Exportbeschränkungen. Sie sind verpflichtet, alle nationalen und internationalen Exportgesetze und -regelungen einzuhalten, die für die Software gelten. Zu diesen Gesetzen gehören Einschränkungen im Hinblick auf Bestimmungsorte, Endbenutzer und Endnutzung. Weitere Informationen zu Exportbeschränkungen finden Sie unter xxxx://xxx.xx/xxxxxxxxx.
Exportbeschränkungen. 18.1 Die Vertragserfüllung (insbesondere auch die Einhaltung der vereinbarten Service Levels) seitens KBC steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund nationaler und/oder internationaler Rechtsvorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen, entgegenstehen. Ebenso ist der Kunde bei der Nutzung der Leistungen für die Einhaltung der österreichischen oder sonst anwendbaren Ausfuhrvorschriften, insbesondere der österreichischen und US amerikanischen Exportbestimmungen, verantwortlich. Jede Weitergabe der Vertragsgegenstände, Unterlagen und sonstigen Materialien, insbesondere jede Wiederausfuhr kann der Genehmigungspflicht nach den Ausfuhrbestimmungen der USA, der Europäischen Union und allfälliger anderer Staaten unterliegen. Der Kunde ist in einem solchen Fall verpflichtet, die entsprechenden Genehmigungen der betreffenden Behörden vor ihrer Weitergabe zu erwirken. Diese Verpflichtung muss im Falle jeder neuerlichen Weitergabe auf den jeweiligen Erwerber bzw. Verfügungsberechtigten vertraglich überbunden werden.
18.2 Für Dual-Use-Güter gilt konkret: Für die Ausfuhr von bestimmten Gütern ist eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich. Die Genehmigungspflicht ergibt sich aus bestimmten technischen Produkteigenschaften und gilt für Lieferungen in alle Länder außerhalb der EU, in seltenen Fällen aber auch für die Verbringung innerhalb der EU. Bei den Gütern wird zwischen Rüstungsgütern und Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Güter) unterschieden, die sowohl militärisch als auch zivil eingesetzt werden können. Die betroffenen Güter sind in Güterlisten erfasst. Neben Waren sind auch Software und Technologie vom Güterbegriff umfasst. Der Kunde verpflichtet sich gemäß Art 22 Abs 10 EG-Dual-Use-Verordnung genehmigungspflichtige Waren auch bei innergemeinschaftlichen Lieferungen auf seinen Geschäftspapieren (zB Kaufverträge, Rechnungen, etc.) deutlich zu kennzeichnen, zB durch Nennung der Listenposition.
Exportbeschränkungen. Die Software unterliegt den Exportgesetzen und -regelungen der USA sowie des Landes, aus dem sie ausgeführt wird. Sie sind verpflichtet, alle nationalen und internationalen Exportgesetze und -regelungen einzuhalten, die für die Software gelten. Diese Gesetze enthalten auch Beschränkungen in Bezug auf Bestimmungsorte, Endbenutzer und Endnutzung. Weitere Informationen finden Sie unter xxx.xxxxxxxxx.xxx/xxxxxxxxx.
Exportbeschränkungen. Dem Kunden ist bewusst, dass die Nutzung der Lieferungen und Leistungen des Anbieters Export- und Einfuhr- beschränkungen unterliegen kann. Die Vertragserfüllung durch den Anbieter steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen und internationalen Vorschriften des Export- und Importrechts sowie keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften entgegen- stehen. Der Kunde versichert, dass weder er noch sein Personal auf einer staatlichen Verbotsliste (oder einer gleich- wertigen Liste) aufgeführt sind, noch darf er Nutzern den Zugriff auf oder die Nutzung von Lieferungen und Leistungen des Anbieters unter Verletzung von Gesetzen und sonstigen Vorschriften zur Exportkontrolle gestatten.
Exportbeschränkungen. 14.1 Die Vertragserfüllung (insbesondere auch die Einhaltung der vereinbarten Service Levels) seitens Kapsch steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund nationaler und/oder internationaler Rechtsvorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen, entgegenstehen. Ebenso ist der Kunde bei der Nutzung der Leistungen für die Einhaltung der österreichischen oder sonst anwendbaren Ausfuhrvorschriften, insbesondere der österreichischen und US amerikanischen Exportbestimmungen, verantwortlich. Jede Weitergabe der Vertragsgegenstände, Unterlagen und sonstigen Materialien, insbesondere jede Wiederausfuhr kann der Genehmigungspflicht nach den Ausfuhrbestimmungen der USA, der Europäischen Union und allfälliger anderer Staaten unterliegen. Der Kunde ist in einem solchen Fall verpflichtet, die entsprechenden Genehmigungen der betreffenden Behörden vor ihrer Weitergabe zu erwirken. Diese Verpflichtung muss im Falle jeder neuerlichen Weitergabe auf den jeweiligen Erwerber bzw. Verfügungsberechtigten vertraglich überbunden werden.
Exportbeschränkungen. Der Kunde darf die Produkte nicht unter Verstoß gegen geltende Exportkontroll- oder Sanktionsgesetze der USA oder einer anderen anwendbaren Gerichtsbarkeit verwenden. Der Kunde darf die Produkte nicht verwenden, wenn der Kunde eine „eingeschränkte“ Person oder Organisation ist oder für eine solche Person oder Organisation arbeitet, einschließlich derjenigen, die auf der „Specially Designated Nationals“-Liste des US-Finanzministeriums, der „Denied Persons or Entity“-Liste des US-Handelsministeriums, der „Debarred“-Liste des US-Außenministeriums aufgeführt sind, oder einer ähnlichen Liste ausgeschlossener Parteien ohne vorherige Genehmigung der US-Regierung. Der Kunde darf die Produkte nicht exportieren, weiter-exportieren oder übertragen, wenn diese direkt oder indirekt für verbotene Aktivitäten verwendet werden, die in Teil 744 der US-Exportverwaltungsbestimmungen beschrieben sind, einschließlich bestimmter nuklearer, chemischer oder biologischer Waffen, Raketensysteme oder unbemannter Luftfahrzeuge.
Exportbeschränkungen. Der Lizenznehmer erklärt sich damit einverstanden, alle maßgeblichen Exportgesetze und -regelungen einzuhalten.
Exportbeschränkungen. 18.1 Die Vertragserfüllung (insbesondere auch die Einhaltung der vereinbarten Service Levels) seitens CANCOM steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund nationaler und/oder internationaler Rechtsvorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen, entgegenstehen. Ebenso ist der Kunde bei der Nutzung der Leistungen für die Einhaltung der österreichischen oder sonst anwendbaren Ausfuhrvorschriften, insbesondere der österreichischen und US-amerikanischen Exportbestimmungen, verantwortlich. Jede Weitergabe der Vertragsgegenstände, Unterlagen und sonstigen Materialien, insbesondere jede Wiederausfuhr kann der Genehmigungspflicht nach den Ausfuhrbestimmungen der USA, der Europäischen Union und allfälliger anderer Staaten unterliegen. Der Kunde ist in einem solchen Fall verpflichtet, die entsprechenden Genehmigungen der betreffenden Behörden vor ihrer Weitergabe zu erwirken. Diese Verpflichtung muss im Falle jeder neuerlichen Weitergabe auf den jeweiligen Erwerber bzw. Verfügungsberechtigten vertraglich überbunden werden.
18.2 Für Dual-Use-Güter gilt konkret: Für die Ausfuhr von bestimmten Gütern ist eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich. Die Genehmigungspflicht ergibt sich aus bestimmten technischen Produkteigenschaften und gilt für Lieferungen in alle Länder außerhalb der EU, in seltenen Fällen aber auch für die Verbringung innerhalb der EU. Bei den Gütern wird zwischen Rüstungsgütern und Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Dual- Use-Güter) unterschieden, die sowohl militärisch als auch zivil eingesetzt werden können. Die betroffenen Güter sind in Güterlisten erfasst. Neben Waren sind auch Software und Technologie vom Güterbegriff umfasst. Der Kunde verpflichtet sich gemäß Art 22 Abs 10 EG-Dual-Use-Verordnung genehmigungspflichtige Waren auch bei innergemeinschaftlichen Lieferungen auf seinen Geschäftspapieren (zB Kaufverträge, Rechnungen, etc.) deutlich zu kennzeichnen, zB durch Nennung der Listenposition.
Exportbeschränkungen. 20.1 Dem Kunden ist bewusst, dass die Nutzung der hier angebotenen Leistungen Export- und Einfuhrbe- schränkungen unterliegen kann. Die Vertragserfüllung durch curecomp steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfül- lung keine Hindernisse aufgrund von nationalen und inter- nationalen Vorschriften des Export- und Importrechts so- wie keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften entgegen- stehen.
20.2 Der Kunde versichert, dass weder er noch sein Personal auf einer staatlichen Verbotsliste (oder einer gleichwertigen Liste) aufgeführt sind, noch darf er Nutzern den Zugriff auf oder die Nutzung von Leistungen unter Verletzung von Gesetzen und sonstigen Vorschriften zur Exportkontrolle gestatten.
Exportbeschränkungen. 23.1 Der Kunde hat alle anwendbaren Vorschriften des Sanktions-, Embargo- und (Re) Exportkontrollrechts, und in jedem Fall diejenigen der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika sowie jeder lokal anwendbaren Rechtsordnung (zusammen „Exportrecht“) einzuhalten.
23.2 Sofern nicht nach dem Exportrecht oder aufgrund entsprechender behördlicher Lizenzen oder Genehmigungen zulässig, darf der Kunde nicht
(i) die Software, Dokumentation und/oder Dienstleistungen von bzw. an einem Standort, von bzw. an dem der Zugriff aufgrund umfassender Sanktionierung verboten oder beschränkt bzw. nach dem Exportrecht genehmigungspflichtig ist, herunterladen, installieren, darauf zugreifen oder diese nutzen;
(ii) Unternehmen, Personen oder Organisationen, die auf einer (Sanktions-) Liste nach dem Exportrecht aufgeführt sind oder im Eigentum oder unter der Kontrolle einer gelisteten Partei stehen, Zugang zur Software, Dokumentation und/oder Dienstleistungen gewähren, diese übertragen, (re-)exportieren (einschließlich sog. „deemed (re-)exports“) oder anderweitig zur Verfügung stellen;
(iii) die Software, Dokumentation und/oder Dienstleistungen zu einem nach dem Exportrecht verbotenen Zweck (z.B. in Verbindung mit Rüstungsgütern, Kerntechnik oder Waffen) nutzen;
(iv) die vorgenannten Tätigkeiten einem Nutzer der Software, Dokumentation und/oder Dienstleistungen ermöglichen.
23.3 Der Kunde versichert, dass er und seine verbundenen Unternehmen nicht auf einer "Denied Persons"- oder "Restricted Party"-Liste oder einer anderen von der US- Regierung veröffentlichten Liste von Personen oder Einrichtungen stehen, an die der Export oder Reexport von Produkten, die der Exportkontrolle unterliegen, verboten ist. Der Kunde verpflichtet sich, CANCOM unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die im vorstehenden Satz gemachten Zusicherungen nicht mehr zutreffend sind.
23.4 Sofern zur Einhaltung von Exportbestimmungen erforderlich, wird der Kunde CANCOM nach entsprechender Aufforderung unverzüglich alle Informationen über den/die Nutzer, den Verwendungszweck und den Nutzungsort der Software, Dokumentation und/oder Dienstleistungen zur Verfügung stellen.
23.5 Der Kunde stellt CANCOM, dessen verbundene Unternehmen, Zulieferer und deren jeweilige Vertreter von allen Ansprüchen, Geldbußen und Kosten (einschließlich Anwaltsgebühren und -auslagen) frei, die in irgendeiner Weise mit der Nichtbeachtung dieses Punktes oder der (behaupteten) Verletzung von Exportrecht durch den Kunden bzw. dessen...