Exportbeschränkungen. Sie sind verpflichtet, alle nationalen und internationalen Exportgesetze und -regelungen einzuhalten, die für die Software gelten. Zu diesen Gesetzen gehören Einschränkungen im Hinblick auf Bestimmungsorte, Endbenutzer und Endnutzung. Weitere Informationen zu Exportbeschränkungen finden Sie unter xxxx://xxx.xx/xxxxxxxxx.
Exportbeschränkungen. 19.1 Die Vertragserfüllung (insbesondere auch die Einhaltung der vereinbarten Service Levels) seitens KBC steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund nationaler und/oder internationaler Rechtsvorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen, entgegenstehen. Ebenso ist der Kunde bei der Nutzung der Leistungen für die Einhaltung der österreichischen oder sonst anwendbaren Ausfuhrvorschriften, insbesondere der österreichischen und US amerikanischen Exportbestimmungen, verantwortlich. Jede Weitergabe der Vertragsgegenstände, Unterlagen und sonstigen Materialien, insbesondere jede Wiederausfuhr kann der Genehmigungspflicht nach den Ausfuhrbestimmungen der USA, der Europäischen Union und allfälliger anderer Staaten unterliegen. Der Kunde ist in einem solchen Fall verpflichtet, die entsprechenden Genehmigungen der betreffenden Behörden vor ihrer Weitergabe zu erwirken. Diese Verpflichtung muss im Falle jeder neuerlichen Weitergabe auf den jeweiligen Erwerber bzw. Verfügungsberechtigten vertraglich überbunden werden.
Exportbeschränkungen. Die Software unterliegt den Exportgesetzen und -regelungen der USA sowie des Landes, aus dem sie ausgeführt wird. Sie sind verpflichtet, alle nationalen und internationalen Exportgesetze und -regelungen einzuhalten, die für die Software gelten. Diese Gesetze enthalten auch Beschränkungen in Bezug auf Bestimmungsorte, Endbenutzer und Endnutzung. Weitere Informationen finden Sie unter xxx.xxxxxxxxx.xxx/xxxxxxxxx.
Exportbeschränkungen. Dem Kunden ist bewusst, dass die Nutzung der Lieferungen und Leistungen des Anbieters Export- und Einfuhr- beschränkungen unterliegen kann. Die Vertragserfüllung durch den Anbieter steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen und internationalen Vorschriften des Export- und Importrechts sowie keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften entgegen- stehen. Der Kunde versichert, dass weder er noch sein Personal auf einer staatlichen Verbotsliste (oder einer gleich- wertigen Liste) aufgeführt sind, noch darf er Nutzern den Zugriff auf oder die Nutzung von Lieferungen und Leistungen des Anbieters unter Verletzung von Gesetzen und sonstigen Vorschriften zur Exportkontrolle gestatten.
Exportbeschränkungen. Der Kunde darf die Produkte nicht unter Verstoß gegen geltende Exportkontroll- oder Sanktionsgesetze der USA oder einer anderen anwendbaren Gerichtsbarkeit verwenden. Der Kunde darf die Produkte nicht verwenden, wenn der Kunde eine „eingeschränkte“ Person oder Organisation ist oder für eine solche Person oder Organisation arbeitet, einschließlich derjenigen, die auf der „Specially Designated Nationals“-Liste des US-Finanzministeriums, der „Denied Persons or Entity“-Liste des US-Handelsministeriums, der „Debarred“-Liste des US-Außenministeriums aufgeführt sind, oder einer ähnlichen Liste ausgeschlossener Parteien ohne vorherige Genehmigung der US-Regierung. Der Kunde darf die Produkte nicht exportieren, weiter-exportieren oder übertragen, wenn diese direkt oder indirekt für verbotene Aktivitäten verwendet werden, die in Teil 744 der US-Exportverwaltungsbestimmungen beschrieben sind, einschließlich bestimmter nuklearer, chemischer oder biologischer Waffen, Raketensysteme oder unbemannter Luftfahrzeuge.
Exportbeschränkungen. Der Lizenznehmer erklärt sich damit einverstanden, alle maßgeblichen Exportgesetze und -regelungen einzuhalten.
Exportbeschränkungen. 20.1 Dem Kunden ist bewusst, dass die Nutzung der hier angebotenen Leistungen Export- und Einfuhrbe- schränkungen unterliegen kann. Die Vertragserfüllung durch curecomp steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfül- lung keine Hindernisse aufgrund von nationalen und inter- nationalen Vorschriften des Export- und Importrechts so- wie keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften entgegen- stehen.
Exportbeschränkungen. 23.1 Der Kunde hat alle anwendbaren Vorschriften des Sanktions-, Embargo- und (Re) Exportkontrollrechts, und in jedem Fall diejenigen der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika sowie jeder lokal anwendbaren Rechtsordnung (zusammen „Exportrecht“) einzuhalten.
Exportbeschränkungen. 18.1 Die Vertragserfüllung (insbesondere auch die Einhaltung der vereinbarten Service Levels) seitens KBC steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund nationaler und/oder internationaler Rechtsvorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen, entgegenstehen. Ebenso ist der Kunde bei der Nutzung der Leistungen für die Einhaltung der deutschen oder sonst anwendbaren Ausfuhrvorschriften, insbesondere der deutschen und US amerikanischen Exportbestimmungen, verantwortlich. Jede Weitergabe der Vertragsgegenstände, Unterlagen und sonstigen Materialien, insbesondere jede Wiederausfuhr kann der Genehmigungspflicht nach den Ausfuhrbestimmungen der USA, der Europäischen Union und anderer Staaten unterliegen. Der Kunde ist in einem solchen Fall verpflichtet, die entsprechenden Genehmigungen der betreffenden Behörden vor ihrer Weitergabe zu erwirken. Eine entsprechende Verpflichtung muss im Fall jeder neuerlichen Weitergabe auch mit den jeweiligen Erwerbern bzw. Verfügungsberechtigten vertraglich vereinbart werden.
Exportbeschränkungen. 1. Die Produkte, technisches Kow-how und Serviceleistungen können Technologien und Software enthalten, die den jeweils auf sie anwendbaren Vorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland sowie Exportkontrollvorschriften der Vereinigten Staaten von Amerika oder der Länder, in die Produkte geliefert oder in denen sie genutzt werden, unterliegen. Der Kunde wird die anwendbaren Export- und Importkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika, sowie alle anderen einschlägigen Vorschriften einhalten. Die Vertragserfüllung der CANCOM steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen und internationalen Vorschriften des Export- und Importrechts sowie keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.