG. Wird der Auftrag für eine Erstberatung über unsere Webseite erteilt, kommt der auf die Durchführung der Erstberatung gerichtete Anwaltsvertrag mit dem Absenden des Webformulars und der erfolgreichen Übertragung der Daten auf unserem Server zustande. Der Vertrag über die Durchführung der Erstberatung steht unter der auflösenden Bedingung der Ablehnung durch die Kanzlei (Ablehnungsrecht). Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. Die Kanzlei wird das Ablehnungsrecht innerhalb einer angemessenen Frist ausüben. Im Falle einer Ablehnung der Erstberatung durch die Kanzlei werden geleistete Zahlungen des Mandanten unverzüglich und in voller Höhe erstattet. Für Erstberatungsaufträge,die über unsere Webseite erteilt werden, besteht ein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 312g BGB, wenn der Mandant Verbraucher im Sinne des § Die Kanzlei ist nach § 9 RVG berechtigt, von dem Mandanten für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss zu fordern. Die Kanzlei kann die Aufnahme und Fortsetzung des Mandates von der Zahlung des Vorschusses abhängig machen.