Evaluierung. Die Städtebauförderung und ihre Programme werden gemäß Artikel 104 b GG regelmäßig durch den Bund im Zusammenwirken mit den Ländern evaluiert. Eine wesentliche Grundlage der Evaluierung sind die Begleitinformationen und Monitoringdaten. Die Gewinnung sonstiger, für die Evaluierung unabdingbarer Informationen hat so zu erfolgen, dass die beteiligten Stellen möglichst gering belastet werden.
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Samples: Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2022, Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2020, Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2020
Evaluierung. Die Städtebauförderung und ihre Programme werden gemäß entsprechend Artikel 104 b GG regelmäßig durch den Bund im Zusammenwirken mit den Ländern evaluiert. Eine wesentliche Grundlage der Evaluierung sind die Begleitinformationen und Monitoringdaten. Die Gewinnung sonstiger, für die Evaluierung unabdingbarer Informationen hat so zu erfolgen, dass die beteiligten Stellen möglichst gering belastet werden.
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Samples: Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2019, Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2019, Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2018
Evaluierung. Die Städtebauförderung und ihre Programme werden gemäß entsprechend Artikel 104 b GG regelmäßig durch den Bund im Zusammenwirken mit den Ländern evaluiert. Eine wesentliche Grundlage der Evaluierung sind die Begleitinformationen und MonitoringdatenBegleitinformationen. Die Gewinnung sonstiger, für die Evaluierung unabdingbarer Informationen hat so zu erfolgen, dass die beteiligten Stellen möglichst gering belastet werden.
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Samples: Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2010, Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2009