Erwachsene Musterklauseln

Erwachsene. Leistungsstruktur Teil II A B C D Gruppen von Leistungsberechtigten mit vergleichbarem Bedarf/ Leistungsbereiche: Teilhabeleistungen Wohnen in einer besonderen Wohnform im Sinne von § 3 WTG LSA Teilhabeleistungen Wohnen in einer nicht selbstorganisierten Wohnform im Sinne von § 4 WTG LSA Teilhabeleistungen Wohnen in einer selbstorganisierten Wohnform im Sinne von § 5 WTG LSA bzw. in der eigenen Häuslichkeit (Einzel- und Paarwohnen) Teilhabeleistungen in der Tagesstruktur und vergleichbare Angebote 1. Arbeit/ Bildung/ Tagesstruktur a. Bildungsmaßnahmen 0 - 4 * - 0 - 4 * - 0 - 4 * - 0 - 4 * -
Erwachsene. A 5.1.1.1 Der Beitrag wird unter Berücksichtigung des Alters der versicherten Person nach folgender Staffel angepasst: • von 40 bis 54 Jahren, jährlich um 1 % • von 55 bis 64 Jahren, jährlich um 2 % • von 65 bis 74 Jahren, jährlich um 3 % • ab 75 Jahren, jährlich um 4 % Als Alter gilt die Differenz zwischen dem Geburtsjahr der versicherten Person und dem aktuellen Versicherungsjahr. A 5.1.1.2 Erreicht die versicherte Person ein unter A 5.1.1.1 genanntes Alter, wird der Beitrag in dem darauffolgenden Versicherungsjahr angepasst.
Erwachsene. Jugendliche im Alter von 14 Jahren bis 17 Jahren
Erwachsene. Die Beiträge richten sich nach der beruflichen Tätigkeit und dem Alter der versicherten Person. Männliche und weibliche Personen, die – kaufmännisch, verwaltend, planend, gestaltend, lehrend im In- nen- oder Außendienst der Wirtschaft bzw. Verwaltung (ein- schließlich Verwaltung in Bundeswehr, Bundesgrenzschutz, Zoll, Polizei, Justiz, Feuerwehr) tätig sind, z.B. Sachbearbeiter, Büroangestellte, Bankkaufleute, Architekten, Rechtsanwälte, Sozialarbeiter, Beamte, – leitend oder Aufsicht führend im Betrieb oder auf Baustellen (einschließlich aufsichtführende Meister) tätig sind, z.B. Produk- tionsleiter, – im Verkauf, im Labor, in der Datenerfassung, Datenverarbeitung (EDV-Bereich) bzw. im Gesundheitswesen, in der Schönheits- pflege tätig sind, z.B. Krankengymnasten, Friseure, Verkäufer, Optiker, Systemanalytiker, – Anlagen/Maschinen elektronisch steuern, z.B. Nachrichtentech- niker, Tontechniker, Elektroingenieure, – keine berufliche Tätigkeit/Beschäftigung ausüben, – Xxxxxxx, Pensionäre, Xxxxxxx. Männliche und weibliche Personen, die – körperliche (auch sportliche) oder handwerkliche Berufsarbeit verrichten (einschließlich mitarbeitende Meister), z.B. Bauarbei- ter, Lagerverwalter, Landwirte, Sportlehrer, – Holz, Metall, Kunststoff, Steine, Erde be- oder verarbeiten, z.B. Installateure, Schreiner, – mit ätzenden, giftigen, leicht entzündlichen oder explosiven Stoffen arbeiten, z.B. Lackierer, Schweißer, – Maschinen bedienen, einrichten, warten oder reparieren, z.B. Berufskraftfahrer, Werkzeugmacher, Offsetdrucker, Kranführer, – Tiere behandeln oder pflegen, z.B. Tierärzte oder -pfleger, – im Truppeneinsatz und Vollzugsdienst bei der Bundeswehr, Bundesgrenzschutz, Zoll, Polizei, Justiz und Feuerwehr tätig sind. Übt eine Person Tätigkeiten der Gruppe A und der Gruppe B aus, so wird der Beitrag der Gruppe B berechnet. Maßgebend ist nicht der erlernte Beruf, sondern die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit. Perso- nen, die sich in Ausbildung befinden (z.B. Studenten, Auszubildende, Volontäre und Praktikanten) sind nach dem jeweiligen Ausbildungs- beruf einzustufen. Sofern eine Tätigkeit nicht zweifelsfrei einer Ge- fahrengruppe zugeordnet werden kann, ist beim Versicherer nach- zufragen. -räumung), Taucher, Tierbändiger. – 18 bis einschließlich 44 Jahre, – 45 bis einschließlich 64 Jahre, – ab 65 Jahre. Ab 65 Jahren passen wir die Beiträge alle fünf Jahre an das Lebens- alter der versicherten Person an. Ab 86 Jahren erfolgt keine weitere Anpassung. Nach Ablauf des Ver...
Erwachsene. Als Erwachsene im Sinne des Tarifes gelten Personen ab dem 15. Geburtstag.

Related to Erwachsene

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Stillschweigende Verlängerung Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Kostenvoranschlag Der Kostenvoranschlag ist innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung der vertragsärztlichen Verordnung vom Leistungserbringer an die KKH zu übermitteln. Maßgebend für die Recht- zeitigkeit ist das Datum der Absendung durch den Leistungserbringer. Soll die Versorgung mit den vertragsgegenständlichen Hilfsmitteln über den vereinbarten/ge- nehmigten Versorgungszeitraum fortgesetzt werden, hat der Leistungserbringer frühestens 28 Tage, spätestens 5 Tage vor Ablauf des genehmigten Versorgungszeitraumes der KKH dieses schriftlich mitzuteilen. Hierzu übermittelt der Leistungserbringer (erneut) einen Kostenvoranschlag nach Maßgabe der Anlage 05: „Datenübermittlung“ mit den dort vorgesehenen (Mindest-) Angaben. Eine Übermittlung eines Kostenvoranschlages ist nicht erforderlich, wenn die Leistung nicht genehmigungspflichtig ist.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN Die nachfolgenden Emissionsspezifischen Bestimmungen enthalten die Produktspezifischen Bestimmungen (die "Produktspezifischen Bestimmungen") des entsprechenden Wertpapiertyps (Produkt Nr. 12 in dem Basisprospekt), die in den maßgeblichen Endgültigen Bedingungen ausgewählt und vervollständigt werden, und darüber hinaus die Allgemeinen Bestimmungen (die "Allgemeinen Bestimmungen"), welche die in dem Basisprospekt enthaltenen Allgemeinen Bedingungen ergänzen und auf die Wertpapiere anwendbar sind.

  • Produktspezifische Bestimmungen Tilgungsbetrag (a) Wenn die Kursreferenz an einem Bewertungstag das Til- gungslevel erreicht oder überschreitet (sog. "Vorzeitiges Til- gungsereignis"), endet die Laufzeit der Wertpapiere an diesem Bewertungstag automatisch, ohne dass es einer gesonderten Kündigung der Wertpapiere durch die Emittentin bedarf. Der Tilgungsbetrag entspricht in diesem Fall dem Nominalbetrag multipliziert mit dem Tilgungsfaktor, der dem jeweiligen Be- wertungstag zugeordnet ist, an dem das Vorzeitige Tilgungser- eignis eingetreten ist. (b) Wenn während der Laufzeit der Wertpapiere kein Vorzeiti- ges Tilgungsereignis eingetreten ist, bestimmt sich der Til- gungsbetrag wie folgt: (i) Sofern der Referenzpreis das Finale Tilgungslevel erreicht oder überschreitet, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominal- betrag multipliziert mit dem Finalen Tilgungsfaktor. (ii) Sofern der Referenzpreis unter dem Finalen Tilgungslevel notiert, aber kein Barriere-Ereignis stattgefunden hat, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominalbetrag. (iii) Sofern der Referenzpreis unter dem Finalen Tilgungslevel notiert und ein Barriere-Ereignis stattgefunden hat, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominalbetrag multipliziert mit der Performance des Basiswerts. Barriere 55,00 % - 60,00 % (indikativ) des Anfänglichen Referenzpreises Die Barriere wird am Anfänglichen Bewertungstag festgelegt und gemäß § 11 der Allgemeinen Bedingungen veröffentlicht. Die Berechnungsstelle bestimmt die Barriere nach billigem Er- messen auf der Basis der Veränderungen der Marktbedingun- gen, die zwischen dem Beginn und dem Ende der Zeichnungs- frist stattfinden, insbesondere auf der Basis der Veränderung der Volatilitäten des Basiswerts sowie des Zinsniveaus. Die Wertpapiere werden nicht emittiert, wenn die von der Berech- nungsstelle am Anfänglichen Bewertungstag ermittelte Barriere mehr als 60,00 % des Anfänglichen Referenzpreises betragen würde.

  • Reisekosten Die Reisekosten sind in den Nebenkosten nach § 11 Nummer 11.1 enthalten und werden nicht separat vergütet.

  • Verwaltungskosten Die Verwaltungskosten sind die Kosten für die laufende Verwaltung Ihres Vertrags. Sie umfassen den auf Ihren Vertrag entfallenden Anteil an allen Sach- und Personal- aufwendungen, die für den laufenden Versicherungsbetrieb erforderlich sind.