Fachlicher Geltungsbereich. Die Tarifverträge gelten für Unternehmen der Entsorgungswirtschaft. Laufzeit des Manteltarifvertrages: gültig ab 01.01.2009 - kündbar zum 31.12.2012 Laufzeit des Entgelttarifvertrages: gültig ab 01.04.2015 - kündbar zum 31.12.2016 (einschl. Ausbildungsvergütung) Anzahl der Entgeltgruppen: 12 Differenzierung der Entgeltgruppen nach: Lebensalter: nein / Beschäftigungsdauer: nein Für die Monate Januar bis Xxxx 2015 wird ein Pauschalbetrag (nicht tabellenwirksame Tariferhöhung) in Höhe von 50,00 € gezahlt. Auszubildende erhalten einen Pauschalbetrag in Höhe von 50,00 €. Überwiegend schematische und/oder mechanische Hilfstätigkeiten, die nach kurzer Einweisung aus- geführt werden können. 1.911,53 € 1.945,93 € Einfache Tätigkeiten, die nach Anweisung und kurzer Einarbeitungszeit ausgeführt werden. 2.027,88 € 2.064,38 € 2.374,57 € 2.417,31 € Tätigkeiten, die erhöhte Kenntnisse oder Fertigkeiten mit Umsicht und Zuverlässigkeit erfordern; eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung ohne Berufserfahrung erfüllt diese Voraussetzung auch. 2.374,57 € 2.417,31 € Tätigkeiten, die deutlich über die Tätigkeitsmerkmale der niedrigeren Entgeltgruppen hinausgehen und selbständiges allgemein verantwortliches Arbeiten xxxxxxxxx, mit Aufsichtsführung und Entscheidungs- kompetenz in einem Sachgebiet mit vielfältigen Aufgabeninhalten, die gute Kenntnisse und das Erkennen von Zusammenhängen übergreifender Sachgebiete erfordern. Die Erledigung der Aufgaben schließt die Erarbeitung von Lösungen und Lösungsalternativen mit ein. 3.763,69 € 3.831,44 € Für neu einzustellende Arbeitnehmer/-innen kann in den ersten 3 Beschäftigungsjahren das Entgelt unter bestimmten Voraussetzungen um bis zu 20 % reduziert werden.
Fachlicher Geltungsbereich. 2.1 Für alle Mitgliedsfirmen des Fachverbandes der Mineralölindustrie Österreichs, insbesondere
Fachlicher Geltungsbereich. Für alle Betriebe, die als Raumausstatter, Sattler oder Feintäschner in die Hand- werksrolle eingetragen sind (Anlage B, Abschnitt 1, Nr. 26 und 27 HWO). Dabei müs- sen die gewerblichen Tätigkeiten arbeitszeitlich überwiegen und müssen im ge- werblichen Bereich arbeitszeitlich überwiegend Arbeiten aus mindestens zwei der nachgenannten Arbeitsfelder ausgeführt werden. Eines der beiden Arbeitsfelder darf nicht bloß völlig untergeordnete Bedeutung haben und muss mehr als 20 % der gewerblichen Tätigkeit umfassen. Bei Sattlern und Xxxxxxxxxxxxx genügt eine gewerbliche Tätigkeit, die zu mindestens achtzig Prozent im eigenen Arbeitsfeld/ Berufsbild erbracht wird. Die Arbeitsfelder umfassen entsprechend der Ausbildungs- berufsbilder der hier genannten Berufe folgende Tätigkeiten: Herstellung, Reparatur, Aufpolsterung und Neubezug von Sitz- und Liegemöbeln einschließlich der dafür notwendigen Gestelle, von Matratzen und Polsterauflagen. Verlegung, Reparatur, Restaurierung und Oberflächenbehandlung von Bodenbelä- gen aus Kunststoff, Verbundwerkstoffen, Holz, Kork, Naturfaser und textilen Ma- terialien. Dazu gehört auch damit im Zusammenhang erbrachte Leistungen wie die Herstellung der Unterböden und Unterkonstruktionen und des Aufnehmens von Alt- belägen aller Art sowie des verlegereifen Vorbereitens der Unterböden (z.B. durch Grundieren und Spachteln). Bekleiden und Bespannen von Wand und Deckenflächen mit textilen Materialien und deren Unterkonstruktionen; Tapezieren von Tapeten aus Papier, kaschierten Materi- alien, Textilien und Folien an Wand und Deckenflächen. Entwurf, Anfertigung und Montage von Dekorationen aus textilen Materialien als Gardinen, Behänge, Rollos und Bespannungen sowie Anfertigung und Montage aller zur Dekoration benötigten Befestigungssysteme. Entwurf, Anfertigung und Montage von innen- und außenliegendem Blend- und Sonnenschutz, von Markisen, Sonnensegeln und Sonnenschutzsystemen, von Be- schattungen für Bildschirmarbeitsplätze, von Insektenschutzsystemen vorzugswei- se aus textilen Materialien. Entwurf, Herstellung, Montage, Reparatur und Instandhaltung von Polster- und Be- zugsarbeiten, insbesondere Fahrzeugsitze, Innenverkleidungen und Innen-ausstat- tungen, Verdecke und Planen von Fahrzeugen, Reitsättel, Reit- und Fahrsportzube- hör sowie Sportartikel aus Leder und technischen Textilien, sonstige Lederwaren. Erfasst werden auch Hilfs- und Nebenbetriebe sowie selbständige Betriebsabteilun- gen mit der gleichen Tätigkeit.
Fachlicher Geltungsbereich. Der Kollektivvertrag gilt für alle Betriebe, deren Inhaber Mitglieder der Bundesinnung Bau oder des Fachverbandes der Bau- industrie im Sinne der Fachgruppenordnung, BGBl Nr 223/1947, in der jeweils geltenden Fassung sind.
Fachlicher Geltungsbereich. Dieser Tarifvertrag gilt fachlich für alle Unternehmen, Betriebe, Betriebsabteilungen, Hilfs- und/oder Nebenbetriebe, die Dienstleistungen jedweder Art erbringen, unabhän- gig davon, ob der Unternehmenszweck ausschließlich das Erbringen von Dienstleis- tungen ist, sowie für alle Unternehmen, Betriebe, Betriebsabteilungen, Hilfs- und/oder Nebenbetriebe, die Dienstleistungen in der Arbeitnehmerüberlassung erbringen – Zeit- arbeitsunternehmen.
Fachlicher Geltungsbereich. Die Regelung gilt für eine Mehrzahl verbundener Unternehmen, einzelne Unternehmen, Betriebe oder Verkaufsstellen des Einzelhandels (im Folgenden: Einheit), wenn der Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften erklärt hat, in der Einheit – nach einem definierten Übergangszeitraum – grundsätzlich auf den Einsatz von Werkverträgen/Dienstverträgen für die Warenverräum- und Auffülltätigkeiten im Verkauf zu verzichten (Ausnahme: Fälle Höherer Gewalt1), und zwar entweder
Fachlicher Geltungsbereich. Die Tarifverträge gelten für Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen der Speditions-, Logistik- (einschließlich Kontraktlogistik *) und Transportwirtschaft. Laufzeit des Manteltarifvertrages: gültig in der Fassung ab 19.11.2018 - kündbar zum 31.10.2023 Laufzeit des Lohn- und Gehaltstarifvertrages: gültig ab 01.09.2021 - kündbar zum 30.04.2024 (einschl. Ausbildungsvergütung) Anzahl der Lohngruppen: 4 Anzahl der Gehaltsgruppen: 5 Differenzierung der Lohngruppen nach: Lebensalter: nein / Beschäftigungsdauer: ja Differenzierung der Gehaltsgruppen nach: Lebensalter: nein / Beschäftigungsdauer: ja Tätigkeiten, die ohne Vorkenntnisse nach Anweisung oder Einweisung ausgeführt werden können. 12,34 € 12,99 € bis 13,40 € 13,26 € bis 14,08 € 13,52 € bis 14,71 € Tätigkeiten, die ein fachliches Können (Kenntnisse und Fertigkeiten) erfordern, das durch eine erfolgreich abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung erworben wird. Die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten könne auch durch eine längere einschlägige Berufserfahrung erworben worden sein. im 1. - 3. 13,62 € 14,28 € im 4. - 7. 13,62 € 14,39 € im 8. - 10. 13,62 € 14,51 € ab 11. 13,62 € 14,69 € im 1. und 2. 14,54 € 14,81 € im 3. und 4. 14,72 € 15,34 € im 5. bis 7. 14,84 € 15,46 € im 8. bis 10. 15,02 € 15,64 € ab 11. 15,37 € 15,99 € Tätigkeiten, die ein erweitertes fachliches Können (Kenntnisse und Fertigkeiten) erfordern, das durch eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten einschlägigen Ausbildungsberuf und durch eine anschließende 2-jährige Berufserfahrung erworben wird. Die erforderlichen fachlichen worden sein. 14,08 € 14,73 € bis 15,14 € 14,99 € bis 15,82 € 15,26 € bis 16,44 € Arbeitnehmer/-innen im Betrieb, im Lager, bei Möbeltransporten, in der Werkstatt oder in der Kontrakt- logistik, die selbständig und eigenverantwortlich Tätigkeiten mit Führungsaufgaben verrichten, erhalten eine tarifliche Zulage von 0,26 € zum tariflichen Stundenlohn ihrer jeweiligen Lohngruppe. Nach "auswärts fahrende" Packer und Möbelträger im Fernverkehr erhalten für jede angefangene Fahrstunde 90 % des tariflichen Stundenlohnes. Kraftfahrer ohne ausreichende LKW-Fahrpraxis 12,49 € 13,13 € bis 13,53 € 13,39 € bis 14,20 € 13,65 € bis 14,80 € Kraftfahrer 13,11 € 13,75 € bis 14,15 € 14,01 € bis 14,81 € 14,27 € bis 15,42 € Kraftfahrer mit erfolgreich abgeschlossener 3-jähriger Ausbildung als Berufskraftfahrer und anschließender 2-jähriger einschlägiger Fahrpraxis (Führerschein Klasse CE) ...
Fachlicher Geltungsbereich. Der Tarifvertrag gilt für alle Betriebe des Einzelhandels aller Branchen und Betriebsformen einschließlich Dach- bzw. Holdinggesellschaften von Einzelhandels- unternehmen sowie Hilfs- und Nebenbetriebe.
Fachlicher Geltungsbereich. Dieser Tarifvertrag gilt vorbehaltlich des Satzes 2 fachlich für alle Unternehmen, Betrie- be, Betriebsabteilungen, Hilfs- und/oder Nebenbetriebe, die Dienstleistungen in der Ar- beitnehmerüberlassung erbringen. Dieser Tarifvertrag findet keine Anwendung auf Zeit- arbeitnehmer, die vor Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung eines Arbeitsverhält- nisses auf dem bisherigen oder einem vergleichbaren Arbeitsplatz
Fachlicher Geltungsbereich. 3 Der fachliche Geltungsbereich ist im Rahmen der Mitgliedschaft zum Fachver- band UBIT insofern eingeschränkt, als nur jene Mitgliedsbetriebe erfasst sind,