Fachforum „Gesund älter werden“ Musterklauseln

Fachforum „Gesund älter werden“. Im Fachforum „Gesund älter werden“ arbeiten die Akteure gemeinsam daran, eine gesundheitsförderliche Lebensgestaltung älterer Menschen zu fördern und berücksichtigen dabei die vielfältigen Lebenslagen von Menschen im Alter. Die gemeinsamen Aktivitäten richten sich dabei z.B. an Menschen im Rentenalter, Erwerbstätige vor dem Eintritt in diese Lebensphase und deren Arbeitgeber, Bildungseinrichtungen, Personen in besonderen gesundheitlichen Lebenslagen (z.B. Pflegebedürftige und ihre Pflegenden, ältere Menschen mit Behinderung) sowie deren Angehörige, (Teil-) stationäre Pflegeeinrichtungen und Wohnformen der Eingliederungshilfe, sowie Ehrenamtliche. Dazu arbeiten neben den Beteiligten der Landesrahmenvereinbarung auch Akteure und Organisationen aus den verschiedensten Bereichen in dem Fachforum, insbesondere Vertreterinnen und Vertreter von staatlichen Strukturen (u.a. Ministerien, Gesundheits- Sozialämter), Trägerverbänden (z.B. der Wohlfahrtspflege, von Pflegeeinrichtungen und besondere Wohnformen, ambulanten Pflegediensten, Bildungs- und Freizeiteinrichtungen, Familienzentren, Stadtteilzentren), Fachgesellschaften (z.B. Gerontologie), Interessensvertretungen (z.B. Seniorenbeirat) und weiteren Landesverbänden und -institutionen mit dem Auftrag zur Prävention und Gesundheitsförderung (z.B. HAGE, HLS, Landessportbund) zusammen. zur Umsetzung der nationalen Präventionsstrategie gemäß § 20f SGB V im Land Hessen (LRV Hessen 2021) Protokollnotiz zu § 5 Abs. 3 Die Krankenkassen, die Xxxxxx der Unfallversicherung und die Xxxxxx der Rentenversicherung prüfen bis zum 31.12.2021 die Möglichkeiten, die Beratungsangebote der Xxxxxx der Unfallversicherung und der Xxxxxx der Rentenversicherung mit der BGF- Koordinierungsstelle der GKV zu vernetzen. Über die Ergebnisse wird im Dialogforum berichtet. Die Xxxxxx der Nationalen Präventionskonferenz (NPK): Impressum Die Xxxxxx der Nationalen Präventionskonferenz (NPK): Xxxxxxxxxxxxxxx 00 00000 Xxxxxx Telefon: 000 000000-0 E-Mail: xxxxxxx@xxx-xxxxxxxxxxxxxx.xx Internet: xxx.xxx-xxxxxxxxxxxxxx.xx Xxxxxxxxxxxx 00 00000 Xxxxxx Telefon: 000 00000-0 E-Mail: xxxx@xxxx.xx Internet: xxx.xxxx.xx Xxxxxxxxxxxxxxxxx 00–00 00000 Xxxxxx Telefon: 0000 000-0 E-Mail: xxxxxxxxxx@xxxxx.xx Internet: xxx.xxxxx.xx Xxxxxxxxxx 0 00000 Xxxxxx Telefon: 000 000-0 E-Mail: xxx@xxx-xxxx.xx Internet: xxx.xxxxxxxx-xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx sowie als stimmberechtigtes NPK-Mitglied: Xxxxxxxxxxxx 00 00000 Xxxxxx Telefon: 000 000000-0 E-Mail: xxxxxxx@xxx.xx Internet:...

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

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  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.