Ertragsteuern Musterklauseln
Ertragsteuern. Die wesentlichen Bestandteile des Ertragsteueraufwands setzen sich wie folgt zusammen: 2022. TEUR 2021. TEUR Tatsächliche Ertragsteuern Ertragsteueraufwand des laufenden Jahres 8.259 5.984 Vorjahre betreffende Ertragsteuern -168 76 8.091 6.060 Latente Ertragsteuern Latente Steuern auf temporäre Differenzen -1.710 2.861 Latente Steuern auf Verlustvorträge 0 7.014 -1.710 9.875 Im Konzern ausgewiesener Ertragsteueraufwand/-ertrag 6.381 15.935 Die Verpflichtungen aus Ertragsteuern belaufen sich auf TEUR 8.123 (Vorjahr: TEUR 992) und resultieren aus Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer. Die Unterschiede zwischen dem aufgrund des Konzernergebnisses und des anzuwendenden Steuersatzes erwarteten Ertragsteueraufwand und dem im Konzernabschluss ausgewiesenen Ertragsteueraufwand können der folgenden Überleitungsrechnung entnommen werden: 2022. TEUR 2021. TEUR Konzernergebnis vor Ertragsteuern 160.063 139.645 Erwarteter Steueraufwand bei dem anzuwendenden Steuersatz von 16 % 25.610 22.343 Überleitungspositionen: 2022. TEUR 2021. TEUR Steuerlich nicht abziehbare Aufwendungen 643 554 Ertragsteuern Vorjahre -168 76 Anpassungen Steuerbilanz Vorjahre 0 737 Abweichende Steuersätze bei Konzernunternehmen 251 545 Nicht steuerpflichtiges Ergebnis aus assoziierten Unternehmen -7.299 -1.633 Zuschreibungen auf Finanzanlagen (i. Vj. Abschreibungen) -8.743 -558 Steuerfreie Erträge -825 -4.914 Nutzung von steuerlichen Sonderbetriebsausgaben -3.360 -1.920 Übrige 272 705 Summe der Überleitungspositionen -19.229 -6.408 Im Konzern ausgewiesener Ertragsteueraufwand 6.381 15.935 Der angewendete Steuersatz von 16 % (Vorjahr: 16 %) beinhaltet wie im Vorjahr nur die Gewerbesteuer in Deutschland auf Basis der relevanten Gewerbesteuerhebesätze, da die EUROGATE Holding als Personengesellschaft nicht als eigenständiges Steuersubjekt der Körperschaftsteuer und dem Solidaritätszuschlag unterliegt.
Ertragsteuern. Der Konzern ist in mehr als einer Steuerjurisdiktion ertragsteuerpflichtig. Aufgrund der zunehmenden Komplexität der Steuergesetze und der damit verbundenen Unsicherheit über die Rechtsauslegung durch die Finanzbehörden sind die Steuerberechnungen grundsätzlich mit einer erhöhten Unsicherheit behaftet. Soweit erforderlich, wird möglichen steuerlichen Risiken in Form von Rückstellungen Rechnung getragen. Der Konzern setzt keine latenten Steueransprüche an und nimmt keine Wertminderungen vor, wenn es unwahrscheinlich ist, dass ein entsprechender Betrag an künftigem zu versteuerndem Einkommen zur Verfügung stehen wird, mit dem die abzugsfähigen temporären Differenzen, steuerlichen Verlustvorträge und Steuergut- schriften verrechnet werden können. Bei der Beurteilung, ob ein ausreichendes künftiges zu versteuerndes Er- gebnis zur Verfügung stehen wird, gegen das die abzugsfähigen temporären Differenzen, steuerlichen Verlust- vorträge und Steuergutschriften verwendet werden können, ist eine wesentliche Ermessensausübung des Mana- gements erforderlich. Dies beinhaltet die Einschätzung des Managements über die Art und Höhe der zu versteu- ernden zukünftigen Gewinne, die Zeiträume, in denen diese Gewinne voraussichtlich anfallen werden, und die Verfügbarkeit von Steuerplanungsmöglichkeiten. Grundsätzlich sind überzeugende Nachweise für den Ansatz latenter Steueransprüche erforderlich, wenn ein Unternehmen entweder in der laufenden oder in der vorangegan- genen Periode einen Verlust erlitten hat. Zum 31. Dezember 2020 sieht BioNTech es auf Basis des produktbezogenen Geschäftsplans jetzt als sehr wahrscheinlich an, dass zu versteuerndes Einkommen für die deutsche steuerliche Organschaft verfügbar sein wird, gegen die die steuerlichen Verluste verwendet werden können. Der Geschäftsplan enthält vereinbarte kommerzielle Lieferverpflichtungen mit verschiedenen Regierungen und Gesundheitsministerien, nach denen BioNTech den COVID-19-Impfstoff entweder direkt liefert oder, falls es sich um Gebiete handelt, die von Pfizer beliefert werden, BioNTech den ihm zustehenden Gewinnanteil erhält. Auf dieser Grundlage hat BioNTech festgestellt, dass ein latenter Steueranspruch in Bezug auf die steuerlichen Verlustvorträge der deutschen steuer- lichen Organschaft angesetzt werden kann. Der Konzern hat steuerliche Verlustvorträge, die sich auf Tochterunternehmen beziehen, bei denen Verlus- te in der Vergangenheit aufgetreten sind. Den Tochterunternehmen stehen weder zu versteuernde t...
Ertragsteuern. Auf der Basis der für das Jahr 2020 gültigen Körperschaft- und Gewerbesteuersätze ergibt sich für die Gesellschaften im Organkreis der DekaBank ein gegenüber dem Vorjahr unveränderter kombinierter Steuersatz in Höhe von 31,9 Prozent. Nach dem Gesellschaftsvertrag ist die DekaBank verpflichtet, den aufgrund der steuerlichen Behandlung der DekaBank als atypisch stille Gesellschaft von den Gesell- schaftern zu tragenden Teil des Körperschaftsteueraufwands (45,58 Prozent von 15,825 Prozent inklusive Solidaritätszuschlag, somit insgesamt 7,21 Prozent) diesen zu erstatten. Wie im Vorjahr wird dieser Teil als Bestandteil des Ertragsteueraufwands abgebildet. 18 Barreserve Mio. € 30.06.2020 31.12.2019 Veränderung Kassenbestand 3,4 3,4 0,0 Guthaben bei Zentralnotenbanken 12.623,1 3.823,5 8.799,6 Gesamt 12.626,5 3.826,9 8.799,6
Ertragsteuern. Die Gesellschaft verfügt über keine steuerlichen Verlustvorträge, sodass die laufenden Belastungen mit Ertragsteuern in den betrachteten Jahren ausge- wiesen sind. Die erwartete Steuerquote beträgt 28,1 %. Die tatsächliche Steuerquote weicht hiervon geringfügig ab, was auf Steuererstattungen und –nachzahlun- gen zurückzuführen ist. Die Ertragsteueraufwendungen beinhalten im geringen Umfang auch sons- tige Steuern, die nicht ergebnisabhängig sind. Alternativ hätten diese Steuern als sonstige betriebliche Aufwendungen ausgewiesen werden können. Da diese insgesamt nicht wesentlich sind, wurde auf eine Umgliederung verzich- tet.
Ertragsteuern. Die Ertragsteuern für die Geschäftsjahre zum 31. Dezember 2020, 2019 und 2018 umfassten tatsächliche Ertragsteuern, sonstige Steuern und latente Steuern. Die BioNTech SE ist steuerpflichtig in Bezug auf Körper- schaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer. Der von der Gesellschaft zu entrichtende Körperschaft- steuersatz und der Solidaritätszuschlag blieben im Berichtsjahr mit 15,0% bzw. 5,5% unverändert, während sich der durchschnittliche Gewerbesteuersatz geändert hat und nunmehr 15,0% beträgt. In den Vereinigte Staaten unterliegt die BioNTech USA Holding, LLC einem Körperschaftsteuersatz auf Bundesebene von 21,0% sowie in verschiedenen Bundesstaaten einem durchschnittlichen Einkommensteuersatz von 8,1%. Die folgende Tabelle zeigt den tatsächlichen und latenten Steueraufwand für die dargestellten Perioden: (in Tausend) 2020 2019 2018 Tatsächliche Ertragsteuern €17 €(296) €600 Latente Steuern (161.034) - - Sonstige Steuern 17 28 - Die folgende Tabelle zeigt eine Überleitung der erwarteten Ertragsteuern auf die tatsächlichen Ertragsteu- ern und latenten Steuern wie in der obigen Tabelle dargestellt. Der kombinierte Ertragsteuersatz von 30,79% im Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2020 (Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2019: 30,78% und Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2018: 30,99%) wurde auf den Verlust vor Steuern angewendet, um die erwarteten Ertragsteuern zu ermitteln. Dieser Steuersatz setzt sich aus den vorstehend genannten für den Konzern geltenden Steuersätzen der BioNTech SE zusammen. Der leichte Rückgang des Steuersatzes resultiert aus dem Lipocalyx GmbH Unter- nehmenszusammenschluss. (in Tausend) 2020 2019 2018 Periodenergebnis vor Steuern €(145.802) €(179.440) €(47.662) Erwarteter Steuerertrag (basierend auf dem gesetzlichen Steuersatz von 30,79%, 2019: 30,78%, 2018: 30,99%) Effekte Steuerfreie Zuwendungen der öffentlichen Hand Steuerlich nicht abziehbare Betriebsausgaben Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen Steuerlich nicht wirksame Kapitalkonsolidierung Steuerlich nicht abziehbare Aufwendungen aus anteils- basierten Vergütungstransaktionen Steuerlich zu berücksichtigende Kosten für Eigenkapi- taltransaktionen Nutzung steuerlicher Verluste Nichtberücksichtigung latenter Steuern auf tatsächliche steuerliche Verluste und temporäre Differenzen Berücksichtigung latenter Steuern auf steuerliche Ver- lustvorträge, die in den Vorperioden nicht angesetzt wurden Berücksichtigung latenter Steuern auf temporäre Diffe- renzen, die in den Vorperioden nicht ang...
Ertragsteuern. Die Ertragsteuern setzen sich wie folgt zusammen: in Millionen € 2014 2013 Laufende Ertragsteuern 53,0 54,8 (davon periodenfremd) (-0,5) (-0,5) Latente Steuern 2,0 25,2 (davon periodenfremd) (-1,6) 55,0 Die steuerliche Überleitungsrechnung zeigt die Entwicklung von den erwarteten zu den effektiven Ertragsteuern der Gewinn- und Verlustrechnung. Steuern ein. in Millionen € 2014 2013 Ergebnis vor Ertragsteuern 88,5 278,9 Erwartete Ertragsteuern 14,2 44,6 Steuersatzabweichungen/Steuersatzänderungen 19,7 36,3 Änderung der Wertberichtigung von latenten Steuern 1,3 -1,2 Nicht abzugsfähige Aufwendungen 14,1 0,9 Steuerfreie Erträge -0,6 -13,0 Sonstige 6,3 12,4 Effektive Ertragsteuern 55,0 der STEAG GmbH zum Dezember Anhang Abweichungen aus den erwarteten und den effektiven Ertragsteuern ergeben sich insbesondere durch abweichende Steuersätze im Ausland. den sonstigen Effekten bilden latente Steuern infolge von Währungsschwankungen bei der Iskenderun Enerji ve Ticaret A.S. (Türkei) in Höhe von 5,2 Millionen € (Vorjahr: Millionen €) den wesentlichen Teil.
Ertragsteuern. Das Beteiligungsangebot beruht auf der Annahme, dass die Invest- mentgesellschaft mit der Vermietung der Immobilien sowie der Zinserträge ausschließlich vermögensverwaltend tätig ist. Es besteht das Risiko, dass die Finanzverwaltung entgegen den An- nahmen in diesem Verkaufsprospekt teilweise gewerbliche Tätig- keiten der Investmentgesellschaft annimmt mit der Folge, dass sämtliche Erträge auf der Ebene der Investmentgesellschaft als Einkünfte aus Gewerbebetrieb festgestellt und dem Anleger an- teilig zugerechnet werden. Der dann nach dem Betriebs- vermögensvergleich zu ermittelnde Gewinn unterläge einschließ- lich der Hinzurechnungsbeträge nach § 8 GewStG dann auch der Gewerbesteuer. Darüber hinaus würde ein etwaiger erzielter Veräußerungsgewinn auf der Ebene der Investmentgesellschaft der Gewerbesteuer unterliegen. Auf Ebene des Anlegers unter- liegen die gewerblichen Einkünften einschließlich eines Ver- äußerungsgewinns auch der Einkommensteuer. Die Steuer- belastung würde – nach Abzug der Tarifermäßigung gem. § 35 EStG für gezahlte Gewerbesteuer der Investmentgesell- schaft - zu einer höheren steuerlichen Belastung führen als ange- nommen. Soweit die Beteiligung von einer vermögensverwalten- den Personengesellschaft gehalten wird, würden aufgrund von eventuell festgestellten gewerblichen Einkünfte der Investment- gesellschaft, auch bei dieser insgesamt gewerbliche Einkünfte entstehen (Infektion) mit der Folge der Gewerbesteuerpflicht und der Veräußerungsgewinnbesteuerung. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die prognostizierten Einnahmen oder Ausgaben zu anderen als den angenommenen Zeitpunkten zu- oder abfließen. Dies kann zu abweichenden steuerlichen Bemessungsgrundlagen eines Veranlagungsjahrs führen. Ferner jedoch das Risiko, dass die Finanzverwaltung bei der Ermittlung der ertragsteuerlichen Bemessungsgrundlage Aufwendungen nicht oder nicht vollständig in der prognosti- zierten Höhe anerkennt, oder eine abweichende Ermittlung der Höhe der steuerlichen Anschaffungskosten der Immobilien vornimmt und/oder die steuerlichen Anschaffungskosten für den abschreibungsfähigen Gebäudeanteil niedriger festsetzt als prognostiziert und sich infolgedessen höhere steuerpflichtige Einkünfte ergeben. Höhere steuerliche Ergebnisse können eine zusätzliche Steuerbelastung für die Anleger zur Folge haben. Es besteht das Risiko, dass Veräußerungsgewinne, die nach einer zumindest zehnjährigen Halteperiode aus dem Verkauf der Immo- bilien erzielt werden, im Rahmen e...
Ertragsteuern. Die kumulierten steuerlichen Verluste in Bezug auf die deutsche steuerliche Organschaft beinhalten Körperschaftsteuerverluste in Höhe von €457,9 Mio. sowie Gewerbesteuerverluste in Höhe von €450,9 Mio. Latente Steueransprüche auf steuerliche Verluste waren in den Vorjahren nicht aktiviert worden, da nach IAS 12 keine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestand, dass zukünftig zu versteuernde Gewinne zur Verfügung stehen würden, gegen die die nicht genutzten steuerlichen Verluste verwendet werden könnten. Nachdem der COVID- 19 Impfstoff in mehr als 65 Ländern weltweit Notfallgenehmigungen erhalten hat, vorübergehende Zulassungen erteilt bekommen hat oder unter Vorbehalt zugelassen wurde, hat BioNTech eine Neubewertung bislang nicht erfasster steuerlicher Verluste vorgenommen. Auf Basis des produktbezogenen Geschäftsplans sieht BioNTech es jetzt als sehr wahrscheinlich an, dass zu versteuerndes Einkommen für die deutsche steuerliche Organschaft verfügbar sein wird, gegen die die steuerlichen Verluste verwendet werden können. Der Geschäftsplan enthält vereinbarte kommerzielle Lieferverpflichtungen mit verschiedenen Regierungen und Gesundheitsministerien, nach denen BioNTech den COVID-19-Impfstoff entweder direkt liefert oder, falls es sich um Gebiete handelt, die von Pfizer beliefert werden, BioNTech den ihm zustehenden Gewinnanteil erhält. Auf dieser Grundlage hat BioNTech aktive und passive latente Steuern netto mit einem Betrag von €161,0 Mio. in Bezug auf die zum 31. Dezember 2020 ermittelten steuerlichen Verlustvorträge und temporären Differenzen der deutschen steuerlichen Organschaft angesetzt.
Ertragsteuern. Für das Geschäftsjahr zum 31. Dezember 31. ▇▇▇▇ Eigenmittel und Liquidität
Ertragsteuern. Unsere Ertragsteuern sind ausgehend von Steuererträgen in Höhe von 161,0 Mio. € im Vorjahr um 4.914,9 Mio. € auf 4.753,9 Mio. € Steueraufwendungen im Geschäftsjahr 2021 gestiegen. Die Ertragsteuern setzen sich zusammen aus tatsächlichen Steuern in Höhe von 4.535,0 € Mio. € (Vorjahr: 0,0 Mio. €) und latenten Steuern in Höhe von 218,9 Mio. € (Vorjahr: latenter Steuerertrag in Höhe von 161,0 Mio. €). Die tatsächlichen Ertragsteuern beinhalten Körperschaftsteuern und Gewerbesteuern unserer deutschen ertragsteuerlichen Organschaft und basieren auf dem berechneten zu versteuernden Einkommen. Für das Geschäftsjahr 2020 fielen auf Ebene der deutschen steuerlichen Organschaft in Summe Verluste an, sodass keine Ertragsteuern für die deutsche steuerliche Organschaft fällig wurden. Bis zum Geschäftsjahr 2020 wurden keine latenten Steueransprüche auf steuerliche Verluste aktiviert, da nach IAS 12 keine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestand, dass zukünftig zu versteuernde Gewinne zur Verfügung stehen würden, gegen die die nicht genutzten steuerlichen Verluste verwendet werden könnten. Zum 31. Dezember 2020 wurde es als sehr wahrscheinlich angesehen, dass zukünftig zu versteuerndes Einkommen für die deutsche ertragsteuerliche Organschaft verfügbar sein wird, gegen das die steuerlichen Verluste verwendet werden können. Auf dieser Grundlage hatten wir aktive und passive latente Steuern netto mit einem Betrag von 161,0 Mio. € in Bezug auf die zum 31. Dezember 2020 ermittelten steuerlichen Verlustvorträge und temporären Differenzen der deutschen steuerlichen Organschaft angesetzt. Im Geschäftsjahr 2021 wurden die aktiven latenten Steuern auf die steuerlichen Verlustvorträge verbraucht. Die Änderung in den latenten Steuern wurde zudem durch latente Steuern auf temporäre Differenzen ergänzt. Zum 31. Dezember 2021 bilden wir keine aktiven latenten Steuern auf die Verluste unserer steuerlichen US-Gruppe, unserer anderen Gesellschaften außerhalb Deutschlands und der deutschen Gesellschaften, die nicht Teil der steuerlichen Organschaft sind.
