Ertragsteuern Musterklauseln
Ertragsteuern. Die wesentlichen Bestandteile der Ertragsteuern für die Geschäftsjahre 2020 und 2019 setzen sich wie folgt zusammen: Die Erhöhung des tatsächlichen Ertragsteueraufwandes im Inland ist vor allem auf im Ausland angefallene Quellen- steuern auf innerhalb des Konzerns gezahlte Dividenden zurückzuführen. Die geringeren Ertragsteueraufwendungen Die Überleitungsrechnung zwischen den in der Konzern- Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Ertragsteuern und dem rechnerischen Produkt aus bilanziellem Perioden- ergebnis und dem auf den Konzern anzuwendenden Steuer- TEUR Konzern-Gewinn- und VerlustrechnungTatsächliche Ertragsteuern Tatsächlicher Ertrag- steueraufwand Inland -4.521 -1.420 Tatsächlicher Ertrag- steueraufwand Ausland -6.174 -14.733 Tatsächlicher Ertrag- steueraufwand Latente Ertragsteuern Latenter Steueraufwand (–)/ Steuerertrag Inland Latenter Steueraufwand (–)/ Steuerertrag Ausland -10.695 -397 17.106 -16.153 -754 -3.182 der steuerlichen Ergebnisse in Folge der COVID-19-Pandemie zurückführen. Im Geschäftsjahr 2020 wurden aktive latente Steuern auf Verluste des laufenden Jahres in Höhe von 16,2 Mio. EUR (Vj. 0,9 Mio. EUR) nicht angesetzt. Der Großteil hiervon entfällt auf den deutschen Organkreis. Es lag keine ausreichende Wahrscheinlichkeit vor, dass in der Zukunft ausreichend zu versteuernde Ergebnisse zur Verfügung stehen werden, gegen die die ungenutzten steuerlichen Verluste verwendet werden können. In diesem Zusammenhang kam es auch zu einer Wert- berichtigung auf in Vorjahren gebildete aktive latente Steuern auf Verlustvorträge. Der Effekt aus der Veränderung latenter Steuern aus Vorjahren betrug in Summe 5,5 Mio. EUR (Vj. -7,1 Mio. EUR). Darin enthalten ist der Ansatz von latenten Steuern auf in Vorjahren entstan- dene ungenutzte steuerliche Verluste, deren Nutzbarkeit in Vor- jahren noch nicht als wahrscheinlich eingestuft wurde. Durch die Neugestaltung der Beteiligungsstruktur innerhalb der USA sind mehrere Tochtergesellschaften zu einer Tax Group zusam- mengefasst. Da auf Ebene dieser Tax Group in Bezug auf die gleiche Steuerbehörde ausreichend zu versteuernde tempo- räre Differenzen vorhanden sind, aus denen zu versteuerndes Ergebnis erwartet wird, gegen das die noch nicht genutzten steuerlichen Verluste verwendet werden können, kam es im Geschäftsjahr 2020 zu einer Erfassung von aktiven latenten Steuern auf diese bislang nicht genutzten Verlustvorträge. Steuersatzeffekte ausländi- scher Steuerrechtskreise 1.074 7.161 Könnte der Konzern sä...
Ertragsteuern. Wir sind in mehr als einer Steuerjurisdiktion ertragsteuerpflichtig. Aufgrund der zunehmenden Komplexität der Steuergesetze und der damit verbundenen Unsicherheit über die Rechtsauslegung durch die Finanzbehörden sind die Steuerberechnungen grundsätzlich mit einer erhöhten Unsicherheit behaftet. Soweit erforderlich, wird möglichen steuerlichen Risiken in Form von Rückstellungen Rechnung getragen. Wir setzen keine latenten Steueransprüche an und nehmen keine Wertminderungen vor, wenn es unwahrscheinlich ist, dass ein entsprechender Betrag an künftigem zu versteuerndem Einkommen zur Verfügung stehen wird, mit dem die abzugsfähigen temporären Differenzen, steuerlichen Verlustvorträge und Steuergutschriften verrechnet werden können. Bei der Beurteilung, ob ein ausreichendes künftiges zu versteuerndes Ergebnis zur Verfügung stehen wird, gegen das die abzugsfähigen temporären Differenzen, steuerlichen Verlustvorträge und Steuergutschriften verwendet werden können, ist eine wesentliche Ermessensausübung des Managements erforderlich. Dies beinhaltet die Einschätzung des Managements über die Art und Höhe der zu versteuernden zukünftigen Gewinne, die Zeiträume, in denen diese Gewinne voraussichtlich anfallen werden, und die Verfügbarkeit von Steuerplanungsmöglichkeiten. Grundsätzlich sind überzeugende Nachweise für den Ansatz latenter Steueransprüche erforderlich, wenn ein Unternehmen entweder in der laufenden oder in der vorangegangenen Periode einen Verlust erlitten hat. Zum 31. Dezember 2021 ermittelte unser Management weiterhin die latenten Steueransprüche, die sich aus steuerlichen Verlustvorträgen in Bezug auf Tochterunternehmen ergeben, bei denen in der Vergangenheit Verluste aufgetreten sind. Dies umfasst auch die Einschätzung, dass diesen Tochterunternehmen weder zu versteuernde temporäre Differenzen noch Steuerplanungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, welche die Erfassung latenter Steueransprüche rechtfertigen könnten. Für weitere Angaben zu Ertragsteuern siehe Anhangangabe 8.
Ertragsteuern. Aufgrund der steuerlichen Behandlung der DekaBank als atypisch stille Gesellschaft fällt Körperschaft- steueraufwand auf Ebene der DekaBank nur insoweit an, als die steuerlichen Ergebnisse nicht den atypisch still Beteiligten zugerechnet werden. Unter Berücksichtigung der bestehenden eigenen Anteile am gezeichneten Kapital (erworben in der ersten Jahreshälfte 2011) beläuft sich der Anteil der atypisch stillen Gesellschafter am steuerlichen Ergebnis auf 45,6 Prozent. Hieraus ergibt sich für die Gesellschaften des Organkreises der DekaBank ein kombinierter Steuersatz in Höhe von 24,68 Prozent. Allerdings steht den atypisch stillen Gesellschaftern im Gegenzug für die Zurechnung der steuerlichen Bemessungsgrundlage ein Anspruch gegen die DekaBank auf Entnahme des hierauf entfallenden Körperschaftsteueraufwands zu (45,6 Prozent von 15,0 Prozent Körperschaftsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent, somit insgesamt 7,22 Prozent), sodass die DekaBank wirtschaftlich auch den auf Ebene der atypisch stillen Gesellschafter anfallenden Steueraufwand trägt. Aus Gründen der besseren Vergleichbarkeit wird der auf die atypisch stillen Gesellschafter entfallende Teil des Körperschaftsteueraufwands gleichfalls als Steueraufwand ausgewiesen. Der anzuwendende kombinierte Steuersatz (Gewerbesteuer zuzüglich Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag) beträgt somit 31,90 Prozent. F19 -39 Laufende Ertragsteueransprüche beziehungsweise -verpflichtungen werden mit den aktuellen Steuersätzen berechnet, in deren Höhe Zahlungen an beziehungsweise Erstattungen von Steuerbehörden erwartet werden. Die ertragsteuerliche Beurteilung erfolgt grundsätzlich auf Ebene des einzelnen Sachverhalts unter Berück- sichtigung gegebenenfalls vorhandener Wechselwirkungen. Wenn die Anerkennung der steuerlichen Handhabung wahrscheinlich (probable) ist, sind die laufenden und latenten Steuern auf dieser Basis anzusetzen. Besteht hingegen Unsicherheit bezüglich der Anerkennung (not probable), wird grundsätzlich der wahrschein- lichste Betrag, der steuerlich zur Anerkennung gelangen würde, herangezogen, es sei denn der Erwartungswert unterschiedlicher Szenarien führt zu aussagekräftigeren Ergebnissen. Dabei wird stets eine vollständige Sachverhaltskenntnis der Finanzverwaltung unterstellt. Schließlich werden die getroffenen Annahmen und Entscheidungen zu jedem Stichtag überprüft und gegebenenfalls aufgrund neuer Erkenntnisse angepasst. Latente Ertragsteueransprüche und -verpflichtungen werden ...
Ertragsteuern. Die Abgrenzung zwischen selbständiger bzw. gewerblicher Tätigkeit einerseits und nichtselbständiger Tätigkeit andererseits richtet sich nach dem Gesamt- bild der vertraglichen Verhältnisse zwischen der Führungskraft und der Gesell- schaft. Die Bezeichnung des Vertragsverhältnisses als Arbeitnehmer, Pro- kurist, leitender Angestellter, Geschäftsführer etc. ist irrelevant. Die arbeits- rechtlichen bzw. sozialversicherungsrechtlichen Beurteilungskriterien sind ein Indiz, für die steuerliche Qualifikation, aber nicht bindend3. Im Regelfall ist der Geschäftsführer einer GmbH, der Vorstand einer Aktiengesellschaft und (erst Recht) ein Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter Arbeitnehmer und erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Eine Arbeitnehmerdefinition enthält das EStG nicht. Gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Einnah- men und sonstige Bezüge, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder priva- ten Dienst gewährt werden. Eine nähere Definition von Arbeitnehmer, Arbeit- geber, bzw. Lohn enthält nur die Lohnsteuerdurchführungsverordnung (LStDV). Die Definitionen in der LStDV werden von Rechtsprechung und Finanzverwal- tung übernommen4. Eine Arbeitnehmerstellung liegt gem. § 1 Abs. 2 Satz 3 LStDV vor, wenn der Arbeitnehmer in der Betätigung des geschäftlichen Wil- lens unter der Leitung des Arbeitgebers steht und im geschäftlichen Organis- mus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Maßgeblich sind die Eingliederung des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeit- gebers sowie die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitneh- mer. Eingliederung des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers und Wei- sungsabhängigkeit sind offene Typusbegriffe, die nur durch eine größere und unbestimmte Zahl von Merkmalen beschrieben werden könne. Ob eine Tätig- keit diesen Voraussetzungen entspricht, ist jeweils im Einzelfall nach dem Ge- samtbild der Verhältnisse zu beurteilen. Dabei sind die für und gegen ein Dienstverhältnis sprechende Merkmale im konkreten Einzelfall jeweils zu ge- wichten und gegeneinander abzuwägen. Rechtsprechung und Finanzverwal- tung haben folgende Prüfungsmerkmale entwickelt5: 102 103 104 1 BFH v. 10.3.2005 –V R 29/03, BStBl. 2005 II, 730. 2 BFH v. 10.3.2005 –V R 29/03, BStBl. 2005 II, 730. 3 BFH v. 14.6.1985 – VIII R 150 – 152/1982, BStBl. 1985 II, 661; v. 18.1.1991 – VI R 122/87, BStBl. 1991 II, 409; H 19.0 XXxX 0000.
Ertragsteuern. Die Gesellschaft verfügt über keine steuerlichen Verlustvorträge, sodass die laufenden Belastungen mit Ertragsteuern in den betrachteten Jahren ausge- wiesen sind. Die erwartete Steuerquote beträgt 28,1 %. Die tatsächliche Steuerquote weicht hiervon geringfügig ab, was auf Steuererstattungen und –nachzahlun- gen zurückzuführen ist. Die Ertragsteueraufwendungen beinhalten im geringen Umfang auch sons- tige Steuern, die nicht ergebnisabhängig sind. Alternativ hätten diese Steuern als sonstige betriebliche Aufwendungen ausgewiesen werden können. Da diese insgesamt nicht wesentlich sind, wurde auf eine Umgliederung verzich- tet.
Ertragsteuern. 4.2.1 Vorbehaltlich Ziffer 4.2.3 ist jede PARTEI für alle auf ihre jeweiligen Erträge zu entrichtenden Steuern allein verantwortlich.
4.2.2 Für den Fall, dass eine Zahlung oder andere Maßnahme mit dem wirtschaftlichen Effekt eines geldwerten Vorteils oder eines Barwerts im Rahmen dieses VERTRAGS (nachstehend als „ZAHLUNG“ bezeichnet) der Quellenbesteuerung unterliegt, darf der jeweils Zahlende nur den gesetzlich vorgeschriebenen Steuerbetrag einbehalten. Sämtliche Quellensteuern müssen im Namen des jeweiligen Empfängers der ZAHLUNG an das zuständige Finanzamt entrichtet werden.
4.2.3 Für den Fall, dass sowohl (i) ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen dem Ansässigkeitsstaat des Zahlenden und dem Ansässigkeitsstaat des Empfängers der ZAHLUNG in Kraft ist, als auch (ii) die Anforderungen für eine Steuerbefreiung bzw. eine Steuerermäßigung gemäß dem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen erfüllt sind, darf der Zahlende bei der Leistung der ZAHLUNG an den Empfänger lediglich den nach dem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehenen Quellensteuerhöchstbetrag von den ZAHLUNGEN in Abzug bringen.
4.2.4 Die PARTEIEN anerkennen und bestätigen, dass der jeweilige Empfänger der ZAHLUNG dafür Sorge tragen muss, dass die formellen Anforderungen für eine Steuerbefreiung bzw. eine Steuerermäßigung erfüllt sind. Alle etwaigen Anträge und Ansässigkeitsbescheinigungen müssen vom jeweiligen Empfänger der ZAHLUNG gestellt bzw. beigebracht werden. Der Zahlende unterstützt den Empfänger der ZAHLUNG bei der Erwirkung einer Steuerbefreiung bzw. einer Steuerermäßigung. Solange die formellen Anforderungen an eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung nicht erfüllt sind, darf der Zahlende lediglich die nach lokalem Recht zwingend vorgeschriebene Quellensteuer von den ZAHLUNGEN an den Empfänger der ZAHLUNG in Abzug bringen und an das Finanzamt im Ansässigkeitsstaat des Zahlenden entrichten. Falls eine maßgebliche Quellensteuer nicht von einer ZAHLUNG in Abzug gebracht wurde, obgleich keine formelle Befreiung vorlag, hat der jeweils Zahlende die zwingend vorgeschriebene
4.2.5 Der Zahlende legt dann dem Empfänger der ZAHLUNG die amtliche/n Steuerquittung/en, die die Steuerzahlung im Namen des Empfängers der ZAHLUNG belegt/belegen, unverzüglich und ohne weitere Aufforderung vor. Für den Fall, dass der Zahlende die amtliche/n Steuerquittung/en dem Empfänger der ZAHLUNG nicht oder verspätet vorlegt, hält der Zahlende den Empfänger der ZAHLUNG in Bezug auf alle steuerlichen Nachteil...
Ertragsteuern. Die Ertragsteuern setzen sich wie folgt zusammen: in Millionen € 2014 2013 Laufende Ertragsteuern 53,0 54,8 (davon periodenfremd) (-0,5) (-0,5) Latente Steuern 2,0 25,2 (davon periodenfremd) (-1,6) 55,0 Die steuerliche Überleitungsrechnung zeigt die Entwicklung von den erwarteten zu den effektiven Ertragsteuern der Gewinn- und Verlustrechnung. Steuern ein. in Millionen € 2014 2013 Ergebnis vor Ertragsteuern 88,5 278,9 Erwartete Ertragsteuern 14,2 44,6 Steuersatzabweichungen/Steuersatzänderungen 19,7 36,3 Änderung der Wertberichtigung von latenten Steuern 1,3 -1,2 Nicht abzugsfähige Aufwendungen 14,1 0,9 Steuerfreie Erträge -0,6 -13,0 Sonstige 6,3 12,4 Effektive Ertragsteuern 55,0 der STEAG GmbH zum Dezember Anhang Abweichungen aus den erwarteten und den effektiven Ertragsteuern ergeben sich insbesondere durch abweichende Steuersätze im Ausland. den sonstigen Effekten bilden latente Steuern infolge von Währungsschwankungen bei der Iskenderun Enerji ve Ticaret A.S. (Türkei) in Höhe von 5,2 Millionen € (Vorjahr: Millionen €) den wesentlichen Teil.
Ertragsteuern. Für das Geschäftsjahr zum 31. Dezember 31. Xxxx Eigenmittel und Liquidität
Ertragsteuern. Tatsächliche Steuererstattungsansprüche und Steuerschulden
Ertragsteuern. Gegenstand der Einkommensbesteuerung können (a) die an den Anleger ausgezahlten Zinserträge sowie (b) Gewinne aus der Veräußerung von Genussscheinen sein.
a) Besteuerung der Gewinnanteile (Zinsen)
b) Besteuerung von Veräußerungsgewinnen