Evaluierung. Die Städtebauförderung und ihre Programme werden gemäß Artikel 104 b GG regelmäßig durch den Bund im Zusammenwirken mit den Ländern evaluiert. Eine wesentliche Grundlage der Evaluierung sind die Begleitinformationen und Monitoringdaten. Die Gewinnung sonstiger, für die Evaluierung unabdingbarer Informationen hat so zu erfolgen, dass die beteiligten Stellen möglichst gering belastet werden.
Appears in 6 contracts
Samples: www.staedtebaufoerderung.info, www.investitionspakt-integration.de, www.bdla.de
Evaluierung. Die Städtebauförderung und ihre Programme werden gemäß entsprechend Artikel 104 b GG regelmäßig durch den Bund im Zusammenwirken mit den Ländern evaluiert. Eine wesentliche Grundlage der Evaluierung sind die Begleitinformationen und Monitoringdaten. Die Gewinnung sonstiger, für die Evaluierung unabdingbarer Informationen hat so zu erfolgen, dass die beteiligten Stellen möglichst gering belastet werden.
Appears in 4 contracts
Samples: www.bmwsb.bund.de, www.investitionspakt-integration.de, www.investitionspakt-integration.de
Evaluierung. Die Städtebauförderung und ihre Programme werden gemäß entsprechend Artikel 104 b GG regelmäßig durch den Bund im Zusammenwirken mit den Ländern evaluiert. Eine wesentliche Grundlage der Evaluierung sind die Begleitinformationen und MonitoringdatenBegleitinformationen. Die Gewinnung sonstiger, für die Evaluierung unabdingbarer Informationen hat so zu erfolgen, dass die beteiligten Stellen möglichst gering belastet werden.
Appears in 2 contracts
Samples: www.wibank.de, www.stgb-brandenburg.de