Gewährung von Rechten Musterklauseln

Gewährung von Rechten. 1. Jede Vertragspartei gewährt der jeweils anderen Vertragspartei die in diesem Abkommen festgelegten Rechte für den Betrieb internationaler Linienflugdienste auf den im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Flugstrecken.
Gewährung von Rechten. Dem Kunden wird für die Vertragslaufzeit das Recht gewährt, gemäß der Vereinbarung im Bestellformular auf die Dienstleistungen zuzugreifen und diese zu nutzen. Hierbei sind die folgenden Optionen verfügbar:
Gewährung von Rechten. (1) Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei für die Durchführung des internationalen Luftverkehrs durch Luftfahrtunternehmen der jeweils anderen Vertragspartei fol- gende Rechte:
Gewährung von Rechten. (1) Die in diesem Artikel festgelegten Rechte unterliegen den Übergangsbestimmungen in Anhang I dieses Abkommens.
Gewährung von Rechten. (1) Die Parteien gewähren einander gemäß den Anhängen II und III dieses Abkommens für die Durchführung des internationalen Luftverkehrs durch die Luftfahrtunternehmen der jeweils anderen Partei die folgenden Rechte:
Gewährung von Rechten. (a) Nutzungsrecht für die On-Premise-Runtime-Distribution. Sofern als Lizenztyp für die betreffende Software in Anlage A ausgewählt, erteilt der Lizenzgeber dem Partner während der Laufzeit dieses Vertrags ein nicht-ausschließliches, einfaches, nicht übertragbares Recht zur Vervielfältigung, Vermarktung, Distribution und zum Wiederverkauf der Software (einschließlich der Integration) und der zugehörigen Dokumentation an Endnutzer im Vertragsgebiet und zwar ausschließlich für die Nutzung mit Partnerprodukten gemäß den Bedingungen des vorliegenden Vertrags (siehe „Nutzungsrecht für die On-Premise-Distribution“). „On-Premise“ bedeutet, dass Software vom Partner über elektronischen Download, physische Lieferung oder eine andere Liefermethode bereitgestellt wird, bei der die Software am Standort des Endnutzers physisch installiert wird. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass dieser Vertrag keine Nutzungsrechte zur direkten oder indirekten Nutzung von Software eines Lizenzgebers oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens oder von Drittanbietersoftware umfasst (u. a. Runtime-Datenbanken), die nicht in Anlage A aufgeführt ist („Nicht erworbene Software“). Die direkte oder indirekte Nutzung von Nicht erworbener Software unterliegt einem separat abzuschließenden Vertrag, mit dem unmittelbar Nutzungsrechte für diese Software erteilt werden können. Weder durch den Vertrag noch dieses Program Schedule wird dem Partner das Recht gewährt, die Software Standalone, also isoliert und eigenständig, zu vertreiben, weiterzuverkaufen oder weiterzulizenzieren.
Gewährung von Rechten. 2.1 Alle Rechte, Titel und Interessen an dem Produkt und der Dokumentation (zusammenfassend „Materialien des Lizenzgebers“), überall auf der Welt, sind und bleiben Eigentum des Lizenzgebers (und seiner Lizenzgeber).
Gewährung von Rechten. 2.1 Gewährung von Nutzungsrechten.
Gewährung von Rechten. 3.1 Vorbehaltlich der Bestimmungen und Bedingungen dieser Nutzungsbedingungen und etwaiger zusätzlicher Anforderungen oder Einschränkungen, die in der Vereinbarung zwischen dem Kunden und dem autorisierten Vertriebspartner angegeben sind, gewährt Nuance dem Kunden ein widerrufliches, nicht exklusives, nicht übertragbares und beschränktes Recht, jedem autorisierten Benutzer in der Gesundheitseinrichtung des Kunden das Recht einzuräumen:
Gewährung von Rechten. Bei den übertragenden Gesellschaften gibt es keine Inhaber von Sonderrechten, von Anteilen ohne Stimmrecht oder von Genussscheinen, sodass eine entsprechende Regelung entfällt.