Fachlicher Geltungsbereich. Die Tarifverträge gelten für Groß- und Außenhandelsunternehmen einschließlich der Hilfs- und Nebenbetriebe. Sie gelten auch für die Groß- und Außenhandelsunternehmen, die im Rahmen ihres Handelsgeschäftes Nebenleistungen erbringen, wie z.B.: Brenn-, Säg-, Bohr-, Schneid-, Fräs-, Spalt-, Stahlbiege- und Flechtarbeiten, Montage, Instandhaltung und Instandsetzung, Holz- und Holzschutzarbeiten, Vermietung von Maschinen, auch Baumaschinen mit Bedienungspersonal. Laufzeit des Manteltarifvertrages: gültig ab 01.10.2007 - in der Fassung ab 01.01.2012 Laufzeit des Lohn- und Gehaltstarifvertrages: gültig ab 01.05.2021 - kündbar zum 30.04.2023 (einschl. Ausbildungsvergütung) Anzahl der Lohngruppen: 8 Anzahl der Gehaltsgruppen: 6 Differenzierung der Lohngruppen nach: Lebensalter: nein / Beschäftigungsdauer: nein Differenzierung der Gehaltsgruppen nach: Lebensalter: nein / Beschäftigungsdauer: ja Arbeiten einfachster Art 2.008,00 € 2.068,00 € 2.103,00 € Arbeiten einfacher Art, ohne vorherige Arbeitskenntnis nach Einweisung 2.104,00 € 2.167,00 € 2.204,00 € abgeschlossene Facharbeiterausbildung und diesen Gleichgestellte, unter Anleitung tätige Handwerker 2.916,00 € 3.003,0 € 3.054,00 € Arbeiten hochwertiger Art, zusätzliche theoretische Kenntnisse, selbständige Arbeitsausführung oder Dispositionsbefugnis bei besonderer Verantwortung 3.177,00 € 3.272,00 € 3.328,00 € ohne Berufsausbildung, überwiegend schematische oder mechanische Tätigkeiten 2.026,00 € bis 2.475,00 € 2.087,00 € bis 2.549,00 € 2.122,00 € bis 2.592,00 € abgeschlossene Ausbildung als Kaufmann/-frau im Groß- und Außenhandel, Bürokaufmann/-frau oder eine gleichwertige Ausbildung; Nach mindestens 4-jähriger entsprechender praktischer Tätigkeit kann eine Gleichstellung erfolgen. im 1. und 2. Jahr 2.305,00 € 2.374,00 € 2.414,00 € im 5. und 6. Jahr 2.608,00 € 2.686,00 € 2.732,00 € ab 7. Jahr 2.850,00 € 2.936,00 € 2.986,00 € selbständiges und verantwortliches Bearbeiten eines Aufgabenbereiches und vielseitige Fachkenntnisse auch in angrenzenden Bereichen und Berufserfahrung; entsprechende verantwortliche Spezialisten- tätigkeit 4.452,00 € bis 5.116,00 € 4.586,00 € bis 5.269,00 € 4.664,00 € bis 5.359,00 €
Fachlicher Geltungsbereich. Die Regelung gilt für eine Mehrzahl verbundener Unternehmen, einzelne Unternehmen, Betriebe oder Verkaufsstellen des Einzelhandels (im Folgenden: Einheit), wenn der Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften erklärt hat, in der Einheit – nach einem definierten Übergangszeitraum – grundsätzlich auf den Einsatz von Werkverträgen/Dienstverträgen für die Warenverräum- und Auffülltätigkeiten im Verkauf zu verzichten (Ausnahme: Fälle Höherer Gewalt1), und zwar entweder
a) in Form einer Vereinbarung mit der Gewerkschaft ver.di oder
b) in Form einer Betriebsvereinbarung oder
c) in Form einer Selbstverpflichtung, die gegenüber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Betrieb ausgesprochen wird. Der Arbeitgeber teilt die Erklärungen mit einer genauen Bezeichnung der Einheit gem. b) und c) unverzüglich an den Arbeitgeberverband (HDE oder HBE) mit, der seinerseits verpflichtet ist unverzüglich die Gewerkschaft (Bundesvorstand oder Landesfachbereich) zu informieren. Die Erklärung wird mit dem Zugang der Information an die Gewerkschaft wirksam. Der Übergangszeitraum ist der Zeitraum vom Beginn der Anwendung der hier geregelten Vergütungssätze bis zur endgültigen Beendigung aller Werk- oder Dienstvertragsverhältnisse zu Warenverräum- und Auffülltätigkeiten im Verkauf. Im Falle der Variante c) darf der Übergangszeitraum nicht länger als 4 Monate betragen. In allen Varianten kann der Arbeitgeber für die Einheit erklären, von dem Verzicht auf den Einsatz von Werkverträgen/Dienstverträgen für die Warenverräum- und Auffülltätigkeiten im Verkauf in Zukunft zu einem bestimmten Zeitpunkt – frühestens zum übernächsten Monatsersten – wieder Abstand zu nehmen. Der Arbeitgeber teilt dies in einer Erklärung an den Arbeitgeberverband (HDE oder HBE) mit, der seinerseits verpflichtet ist, unverzüglich die Gewerkschaft (Bundesvorstand oder Landesfachbereich) zu informieren. Die Erklärung wird mit dem Zugang der Information an die Gewerkschaft wirksam. In diesem Fall fällt die Einheit zu diesem Zeitpunkt aus dem fachlichen Anwendungsbereich. Für die zu diesem Zeitpunkt mit Warenverräumung beschäftigten Mitarbeiter gilt dann wieder die tarifliche Vergütungsregelung nach dem Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer/innen im Einzelhandel in Bayern. Sollten in den Vereinbarungen gem. a) und b) dazu abweichende Regelungen getroffen worden sein, so gehen diese vor. Regelung zum Bestandsschutz: Mitarbeiter, die vor der vorgenannten Verzichtserklärung eingestellt worden s...
Fachlicher Geltungsbereich. 2.1 Für alle Mitgliedsfirmen des Fachverbandes der Mineralölindustrie Österreichs, insbesondere
a) Unternehmungen der Erdöl- und Erdgasgewinnung,
b) Unternehmungen der Erdölverarbeitung unter Einschluss der Tochterunternehmungen ausländischer Erdölproduzenten, die Rohöl verarbeiten lassen,
c) Unternehmungen der Erdölverarbeitung einschließlich jener Tochterunternehmungen ausländischer Erdölproduzenten, welche die Beschaffung von Rohöl oder (Halb-) Fertigprodukten international optimieren und die zum Vertrieb und/oder zur Aufbewahrung dieser Produkte erforderlichen infrastrukturellen, logistischen oder technischen Einrichtungen, Anlagen oder Betriebsmittel bereithalten,
d) Hilfsbetriebe der Erdölindustrie, wie insbesondere Unternehmungen der geophysikalischen Exploration sowie
e) Tochterunternehmen der in lit a) bis d) angeführten Unternehmungen, soweit sie im Anhang 1 angeführt sind sowie deren Rechtsnachfolger im Konzernverbund.
2.2 Ferner für nach dem 1.4.2003 rechtlich verselbständigte Teile der in Punkt 2.1 genannten Unternehmungen, solange eine konzernartige Verbindung zu in Punkt 2.1 genannten Unternehmungen besteht.
Fachlicher Geltungsbereich. Der Kollektivvertrag gilt für alle Betriebe, deren Inhaber Mitglieder der Bundesinnung der Baugewerbe oder des Fachverbandes der Bauindustrie im Sinne der Fachgruppenordnung, BGBl. Nr. 223/1947, in der jeweils geltenden Fassung sind.
Fachlicher Geltungsbereich. Dieser Tarifvertrag gilt fachlich für alle Unternehmen, Betriebe, Betriebsabteilungen, Hi- Ifs- und/oder Nebenbetriebe, die Dienstleistungen jedweder Art erbringen, unabhängig davon, ob der Unternehmenszweck ausschließlich das Erbringen von Dienstleistungen ist.
Fachlicher Geltungsbereich. Die Tarifverträge gelten für Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen der Speditions-, Logistik- (einschließlich Kontraktlogistik *) und Transportwirtschaft. Laufzeit des Manteltarifvertrages: gültig in der Fassung ab 19.11.2018 - kündbar zum 31.10.2023 Laufzeit des Lohn- und Gehaltstarifvertrages: gültig ab 01.09.2021 - kündbar zum 30.04.2024 (einschl. Ausbildungsvergütung) Anzahl der Lohngruppen: 4 Anzahl der Gehaltsgruppen: 5 Differenzierung der Lohngruppen nach: Lebensalter: nein / Beschäftigungsdauer: ja Differenzierung der Gehaltsgruppen nach: Lebensalter: nein / Beschäftigungsdauer: ja Tätigkeiten, die ohne Vorkenntnisse nach Anweisung oder Einweisung ausgeführt werden können. 12,34 € 12,99 € bis 13,40 € 13,26 € bis 14,08 € 13,52 € bis 14,71 € Tätigkeiten, die ein fachliches Können (Kenntnisse und Fertigkeiten) erfordern, das durch eine erfolgreich abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung erworben wird. Die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten könne auch durch eine längere einschlägige Berufserfahrung erworben worden sein. im 1. - 3. 13,62 € 14,28 € im 4. - 7. 13,62 € 14,39 € im 8. - 10. 13,62 € 14,51 € ab 11. 13,62 € 14,69 € im 1. und 2. 14,54 € 14,81 € im 3. und 4. 14,72 € 15,34 € im 5. bis 7. 14,84 € 15,46 € im 8. bis 10. 15,02 € 15,64 € ab 11. 15,37 € 15,99 € Tätigkeiten, die ein erweitertes fachliches Können (Kenntnisse und Fertigkeiten) erfordern, das durch eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten einschlägigen Ausbildungsberuf und durch eine anschließende 2-jährige Berufserfahrung erworben wird. Die erforderlichen fachlichen worden sein. 14,08 € 14,73 € bis 15,14 € 14,99 € bis 15,82 € 15,26 € bis 16,44 € Arbeitnehmer/-innen im Betrieb, im Lager, bei Möbeltransporten, in der Werkstatt oder in der Kontrakt- logistik, die selbständig und eigenverantwortlich Tätigkeiten mit Führungsaufgaben verrichten, erhalten eine tarifliche Zulage von 0,26 € zum tariflichen Stundenlohn ihrer jeweiligen Lohngruppe. Nach "auswärts fahrende" Packer und Möbelträger im Fernverkehr erhalten für jede angefangene Fahrstunde 90 % des tariflichen Stundenlohnes. Kraftfahrer ohne ausreichende LKW-Fahrpraxis 12,49 € 13,13 € bis 13,53 € 13,39 € bis 14,20 € 13,65 € bis 14,80 € Kraftfahrer 13,11 € 13,75 € bis 14,15 € 14,01 € bis 14,81 € 14,27 € bis 15,42 € Kraftfahrer mit erfolgreich abgeschlossener 3-jähriger Ausbildung als Berufskraftfahrer und anschließender 2-jähriger einschlägiger Fahrpraxis (Führerschein Klasse CE) ...
Fachlicher Geltungsbereich. Die Bestimmungen dieses Gesamtvertrags sind für die Rechtsbeziehungen zwischen den Handelsbetrieben - deren gesetzliche Interessenvertretungen die Bundesgremien des Maschinen- und Technologiehandels bzw. des Elektro- und Einrichtungsfachhandels sind - und den Verwertungsgesellschaften maßgebend (normative Wirkung).
Fachlicher Geltungsbereich. Der Kollektivvertrag gilt für alle Betriebe, deren Inha- ber Mitglieder der Bundesinnung Bau oder des Fach- verbandes der Bauindustrie im Sinne der Fachgrup- penordnung, in der jeweils geltenden Fassung sind.
Fachlicher Geltungsbereich. Dieser Tarifvertrag gilt vorbehaltlich des Satzes 2 fachlich für alle Unternehmen, Betrie- be, Betriebsabteilungen, Hilfs- und/oder Nebenbetriebe, die Dienstleistungen in der Ar- beitnehmerüberlassung erbringen. Dieser Tarifvertrag findet keine Anwendung auf Zeit- arbeitnehmer, die vor Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung eines Arbeitsverhält- nisses auf dem bisherigen oder einem vergleichbaren Arbeitsplatz
a) bei ihrem früheren Arbeitgeber,
b) oder bei einem Kundenunternehmen, das mit dem früheren Arbeitgeber konzern- rechtlich gem. §§ 15 ff Aktiengesetz verbunden ist,
c) oder bei einem Kundenunternehmen, das mit dem überlassenden Unternehmen gem. §§ 15 ff Aktiengesetz konzernrechtlich verbunden ist zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen überlassen werden.
Fachlicher Geltungsbereich. Der fachliche Geltungsbereich ist im Rahmen der Mitgliedschaft zum Fachver- band UBIT insofern eingeschränkt, als nur jene Mitgliedsbetriebe erfasst sind,