Erwerbsunfähigkeit Musterklauseln

Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglich- keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.
Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Be- handlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Ver- lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus- geglichenen Arbeitsmarkt.
Erwerbsunfähigkeit. Durch die Arbeitsunfähigkeit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibender ganzer oder teilweiser Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Dabei sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.
Erwerbsunfähigkeit. Die versicherte Person gilt als erwerbsunfähig, wenn sie infolge medizinisch nachgewiesener Schädi­ gung der körperlichen oder geistigen Gesundheit ihren Beruf oder eine andere zumutbare Erwerbstätig­ keit nicht mehr oder nur noch teilweise ausüben kann und dadurch eine Einkommenseinbusse erleidet. Zumutbar ist eine Tätigkeit, wenn sie den Fähigkeiten und der Lebensstellung der versicherten Person entspricht, auch wenn die dafür benötigten Kenntnisse erst durch eine Umschulung erworben werden müssen. Während der Zeit der Umschulung bzw. der beruflichen Massnahme werden Erwerbsunfähigkeits­ leistungen nur erbracht, sofern diese für die Wiederherstellung, Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit objektiv nötig, geeignet und angemessen sind.
Erwerbsunfähigkeit. Zum Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit beachten Sie bitte ☞ premiumEUZ Abschnitt A Fahrlässige Verstöße Bei bestimmten Ereignissen sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. Dies ist unter anderem der Fall, wenn die Be- rufs-/Erwerbsunfähigkeit durch die vorsätzliche Ausführung oder den strafbaren Versuch eines Verbrechens oder Verge- hens durch die versicherte Person verursacht wurde. Nicht von diesem Ausschluss betroffen ist unsere Leistungspflicht, wenn Ihnen lediglich fahrlässige oder grob fahrlässige Ver- stöße zur Last gelegt werden.
Erwerbsunfähigkeit. Werden Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit geltend gemacht, so sind Swiss Life Berichte der Ärzte, die die versicherte Person behandeln oder behandelt haben, über Ursache, Beginn und Verlauf der Erwerbsunfähigkeit, eine Beschrei- bung der von der versicherten Person vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit ausgeübten Tätigkeit sowie allfällige Entscheide der IV, des Unfallversicherers und der Militär- versicherung einzureichen. Änderungen im Grad oder der Wegfall der Erwerbsunfähigkeit sind sofort anzuzeigen. Werden Invaliden-Kinderrenten, Pensionierten-Kinderrenten oder Waisenrenten für ein erwerbsunfähiges Kind bean- sprucht, ist der Entscheid der IV oder ein ärztlicher Bericht über dessen Erwerbsunfähigkeit einzureichen.
Erwerbsunfähigkeit. B.2.3.1 Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als al- tersentsprechenden Kräfteverfalls, die nachzuweisen sind, – voraussichtlich dauernd außerstande ist, einer Erwerbs- tätigkeit von mehr als drei Stunden täglich nachzugehen oder – sechs Monate ununterbrochen außerstande gewesen ist, einer Erwerbstätigkeit von mehr als drei Stunden täglich nachzugehen und dieser Zustand fortdauert. In diesem Fall liegt die Erwerbsunfähigkeit von Anfang an vor, d.h. rück- wirkend ab Beginn dieser sechs Monate. B.2.3.2 Als Erwerbstätigkeit gelten alle selbstständigen und unselbstständigen Tätigkeiten, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt üblich sind. Der zuletzt ausgeübte Beruf, die er- worbene Ausbildung und Fähigkeiten, die bisherige Lebens- stellung, insbesondere das bisherige Einkommen und die jeweilige Arbeitsmarktlage bleiben unberücksichtigt. Nicht als Erwerbstätigkeiten gelten Tätigkeiten, die Behinder- te in eigens dafür eingerichteten Werkstätten oder Heimen ausführen. Der Bescheid eines Sozialversicherungsträgers bewirkt noch keinen Leistungsanspruch.
Erwerbsunfähigkeit. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn infolge von Krankheit oder Unfall - die erwerbstätige versicherte Person ihren Beruf oder eine andere zumutbare Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise nicht mehr ausüben kann. Eine andere Erwerbstätigkeit ist zumutbar, wenn sie den Fähigkeiten und der Lebensstellung der versicherten Person entspricht, auch wenn die dafür benötigten Kenntnisse ei- ne Umschulung erfordern. - die nicht erwerbstätige oder in Ausbildung stehende versicherte Person in der Ausübung der Tätigkeiten, die ihr bisher zufielen, ganz oder teilweise eingeschränkt ist.
Erwerbsunfähigkeit. 2 Erwerbsunfähigkeit bedeutet den ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten, verursacht durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit. Die Beurteilung erfolgt nach zumutbarer Behandlung und Ein- gliederung aufgrund der verbleibenden Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden Arbeitsmarkt.
Erwerbsunfähigkeit. Die endgültige Einschränkung der körperlichen Unversehrtheit des Versicherten, die anhand der Tabelle der Invaliditätsraten festgelegt wird (Art. 9.4.2.2.1).