Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglich- keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.
Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein- gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen- den ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfä- higkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli- chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerb- sunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.
Erwerbsunfähigkeit. Gemäß der Neuregelung vom 1. Januar 2010 werden im Falle der Dienstunfähigkeit vor Erreichen des 60. Lebensjahres dem Stand des Versorgungskontos ab dem Eintritt der Erwerbsunfähigkeit 50 % der bis zur maximalen Altersgrenze noch erdienbaren Leistungen hinzugerechnet. Basis hierfür sind die zum Zeitpunkt des Ausscheidens zuletzt gültigen Beiträge. Dies gilt auch im Falle des Todes vor Erreichen des 60. Lebensjahres.
Erwerbsunfähigkeit. Gemäß der Regelung vom 1. Januar 2010 werden im Falle der Dienstunfähigkeit vor Erreichen des
Erwerbsunfähigkeit. Zum Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit beachten Sie bitte ☞ premiumEUZ Abschnitt A Fahrlässige Verstöße Bei bestimmten Ereignissen sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. Dies ist unter anderem der Fall, wenn die Be- rufs-/Erwerbsunfähigkeit durch die vorsätzliche Ausführung oder den strafbaren Versuch eines Verbrechens oder Verge- hens durch die versicherte Person verursacht wurde. Nicht von diesem Ausschluss betroffen ist unsere Leistungspflicht, wenn Ihnen lediglich fahrlässige oder grob fahrlässige Ver- stöße zur Last gelegt werden.
Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperli- chen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Die versicherte Person gilt als erwerbsunfähig, wenn sie zufolge medizinisch objektiv nachgewiesener Schädigung der körperli- chen, geistigen oder psychischen Gesundheit ausserstande ist, ihren Beruf oder eine andere zumutbare Erwerbstätigkeit auszu- üben und sie dadurch gleichzeitig einen Erwerbsausfall erleidet. Eine Erwerbsunfähigkeit wird als dauernd anerkannt, wenn die versicherte Person den Nachweis erbracht hat, dass von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung der Erwerbsfähigkeit nicht erwartet werden kann, und dass die Erwerbsunfähigkeit voraussichtlich lebenslänglich sein wird.
Erwerbsunfähigkeit. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn infolge von Krankheit oder Unfall - die erwerbstätige versicherte Person ihren Beruf oder eine andere zumutbare Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise nicht mehr ausüben kann. Eine andere Erwerbstätigkeit ist zumutbar, wenn sie den Fähigkeiten und der Lebensstellung der versicherten Person entspricht, auch wenn die dafür benötigten Kenntnisse ei- ne Umschulung erfordern. - die nicht erwerbstätige oder in Ausbildung stehende versicherte Person in der Ausübung der Tätigkeiten, die ihr bisher zufielen, ganz oder teilweise eingeschränkt ist.
Erwerbsunfähigkeit. Werden Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit geltend gemacht, so sind Swiss Life Berichte der Ärzte, die die versicherte Person behandeln oder behandelt haben, über Ursache, Beginn und Verlauf der Erwerbsunfähigkeit, eine Beschrei- bung der von der versicherten Person vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit ausgeübten Tätigkeit sowie allfällige Entscheide der IV, des Unfallversicherers und der Militär- versicherung einzureichen. Änderungen im Grad oder der Wegfall der Erwerbsunfähigkeit sind sofort anzuzeigen. Werden Invaliden-Kinderrenten, Pensionierten-Kinderrenten oder Waisenrenten für ein erwerbsunfähiges Kind bean- sprucht, ist der Entscheid der IV oder ein ärztlicher Bericht über dessen Erwerbsunfähigkeit einzureichen.
Erwerbsunfähigkeit. Die endgültige Einschränkung der körperlichen Unversehrtheit des Versicherten, die anhand der Tabelle der Invaliditätsraten festgelegt wird (Art. 9.4.2.2.1).
Erwerbsunfähigkeit. 9.4.2.1 Verfahren für die Bewertung der Invalidität Der Versicherte unterzieht sich allen ärztlichen Untersuchungen, die die Gesellschaft für notwendig hält, um den fälligen Schadensersatz auf der Grundlage des vorliegenden Vertrags berechnen zu können. Der Versicherte gestattet jeden im Rahmen des Schadensfalls beauftragen Arzt, seine Ergebnisse direkt an den Arzt der Gesellschaft zu übermitteln. Der Versicherte und die Gesellschaft können einen Sachverständigenarzt ernennen. Die Kosten für die verschiedenen Untersuchungen gehen zu Lasten der Gesellschaft.