Gewährung von Rechten. 1. Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei zum Zweck der Erbringung von internationalen Linien-Luftverkehrsdiensten auf den im Anhang zu diesem Abkommen genannten Strecken die in diesem Abkommen genannten Rechte.
2. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens haben die von jeder Vertragspartei namhaftgemachten Fluggesellschaften bei der Erbringung der vereinbarten Dienste auf den angegebenen Strecken die folgenden Rechte:
a) das Recht, ohne Landung über ihr Hoheitsgebiet zu fliegen („Rechte der ersten Freiheit“), und
b) das Recht, in ihrem Hoheitsgebiet zu nichtgewerblichen Zwecken Landungen einzulegen („Rechte der zweiten Freiheit“).
c) das Recht, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei an den im Anhang genannten Punkten Landungen einzulegen, um einzeln oder in Kombination Fahrgäste, Gepäck, Fracht einschließlich Post, die für oder von den Punkten im Hoheitsgebiet der ersten Vertragspartei bestimmt sind oder von diesen kommen, an Bord zu nehmen und von Bord gehen zu lassen/zu entladen („Rechte der dritten und vierten Freiheit“).
3. Die Gewährung von Verkehrsrechten nach Absatz (2) oben schließt nicht die Gewährung des Rechts ein, Fluggäste, Gepäck, Fracht und Post zwischen Punkten im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, die die Rechte gewährt, und Punkten im Hoheitsgebiet eines Drittlandes oder umgekehrt zu befördern („Rechte der fünften Freiheit“). Verkehrsrechte der fünften Freiheit werden nur mit der Zustimmung der Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien gemäß dem Anhang.
4. Nichts in Absatz (2) gibt den von einer Vertragspartei namhaftgemachten Fluggesellschaften das Recht, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Fluggäste, Gepäck und Fracht einschließlich Post gegen Entgelt oder Miete an Bord zu nehmen, die für einen anderen Ort im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind („Kabotage“).
Gewährung von Rechten. Dem Kunden wird für die Vertragslaufzeit das Recht gewährt, gemäß der Vereinbarung im Bestellformular auf die Dienstleistungen zuzugreifen und diese zu nutzen. Hierbei sind die folgenden Optionen verfügbar:
a) Benannter Nutzer. Ein nicht exklusives, nicht übertragbares Recht, Nutzungsberechtigten den Fernzugriff auf die Dienstleistungen und die Nutzung der Funktionen der Dienstleistungen bis zur in der Bestellung festgelegten Anzahl benannter Nutzer zu gewähren. Bei Mitteilung an den Dienstleister ist der Kunde berechtigt, einen benannten Nutzungsberechtigten durch einen anderen benannten Nutzungsberechtigten zu ersetzen.
b) Gleichzeitige Nutzer. Ein nicht exklusives, nicht übertragbares Recht, den Fernzugriff auf die Dienstleistungen und die Nutzung der Funktionen der Dienstleistungen durch die maximale Anzahl gleichzeitiger aktiver Nutzersitzungen laut Definition im Bestellformular zu gewähren. Gleichzeitige aktive Nutzersitzungen bezeichnen den Zugriff und/oder die Nutzung der Dienstleistungen durch (i) ein Radiofrequenzgerät, (ii) einen PC, (iii) CRT und (iv) ein VDT, das angemeldet und mit den Dienstleistungen verbunden ist.
c) Firmennutzung. Ein nicht exklusives, nicht übertragbares Recht, allen Nutzungsberechtigten des Kunden den Fernzugriff auf die Dienstleistungen und die Nutzung der Funktionen der Dienstleistungen bis zur maximalen Bestellformular definierten Menge (falls vorhanden) zu gewähren.
Gewährung von Rechten. 1. Jede Vertragspartei gewährt der jeweils anderen Vertragspartei die in diesem Abkommen festgelegten Rechte für den Betrieb internationaler Linienflugdienste auf den im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Flugstrecken.
2. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens genießen die von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen bei der Erbringung der vereinbarten Dienste auf den festgelegten Flugstrecken folgende Rechte:
a) das Recht, ihr Hoheitsgebiet ohne Landung zu überfliegen, und
b) das Recht, in ihrem Hoheitsgebiet Landungen zu nicht gewerblichen Zwecken durchzuführen.
c) das Recht, im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei an den im Anhang dieses Abkommens genannten Punkten zu landen, um Fluggäste, Gepäck und Fracht einschließlich Post, entweder getrennt oder zusammen, aufzunehmen oder abzusetzen, welche/s für einen oder mehrere Punkte im Hoheitsgebiet der ersten Vertragspartei bestimmt ist/sind oder von dort kommt/kommen.
3. Keine Bestimmung in Absatz (2) ist dahingehend auszulegen, dass den namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen einer Vertragspartei das Recht übertragen wird, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Fluggäste, Gepäck und Fracht einschließlich Post, die für einen anderen Punkt im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.
Gewährung von Rechten. (1) Die in diesem Artikel festgelegten Rechte unterliegen den Übergangsbestimmungen in Anhang I dieses Abkommens.
Gewährung von Rechten. (a) Nutzungsrecht für die On-Premise-Runtime-Distribution. Sofern als Lizenztyp für die betreffende Software in Anlage A ausgewählt, erteilt der Lizenzgeber dem Partner während der Laufzeit dieses Vertrags ein nicht-ausschließliches, einfaches, nicht übertragbares Recht zur Vervielfältigung, Vermarktung, Distribution und zum Wiederverkauf der Software (einschließlich der Integration) und der zugehörigen Dokumentation an Endnutzer im Vertragsgebiet und zwar ausschließlich für die Nutzung mit Partnerprodukten gemäß den Bedingungen des vorliegenden Vertrags (siehe „Nutzungsrecht für die On-Premise-Distribution“). „On-Premise“ bedeutet, dass Software vom Partner über elektronischen Download, physische Lieferung oder eine andere Liefermethode bereitgestellt wird, bei der die Software am Standort des Endnutzers physisch installiert wird. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass dieser Vertrag keine Nutzungsrechte zur direkten oder indirekten Nutzung von Software eines Lizenzgebers oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens oder von Drittanbietersoftware umfasst (u. a. Runtime-Datenbanken), die nicht in Anlage A aufgeführt ist („Nicht erworbene Software“). Die direkte oder indirekte Nutzung von Nicht erworbener Software unterliegt einem separat abzuschließenden Vertrag, mit dem unmittelbar Nutzungsrechte für diese Software erteilt werden können. Weder durch den Vertrag noch dieses Program Schedule wird dem Partner das Recht gewährt, die Software Standalone, also isoliert und eigenständig, zu vertreiben, weiterzuverkaufen oder weiterzulizenzieren.
(b) Evaluierungslizenz. Ausschließlich zur Unterstützung der Vertriebsaktivitäten des Partners in Verbindung mit dem Nutzungsrecht für die On-Premise-Distribution darf der Partner im Vertragsgebiet eine angemessene Anzahl von Kopien der Software für die Nutzung zusammen mit Partnerprodukten an potenzielle Endnutzer für maximal 60 Xxxx Xxxxx vertreiben (oder für einen längeren Zeitraum, wenn dies vom Lizenzgeber schriftlich genehmigt wurde), wobei Evaluierungskopien der Produkt-Pakete nicht produktiv genutzt werden dürfen und die Software nach Ablauf der Evaluierungsfrist vernichtet oder gelöscht werden muss. Der Partner schließt für jede Evaluierungskopie des Produkt-Pakets einen Evaluierungslizenzvertrag ab.
(c) Distribution durch Verbundene Unternehmen, Wiederverkäufer und Distributoren. Gemäß Abschnitt 2.3 der AGB gewährt der Lizenzgeber dem Partner das nicht-ausschließliche, einfache Recht, während der Laufzeit di...
Gewährung von Rechten. Streckenführung
(1) Jede Partei erlaubt den Luftfahrtunternehmen der anderen Partei den Betrieb auf den nachfolgend genannten Strecken:
a) für Luftfahrtunternehmen Katars: alle Punkte in Katar – alle Zwischenlandepunkte – alle Punkte in der Union – alle Punkte darüber hinaus,
b) für Luftfahrtunternehmen der Union: alle Punkte in der Union – alle Zwischenlandepunkte – alle Punkte in Katar –alle Punkte darüber hinaus. Für die Zwecke der Anwendung der obigen Streckenführung bedeutet — „alle Punkte“ einen oder mehrere Punkte, — „alle Punkte in der Union“ einen oder mehrere Punkte in demselben EU-Mitgliedstaat oder in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten, getrennt oder zusammen, in jeder beliebigen Reihenfolge.
Gewährung von Rechten. 3.1 Vorbehaltlich der Bestimmungen und Bedingungen dieser Nutzungsbedingungen und etwaiger zusätzlicher Anforderungen oder Einschränkungen, die in der Vereinbarung zwischen dem Kunden und dem autorisierten Vertriebspartner angegeben sind, gewährt Nuance dem Kunden ein widerrufliches, nicht exklusives, nicht übertragbares und beschränktes Recht, jedem autorisierten Benutzer in der Gesundheitseinrichtung des Kunden das Recht einzuräumen:
(a) während der Laufzeit des Abonnements über das Internet auf den gehosteten Dienst zuzugreifen und ihn zu nutzen, vorausgesetzt ein solcher Zugriff und eine solche Nutzung: (i) sind in einer Weise möglich, die der beabsichtigten Nutzung des gehosteten Dienstes entspricht (wie in diesen Nutzungsbedingungen und der Dokumentation vorgeschrieben), (ii) erfolgen ausschließlich für interne Geschäftszwecke des Kunden, die mit dieser Gesundheitseinrichtung verbunden sind und (iii) wenn der gehostete Dienst PowerMic Mobile ist, erfolgt dessen Nutzung nur in Verbindung mit einem gültigen Abonnement des gehosteten Dienstes Dragon Medical One.
Gewährung von Rechten. Die WIPO gewährt dem Begünstigten das Recht, die Software für die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich des geistigen Eigentums unter den hier beschriebenen Bedingungen zu nutzen. Der Zweck dieses Rechts besteht darin, die Anforderungen der Ämter für geistiges Eigentum hinsichtlich der Erbringung effizienter und effektiver Unternehmensdienstleistungen zu erfüllen. Sofern in diesen Nutzungsbedingungen nichts anderes vorgesehen ist, hat der Begünstigte ein nicht unterlizenzierbares, nicht übertragbares und nicht ausschließliches Recht, die Software wie nachstehend beschrieben zu nutzen:
a) Der Begünstigte ist berechtigt, die Originalversion der Software in seinen eigenen Anwendungen zu nutzen;
b) Alle vom Begünstigten entwickelten Komponenten oder Module, die mit der Software verknüpft, aber nicht von ihr abgeleitet sind, gelten nicht als Teil der Software und unterliegen diesen Nutzungsbedingungen nicht; und
c) Der Begünstigte kann den Betrieb der Software durch einen Unterauftragnehmer durchführen lassen. Der Unterauftragnehmer erhält jedoch keinerlei Rechte an der Software. Jede andere als die oben genannte Nutzung unterliegt einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung über die Bedingungen. Insbesondere darf der Begünstigte die Software nicht ohne vorherige schriftliche Vereinbarung zwischen der WIPO und dem Begünstigten ändern, anpassen, abgeleitete Produkte erstellen oder weitergeben.
Gewährung von Rechten. Der Lizenzgeber gewährt dem Lizenznehmer eine nicht - ausschließliche (einfache) und nicht übertragbare Lizenz von UpSlide, beginnend mit dem Datum des Lizenzbeginns, die ausschließlich nach den Bedürfnissen des Lizenznehmers eingerichtet wird. Sie wird für einen in den Sonderb edingungen oder im Angebot festgelegten Zeitraum für den i nternen Gebrauch des Lizenznehmers mit einer bestimmten Anzahl von Nutzern gewährt und endet mit Beendigung dieser Vereinbarung.
Gewährung von Rechten. Bei den übertragenden Gesellschaften gibt es keine Inhaber von Sonderrechten, von Anteilen ohne Stimmrecht oder von Genussscheinen, sodass eine entsprechende Regelung entfällt.