Erwerb und Veräußerung von Wertpapieren Musterklauseln

Erwerb und Veräußerung von Wertpapieren. Einzelne Wertpapiergeschäfte werden in Form von Kommissionsgeschäften erfüllt. Die Erfül- lung erfolgt über den Abschluss eines entsprechenden Geschäftes mit der den jeweiligen Fonds verwaltenden Kapitalverwaltungsgesellschaft innerhalb der für den jeweiligen Fonds innerhalb der von der Kapitalverwaltungsgesellschaft vorgegebenen Ausgabe- und Rückgabefristen. Die gehandelten Anteile oder Aktien an Fonds werden dem Depot gutgeschrieben (Kauf) bezie- hungsweise belastet (Verkauf); entsprechend wird der zu zahlende Betrag dem vom Anleger angegebenen Verrechnungskonto belastet beziehungsweise gutgeschrieben. Sofern bei einem Kauf oder Verkauf von Anteile beziehungsweise Aktien an Fonds ein Teil des Preises in einer Fremdwährung zu bezahlen ist, wird der Wechselkurs durch ein Verfahren ermittelt, bei dem die Marktgerechtigkeit des Wechselkurses sichergestellt ist. Auf Anfrage ist die USB bereit, Einzelheiten zum Wechselkurs zu erläutern. Einzelheiten der Erfüllung von Kommissions- und Festpreisgeschäften finden sich in Ziffer 7 der Bedingungen für UnionDepots.
Erwerb und Veräußerung von Wertpapieren. Der Anleger kann verschiedene Transaktionen (Käufe, Verkäufe und/oder Umschichtungen von Anteilen oder Aktien an Fonds) bei der USB in Auftrag geben. Er kann dabei zwischen einer einmaligen Transaktionsausführung und einer wiederholten Transaktionsausführung in regelmäßigen Abständen wählen. Die USB leitet die Aufträge an die jeweiligen die Fonds verwaltenden Kapitalverwaltungsgesellschaften weiter. Details können den jeweiligen Ver- kaufsprospekten und den vorgenannten Bedingungen für UnionDepots und den Sonderbe- dingungen entnommen werden. Die USB erbringt keine Beratungsleistungen und nimmt keine Risikoklassifizierung des Anlegers vor. - Kursänderungsrisiko/Risiko rückläufiger Anteilspreise - Bonitätsrisiko (Ausfallrisiko beziehungsweise Insolvenzrisiko) des Emittenten - Totalverlustrisiko Der Preis eines Wertpapiers unterliegt Schwankungen auf dem Finanzmarkt, auf die die USB keinen Einfluss hat. In der Vergangenheit erwirtschaftete Erträge (zum Beispiel Zinsen, Dividenden) und erzielte Wertsteigerungen sind kein Indikator für künftige Erträge oder Wertsteigerungen. Ausführliche Informationen über die Risiken der marktüblichen Wertpapiergattungen enthal- ten die Kapitel C und D der beigefügten Broschüre “Basisinformationen über Wertpapiere und weitere Kapitalanlagen”. Dabei informiert Kapitel C über die Basisrisiken jeder Ver- mögensanlage in Wertpapieren, während Kapitel D die zusätzlichen speziellen Risiken der einzelnen Wertpapiergattung erläutert. Der Anleger sollte Wertpapiergeschäfte nur dann selbständig ohne Beratung tätigen, wenn er über ausreichende Erfahrungen oder Kenntnisse im Bereich der entsprechenden Wertpapieranlage verfügt.
Erwerb und Veräußerung von Wertpapieren. Einzelne Wertpapiergeschäfte werden wie folgt erfüllt und bezahlt:
Erwerb und Veräußerung von Wertpapieren. Der Kunde kann Wertpapiere aller Art, insbesondere verzinsliche Wert- papiere, Aktien, Genussscheine, Investmentanteilsscheine, Zertifikate, Optionsscheine und sonstige Wertpapiere über die Bank erwerben oder veräußern:
Erwerb und Veräußerung von Wertpapieren. Der Kunde kann die bei dem GENO Broker zur Auswahl stehenden Wertpapiere über den GENO Broker erwerben und die auf seinem beim GENO Broker geführten Depot verbuchten Wertpapiere veräußern:
Erwerb und Veräußerung von Wertpapieren. Der Kunde kann Wertpapiere aller Art, insbesondere verzinsliche Wert- papiere, Aktien, Genussscheine, Investmentanteile, Zertifikate, Options- scheine und sonstige Wertpapiere über die S Broker AG & Co. KG erwerben und veräußern (auch im Intraday-Handel):
Erwerb und Veräußerung von Wertpapieren. Einzelne Geschäfte in Wertpapieren werden wie folgt erfüllt und bezahlt: Für die Abrechnung von Wertpapiergeschäften gelten Sonderbedingungen („Sonderbedingungen für die Abrechnung von Wertpapieraufträgen“), die als deren Nr. 8 Teil der Informationen und Geschäftsbedingungen des GENO Brokers sind. Darin ist insbesondere geregelt, dass die Abrechnung über das vom Kunden benannte, bei einem kooperierenden Institut geführte Verrechnungskonto erfolgt.
Erwerb und Veräußerung von Wertpapieren. Im Rahmen der Auftragserteilung durch den Vermögensverwalter kann der Depotinhaber sämtliche Wertpapiere erwerben oder veräußern, die vom Vermögensverwalter auf Grundlage des Vermögensverwaltungs- vertrages zum Erwerb oder zur Veräußerung angewiesen werden, insbe- sondere verzinsliche Wertpapiere, Aktien, Genussscheine, ETFs (Exchange Traded Funds), Investmentanteilscheine, Zertifikate, Optionsscheine und sonstige Wertpapiere. Voraussetzung ist, dass die Wertpapiere zur Giro- sammelverwahrung oder einer ähnlichen Form der Verwahrung zuge- lassen sind, die eine mittelbare Verwahrung durch die ING ermöglicht: • Durch Kommissionsgeschäft: Führt die ING Aufträge des Vermögens- verwalters, die dieser im Namen des Kunden zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren gegenüber der ING abgegeben hat, als Kommissio- närin aus, wird sich die ING bemühen, für Rechnung des Kunden mit einem anderen Marktteilnehmer oder einer zentralen Gegenpartei ein Kauf- oder Verkaufsgeschäft (Ausführungsgeschäft) abzuschließen oder einen anderen Kommissionär (Zwischenkommissionär) zu beauf- tragen, ein Ausführungsgeschäft abzuschließen. Im Rahmen des elektro- nischen Handels an einer Börse kann der über den Vermögensverwalter erteilte Auftrag des Kunden auch gegen die ING oder den Zwischen- kommissionär unmittelbar ausgeführt werden, wenn die Bedingungen des Börsenhandels dies zulassen.
Erwerb und Veräußerung von Wertpapieren. Sie können Wertpapiere aller Art, insbesondere verzinsliche Wertpa- piere, Aktien, Genussscheine, Investmentanteilsscheine, Zertifikate, Optionsscheine und sonstige Wertpapiere über die Bank erwerben oder veräußern: a) Durch Kommissionsgeschäft: Sie erteilen der Bank von Fall zu Fall den Auftrag, für Ihre Rechnung an einer Börse oder außerbörslich Wertpapiere zu kaufen oder zu verkaufen, und die Bank wird sich bemühen, für Ihre Rechnung ein entsprechendes Ausführungsge- schäft zu tätigen. Sobald ein Ausführungsgeschäft zustande gekom- men ist, werden die gehandelten Wertpapiere innerhalb der für den jeweiligen (Börsen-) Markt geltenden Erfüllungsfristen dem Depot gutgeschrieben (Kauf) bzw. belastet (Verkauf). Entsprechend wird der zu zahlende Betrag dem Anlagekonto belastet oder gutgeschrieben. b) Durch Zeichnung: Soweit im Rahmen einer Emission von der Bank angeboten, können Sie neue Aktien oder sonstige zur Ausgabe ange- botene Wertpapiere bei der Bank zeichnen. Bei erfolgter Zuteilung werden die Wertpapiere dem Depot gutgeschrieben und der zu zah- lende Betrag dem Anlagekonto belastet. Aufträge in Wertpapiergeschäften können über die Filialen, per Telefon- Brokerage oder per Online-Brokerage erteilt werden. Über jedes Wertpapiergeschäft (Kauf und Verkauf) erhalten Sie unverzüglich nach der Durchführung eine gesonderte Wertpapierabrechnung. Sofern der Kunde gegenüber der Bank eine Erklärung zur Nutzung der elektronischen Nachrichtenbox abgegeben hat, erfüllt die Bank ihre wertpapierbezogenen Informationspflichten, indem sie die Wert- papierabrechnung in der elektronischen Nachrichtenbox bereitstellt. Die Einzelheiten zum Kauf und Verkauf von Wertpapieren über die Bank werden in den Besonderen Bedingungen Postbank Brokerage geregelt. Die Bank ist gesetzlich verpflichtet, die Vereinbarkeit der von ihr angebotenen oder empfohlenen Finanzinstrumente mit den Bedürfnis- sen der Kunden, denen gegenüber sie Wertpapierdienstleistungen erbringt, zu beurteilen, auch unter Berücksichtigung des sogenann- ten Zielmarktes. Der Zielmarkt beschreibt typisiert, an welche Kunden sich ein Finanzinstrument richtet. Dabei werden insbesondere Anga- ben zu typischen Anlagezielen (einschließlich eines erforderlichen Anlagehorizonts), typischerweise erforderlichen Kenntnissen und Erfahrungen, um die Risiken des jeweiligen Finanzinstruments zu ver- stehen, sowie der typischerweise erforderlichen Risikotoleranz bei einer Anlage in das jeweilige Finanzinstrument gemacht. Soweit die ...

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  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit 6.1 Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss dem Hotel spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Ho- tels, die in Textform erfolgen soll. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens aber 95% der vereinbarten höheren Teilnehmerzahl. Ist die tatsächliche Teilnehmerzahl niedriger, hat der Kunde das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl zusätzlich er- sparten Aufwendungen zu mindern. 6.2 Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% soll dem Hotel frühzeitig, spätes- tens bis fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn, mitgeteilt werden. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens jedoch 95% der letztlich ver- einbarten Teilnehmerzahl. Ziffer 6.1 Satz 3 gilt entsprechend. 6.3 Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Hotel berechtigt, die bestätigten Räume, unter Berücksichtigung der gegebenenfalls abweichenden Raummiete, zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist. 6.4 Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das Hotel diesen Abweichungen zu, so kann das Hotel die zusätzliche Leistungsbe- reitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden.

  • Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.

  • Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht - für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie - für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. A1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

  • Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung (Art. 32 Abs. 1 lit. d DS-GVO; Art. 25 Abs. 1 DS-GVO)

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Geltendmachung von Ansprüchen 21.1. Um die Geltendmachung und Verifizierung von behaupteten Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Reisenden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugenaussagen zu sichern. 21.2. Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren. 21.3. Es empfiehlt sich, im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Pauschalreise vollständig und konkret bezeichnet direkt beim Reiseveranstalter oder im Wege des Reisevermittlers geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.

  • Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand - weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles - noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls 6.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, – nach einer Störung des Betriebs oder – aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögens- schadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist. 6.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziffer 6.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden. 6.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, 6.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche Anord- nung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder 6.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen. 6.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 6.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziffer 6 vereinbarten Gesamtbetrags nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 6.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmer entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 6.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme und der Jahres- höchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von 100.000 Euro je Störung des Betriebs oder behördlicher Anordnung, pro Versicherungsjahr jedoch nur bis 200.000 Euro, ersetzt. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Deckungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahrs die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat. 6.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne der Ziffer 6.1 decken – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 versicherten Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.