Ertragsteuern. Aufgrund der steuerlichen Behandlung der DekaBank als atypisch stille Gesellschaft fällt Körperschaft- steueraufwand auf Ebene der DekaBank nur insoweit an, als die steuerlichen Ergebnisse nicht den atypisch still Beteiligten zugerechnet werden. Unter Berücksichtigung der bestehenden eigenen Anteile am gezeichneten Kapital (erworben in der ersten Jahreshälfte 2011) beläuft sich der Anteil der atypisch stillen Gesellschafter am steuerlichen Ergebnis auf 45,6 Prozent. Hieraus ergibt sich für die Gesellschaften des Organkreises der DekaBank ein kombinierter Steuersatz in Höhe von 24,68 Prozent. Allerdings steht den atypisch stillen Gesellschaftern im Gegenzug für die Zurechnung der steuerlichen Bemessungsgrundlage ein Anspruch gegen die DekaBank auf Entnahme des hierauf entfallenden Körperschaftsteueraufwands zu (45,6 Prozent von 15,0 Prozent Körperschaftsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent, somit insgesamt 7,22 Prozent), sodass die DekaBank wirtschaftlich auch den auf Ebene der atypisch stillen Gesellschafter anfallenden Steueraufwand trägt. Aus Gründen der besseren Vergleichbarkeit wird der auf die atypisch stillen Gesellschafter entfallende Teil des Körperschaftsteueraufwands gleichfalls als Steueraufwand ausgewiesen. Der anzuwendende kombinierte Steuersatz (Gewerbesteuer zuzüglich Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag) beträgt somit 31,90 Prozent. F19 -39 Laufende Ertragsteueransprüche beziehungsweise -verpflichtungen werden mit den aktuellen Steuersätzen berechnet, in deren Höhe Zahlungen an beziehungsweise Erstattungen von Steuerbehörden erwartet werden. Die ertragsteuerliche Beurteilung erfolgt grundsätzlich auf Ebene des einzelnen Sachverhalts unter Berück- sichtigung gegebenenfalls vorhandener Wechselwirkungen. Wenn die Anerkennung der steuerlichen Handhabung wahrscheinlich (probable) ist, sind die laufenden und latenten Steuern auf dieser Basis anzusetzen. Besteht hingegen Unsicherheit bezüglich der Anerkennung (not probable), wird grundsätzlich der wahrschein- lichste Betrag, der steuerlich zur Anerkennung gelangen würde, herangezogen, es sei denn der Erwartungswert unterschiedlicher Szenarien führt zu aussagekräftigeren Ergebnissen. Dabei wird stets eine vollständige Sachverhaltskenntnis der Finanzverwaltung unterstellt. Schließlich werden die getroffenen Annahmen und Entscheidungen zu jedem Stichtag überprüft und gegebenenfalls aufgrund neuer Erkenntnisse angepasst. Latente Ertragsteueransprüche und -verpflichtungen werden ...
Ertragsteuern. Wir sind in mehr als einer Steuerjurisdiktion ertragsteuerpflichtig. Aufgrund der zunehmenden Komplexität der Steuergesetze und der damit verbundenen Unsicherheit über die Rechtsauslegung durch die Finanzbehörden sind die Steuerberechnungen grundsätzlich mit einer erhöhten Unsicherheit behaftet. Soweit erforderlich, wird möglichen steuerlichen Risiken in Form von Rückstellungen Rechnung getragen. Wir setzen keine latenten Steueransprüche an und nehmen keine Wertminderungen vor, wenn es unwahrscheinlich ist, dass ein entsprechender Betrag an künftigem zu versteuerndem Einkommen zur Verfügung stehen wird, mit dem die abzugsfähigen temporären Differenzen, steuerlichen Verlustvorträge und Steuergutschriften verrechnet werden können. Bei der Beurteilung, ob ein ausreichendes künftiges zu versteuerndes Ergebnis zur Verfügung stehen wird, gegen das die abzugsfähigen temporären Differenzen, steuerlichen Verlustvorträge und Steuergutschriften verwendet werden können, ist eine wesentliche Ermessensausübung des Managements erforderlich. Dies beinhaltet die Einschätzung des Managements über die Art und Höhe der zu versteuernden zukünftigen Gewinne, die Zeiträume, in denen diese Gewinne voraussichtlich anfallen werden, und die Verfügbarkeit von Steuerplanungsmöglichkeiten. Grundsätzlich sind überzeugende Nachweise für den Ansatz latenter Steueransprüche erforderlich, wenn ein Unternehmen entweder in der laufenden oder in der vorangegangenen Periode einen Verlust erlitten hat. Zum 31. Dezember 2021 ermittelte unser Management weiterhin die latenten Steueransprüche, die sich aus steuerlichen Verlustvorträgen in Bezug auf Tochterunternehmen ergeben, bei denen in der Vergangenheit Verluste aufgetreten sind. Dies umfasst auch die Einschätzung, dass diesen Tochterunternehmen weder zu versteuernde temporäre Differenzen noch Steuerplanungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, welche die Erfassung latenter Steueransprüche rechtfertigen könnten. Für weitere Angaben zu Ertragsteuern siehe Anhangangabe 8.
Ertragsteuern. Die wesentlichen Bestandteile des Ertragsteueraufwands setzen sich wie folgt zusammen: 2022. TEUR 2021. TEUR Tatsächliche Ertragsteuern Ertragsteueraufwand des laufenden Jahres 8.259 5.984 Vorjahre betreffende Ertragsteuern -168 76 8.091 6.060 Latente Ertragsteuern Latente Steuern auf temporäre Differenzen -1.710 2.861 Latente Steuern auf Verlustvorträge 0 7.014 -1.710 9.875 Im Konzern ausgewiesener Ertragsteueraufwand/-ertrag 6.381 15.935 Die Verpflichtungen aus Ertragsteuern belaufen sich auf TEUR 8.123 (Vorjahr: TEUR 992) und resultieren aus Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer. Die Unterschiede zwischen dem aufgrund des Konzernergebnisses und des anzuwendenden Steuersatzes erwarteten Ertragsteueraufwand und dem im Konzernabschluss ausgewiesenen Ertragsteueraufwand können der folgenden Überleitungsrechnung entnommen werden: 2022. TEUR 2021. TEUR Konzernergebnis vor Ertragsteuern 160.063 139.645 Erwarteter Steueraufwand bei dem anzuwendenden Steuersatz von 16 % 25.610 22.343 Überleitungspositionen: 2022. TEUR 2021. TEUR Steuerlich nicht abziehbare Aufwendungen 643 554 Ertragsteuern Vorjahre -168 76 Anpassungen Steuerbilanz Vorjahre 0 737 Abweichende Steuersätze bei Konzernunternehmen 251 545 Nicht steuerpflichtiges Ergebnis aus assoziierten Unternehmen -7.299 -1.633 Zuschreibungen auf Finanzanlagen (i. Vj. Abschreibungen) -8.743 -558 Steuerfreie Erträge -825 -4.914 Nutzung von steuerlichen Sonderbetriebsausgaben -3.360 -1.920 Übrige 272 705 Summe der Überleitungspositionen -19.229 -6.408 Im Konzern ausgewiesener Ertragsteueraufwand 6.381 15.935 Der angewendete Steuersatz von 16 % (Vorjahr: 16 %) beinhaltet wie im Vorjahr nur die Gewerbesteuer in Deutschland auf Basis der relevanten Gewerbesteuerhebesätze, da die EUROGATE Holding als Personengesellschaft nicht als eigenständiges Steuersubjekt der Körperschaftsteuer und dem Solidaritätszuschlag unterliegt.
Ertragsteuern. 4.2.1 Vorbehaltlich Ziffer 4.2.3 ist jede PARTEI für alle auf ihre jeweiligen Erträge zu entrichtenden Steuern allein verantwortlich.
4.2.2 Für den Fall, dass eine Zahlung oder andere Maßnahme mit dem wirtschaftlichen Effekt eines geldwerten Vorteils oder eines Barwerts im Rahmen dieses VERTRAGS (nachstehend als „ZAHLUNG“ bezeichnet) der Quellenbesteuerung unterliegt, darf der jeweils Zahlende nur den gesetzlich vorgeschriebenen Steuerbetrag einbehalten. Sämtliche Quellensteuern müssen im Namen des jeweiligen Empfängers der ZAHLUNG an das zuständige Finanzamt entrichtet werden.
4.2.3 Für den Fall, dass sowohl (i) ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen dem Ansässigkeitsstaat des Zahlenden und dem Ansässigkeitsstaat des Empfängers der ZAHLUNG in Kraft ist, als auch (ii) die Anforderungen für eine Steuerbefreiung bzw. eine Steuerermäßigung gemäß dem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen erfüllt sind, darf der Zahlende bei der Leistung der ZAHLUNG an den Empfänger lediglich den nach dem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehenen Quellensteuerhöchstbetrag von den ZAHLUNGEN in Abzug bringen.
4.2.4 Die PARTEIEN anerkennen und bestätigen, dass der jeweilige Empfänger der ZAHLUNG dafür Sorge tragen muss, dass die formellen Anforderungen für eine Steuerbefreiung bzw. eine Steuerermäßigung erfüllt sind. Alle etwaigen Anträge und Ansässigkeitsbescheinigungen müssen vom jeweiligen Empfänger der ZAHLUNG gestellt bzw. beigebracht werden. Der Zahlende unterstützt den Empfänger der ZAHLUNG bei der Erwirkung einer Steuerbefreiung bzw. einer Steuerermäßigung. Solange die formellen Anforderungen an eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung nicht erfüllt sind, darf der Zahlende lediglich die nach lokalem Recht zwingend vorgeschriebene Quellensteuer von den ZAHLUNGEN an den Empfänger der ZAHLUNG in Abzug bringen und an das Finanzamt im Ansässigkeitsstaat des Zahlenden entrichten. Falls eine maßgebliche Quellensteuer nicht von einer ZAHLUNG in Abzug gebracht wurde, obgleich keine formelle Befreiung vorlag, hat der jeweils Zahlende die zwingend vorgeschriebene
4.2.5 Der Zahlende legt dann dem Empfänger der ZAHLUNG die amtliche/n Steuerquittung/en, die die Steuerzahlung im Namen des Empfängers der ZAHLUNG belegt/belegen, unverzüglich und ohne weitere Aufforderung vor. Für den Fall, dass der Zahlende die amtliche/n Steuerquittung/en dem Empfänger der ZAHLUNG nicht oder verspätet vorlegt, hält der Zahlende den Empfänger der ZAHLUNG in Bezug auf alle steuerlichen Nachteil...
Ertragsteuern. Auf der Basis der für das Jahr 2020 gültigen Körperschaft- und Gewerbesteuersätze ergibt sich für die Gesellschaften im Organkreis der DekaBank ein gegenüber dem Vorjahr unveränderter kombinierter Steuersatz in Höhe von 31,9 Prozent. Nach dem Gesellschaftsvertrag ist die DekaBank verpflichtet, den aufgrund der steuerlichen Behandlung der DekaBank als atypisch stille Gesellschaft von den Gesell- schaftern zu tragenden Teil des Körperschaftsteueraufwands (45,58 Prozent von 15,825 Prozent inklusive Solidaritätszuschlag, somit insgesamt 7,21 Prozent) diesen zu erstatten. Wie im Vorjahr wird dieser Teil als Bestandteil des Ertragsteueraufwands abgebildet. 18 Barreserve Mio. € 30.06.2020 31.12.2019 Veränderung Kassenbestand 3,4 3,4 0,0 Guthaben bei Zentralnotenbanken 12.623,1 3.823,5 8.799,6 Gesamt 12.626,5 3.826,9 8.799,6
Ertragsteuern. Da die Gesellschaft über keine steuerlichen Verlustvorträge verfügt, setzen sich die Steuern vom Einkommen und Ertrag ausschließlich aus Gewerbe- und Körperschaftsteuer sowie Solidaritätszuschlag zusammen. Wesentliche Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz, die bei der Ermittlung der Ertragsteuern zu berücksichtigen gewesen wären, wurden nicht identifiziert. Für die Ermittlung der Gewerbesteuer wurde vereinfachend auf die Berück- sichtigung von Hinzurechnung verzichtet. Wir haben überschlägig die wesentlichen Hinzurechnungstatbestände in ei- ner Nebenrechnung ermittelt und den zusätzlichen Steuereffekt berechnet. Da dieser in allen betrachteten Planjahren nicht wesentlich war, haben wir die von der Geschäftsführung ermittelten Steuern unverändert übernommen.
Ertragsteuern. Das Beteiligungsangebot beruht auf der Annahme, dass die Invest- mentgesellschaft mit der Vermietung der Immobilien sowie der Zinserträge ausschließlich vermögensverwaltend tätig ist. Es besteht das Risiko, dass die Finanzverwaltung entgegen den An- nahmen in diesem Verkaufsprospekt teilweise gewerbliche Tätig- keiten der Investmentgesellschaft annimmt mit der Folge, dass sämtliche Erträge auf der Ebene der Investmentgesellschaft als Einkünfte aus Gewerbebetrieb festgestellt und dem Anleger an- teilig zugerechnet werden. Der dann nach dem Betriebs- vermögensvergleich zu ermittelnde Gewinn unterläge einschließ- lich der Hinzurechnungsbeträge nach § 8 GewStG dann auch der Gewerbesteuer. Darüber hinaus würde ein etwaiger erzielter Veräußerungsgewinn auf der Ebene der Investmentgesellschaft der Gewerbesteuer unterliegen. Auf Ebene des Anlegers unter- liegen die gewerblichen Einkünften einschließlich eines Ver- äußerungsgewinns auch der Einkommensteuer. Die Steuer- belastung würde – nach Abzug der Tarifermäßigung gem. § 35 EStG für gezahlte Gewerbesteuer der Investmentgesell- schaft - zu einer höheren steuerlichen Belastung führen als ange- nommen. Soweit die Beteiligung von einer vermögensverwalten- den Personengesellschaft gehalten wird, würden aufgrund von eventuell festgestellten gewerblichen Einkünfte der Investment- gesellschaft, auch bei dieser insgesamt gewerbliche Einkünfte entstehen (Infektion) mit der Folge der Gewerbesteuerpflicht und der Veräußerungsgewinnbesteuerung. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die prognostizierten Einnahmen oder Ausgaben zu anderen als den angenommenen Zeitpunkten zu- oder abfließen. Dies kann zu abweichenden steuerlichen Bemessungsgrundlagen eines Veranlagungsjahrs führen. Ferner jedoch das Risiko, dass die Finanzverwaltung bei der Ermittlung der ertragsteuerlichen Bemessungsgrundlage Aufwendungen nicht oder nicht vollständig in der prognosti- zierten Höhe anerkennt, oder eine abweichende Ermittlung der Höhe der steuerlichen Anschaffungskosten der Immobilien vornimmt und/oder die steuerlichen Anschaffungskosten für den abschreibungsfähigen Gebäudeanteil niedriger festsetzt als prognostiziert und sich infolgedessen höhere steuerpflichtige Einkünfte ergeben. Höhere steuerliche Ergebnisse können eine zusätzliche Steuerbelastung für die Anleger zur Folge haben. Es besteht das Risiko, dass Veräußerungsgewinne, die nach einer zumindest zehnjährigen Halteperiode aus dem Verkauf der Immo- bilien erzielt werden, im Rahmen e...
Ertragsteuern. Die Abgrenzung zwischen selbständiger bzw. gewerblicher Tätigkeit einerseits und nichtselbständiger Tätigkeit andererseits richtet sich nach dem Gesamt- bild der vertraglichen Verhältnisse zwischen der Führungskraft und der Gesell- schaft. Die Bezeichnung des Vertragsverhältnisses als Arbeitnehmer, Pro- kurist, leitender Angestellter, Geschäftsführer etc. ist irrelevant. Die arbeits- rechtlichen bzw. sozialversicherungsrechtlichen Beurteilungskriterien sind ein Indiz, für die steuerliche Qualifikation, aber nicht bindend3. Im Regelfall ist der Geschäftsführer einer GmbH, der Vorstand einer Aktiengesellschaft und (erst Recht) ein Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter Arbeitnehmer und erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Eine Arbeitnehmerdefinition enthält das EStG nicht. Gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Einnah- men und sonstige Bezüge, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder priva- ten Dienst gewährt werden. Eine nähere Definition von Arbeitnehmer, Arbeit- geber, bzw. Lohn enthält nur die Lohnsteuerdurchführungsverordnung (LStDV). Die Definitionen in der LStDV werden von Rechtsprechung und Finanzverwal- tung übernommen4. Eine Arbeitnehmerstellung liegt gem. § 1 Abs. 2 Satz 3 LStDV vor, wenn der Arbeitnehmer in der Betätigung des geschäftlichen Wil- lens unter der Leitung des Arbeitgebers steht und im geschäftlichen Organis- mus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Maßgeblich sind die Eingliederung des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeit- gebers sowie die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitneh- mer. Eingliederung des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers und Wei- sungsabhängigkeit sind offene Typusbegriffe, die nur durch eine größere und unbestimmte Zahl von Merkmalen beschrieben werden könne. Ob eine Tätig- keit diesen Voraussetzungen entspricht, ist jeweils im Einzelfall nach dem Ge- samtbild der Verhältnisse zu beurteilen. Dabei sind die für und gegen ein Dienstverhältnis sprechende Merkmale im konkreten Einzelfall jeweils zu ge- wichten und gegeneinander abzuwägen. Rechtsprechung und Finanzverwal- tung haben folgende Prüfungsmerkmale entwickelt5: 102 103 104 1 BFH v. 10.3.2005 –V R 29/03, BStBl. 2005 II, 730. 2 BFH v. 10.3.2005 –V R 29/03, BStBl. 2005 II, 730. 3 BFH v. 14.6.1985 – VIII R 150 – 152/1982, BStBl. 1985 II, 661; v. 18.1.1991 – VI R 122/87, BStBl. 1991 II, 409; H 19.0 XXxX 0000.
Ertragsteuern. Die Ertragsteuern für die Geschäftsjahre zum 31. Dezember 2020, 2019 und 2018 umfassten tatsächliche Ertragsteuern, sonstige Steuern und latente Steuern. Die BioNTech SE ist steuerpflichtig in Bezug auf Körper- schaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer. Der von der Gesellschaft zu entrichtende Körperschaft- steuersatz und der Solidaritätszuschlag blieben im Berichtsjahr mit 15,0% bzw. 5,5% unverändert, während sich der durchschnittliche Gewerbesteuersatz geändert hat und nunmehr 15,0% beträgt. In den Vereinigte Staaten unterliegt die BioNTech USA Holding, LLC einem Körperschaftsteuersatz auf Bundesebene von 21,0% sowie in verschiedenen Bundesstaaten einem durchschnittlichen Einkommensteuersatz von 8,1%. Die folgende Tabelle zeigt den tatsächlichen und latenten Steueraufwand für die dargestellten Perioden: (in Tausend) 2020 2019 2018 Tatsächliche Ertragsteuern €17 €(296) €600 Latente Steuern (161.034) - - Sonstige Steuern 17 28 - Die folgende Tabelle zeigt eine Überleitung der erwarteten Ertragsteuern auf die tatsächlichen Ertragsteu- ern und latenten Steuern wie in der obigen Tabelle dargestellt. Der kombinierte Ertragsteuersatz von 30,79% im Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2020 (Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2019: 30,78% und Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2018: 30,99%) wurde auf den Verlust vor Steuern angewendet, um die erwarteten Ertragsteuern zu ermitteln. Dieser Steuersatz setzt sich aus den vorstehend genannten für den Konzern geltenden Steuersätzen der BioNTech SE zusammen. Der leichte Rückgang des Steuersatzes resultiert aus dem Lipocalyx GmbH Unter- nehmenszusammenschluss. (in Tausend) 2020 2019 2018 Periodenergebnis vor Steuern €(145.802) €(179.440) €(47.662) Erwarteter Steuerertrag (basierend auf dem gesetzlichen Steuersatz von 30,79%, 2019: 30,78%, 2018: 30,99%) Effekte Steuerfreie Zuwendungen der öffentlichen Hand Steuerlich nicht abziehbare Betriebsausgaben Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen Steuerlich nicht wirksame Kapitalkonsolidierung Steuerlich nicht abziehbare Aufwendungen aus anteils- basierten Vergütungstransaktionen Steuerlich zu berücksichtigende Kosten für Eigenkapi- taltransaktionen Nutzung steuerlicher Verluste Nichtberücksichtigung latenter Steuern auf tatsächliche steuerliche Verluste und temporäre Differenzen Berücksichtigung latenter Steuern auf steuerliche Ver- lustvorträge, die in den Vorperioden nicht angesetzt wurden Berücksichtigung latenter Steuern auf temporäre Diffe- renzen, die in den Vorperioden nicht ang...
Ertragsteuern. Die Ertragsteuern für die Geschäftsjahre zum 31. Dezember 2021, 2020 und 2019 umfassten tatsächliche Ertragsteuern, sonstige Steuern und latente Steuern. Wir sind steuerpflichtig in Bezug auf Körperschaftsteuer, Solidaritäts- zuschlag und Gewerbesteuer. Unser Körperschaftsteuersatz und der Solidaritätszuschlag blieben im Berichtsjahr mit 15,0% bzw. 5,5% unverändert, während sich der durchschnittliche Gewerbesteuersatz geändert hat. Insgesamt ergibt das im Geschäftsjahr 2021 einen kombinierten Ertragsteuersatz von 30,72% (im Geschäftsjahr 2020 und 2019: 30,79% bzw. 30,78%). Die latenten Steuern werden unter Berücksichtigung der ab 2022 niedrigeren Gewerbesteuersätze in Mainz, Marburg und Idar-Oberstein mit einem Satz von 27,2% berechnet. Latente Steuern für Österreich werden auf Grundlage eines Körperschaftsteuersatzes von 25% berechnet. Die Absenkung des Körperschaftsteuersatzes in Österreich auf 23% im Jahr 2024 wird ab dem Geschäftsjahr 2023 berücksichtigt. In den Vereinigten Staaten unterliegt die BioNTech USA Holding, LLC einem Körperschaftsteuersatz auf Bundesebene von 21,0% sowie in verschiedenen Bundesstaaten einem durchschnittlichen Ertragsteuersatz von 7,4%. Die folgende Tabelle zeigt den tatsächlichen und latenten Steueraufwand für die dargestellten Perioden: (in Millionen) 2021 2020 2019 Tatsächliche Ertragsteuern Latente Steuern 4.535,0 €218,9 — €(161,0) (0,2) €— Die folgende Tabelle zeigt eine Überleitung der erwarteten Ertragsteuern auf die tatsächlichen Ertragsteuern und latenten Steuern wie in der obigen Tabelle dargestellt. Die erwarteten Ertragsteuern wurden auf Grundlage des oben genannten kombinierten Ertragsteuersatzes der BioNTech SE berechnet, der auch auf Konzernebene gilt und der auf den Gewinn vor Steuern angewendet wurde, um die erwarteten Ertragsteuern zu ermitteln. (in Millionen) 2021 2020(1) 2019(1) Periodenergebnis vor Steuern 15.046,4 € (145,8) € (179,4) € Erwarteter Steueraufwand / (Steuerertrag) Effekte Abweichung aufgrund lokaler Steuervorschriften Abweichung aufgrund eines abweichenden Ertragsteuersatzes (Inland und Ausland) Veränderung der Wertberichtigung Effekt aus steuerlichen Verlusten Veränderung der latenten Steuern aufgrund von Steuersatzänderungen Nicht abzugsfähige Aufwendungen Steuerfreies Einkommen Steuerlich nicht abziehbare Aufwendungen aus anteilsbasierten Vergütungstransaktionen Steuerlich zu berücksichtigende Kosten für Eigenkapitaltransaktionen Effekt aus Anpassung des Vorjahres Steuerlich nicht wirksam...